28 W (pat) 510/17  - 28. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT


28 W (pat) 510/17
_______________________
(Aktenzeichen)


B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend die Marke 30 2014 004 082

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Be-
schluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 17. August 2016 aufgehoben.

2. Auf Grund des Widerspruchs aus der Marke UM 011 147 361
wird die Löschung der Eintragung der Marke
DE 30 2014 004 082 angeordnet.


G r ü n d e

I.

Die Wort-/Bildmarke DE 30 2014 004 082



ist am 21. August 2014 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte
Markenregister für nachfolgende Waren eingetragen worden:

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Klasse 1: Fliesenkleber;

Klasse 6: Metallfliesen; Baumaterialien im Bereich Fliesen aus Metall,
insbesondere Fliesenbeläge, Belagsabschlüsse, Bodenbe-
lagmaterialien, Profilleisten, Schwellen, Treppenprofile;
Schlosserwaren und Kleineisenwaren im Bereich Fliesen;

Klasse 19: Fliesen; Baumaterialien im Bereich Fliesen (nicht aus Metall),
insbesondere Belagsabschlüsse, Bodenbelagmaterialien,
Bretter, Entkopplungsmatten, Fliesenabdichtungen, Fliesen-
beläge, Fliesenverlegeplatten, Fugenmörtel, Treppenprofile,
Trittschalldämmungen.

Gegen diese Eintragung, die am 26. September 2014 veröffentlicht wurde, hat die
Widersprechende am 1. Dezember 2014 aus ihrer am 29. August 2012 angemel-
deten und am 27. Februar 2016 eingetragenen Unionsmarke UM 011 147 361

LUX

Widerspruch eingelegt. Sie ist u. a. für die nachfolgenden Waren geschützt:

Klasse 1: Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Klebstoffe für ge-
werbliche Zwecke;

Klasse 6: Unedle Metalle und deren Legierungen; Schienenbaumate-
rial aus Metall; Erze; Baumaterialien aus Metall; Transpor-
table Bauten aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht
für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwa-
ren; Metallrohre; Waren aus Metall (soweit in Klasse 06 ent-
halten); Garagentore (aus Metall); Werkzeugkoffer aus Me-
tall (leer); Geldschränke; Schlösser aus Metall (ausgenom-
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men elektrische); Vorhängeschlösser; Fülltrichter aus Metall
(nicht als Maschinenteile); Sprossenleitern aus Metall,
Stehleitern aus Metall; Dübel [Verbindungsdübel, Stifte] aus
Metall; Dübel [Wanddübel] aus Metall; Baubeschläge aus
Metall; Möbelbeschläge aus Metall; Spann- und Zurrgurte
aus Metall; Metallstäbe zum Hart- und Weichlöten
[Schweißstäbe]; Schweißdraht aus Metall; Pfähle aus Metall;
Drahtseile; Werkstatteinrichtung, soweit in Klasse 06 ent-
halten, einschließlich Werkzeughaltern (vorgenannte Waren
aus Metall); Werkzeugkästen aus Metall (leer); Stiele und
Griffe aus Metall für Werkzeuge und Gartengeräte; Trage-
gurte aus Metall; Ölkannen, Sonderbehälter, vorstehend ge-
nannte Waren aus Metall, soweit sie in Klasse 6 enthalten
sind; Pfosten aus Metall zur Befestigung von Markierhilfen,
insbesondere Absperr- und Warnbändern; Tore aus Metall;
Schließanlagen; Dübel [Verbindungsdübel, Stifte] aus Metall;
Dübel [Wanddübel] aus Metall; Gitter und Spaliere; Klem-
men; Klammern und Nägel für Handtacker; Metallrollen für
Garagentore; Laufrollen für Schiebetüren (Metall-); keine der
vorstehend genannten Waren in Form von Jalousien, Fens-
terläden, Fenstern, Lichtkuppeln, Dachfenstern oder Zube-
hör hierfür;

Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall)
für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; keine der vor-
stehend genannten Waren in Form von Jalousien, Fenster-
läden, Fenstern, Dachfenstern, Dachfenstern oder Zubehör
hierfür.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 19, hat mit Be-
schluss vom 17. August 2016 den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung
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hat es ausgeführt, die von den Vergleichszeichen in den Klassen 1, 6 und 19 be-
anspruchten Waren seien identisch bzw. hochgradig ähnlich. Gleichwohl halte die
angegriffene Marke den insoweit erforderlichen Zeichenabstand ein. Die Kenn-
zeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei als gering einzuschätzen, da ein nicht
unerheblicher Teil des inländischen Verkehrs die Bezeichnung „LUX“ mit Licht in
Verbindung bringe. Im Zusammenhang mit den von der angegriffenen Marke be-
anspruchten Waren „Fliesen“ komme Licht eine Bedeutung zu, denn durch Flie-
senlicht, Fliesenbeleuchtung, Lichtbänder und -bordüren oder Fugenlicht könnten
zu den verschiedensten Zwecken interessante Lichteffekte geschaffen werden.
Berücksichtige man zudem, dass mit dem Markenwort „LUX“ auch luxuriöse An-
gebote assoziiert werden könnten, sei von einer geringen Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke auszugehen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine
erhöhte Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung vor. Der unterschiedliche
Bildeindruck der Vergleichszeichen stehe einer schriftbildlichen Verwechslungs-
gefahr entgegen. Der optische Eindruck sei für Fliesenwaren, welche die ange-
griffene Marke beanspruche, kaufentscheidend, weshalb der grafischen Gestal-
tung einer Marke und damit der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr eine gestei-
gerte Bedeutung zukomme. Aber auch für die Verkehrsteilnehmer, die sich nicht
vorrangig am optischen Markeneindruck orientierten, seien die Vergleichszeichen
hinreichend deutlich unterscheidbar. Der Verkehr werde die angegriffene Marke
entweder „loo-iks“ oder „loox“ aussprechen. Es kämen zudem verschiedene an die
englische Sprache angelehnte Aussprachen in Betracht, wie etwa „laks“ (offenes
„a“), „Lu-äks“ oder die mit der Widerspruchsmarke übereinstimmende Wiedergabe
„lux“, auch wenn dies nur vermeintlich englischsprachig sei. Letztere Aussprache-
variante sei jedoch nicht in entscheidungserheblichem Ausmaß zu erwarten, so
dass sie unter Berücksichtigung aller Beurteilungskriterien nicht zum Tragen
komme und folglich nicht mit einer klanglichen Verwechslungsgefahr zu rechnen
sei.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde vom
7. September 2016. Zur Begründung führt sie aus, die Widerspruchsmarke werde
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über Jahrzehnte intensiv benutzt. Ihre Kennzeichnungskraft sei daher zumindest
durchschnittlich. Der lateinischen Bedeutung des Begriffs „LUX“ komme vorlie-
gend keine Bedeutung zu. Mit ihm werde die Einheit der Beleuchtungsstärke be-
zeichnet und er komme vorliegend nicht als beschreibende Angabe in Betracht.
Die Ausführungen des Deutschen Patent- und Markenamts zu der Bedeutung von
Licht im Zusammenhang mit Fliesen seien lebensfremd. Unzutreffend sei ferner
auch die Behauptung, dass die Widerspruchsmarke mit luxuriösen Angeboten in
Verbindung gebracht werde. Die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise kürzten
„luxuriös“ nicht mit „LUX“ ab. Vorliegend sei Warenidentität gegeben. Zutreffend
sei das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem angegriffenen Beschluss zu
dem Schluss gekommen, dass auch eine mit der Widerspruchsmarke überein-
stimmende Aussprache „lux“ in Betracht komme. Soweit es weiter davon ausge-
gangen sei, dass diese Aussprachevariante „nicht in entscheidungserheblichem
Ausmaße zu erwarten“ sei, habe das Deutsche Patent- und Markenamt dies nicht
näher begründet. Es sei zu befürchten, dass es sich hierbei lediglich um eine aus
der Luft gegriffene Behauptung handele. Die Aussprache „lux“ sei vielmehr nahe-
liegend. Sie erinnere den Verkehr an das ihm bekannte und zum englischen
Grundwortschatz gehörende Wort „looks“. Die Ersetzung der beiden Konsonanten
„ks“ durch den Buchstaben „x“ sei heutzutage üblich. Zudem sei zu beachten,
dass der Verkehr versuchen werde, die angegriffene Marke als ein Wort auszu-
sprechen. Die vom Deutschen Patent- und Markenamt angenommene getrennte
Aussprache des Endkonsonanten „x“ werde er daher gerade nicht vornehmen.
Damit sei eine identische Aussprache der Vergleichszeichen höchstgradig wahr-
scheinlich, was die Annahme einer klanglichen Verwechslungsgefahr begründe.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. August 2016 aufzuheben und die Löschung der Eintragung der
Marke DE 30 2014 004 082 auf Grund des Widerspruchs aus der
Marke UM 011 147 361 anzuordnen.
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Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, das Deutsche Patent- und Markenamt sei zutreffend davon ausge-
gangen, dass die Widerspruchsmarke originär unterdurchschnittlich kennzeich-
nungskräftig sei. Dies, da sie vom Publikum ohne weiteres mit der gleichnamigen
Einheit für Beleuchtungsstärke in Verbindung gebracht werde. Licht und Licht-
stärke spielten für die Fliesenwahrnehmung, Fliesenverlegung und die (richtige)
Auswahl von Fliesen eine entscheidende Rolle. Eine Steigerung der Kennzeich-
nungskraft durch intensive Benutzung habe die Widersprechende weder hinrei-
chend substantiiert dargetan, noch sei eine solche ersichtlich. Selbst wenn man
jedoch – hypothetisch – eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke zu Grunde legen wollte, würde die angegriffene Marke den insoweit
erforderlichen Zeichenabstand einhalten. Die Vergleichszeichen seien zunächst in
schriftbildlicher Hinsicht offensichtlich unähnlich. Darüber hinaus bestehe auch
keine klangliche Ähnlichkeit. Während für die Widerspruchsmarke nur eine Aus-
sprache in Betracht komme, lasse die angegriffene Marke dem Verkehr Raum für
mannigfaltige Interpretationsmöglichkeiten. Selbst wenn man davon ausginge,
dass der Verkehr in dem in der angegriffenen Marke enthaltenden Schriftzeichen
die Buchstabenfolge „L-O-O-X“ erkenne, dann würde er sie ganz überwiegend
auch genauso aussprechen, nämlich mit langem Vokal „O“. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, warum die jüngere Marke englischsprachig ausgesprochen werden sollte.
Speziell in Verbindung mit der Ware „Fliesen“ rechne der maßgebliche deutsche
Verbraucher nicht damit, englischsprachigen Begriffen zu begegnen. Er werde die
angegriffene Marke vielmehr unmittelbar als ein deutsches Kunstwort begreifen,
was der Annahme einer Verwechslungsgefahr entgegenstehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

