28 W (pat) 29/15  - 28. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




28 W (pat) 29/15
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend die Markenanmeldung 30 2011 007 499

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:


Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.


G r ü n d e :

I.

Die farbige Wort-/Bildmarke 30 2011 007 499





ist am 24. März 2011 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte
Register für nachfolgende Waren eingetragen worden:

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Klasse 7: Maschinen zur Förderung und Steuerung von Flüssigkeiten und
Gasen insbesondere Schwingkolbenpumpen, Magnetventile und
Durchflusswächter;

Klasse 9: Wäge-, Mess-, Signal- und Kontrollapparate und –instrumente;

Klasse 11: Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte.

Gegen diese Eintragung, die am 29. April 2011 veröffentlicht wurde, hat die
Beschwerdeführerin am 28. Juli 2011 aus ihrer am 10. April 2000 eingetragenen
Wort-/Bildmarke EM 000 044 289



Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsmarke hat Schutz für nachfolgende
Waren:

Klasse 7: Absperrorgane und Ventile, Steuer- und Regelgeräte, sämtliche
vorgenannten Waren als Maschinenteile für hydraulische oder
pneumatische Anlagen, Antriebsaggregate, ausgenommen für Fahr-
zeuge, insbesondere bestehend aus Antriebsmotor, Pumpe und
Vorratsbehälter, Vorschubgeräte, Manipulatoren, Spanngeräte, Ge-
räte zum Zuführen von Werkstücken und Teilen zu bestimmten
Stellen von Maschinen und zu Arbeitsplätzen, Geräte zum Verstellen
von Körpern, Stoßdämpfer als Maschinenteile, Druckübersetzer,
Stellapparate oder Stellgeräte mit hydraulischem, pneumatischem
oder elektromechanischem Antrieb;

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Klasse 9: Anzeige-, Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitsgeräte für
Niveau, Menge, Druck und Temperatur von Flüssigkeiten und
Gasen;
Klasse 11: Flüssigkeits- und Luftkühler, Filterkühler und Wärmetauscher;
Klasse 12: Stoßdämpfer für Fahrzeuge.


Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 7, hat mit
Beschluss vom 14. April 2015 den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, die Vergleichszeichen stünden sich nicht in verwechs-
lungsfähiger Art und Weise gegenüber.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich. Hinsichtlich
der beiderseitigen Waren sei von einer bis zur Identität reichenden Ähnlichkeit
auszugehen. Gleichwohl halte die angegriffene Marke den insoweit erforderlichen
Zeichenabstand ein.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr könne nur dann bejaht werden, wenn die
angegriffene Marke durch ihren Bestandteil „FluidTec“ geprägt werden würde.
Dies scheide vorliegend jedoch aus. Die angegriffene Marke beinhalte die zwei
kennzeichnungsschwachen Begriffe „Bavaria“ (Bayern) und „FluidTec“ (Fluid-
technik). Sie wiesen auf die Herkunft und die Funktionsweise oder Bestimmung
der Waren der angegriffenen Marke hin. Auf Grund der Tatsache, dass die
Begriffe grafisch ähnlich gestaltet und gleich kennzeichnungsschwach seien, trete
keiner in den Vorder- oder Hintergrund. Sie seien damit nicht geeignet, den
Gesamteindruck der angegriffenen Marke zu prägen.
Die sich gegenüberstehenden Zeichen seien damit in ihrer Gesamtheit zu
vergleichen. Hierbei fielen die Unterschiede so deutlich auf, dass eine unmit-
telbare Verwechslungsgefahr sicher ausgeschlossen werden könne.

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Optisch wichen die beiden Marken durch die Farbgebung, die Anzahl der Be-
standteile und Worte, die Schriftart sowie das grafische Element der angegriffenen
Marke, das in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung fände, deutlich
voneinander ab. Allein die in beiden Marken enthaltene Buchstabenfolge „Tec“
reiche in Anbetracht des Umstands, dass sie weitere nicht übereinstimmende
Wortelemente beinhalteten, nicht für die Annahme einer begrifflichen Ähnlichkeit
aus. Schließlich sei auch keine verwechslungsbegründende klangliche Ähnlichkeit
gegeben. Die Widerspruchsmarke werde mit „FluTec“ benannt. Bei der ange-
griffenen Marke seien deren Wortbestandteile so kennzeichnungsschwach, dass
nicht davon ausgegangen werden könne, der Verkehr werde die Grafik bei der
Benennung unberücksichtigt lassen. Daher werde er die angegriffene Marke als
„Bavaria FluidTec mit geschwungenen Bögen in Blau/Schwarz“ bezeichnen.
Hierauf basierend bestehe zwischen den Vergleichszeichen keine klangliche
Übereinstimmung. Sie seien unterschiedlich lang und wiesen abweichende
Anfangselemente auf. Auch die jeweilige Betonung und der Sprechrhythmus seien
anders, was der Annahme einer klanglichen Verwechslungsgefahr entgegenstehe.
Schließlich seien auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die beiden
Marken mittelbar miteinander verwechselt werden würden. Sie beinhalteten kein
identisches oder wesensgleiches Element, das als Stammbestandteil aufgefasst
werden könnte.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde vom
12. Mai 2015. Sie führt hierzu aus, die sich gegenüberstehen Waren seien
identisch. Demzufolge halte die angegriffene Marke den insoweit erforderlichen
deutlichen Zeichenabstand nicht ein.

