28 W (pat) 504/15  - 28. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:271117B28Wpat504.15.0


BUNDESPATENTGERICHT




28 W (pat) 504/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache











betreffend die Markenanmeldung 30 2014 064 435.5


hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. November 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein
und der Richter Schmid und Dr. Söchtig
- 2 -
beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Marken-
stelle für Klasse 6, vom 20. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit
die Anmeldung in Bezug auf die nachgenannten Waren zurück-
gewiesen worden ist:

Klasse 6:
Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall;
Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall
(nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwa-
ren; Metallrohre; Geldschränke;

Klasse 8:
Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren,
Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate;

Klasse 11:
Beleuchtungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserlei-
tungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;

Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Druckereierzeugnisse im Bereich
Bauanleitungen; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für
Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbe-
darfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausge-
nommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Ap-
parate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff;

- 3 -
Klasse 17:
Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs-
und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall);

Klasse 18:
Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Reise- und Hand-
koffer; Regenschirme; Peitschen; Pferdegeschirre und Sattlerwa-
ren;

Klasse 20:
Büroartikel [Möbel]; Buchstützen [Möbel]; Buchständer [Möbel];
Metallschränke [Möbel]; Barschränke [Möbel]; Toilettentische [Mö-
bel]; Werkzeugschränke [Möbel]; Aufbewahrungskästen [Möbel];
Raumteiler [Möbel]; Schreibtischgestelle [Möbel]; Schlüsselregale
[Möbel]; Schlüsselhalter [Möbel]; Trennwände [Möbel]; Tische
[Möbel]; Lautsprecherständer [Möbel]; Barhocker [Möbel]; Garde-
robenständer [Möbel]; Bekleidungsständer [Möbel]; Kaminschirme
[Möbel]; Truhen [Möbel]; Weinregale [Möbel]; Waschtische [Mö-
bel]; Vitrinen [Möbel]; Blumentische [Möbel]; Handtuchständer
[Möbel]; Regale [Möbel]; Lagerschränke [Möbel]; Aufbewahrungs-
schränke [Möbel]; Kommoden [Möbelstücke]; Kommoden und
Schränke aus Holzleisten; verschließbare Kästen [Möbel]; vorge-
fertigte Regale [Möbel]; modulare Schreibtische [Möbel]; freiste-
hende Handtuchhalter [Möbel]; Möbel für Toiletten; Regale aus
Metall [Möbel]; Audioregale [Möbel] für Audiogeräte; Regale nicht
aus Metall [Möbel]; Kleiderständer [Möbel] und Kleiderhaken; Si-
cherheitsgitter für Babys, Kinder, und Haustiere, nicht aus Metall
[Möbel]; Spiegel, Bilderrahmen;

- 4 -
Klasse 21:
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Schwämme, Bürsten
und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke und für Körperpflege);
Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teil-
weise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren,
Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen ent-
halten sind;

Klasse 22:
Seile, Bindfaden, Säcke (ausgenommen Sitzsäcke), soweit sie
nicht in anderen Klassen enthalten sind; Polsterfüllstoffe (außer
aus Kautschuk oder Kunststoffen);

Klasse 24:
Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen
enthalten sind; Bettdecken; Tischdecken;

Klasse 27:
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge
(ausgenommen Sportmatten); Tapeten (ausgenommen aus texti-
lem Material);

Klasse 28:
Christbaumschmuck.

- 5 -
G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat am 28. Oktober 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt
beantragt, die Bezeichnung

relaxdays

als Wortmarke für die folgenden Waren in das Markenregister einzutragen:

Klasse 6:
Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall;
transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall;
Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlos-
serwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Erze;

Klasse 8:
Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren; Ga-
beln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate;

Klasse 11:
Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Tro-
cken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;

Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel;
Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren
oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreib-
maschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unter-
- 6 -
richtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus
Kunststoff;

Klasse 17:
Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer; Waren aus
Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermate-
rial; Schläuche (nicht aus Metall);

Klasse 18:
Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer;
Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pfer-
degeschirre und Sattlerwaren;

Klasse 20:
Möbel, Spiegel, Bilderrahmen;

Klasse 21:
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und
Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke);
Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise
bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzel-
lan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

