28 W (pat) 41/16  - 28. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:220617B28Wpat41.16.0


BUNDESPATENTGERICHT


28 W (pat) 41/16
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(Aktenzeichen)


B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache


















betreffend die Marke 30 2014 000 894

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hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Juni 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die am 10. Februar 2014 angemeldete Bezeichnung

BULLSEYE

ist am 19. Mai 2014 als Wortmarke unter der Nummer 30 2014 000 894 in das
beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen
worden. Die Eintragung bezieht sich auf die Waren

Klasse 12:
Fahrräder; Dreiräder; Teile und Zubehör für Fahrräder und Dreiräder.

Gegen diese Eintragung, die am 20. Juni 2014 veröffentlicht wurde, hat die Wider-
sprechende am 16. September 2014 aus ihrer am 5. Juni 2002 angemeldeten und
am 16. April 2009 eingetragenen Wortmarke UM 002 724 656

BULLS

Widerspruch eingelegt. Die Eintragung dieser Marke umfasst folgende Waren:
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Klasse 9:
Fahrradcomputer; Fahrradcomputer mit Pulsmesseinrichtung zur Trainings-
kontrolle; Brillen, Schutz- Sonnen- und Sportbrillen; Helme, Schutz-, Fahr-
rad- und Motorradhelme; Knie-, Handgelenk- und Ellbogenschützer für
Zweiradsport und Inlinersport;

Klasse 12:
Fahrräder und deren Teile; motorisierte Zweiradfahrzeuge und deren Teile;
Motorräder; Fahrzeugräder und -reifen, insbesondere für Zweiradfahrzeuge;
Flickzeug für Reifenschläuche; Fahrrad- und Zweiradmotoren; mechanische
Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge;

Klasse 28:
Fahrradheimtrainer; Fahrrad-Trimmgeräte; Trainings- und Fitnessgeräte;
Kinderspielfahrzeuge; Inliner; Rollschuhe; Skateboards; Schützer (Sportar-
tikel).

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 12, hat den Wi-
derspruch mit Beschluss vom 8. April 2016 zurückgewiesen. Es hat zur Begrün-
dung ausgeführt, dass zwischen den Vergleichszeichen keine Verwechslungsge-
fahr bestehe. Zwar seien die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren und
die für die Widerspruchsmarke in Klasse 12 geschützten Waren identisch. Zudem
sei von einem durchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszu-
gehen. Bei Abwägung der relevanten Umstände des Einzelfalls halte die ange-
griffene Marke indes den erforderlichen Zeichenabstand zur Widerspruchsmarke
ein. Die angegriffene Marke „BULLSEYE“ als Ganzes unterscheide sich von der
Widerspruchsmarke „BULLS“ durch das zusätzliche Wortelement „-EYE“ ausrei-
chend. Ferner komme dem Wortbestandteil „BULLS-“ innerhalb der angegriffenen
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Marke auch keine selbständig kollisionsbegründende Stellung zu, zumal sie einen
Gesamtbegriff im Sinn von „Zielscheibenmitte, Volltreffer“ darstelle. Auch für das
Vorliegen einer assoziativen Verwechslungsgefahr bestünden keine Anhalts-
punkte.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Nach ihrer Auffas-
sung besteht zwischen den Streitmarken Verwechslungsgefahr. Die Markenstelle
gehe zu Unrecht davon aus, dass die angegriffene Marke dem in Bezug auf iden-
tische Waren gebotenen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke Rechnung
trage. Zwischen den Vergleichszeichen bestehe ein hoher Grad an klanglicher und
schriftbildlicher Ähnlichkeit. Die Widerspruchsmarke sei vollständig in der jüngeren
Marke enthalten. Die Zeichen stimmten dadurch in den ersten fünf der acht Buch-
staben der jüngeren Marke überein. Vorliegende Konstellation sei vergleichbar mit
dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall, in dem sich die Marken
„BULL“ und „BULLDOG“ gegenüber gestanden hätten, die als zumindest mittel-
gradig ähnlich angesehen worden seien (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2015,
T-78/13). Die Streitzeichen verfügten auch nicht über einen klar erkennbaren un-
terschiedlichen Bedeutungsgehalt. Es könne nämlich nicht angenommen werden,
dass das Publikum die Bedeutung „Zielscheibenmitte, Volltreffer“, die das Wort
„BULLSEYE“ im Englischen aufweise, dem inländischen Publikum geläufig sei.
Ausgehend von der Bedeutung „Bullenauge“, mithin „Auge eines Bullen“, bestehe
auch eine begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen. Ferner seien im Amtsverfahren
Unterlagen vorgelegt worden, aus denen sich eine erhöhte Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke ergebe.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
8. April 2016 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der
Wortmarke UM 002 724 656 die Löschung der Eintragung der ange-
griffenen Marke 30 2014 000 894 anzuordnen.
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Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht ge-
äußert. Im Amtsverfahren hat er ausgeführt, dass das Zeichen „BULLSEYE“ im
Dart-Sport „Volltreffer“ bedeute und sich daher grundlegend von dem Wider-
spruchszeichen „BULLS“ unterscheide.