In klanglicher Hinsicht stünden sich lediglich die Wortbestandteile „Bavaria
FluidTec“ und „FluTec“ gegenüber. Der Bestandteil „Bavaria“ sei als geografische
Angabe („Bayern“) rein beschreibend und somit schutzunfähig. Das weitere
Element „FluidTec“ lehne sich zwar an den Begriff „Fluidtechnologie“ an, es
handele sich jedoch weder um ein Synonym noch um eine übliche Abkürzung,
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zumal „TEC“ auch nicht das übliche Kürzel für „Technologie“ sei. Im Ergebnis sei
davon auszugehen, dass „FluidTec“ der kennzeichnungskräftige Wortbestandteil
der angegriffenen Marke darstelle. Auch trete dieser durch seine farbliche Aus-
gestaltung stärker in den Vordergrund als der weitere Zeichenbestandteil
„Bavaria“. Der Zeichenbestandteil „FluidTec“ der angegriffenen Marke sei mithin
selbständig kollisionsbegründend.

Der angesprochene Verkehr werde die angegriffene Marke wie „BAWARIA
FLUIDTECK“ und die Widerspruchsmarke wie „FLUTECK“ aussprechen. Aufgrund
der rein beschreibenden Angabe „Bavaria“ werde sich der Verkehr bei der
angegriffenen Marke an deren weiterem Bestandteil „FluidTec“ zur
Herkunftskennzeichnung orientieren, da dieser Bestandteil zwar möglicherweise
nicht sehr kennzeichnungsstark, aber dennoch stärker und damit prägender sei
als der rein beschreibende Bestandteil „Bavaria“.

Erschwerend trete hinzu, dass der Bestandteil „FluidTec“ sowie die Wider-
spruchsmarke in gleicher Weise phantasievoll an den Begriff „Fluidtechnologie“
angelehnt seien. Das Element „TEC“ sei in beiden Marken als phantasievolle
Abkürzung für „Technologie“ gewählt worden. „FLU“ und „FLUID“ seien klanglich
hochgradig sowie begrifflich ähnlich, so dass im Zusammenspiel der klanglichen
und begrifflichen Ähnlichkeiten eine Zeichenähnlichkeit zu bejahen sei.

Daneben bestehe aber auch eine schriftbildliche Ähnlichkeit zwischen den
Bestandteilen „FluidTec“ und „FluTec“. Wegen seiner Darstellung in schwarzer
Schrift stehe der Bestandteil „FluidTec“ in der angegriffenen Marke im Vor-
dergrund. Weiterhin sei zu beachten, dass die Begriffe „FluidTec“ und „FluTec“ auf
Grund der Großschreibung der Anfangs- und Mittelbuchstaben („F“ und „T“) sowie
der Kleinschreibung der sonstigen Buchstaben ähnlich gebildet seien. Auch
handele es sich bei dem Bildbestandteil der angegriffenen Marke um eine völlig
bedeutungslose Verzierung, die in bildlicher Hinsicht nicht zur Unterscheidung der
Marken beitrage.
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Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
14. April 2015 aufzuheben und die Löschung der Eintragung der
Wort-/Bildmarke Marke 30 2011 007 499 auf Grund des Wider-
spruchs aus der Unions-Bildmarke 000 044 289 anzuordnen.

Die Bescherdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht
weiter eingelassen. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat
sie vorgetragen, eine Verwechslungsgefahr der Vergleichszeichen scheide
vorliegend aus, da den Wortbestandteilen „FluidTec“ und „FluTec“ alleine keine
Unterscheidungskraft zukomme und die verfahrensgegenständlichen Marken erst
durch ihre weiteren Bestandteile („Bavaria“, Logo, Schriftart) schutzfähig seien.
Die Begriffe „FluidTec“ und „FluTec“ stellten einen erkennbaren sachbezogenen
Hinweis auf die sogenannte „Fluidtechnik“ dar, so dass auf diese beiden rein
beschreibenden Begriffe eine Verwechslungsgefahr nicht gestützt werden könne.
Entsprechend habe das Deutsche Patent- und Markenamt mit Erst- und
Erinnerungsprüferbeschluss vom 18. Dezember 2006 bzw. vom 31. Juli 2009
(Az.: 305 69 124.4) die Anmeldung der Wortmarke „Bavaria FluidTec GmbH“ für
die Waren der angegriffenen Marke auf Grund fehlender Unterscheidungskraft
zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf den
Akteninhalt verwiesen.