Klasse 22:
Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, soweit sie nicht
in anderen Klassen enthalten sind; Polsterfüllstoffe (außer aus Kaut-
schuk oder Kunststoffen); rohes Gespinstfasern;

Klasse 24:
Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in andern Klassen ent-
halten sind; Bettdecken; Tischdecken;
- 7 -
Klasse 27:
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge;
Tapeten (ausgenommen aus textilem Material);

Klasse 28:
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen
Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 6, hat die Anmel-
dung nach vorausgehender Beanstandung durch Beschluss vom 20. Januar 2015
teilweise für die nachstehenden Waren zurückgewiesen:

Klasse 6:
Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schie-
nenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für
elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metall-
rohre; Geldschränke;

Klasse 8:
Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren; Ga-
beln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate;

Klasse 11:
Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Tro-
cken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;

Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel;
Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren
oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreib-
maschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unter-
- 8 -
richtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus
Kunststoff;

Klasse 17:
Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und
Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall);

Klasse 18:
Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer;
Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pfer-
degeschirre und Sattlerwaren;

Klasse 20:
Möbel, Spiegel, Bilderrahmen;

Klasse 21:
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und
Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke);
Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise
bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzel-
lan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

Klasse 22:
Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, soweit sie nicht
in anderen Klassen enthalten sind; Polsterfüllstoffe (außer aus Kaut-
schuk oder Kunststoffen);

Klasse 24:
Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in andern Klassen ent-
halten sind; Bettdecken; Tischdecken;

- 9 -
Klasse 27:
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge;
Tapeten (ausgenommen aus textilem Material);

Klasse 28:
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen
Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck.

Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf nicht zuvor der Anmelderin zur
Kenntnis gegebene Belege ausgeführt, das angemeldete Zeichen entbehre ge-
mäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Hinblick auf die von der Zurückweisung um-
fassten Waren jeglicher Unterscheidungskraft. Die englischsprachige Wortkombi-
nation „relaxdays“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von
Entspannungs- oder Erholungstage verstanden. Ausgehend von diesem Bedeu-
tungsgehalt erschöpfe sich das Anmeldezeichen in einer lediglich produktbe-
schreibenden Angabe, die darauf hinweise, dass die gegenständlichen Waren
dazu dienten, Tage der Erholung oder Entspannung zu genießen. Das Publikum
nehme das Zeichen daher nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahr. Dieses
Verständnis komme insbesondere auch in Bezug auf Gebrauchsgegenstände wie
„Geldschränke“ oder „Rasierapparate“ in Betracht, da in Abhängigkeit von der in-
dividuellen Disposition des Nutzers auch derartigen Produkten eine entspannende
Wirkung zukommen könne.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 27. Januar 2015. Sie
meint, das angemeldete Wortzeichen sei in Bezug auf die von der Zurückweisung
betroffenen Waren schutzfähig. Zwar könne es das Publikum im Sinne von Ent-
spannungs- oder Erholungstage verstehen. Jedoch sei ihm keine unmittelbar pro-
duktbeschreibende Bedeutung zu entnehmen. Eine Wortfolge, die lediglich Asso-
ziationen zu Waren oder deren Eigenschaften hervorrufe, sei als Marke eintrag-
bar.

- 10 -
Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin mit Schriftsätzen vom
30. August 2017, 27. September 2017 und vom 13. November 2017 das Waren-
verzeichnis der Anmeldung wie folgt gefasst:

Klasse 6:
Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall;
transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall;
Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlos-
serwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Erze;

Klasse 8:
Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Ga-
beln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate;

Klasse 11:
Beleuchtungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserlei-
tungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;

Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Druckereierzeugnisse im Bereich Bau-
anleitungen; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier-
und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel;
Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpa-
ckungsmaterial aus Kunststoff;

Klasse 17:
Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer; Waren aus
Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermate-
rial; Schläuche (nicht aus Metall);

- 11 -
Klasse 18:
Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer;
Regenschirme; Peitschen; Pferdegeschirre und Sattlerwaren;