Ergänzend wird auf den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 8. April 2016 und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zwischen den Vergleichszeichen be-
steht keine Verwechslungsgefahr (§ 125 b Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Das
Deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch aus der Unionsmarke da-
her zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).


1. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Eu-
ropäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung
aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR Int.
2000, 899, Rdnr. 40 – Marca Mode; GRUR 2010, 933, Rdnr. 32 – BARBARA
BECKER; BGH, GRUR 2012, 64, Rdnr. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2016,
382, Rdnr. 22 – BioGourmet). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbe-
sondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der
Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang
der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen
voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechts-
begriff der Verwechslungsgefahr.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze besteht vorliegend für das angespro-
chene Publikum keine Gefahr von Verwechslungen.
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2. Die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren „Fahrräder; Dreiräder;
Teile und Zubehör für Fahrräder und Dreiräder“ und die Waren „Fahrräder und
deren Teile“ der Klasse 12 der Widerspruchsmarke sind identisch. Insbesondere
umfassen „Fahrräder“ auch „Dreiräder“.


3. Im Streitverfahren ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wi-
derspruchsmarke auszugehen.

Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu
berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von
Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geo-
graphische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeauf-
wand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise
gehören, der die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem
bestimmten Unternehmen stammend erkennt (u. a. BGH, GRUR 2017, 75,
Rdnr. 29 - Wunderbaum II).

Tatsächliche Umstände, aus denen sich das Vorliegen einer überdurchschnittli-
chen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ergibt, sind vorliegend nicht
liquide (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 9, Rdnr. 167). Solche
Tatsachen ergeben sich insbesondere nicht aus der von der Widersprechenden
mit Schriftsatz vom 10. März 2015 vorgelegten Verkehrsbefragung aus dem Jahr
2014. Der erklärte Zweck dieser Befragung bestand darin zu klären, ob und in-
wieweit Fahrradbesitzern die Marke ihres Fahrrads bekannt ist („Welche Fahrrad-
marke fahren Sie persönlich?“). Die im vorliegenden Zusammenhang vorrangig
relevante Frage, inwieweit die durch Fahrräder angesprochenen Verkehrskreise
insgesamt, insbesondere auch solche, die kein Fahrrad dieser Marke oder gar
kein Fahrrad fahren, die Widerspruchsmarke kennen, war nicht Gegenstand der
Erhebung. Selbst wenn der Befragung ungeachtet ihres abweichenden Gegen-
stands mittelbar auch Aussagen zur Bekanntheit der Widerspruchsmarke zu ent-
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nehmen sein sollten, lässt der dabei für die Widerspruchsmarke ermittelte Be-
kanntheitswert von 3,6 %, mit dem sie Platz 8 der Auswertung belegt, jedenfalls
nicht mit ausreichender Deutlichkeit den Schluss auf eine Verkehrsbekanntheit der
Widerspruchsmarke in einem Umfang zu, der die Annahme überdurchschnittlicher
Kennzeichnungskraft rechtfertigt (vgl. zur Abstufung nach fünf Graden BGH,
GRUR 2013, 833, Rdnr. 55 - Culinaria/Villa Culinaria).