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II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung hat das
Deutsche Patent- und Markenamt in seinem Beschluss vom 14. April 2015 das
Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen gemäß
§§ 125b, 43 Abs. 2 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beschwer-
deführerin ihren hierauf gerichteten Antrag mit Schriftsatz vom 12. April 2017
zurückgenommen hat und eine solche auch nicht sachdienlich erschien (§ 69 Nr. 3
MarkenG).

1. Die Frage der Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Um-
stände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren
der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke
zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder
durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2010, 1098, Rdnr. 44 - Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933, Rdnr. 32 - Barbara Becker; GRUR 2006,
237 - PICARO/PICASSO; BGH GRUR 2014, 488, Rdnr. 9 – DESPE-
RADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1040, Rdnr. 25 - pjur/pure; GRUR 2010, 235
Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rdnr. 23 - METROBUS; GRUR 2008,
905, Rdnr. 12 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-
InterConnect; GRUR 2006, 859, Rdnr. 16 – Malteserkreuz I; GRUR 2006, 60,
Rdnr. 12 - coccodrillo m. w. N.). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Ver-
wechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck
abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominieren-
den Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. - Barbara Becker;
- 9 -
GRUR Int. 2010, 129, Rdnr. 60 - Aceites del Sur-Coosur SA/Koipe Corporación SL
[La Espaňola/Carbonelle]; BGH GRUR 2013, 833, Rdnr. 30 - Culinaria/Villa
Culinaria; a. a. O. - pjur/pure).


2. Die beiderseitigen Waren richten sich an das Fachpublikum, so dass auf
dessen Verständnis bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzustellen ist.


3. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann unterstellt werden, dass die
Widerspruchsmarke über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Sie
hat keinerlei Belege für eine etwaige gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer Marke
vorgelegt. Eine solche ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.


4. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die sich gegenüberstehenden Waren
identisch oder zumindest hochgradig ähnlich sind. Gleichwohl hält die ange-
griffene Marke den insoweit erforderlichen weiten Zeichenabstand ein.


5. Die Widerspruchsmarke



und die angegriffene Marke


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sind nicht ähnlich.

a) In ihrer Gesamtheit weisen die beiderseitigen Marken ausreichende Unter-
schiede auf, so dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten
ist.

In bildlicher Hinsicht fällt bei der angegriffenen Marke der zusätzliche Wort-
bestandteil „Bavaria“, das in ihr enthaltene Bildelement und - allerdings nicht ganz
so deutlich - der Buchstabe „i“ in der Wortfolge „FluidTec“ auf.

Für den klanglichen Zeichenvergleich ist maßgeblich, wie die Marken von den
angesprochenen Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie sie
in ihrer registrierten Form vor sich haben (vgl. BPatG 29 W (pat) 59/13 - Örtliches
Telefonbuch). Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-
/Bildmarke ist von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz
auszugehen, dass der Wortbestandteil - sofern er kennzeichnungskräftig ist - die
einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH GRUR 2014,
378 - OTTO CAP).

Ob die angegriffene Marke auf Grund der Kennzeichnungsschwäche ihrer Wort-
bestandteile mit „Bavaria FluidTec mit geschwungenen Bögen in Blau/Schwarz“
oder - wegen des grafisch eher schlicht gehaltenen Bildelements - mit „Bavaria
FluidTec“ bezeichnet wird, kann im Ergebnis dahinstehen. Sie weist in beiden
Varianten wegen des jeweils deutlich hörbaren weiteren Wortbestandteils
„Bavaria“ einen hinreichenden phonetischen Abstand zur Widerspruchsmarke auf.

Auch weichen die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit begrifflich ausreichend
voneinander ab. Die hierfür in Betracht kommenden Wortverbindungen „FluTec“
und „Bavaria FluidTec“ vermitteln keinen ähnlichen Sinngehalt, zumal es sich bei
„Flu“ nicht um die Abkürzung von „Fluid“ handelt. Allein die in beiden Marken
enthaltene Buchstabenfolge „Tec“ vermag eine begriffliche Ähnlichkeit nicht zu
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begründen, da sie jeweils weitere - nicht übereinstimmende - Wortbestandteile
aufweisen.


b) Zudem wird der Gesamteindruck der jüngeren Marke nicht durch den für eine
unmittelbare Verwechslungsgefahr alleine in Betracht kommenden Wortbestand-
teil „FluidTec“ geprägt.