Klasse 20:
Büroartikel [Möbel]; Buchstützen [Möbel]; Buchständer [Möbel]; Me-
tallschränke [Möbel]; Barschränke [Möbel]; Toilettentische [Möbel];
Werkzeugschränke [Möbel]; Aufbewahrungskästen [Möbel]; Raum-
teiler [Möbel]; Schreibtischgestelle [Möbel]; Schlüsselregale [Möbel];
Schlüsselhalter [Möbel]; Trennwände [Möbel]; Tische [Möbel]; Laut-
sprecherständer [Möbel]; Barhocker [Möbel]; Garderobenständer
[Möbel]; Bekleidungsständer [Möbel]; Kaminschirme [Möbel]; Truhen
[Möbel]; Weinregale [Möbel]; Waschtische [Möbel]; Vitrinen [Möbel];
Blumentische [Möbel]; Handtuchständer [Möbel]; Regale [Möbel];
Lagerschränke [Möbel]; Aufbewahrungsschränke [Möbel]; Kommo-
den [Möbelstücke]; Kommoden und Schränke aus Holzleisten; ver-
schließbare Kästen [Möbel]; vorgefertigte Regale [Möbel]; modulare
Schreibtische [Möbel]; freistehende Handtuchhalter [Möbel]; Möbel
für Toiletten; Regale aus Metall [Möbel]; Audioregale [Möbel] für Au-
diogeräte; Regale nicht aus Metall [Möbel]; Kleiderständer [Möbel]
und Kleiderhaken; Sicherheitsgitter für Babys, Kinder und Haustiere,
nicht aus Metall [Möbel]; Spiegel, Bilderrahmen;

Klasse 21:
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Schwämme; Bürsten
und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke und für Körperpflege);
Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise
bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzel-
lan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

- 12 -
Klasse 22:
Seile, Bindfaden, Säcke (ausgenommen Sitzsäcke), soweit sie nicht
in anderen Klassen enthalten sind; Polsterfüllstoffe (außer aus Kaut-
schuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern;

Klasse 24:
Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in andern Klassen ent-
halten sind; Bettdecken; Tischdecken;

Klasse 27:
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge
(ausgenommen Sportmatten); Tapeten (ausgenommen aus textilem
Material);

Klasse 28:
Christbaumschmuck.

Demzufolge hat sie im Beschwerdeverfahren sinngemäß beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Marken-
stelle für Klasse 6, vom 20. Januar 2015 aufzuheben, soweit die
Anmeldung für die nachgenannten Waren zurückgewiesen worden
ist:

Klasse 6:
Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall;
Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall
(nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwa-
ren; Metallrohre; Geldschränke;

- 13 -
Klasse 8:
Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren,
Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate;

Klasse 11:
Beleuchtungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserlei-
tungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;

Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Druckereierzeugnisse im Bereich
Bauanleitungen; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für
Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbe-
darfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausge-
nommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Ap-
parate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff;

Klasse 17:
Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs-
und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall);

Klasse 18:
Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Reise- und Hand-
koffer; Regenschirme; Peitschen; Pferdegeschirre und Sattlerwa-
ren;

Klasse 20:
Büroartikel [Möbel]; Buchstützen [Möbel]; Buchständer [Möbel];
Metallschränke [Möbel]; Barschränke [Möbel]; Toilettentische [Mö-
bel]; Werkzeugschränke [Möbel]; Aufbewahrungskästen [Möbel];
Raumteiler [Möbel]; Schreibtischgestelle [Möbel]; Schlüsselregale
[Möbel]; Schlüsselhalter [Möbel]; Trennwände [Möbel]; Tische
- 14 -
[Möbel]; Lautsprecherständer [Möbel]; Barhocker [Möbel]; Garde-
robenständer [Möbel]; Bekleidungsständer [Möbel]; Kaminschirme
[Möbel]; Truhen [Möbel]; Weinregale [Möbel]; Waschtische [Mö-
bel]; Vitrinen [Möbel]; Blumentische [Möbel]; Handtuchständer
[Möbel]; Regale [Möbel]; Lagerschränke [Möbel]; Aufbewahrungs-
schränke [Möbel]; Kommoden [Möbelstücke]; Kommoden und
Schränke aus Holzleisten; verschließbare Kästen [Möbel]; vorge-
fertigte Regale [Möbel]; modulare Schreibtische [Möbel]; freiste-
hende Handtuchhalter [Möbel]; Möbel für Toiletten; Regale aus
Metall [Möbel]; Audioregale [Möbel] für Audiogeräte; Regale nicht
aus Metall [Möbel]; Kleiderständer [Möbel] und Kleiderhaken; Si-
cherheitsgitter für Babys, Kinder, und Haustiere, nicht aus Metall
[Möbel]; Spiegel, Bilderrahmen;