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II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da sich die Vergleichszeichen in ver-
wechslungsfähiger Weise gegenüberstehen (§§ 125 b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar-
kenG).

1. Die Frage der Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Um-
stände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren
der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke
zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder
durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2010, 1098, Rdnr. 44 - Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933, Rdnr. 32 - Barbara Becker; GRUR 2006, 237 - PICARO/
PICASSO; BGH GRUR 2014, 488, Rdnr. 9 - DESPERADOS/DESPERADO;
GRUR 2012, 1040, Rdnr. 25 - pjur/pure; GRUR 2010, 235, Rdnr. 15 - AIDA/AIDU;
GRUR 2009, 484, Rdnr. 23 - METROBUS; GRUR 2008, 905, Rdnr. 12 - Panto-
hexal; GRUR 2008, 258, Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect;
GRUR 2006, 859, Rdnr. 16 - Malteserkreuz I; GRUR 2006, 60, Rdnr. 12 - cocco-
drillo m. w. N.). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist
auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei
insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu
berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. - Barbara Becker; GRUR Int. 2010, 129,
Rdnr. 60 - Aceites del Sur-Coosur SA/Koipe Corporación SL [Carbonelle/La
Espagňola]; BGH GRUR 2013, 833, Rdnr. 30 - ulinaria/Villa Culinaria;
a. a. O. - pjur/pure)