Eine Prägung des Gesamteindrucks einer Marke durch ein einzelnes Element ist
dann anzunehmen, wenn die übrigen Markenteile für die angesprochenen Ver-
kehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie vernachlässigt werden.
Kennzeichnungsschwachen Elementen ist regelmäßig bereits aus Rechtsgründen
die Eignung abzusprechen, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen. Dies gilt
insbesondere für beschreibende oder sonst nicht unterscheidungskräftige
Angaben (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, 2015, § 9, Rdnr. 369
und 375).

Der Zeichenbestandteil „FluidTec“ der angegriffenen Marke wird in Verbindung mit
den von ihr beanspruchten Waren von den Fachkreisen als Abkürzung des
Begriffes „Fluidtechnik“ (respektive „Fluidtechnologie“) verstanden. Fluidtechnik ist
ein Oberbegriff für alle Verfahren, in denen Energie durch die Strömung von
Gasen oder Flüssigkeiten übertragen wird. Technisch angewandt wird die Fluid-
technik in der Hydraulik (Übertragung der Energie durch Hydraulikflüssigkeiten)
und in der Pneumatik (Übertragung der Energie durch Druckluft; vgl. unter
www.wikipedia.de - „Fluidtechnik“). Zwar lässt sich der Bestandteil „Tec“
lexikalisch nicht als Abkürzung für „Technik“ oder „Technologie“ nachweisen.
Dennoch ist die Buchstabenfolge „Tec“ in der Bedeutung „Technik“ breiten
Verkehrskreisen beispielsweise durch Begriffe wie „TecDAX“ (Zusammenfassung
von 30 der 35 größten Technologiewerte in Bezug auf Marktkapitalisierung und
Umsatz; vgl. unter www.wikipedia.de - „TecDAX“) bekannt. Der Verkehr ist
außerdem daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden,
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durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form
übermittelt werden sollen. Er wird daher auch bisher noch nicht verwendete oder
grammatikalisch fehlerhafte, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen
durchaus als solche und damit nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen
(vgl. hierzu auch BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).

Alle von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren können eine fluidische
Steuerung beinhalten, worauf der Senat in seinem gerichtlichen Hinweis vom
21. Dezember 2016 unter Verweis auf einen diesbezüglichen Nachweis
(Böge/Böge, Handbuch Maschinenbau, 22. Auflage, Q 31) bereits hingewiesen
hat. Dies hat auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Ebenso
ist - worauf seitens der Beschwerdegegnerin zutreffend hingewiesen
wurde - schon in dem Erst- und Erinnerungsprüferbeschluss vom 18. Dezem-
ber 2006 bzw. vom 31. Juli 2009 betreffend die Wortmarke „Bavaria FluidTec
GmbH“ dargelegt worden, dass die Waren der jüngeren Marke im Rahmen der
Fluidtechnologie eingesetzt werden können.
Es ist folglich festzustellen, dass der Zeichenbestanteil „FluidTec“ Merkmale der
Waren der jüngeren Marke beschreibt. Er verfügt dementsprechend über keine
bzw. über eine nur äußerst geringe Kennzeichnungskraft und ist damit nicht
geeignet, den Gesamteindruck der angegriffenen Marke zu prägen (vgl. hierzu
auch BGH GRUR 2004, 774 - URLAUB DIREKT).


c) Aus eben genannten Gründen scheidet auch eine Verwechslungsgefahr auf
Grund selbständig kennzeichnender Stellung des Elements „FluidTec“ in der
angegriffenen Marke aus. Für die Annahme, dass ein verwechslungsfähiger
Bestandteil wie eine Marke in der Marke wirkt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9,
Rdnr. 462), ist es zwar nicht erforderlich, dass die Widerspruchsmarke identisch
von der jüngeren Marke übernommen wird (vgl. BGH GRUR 2006, 859, 860,
Rdnr. 18 - Malteserkreuz). Jedoch spricht gegen die Bejahung einer selbständig
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kennzeichnenden Stellung der Wortfolge „FluidTec“ ihr beschreibender Sinngehalt
(vgl. BGH GRUR 2009, 672, 676, Rdnr. 36 - OSTSEE-POST).


d) Anhaltspunkte dafür, dass die beiderseitigen Marken insbesondere auf Grund
mittelbarer Verwechslungsgefahr gedanklich miteinander in Verbindung gebracht
werden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.


6. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetz-
lichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten nicht vorliegen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, ein-
gereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor
Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert
werden.


Dr. Kortbein Schmid Dr. Söchtig



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