Klasse 21:
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Schwämme, Bürsten
und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke und für Körperpflege);
Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teil-
weise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren,
Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen ent-
halten sind;

Klasse 22:
Seile, Bindfaden, Säcke (ausgenommen Sitzsäcke), soweit sie
nicht in anderen Klassen enthalten sind; Polsterfüllstoffe (außer
aus Kautschuk oder Kunststoffen);

Klasse 24:
Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen
enthalten sind; Bettdecken; Tischdecken;

- 15 -
Klasse 27:
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge
(ausgenommen Sportmatten); Tapeten (ausgenommen aus texti-
lem Material);

Klasse 28:
Christbaumschmuck.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung des angemel-
deten Zeichens stehen in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Wa-
ren keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 6, vom
20. Januar 2015 war daher aufzuheben, soweit die Anmeldung für Waren zurück-
gewiesen worden ist, die nicht von der Einschränkung des Warenverzeichnisses
umfasst sind. Soweit die Zurückweisung auch Waren betrifft, für die die Anmel-
dung im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt wurde, ist der angegriffene
Beschluss gegenstandslos.

1. Der Senat sieht davon ab, die Sache wegen eines wesentlichen
Verfahrensmangels an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 70 Abs. 3
Nr. 2 MarkenG zurückzuverweisen. Gemäß § 59 Abs. 2 MarkenG hätte der Be-
schwerdeführerin vor der Zurückweisung ihrer Anmeldung Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu den im Beschluss vom 20. Januar 2015 genannten Belegen zur
Verwendung des Begriffs „Relax“ gegeben werden müssen. So wäre es möglich
gewesen, die Unterlagen bereits in dem Beanstandungsbescheid vom
12. Dezember 2014 zu erwähnen. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt
- 16 -
einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Aus Gründen der Verfahrensökonomie
entscheidet der Senat jedoch in der Sache selbst, zumal die Anmelderin Gelegen-
heit hatte, im Beschwerdeverfahren zu den Belegen Stellung zu nehmen.

2. Die Beschwerdeführerin hat das Verzeichnis der angemeldeten Waren
durch ihre Erklärungen vom 30. August 2017, 27. September 2017 und
13. November 2017 gegenüber der ursprünglichen Fassung wie auch den sukzes-
sive geänderten Versionen gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG wirksam eingeschränkt.

a) Folgende ursprünglich beanspruchte Waren sind im Beschwerdeverfahren
vollständig entfallen:

„Heizungs-, Dampferzeugungsgeräte“ (Klasse 11), „Fotografien“ (Klasse 16), auf
„Sonnenschirme; Spazierstöcke“ (Klasse 18), „Kämme“ (Klasse 21), „Netze, Zelte,
Planen, Segel“ (Klasse 22) und „Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“ (Klasse 28).

b) Nachgenannte Waren sind durch Aufnahme von Zusätzen (im Folgenden
unterstrichen) im Beschwerdeverfahren enger gefasst worden:

„Druckereierzeugnisse im Bereich Bauanleitungen“ (Klasse 16), „Bürsten und Pin-
sel (ausgenommen für Malzwecke und für Körperpflege)“ (Klasse 21), „Säcke
(ausgenommen Sitzsäcke)“ (Klasse 22) und „Teppiche, Fußmatten, Matten, Lino-
leum und andere Bodenbeläge (ausgenommen Sportmatten)“ (Klasse 27).

Diese Einschränkungen sind mit den Belangen der Rechtssicherheit vereinbar.
Denn sie führen zu einem wirtschaftlich nachvollziehbaren Zuschnitt der bean-
spruchten Warenbereiche (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 115 - Postkantoor):

„Druckereierzeugnisse“ werden regelmäßig nach ihrem Inhalt unterschieden. Aus-
gehend davon stellt die positiv gefasste, die Themen „Handwerk“ und „Bauwesen“
- 17 -
ansprechende Angabe „Druckereierzeugnisse im Bereich Bauanleitungen" eine
wesensgemäße und damit zulässige Beschränkung der ursprünglichen Fassung
dar.