4. Die im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderliche Ge-
samtabwägung ergibt, dass die angegriffene Marke den wegen der Warenidentität
gebotenen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke auch unter Berücksichti-
gung einer Gegenüberstellung der Zeichen nach dem Erinnerungsbild in jeder
Hinsicht einhält. Vorliegend sind als Verkehrsteilnehmer vorrangig tatsächliche
und potentielle Nutzer von Fahrrädern anzusehen. Bei diesen Waren handelt es
sich um regelmäßig mehrere Jahre nutzbare Gebrauchsgüter, deren Kennzeichen
das Publikum schon im Interesse verkehrssicherer Fortbewegung mit durch-
schnittlicher Aufmerksamkeit wahrnimmt.


a) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüber stehender Marken ist nach deren
Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-) Bild und im Sinngehalt zu beurteilen, weil Mar-
ken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und
begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH, GRUR Int. 2010, 129, Rdnr. 60 –
La Espaňola/Carbonell; BGH, GRUR 2009, 1055, Rdnr. 26 – airdsl; GRUR 2011,
824, Rdnr. 26 – Kappa).


(1) Zwischen den Streitzeichen in ihrer Gesamtheit besteht keine unmittelbare be-
griffliche Ähnlichkeit. Derartige Verwechslungen sind zu besorgen, wenn sich
Wörter gegenüber stehen, die ihrem Sinn nach vollständig oder im Wesentlichen
übereinstimmen (vgl. BGH, GRUR 2004, 779, 782, Rdnr. 61 f. - Zwilling/Zwei-
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brüder; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 9, Rdnr. 285, m. w. N.).
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Wörtlich übersetzt lautet die englisch-
sprachige jüngere Marke „Bullenauge“. Damit benennt sie ein bestimmtes Organ
eines Bullen, nicht jedoch - wie die ebenfalls aus dem Englischen kommende
Widerspruchsmarke - Bullen als solche. Die Rechtsprechung des EuGH, nach der
eine begriffliche Ähnlichkeit auch auf dem Symbol- oder Assoziationsgehalt von
Wörtern beruhen kann (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 5. Februar 2015,
T-78/13 - BULL/BULLDOG), dürfte zu einer sachlich nicht veranlassten und kaum
objektiv eingrenzbaren Ausweitung des Verwechslungsschutzes führen (vgl. zu
den abweichenden Maßstäben Fink, Der begriffliche Zeichenvergleich im Gemein-
schaftsmarkenrecht aus deutscher Perspektive, FS 50 Jahre Bundespatentgericht,
Seite 791). Vorliegend ist zudem auch insoweit keine relevante Annäherung der
Zeichen erkennbar. Nach Auffassung des Senats fehlen jegliche Anzeichen dafür,
dass das angesprochene Publikum in seiner Wahrnehmung und Erinnerung die
jüngere Marke so stark mit einem „Bullen“ in Verbindung bringt, dass er die Zei-
chen „BULLSEYE“ und „BULLS“ von ihrer Bedeutung her gleichsetzt. Der begriffli-
che Abstand zwischen ihnen ist im Übrigen noch größer, wenn von der korrekten
Bedeutung „Volltreffer“ der jüngeren Marke ausgegangen wird (vgl. Pons, Groß-
wörterbuch Englisch – Deutsch, 2002, Seite 103).


(2) Klanglich und schriftbildlich stimmen die Vergleichszeichen in der Buchsta-
benfolge „BULLS“, die sich in der jüngeren Marke zudem am besonders beachte-
ten Wortanfang befindet, überein. Im Gesamteindruck überwiegen jedoch die Un-
terschiede, um Verwechslungen insbesondere durch Verhören bzw. -lesen zuver-
lässig auszuschließen.