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist nach deren Ähnlichkeit
im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil
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Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher
und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Mar-
kenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahr-
nehmungsbereiche (vgl. BGH GRUR 2014, 382, Rdnr. 25 - REAL-Chips;
GRUR 2011, 824, Rdnrn. 25 f. - Kappa m. wen.). Die sich gegenüberstehenden
Kennzeichen sind dabei jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamt-
eindruck miteinander zu vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter Umstän-
den ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den - durch das
Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen
- Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 -
THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Rdnr. 18 – Malteserkreuz I).

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze liegen die Voraussetzungen ei-
ner kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr vor.

2. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich um handwerklich
interessierte Durchschnittsverbraucher sowie um Fachkreise aus dem Bereich der
Bodenbearbeitung.

3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich anzu-
sehen.

Der aus dem Lateinischen stammende Begriff „LUX“ (= Licht) stellt im deutschen
Sprachgebrauch eine Einheit der Beleuchtungsstärke dar (vgl. unter
www.duden.de - „Lux“). Der Begriff mag zwar für Waren und Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Beleuchtung einen beschreibenden Begriffsgehalt aufweisen
und daher von Hause aus lediglich unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig
sein. Für die beschwerdegegenständlichen Waren gilt dies hingegen nicht, da
diese keinen irgendwie gearteten Bezug zu Licht oder Beleuchtung aufweisen.
Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem angegriffenen Beschluss
die Auffassung vertreten hat, „im Zusammenhang mit Fliesen kommt Licht durch-
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aus eine Bedeutung zu“, überzeugt dies nicht. Verbraucher legen ihr primäres Au-
genmerk beim Erwerb von Fliesen auf deren optische Gestaltung, auf das ver-
wendete Material und auf die Qualität. Die Lichtstärke spielt diesbezüglich regel-
mäßig keine maßgebliche Rolle. Im Übrigen ist Licht immer von Bedeutung, wenn
es um die optische Wahrnehmung von Sachen geht. Es stellt damit aber noch kein
wesentliches Merkmal des betrachteten Gegenstands dar. Weist die Wider-
spruchsmarke mithin keinen beschreibenden Bezug zu den beschwerdegegen-
ständlichen Waren auf, ist nicht von einer geminderten Kennzeichnungskraft aus-
zugehen. Umgekehrt hat die Widersprechende zwar eine langjährige intensive
Benutzung ihrer Widerspruchsmarke und damit eine Erhöhung der Kennzeich-
nungskraft geltend gemacht - jeden näheren substantiierten Nachweis hierfür ist
sie jedoch schuldig geblieben, so dass es bei der durchschnittlichen Kennzeich-
nungskraft der älteren Marke verbleibt.

4. Die sich vorliegend in den Klassen 1, 6 und 19 gegenüberstehenden Waren
sind identisch.

Der von der angegriffenen Marke in Klasse 1 beanspruchte „Fliesenkleber“ fällt
unter den Oberbegriff „Klebstoffe für gewerbliche Zwecke“, für welchen die Wider-
spruchsmarke ebenfalls in Klasse 1 Schutz beansprucht. Bei den „Metallfliesen,
Baumaterialien im Bereich Fliesen aus Metall, insbesondere Fliesenbeläge, Be-
lagsabschlüsse, Bodenbelagmaterialien, Profilleisten, Schwellen, Treppenprofile“
der jüngeren Marke in Klasse 6 handelt es sich um „Baumaterialien aus Metall“,
die für die Widerspruchsmarke in Klasse 6 eingetragen sind. Zu den „Schlosser-
waren und Kleineisenwaren“ der Widerspruchsmarke in Klasse 6 gehören auch
„Schlosserwaren und Kleineisenwaren im Bereich Fliesen“ der jüngeren Marke in
Klasse 6. Zudem enthält das Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke in
Klasse 19 „Baumaterialien (nicht aus Metall)“, wozu alle Waren der Klasse 19 der
angegriffenen Marke zählen.