Die Ausnahmevermerke in den Warenangaben „Bürsten und Pinsel (ausgenom-
men für Malzwecke und für Körperpflege)“, „Säcke (ausgenommen Sitzsäcke)“
und „Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge (ausge-
nommen Sportmatten)“ beziehen sich jeweils auf Artikel, die nach ihrem Zweck
und in der Regel auch nach ihrer Beschaffenheit klar gegen andere vom Oberbe-
griff umfasste Waren abgegrenzt werden können. So bilden nach dem Verkehrs-
verständnis „Bürsten und Pinsel“, die Malzwecken oder der Körperpflege dienen,
gegenüber Bürsten und Pinseln mit einem anderen Anwendungszweck (etwa
Haushaltsbürsten oder Reinigungspinsel) selbständige Produktgruppen. Dies
kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie regelmäßig in unterschiedlichen Fach-
geschäften oder Abteilungen von Kaufhäusern angeboten werden.
„Säcke“ sind in der Regel Aufbewahrungs- oder Transportbehältnisse. „Sitzsäcke“
dienen dagegen als Sitzgelegenheit.
„Sportmatten“ gehören ebenfalls zu einem abgrenzbaren Warenbereich (vgl. Wi-
kipedia: „Matte (Sport)“). Von herkömmlichen Bodenunterlagen unterschieden sie
sich durch ihre Funktion, den Bodenkontakt eines Sportlers beim Liegen, Auftreten
oder bei einer Landung so weich und gelenkschonend wie möglich zu gestalten,
um dadurch Verletzungen vorzubeugen.

c) Schließlich begegnet auch die Beschränkung des Oberbegriffs „Möbel“
(Klasse 20) durch Aufzählung einzelner darunter fallender konkreter Möbelstücke
keinen rechtlichen Bedenken. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Mö-
bel um Einrichtungsgegenstände zur Ausstattung eines Raumes, damit er benutzt
und bewohnt werden kann, handelt (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch,
3. Auflage, Seite 1027). Demzufolge lassen sich unter Möbel die verschiedensten
Ausstattungsobjekte subsumieren.

- 18 -
3. Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die noch beschwerdegegenständli-
chen Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der
Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Un-
ternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Un-
ternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; BGH
GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT). Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann
keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im
Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuchlichen
Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremd-
sprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterschei-
dungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2014, 1204, Rdnr. 12 -
DüsseldorfCongress; GRUR 2013, 731, Rdnr. 22 - Kaleido; GRUR 2016, 934,
Rdnr. 12, 23 - OUI; GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten).
Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die
sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleis-
tungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender
Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 -
TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006).

Die angemeldete Wortkombination „relaxdays“ stellt in Bezug auf die in Rede ste-
henden Waren keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Auch fehlt ihr nicht
aus sonstigen Gründen die erforderliche Unterscheidungskraft. Auszugehen ist
hierbei von dem Verständnis eines normal informierten und angemessen verstän-
digen Durchschnittsverbrauchers der beanspruchten Waren. Entgegen der Auf-
fassung des Deutschen Patent- und Markenamts kommt es hierbei nicht auf die
- 19 -
subjektive Wahrnehmung bestimmter Verbraucher mit ungewöhnlichen persönli-
chen Interessen oder Vorlieben an.

Das angemeldete Wortzeichen „relaxdays“ besteht erkennbar aus den auch im
Inland ohne weiteres geläufigen englischsprachigen Wortbestandteilen „relax“
(entspannen; vgl. Duden Online: „relaxen“) und „days“ (Tage; vgl. Duden Online:
„Holidays“, „Day-Trader“, „Christopher Street Day“). Das inländische Publikum
wird der sprachüblich gebildeten Wortkombination demzufolge die Bedeutung
„Tage, die der körperlichen und seelischen Erholung dienen“ beimessen. Sie be-
nennt damit einen Zeitraum (mehrere einzelne oder zusammenhängende Tage),
der einem bestimmten Zweck, nämlich der Entspannung gewidmet ist. In diesem
Sinn wird der deutschsprachige Begriff „Entspannungstage“ tatsächlich in Bezug
auf Wellness-Angebote verwendet. Diese werden auch mit Ausdrücken wie „Aus-
zeit für Körper und Seele“ oder „Sie genießen die Ruhe und schöpfen Kraft“ um-
schrieben (vgl. „aqualon-therme.de“ oder „ferien-suedschwarzwald.de“).