(a) Klanglich tritt die in der jüngeren Marke enthaltene zweite Wortsilbe „-EYE“,
selbst wenn sie nicht betont werden sollte, ausreichend deutlich hervor. Der dem
inländischen Verkehr im Sinn von „Auge“ geläufige englischsprachige Wortbe-
standteil „EYE“, gesprochen [aı] (vgl. wiktionary.org), verfügt über ein helles
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Klangbild, das sich von dem durch den dunklen Vokal „u“ bestimmten Lautein-
druck der ersten Wortsilbe klar abhebt. Die Erfassung und Erinnerung der beste-
henden Unterschiede wird im Übrigen durch den - wie oben ausgeführt - abwei-
chenden Begriffsgehalt der beiden Vergleichszeichen unterstützt. Zwar kann hier-
bei entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts nicht unbe-
dingt von der möglicherweise unter Dart-Spielern bekannten Bedeutung „Ziel-
scheibenmitte, Volltreffer“ der jüngeren Marke ausgegangen werden (vgl. auch
dict.cc, Stichwort „bullseye“), da keine Anzeichen dafür bestehen, dass die durch
die gegenständlichen Waren, insbesondere „Fahrräder“, angesprochenen inländi-
schen Verkehrskreise in der Lage sind, diese Bedeutung sofort zu erfassen (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 9 Rdnr. 291). Indes wird das Publi-
kum die wörtliche Bedeutung der jüngeren Marke „Bullenauge“ bzw. „Auge eines
Bullen“ ohne Weiteres erfassen, da die Zeichenbestandteile „BULLS“ und „EYE“
gängige, auch im Inland bekannte Begriffe der englischen Sprache sind.


(b) Die zusätzliche Bestandteil „EYE“ der jüngeren Marke hebt sich von seinen
Konturen ausreichend deutlich von der Widerspruchsmarke ab, um schriftbildliche
Verwechslungen der Zeichen zuverlässig zu verhindern. Dies gilt bei Vergleich der
Zeichen sowohl in Groß- als auch in Kleinschreibung. Auch hier wirkt der Ver-
wechslungsgefahr der abweichende Sinngehalt der sich gegenüber stehenden
Marken entgegen.


(3) Innerhalb der einteiligen angegriffenen Marke kann auch nicht von einer selb-
ständig kollisionsbegründenden Stellung des Wortteils „BULLS“ ausgegangen
werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rdnr. 28 f. – THOMSON LIFE; BGHZ 167,
322, Rdnr. 18 – Malteserkreuz I; GRUR 2013, 862, Rdnr. 45 – Culinaria/Villa Culi-
naria). Es fehlen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Verkehr werde
das Element „BULLS“ der jüngeren Marke herausgreifen. Hierbei ist insbesondere
in Betracht zu ziehen, dass „BULLSEYE“ im Inland als Gesamtbegriff mit der Be-
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deutung „Auge eines Bullen“ aufgefasst wird, so dass das angegriffene Zeichen
nicht in seine Wortbestandteile aufgegliedert wird (vgl. BGH, GRUR 2004, 598,
599 - Kleiner Feigling).


b) Eine assoziative Verwechslungsgefahr ist ebenfalls zu verneinen. Insbesondere
hat die Widersprechende nicht das Vorliegen einer von ihr benutzten Zeichenserie
mit dem Stammbestandteil „BULLS“ geltend gemacht (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-
kengesetz, 11. Auflage, § 9, Rdnr. 492), was die Annahme einer mittelbaren Ver-
wechslungsgefahr begründen könnte. Ebenso sind die beiden Marken nicht ver-
gleichbar gebildet und weisen keinen ähnlichen Sinngehalt auf. Insofern liegt auch
keine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr vor.

Der Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen.


5. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzli-
chen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auf-
erlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich sind.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
- 11 -
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor-
den sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einge-
reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristab-
lauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Prof. Dr. Kortbein Schmid Dr. Söchtig

Hu


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