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5. Die jüngere und die ältere Marke sind klanglich durchschnittlich ähnlich.

Zwar unterscheiden sich die Vergleichszeichen in schriftbildlicher Hinsicht – klang-
lich weisen sie jedoch für die Bejahung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr
ausreichende Gemeinsamkeiten auf. Die Widerspruchsmarke wird „lux“ - mit kur-
zem Vokal „u“ - ausgesprochen. Es ist davon auszugehen, dass das Zeichenele-
ment „X“ in der angegriffenen Marke überwiegend entweder als fünfter Buchstabe
des Wortes „LOOOX“ aufgefasst wird, der lediglich in den vierten Buchstaben „O“
aus stilistischen Gründen integriert ist. Oder es wird als vierter Buchstabe des
Wortes „LOOX“ interpretiert, der zwecks Hervorhebung von einem Kreis umgeben
ist. Demgegenüber liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das
Zeichenelement „X“ lediglich als Verzierung und nicht als Buchstabe angesehen
wird. Durch die vorangestellten Buchstaben wird der durchschnittliche Verkehrs-
teilnehmer dazu neigen, auch das in dem letzten „O“ bzw. in dem Kreis befindliche
Zeichenelement als Buchstabe zu begreifen, zumal es mit dem Buchstaben „X“
völlig übereinstimmt und demzufolge mit den übrigen Buchstaben ein aussprech-
bares Wort ergibt. Zudem ist der Verkehr an die kreative Positionierung von Buch-
staben innerhalb eines Wortes gewöhnt.

Hierauf basierend wird der Großteil der angesprochenen Verkehrsteilnehmer den
letzten Buchstaben der angegriffenen Marke wie den Konsonanten „X“ ausspre-
chen. Die Annahme der Markenstelle für Klasse 19, der Verkehr werde die Buch-
stabenfolge „LOO“ bzw. „LOOO“ und den Buchstaben „X“ sprachlich trennen und
die jüngere Marke folglich wie „loo-iks“ wiedergeben, erscheint fernliegend. Es
fehlt nämlich ein entsprechendes Trennzeichen, namentlich ein Bindestrich oder
ein Leerzeichen, zwischen dem letzten „O“ und dem „X“. Die mittige Platzierung
des „X“ in dem „O“ wird nicht als Trennung, sondern vielmehr als Integration des
Buchstabens „X“ in die ihm vorangehende Buchstabenfolge aufgefasst.

Somit wird der überwiegende Teil des Verkehrs die angegriffene Marke wie „looks“
oder „loooks“ aussprechen. Zwar klingen die in ihr enthaltenen Vokalfolgen „oo“
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bzw. „ooo“ breiter als der einzelne Vokal „u“ in der Widerspruchsmarke. Allerdings
weisen die Vokale „o“ und „u“ mehrere Parallelen auf. Sie zeichnen sich durch ein
eher dunkles Klangbild aus und werden darüber hinaus weich ausgesprochen.
Beide Vergleichszeichen beginnen zudem mit dem Konsonanten „l“ und enden auf
dem sehr auffälligen Konsonanten „x“. Er wird sehr hart ausgesprochen und ver-
leiht den Marken in übereinstimmender Weise eine gewisse Prägnanz. Auch ist
nicht auszuschließen, dass einige Verkehrsteilnehmer die jüngere Marke als eng-
lisches Wort verstehen und demzufolge wie „luks“ aussprechen werden. Diese
Aussprachevariante entspricht vollständig dem Klangbild der Widerspruchsmarke.

6. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke, der vollständigen Warenidentität und der mittelgradigen
klanglichen Ähnlichkeit hält die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand zu
der Widerspruchsmarke nicht ein. Zusammenfassend besteht damit die Gefahr,
dass die beiden Marken in rechtserheblichem Umfang unmittelbar miteinander
verwechselt werden.

Der Beschwerde war daher stattzugeben.

Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzli-
chen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auf-
erlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

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3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechts-
beschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht
verlängert werden.


Prof. Dr. Kortbein Schmitt Dr. Söchtig

Pr


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