Eine Zeitangabe kann dazu dienen, schlagwortartig die Bestimmung von Waren,
die innerhalb dieses Zeitraums verwendet werden, anzugeben (vgl. Strö-
bele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 8, Rdnr. 450). Auch das Anmeldezei-
chen kann in diesem Sinne interpretiert werden, soweit die Zeitangabe „relaxdays“
in Verbindung mit Produkten verwendet wird, die aus Sicht eines Durchschnitts-
verbrauchers typischerweise dem ausgedehnten Ausruhen mit ggf. leichter Unter-
haltung und/oder Wellnessmaßnahmen dienen. Das Verzeichnis der Anmeldung
in der Fassung des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom
13. November 2017 enthält jedoch keine beschwerdegegenständlichen Waren, die
einen ausreichend engen Sachzusammenhang zu solchen Produkten aufweisen.
Sie eignen sich zwar teilweise dazu, die Gestaltung eines Entspannungstages zu
fördern und können daher ohne weiteres während eines solchen Tages eingesetzt
werden (z. B. Kühlgeräte, Barhocker oder Glaswaren). Allerdings werden weder
diese noch die übrigen streitbefangenen Waren üblicherweise den Bereichen „Er-
holung“ oder „Entspannung“ zugeordnet und mit dem Begriff „relaxdays“ bzw.
- 20 -
„Entspannungstage“ beschrieben. Denn die angemeldete Zeitangabe benennt nur
eine von einer Vielzahl in Betracht kommenden Gelegenheiten, diese Gegen-
stände zu nutzen, ohne dass der hierdurch angesprochene Zweck als eine typi-
sche oder in anderer Weise im Vordergrund stehende Verwendung wahrgenom-
men wird. Insbesondere ist die körperliche Beschaffenheit oder die Aufmachung
der in Rede stehenden Waren nicht spezifisch auf eine Verwendung im Rahmen
von Entspannungstagen abgestimmt. Dem Anmeldezeichen ist daher kein nahe
liegender Hinweis auf bedeutsame Merkmale der genannten Waren zu entneh-
men.

Trotz positiver Assoziationen, die das angemeldete Zeichen hervorrufen mag, ist
es auch nicht als Wortbildung einzuordnen, die - etwa wegen einer entsprechen-
den Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Zwar können auch Zeitangaben
ausschließlich in einem werbenden Sinn verstanden werden. Nachdem das an-
gemeldete Zeichen aber weder ein produktunabhängig einsetzbares Werbewort
(wie etwa „super“ oder „mega“) noch ein lediglich qualitätsbezogener Werbeslogan
ist, kommt ein Verständnis als Werbeaussage nur in Betracht, sofern es einen kla-
ren anpreisenden Sachbezug zu Eigenschaften der betroffenen Waren herstellt
(vgl. BPatG, Beschluss vom 18. Juli 2007, 29 W (pat) 196/04 - Relax-Weekend).
Ein solcher Bezug ist hier nicht ersichtlich und liegt im Hinblick darauf, dass die
beanspruchte Wortfolge „relaxdays“ als Zeitangabe vorrangig Assoziationen zum
vorliegend nicht in Rede stehenden Wellnessbereich weckt, auch nicht nahe.

Bei dieser Sachlage fehlen in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen
Waren auch Anhaltspunkte für das Vorliegen eines engen beschreibenden Be-
zugs.

4. Auch besteht an dem Anmeldezeichen kein Freihaltungsinteresse gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Aus vorstehend Gesagtem ergibt sich, dass es keine
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Angabe ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung oder anderer Eigen-
schaften der von der Beschwerde umfassten Waren dienen kann.

Der Beschwerde war daher vollumfänglich stattzugeben.



Prof. Dr. Kortbein Dr. Söchtig Schmid

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