27 W (pat) 574/17  - 27. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2019:270519B27Wpat574.17.0


BUNDESPATENTGERICHT




27 W (pat) 574/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenmeldung 30 2017100 213.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Schwarz und die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 43 – hat mit dem
von einem Angehörigen des gehobenen Dienstes erlassenen Beschluss vom
7. Juli 2017 die Anmeldung der Bezeichnung

HYBRIDHOTEL

als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren
Klasse 32: Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die
Zubereitung von Getränken; Mineralwässer; Kohlensäurehal-
tige Wässer; Fruchtsäfte; Fruchtgetränke; Biere; Alkoholfreie
Getränke
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistun-
gen zur Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen von
Hotels

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungs-
kraft zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt: Das um Schutz nachsuchende Zeichen setze sich
sprachüblich aus den Wortbestandteilen „Hybrid“ und „Hotel“ (als Gewerbebetrieb
geführtes) Haus mit bestimmtem Komfort, in dem Gäste übernachten bzw. für eine
bestimmte Zeit des Urlaubs wohnen könnten und verpflegt würden, zusammen. In
der Architektur sei ein Hybrid eine Mischung aus verschiedenen Formen, Funktio-
nen und Abläufen. Der Hybridbau sei ein Bausystem, mit dem schnell und flexibel
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Gebäude aller Arten und Nutzungen erstellt werden könnten. Der Ausdruck Hybrid
besage, dass verschiedene Baustoffe (wie Holz, Stahl und Beton) verwendet wür-
den. Es handele sich um die bloße Aneinanderreihung zweier gebräuchlicher
Begrifflichkeiten, die sich in einer sachbezogenen Aussage erschöpften. Ein merk-
licher, ungewöhnlicher Unterschied zwischen der Kombination in ihrer Gesamtheit
und der bloßen Summe ihrer Bestandteile, die von einem rein sachbezogenen
Aussagegehalt wegführten und die Schutzfähigkeit begründen könnte, fehle. Im
Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen habe das Zeichen einen
im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt bzw. weise einen engen sachlichen
Bezug zu diesen auf. Im Hinblick auf den beschreibend informativen Aussagege-
halt der Wortmarke würden die hier angesprochenen Verkehrskreise in der Marke
keinen Hinweis auf einen ganz bestimmten Anbieter der so bezeichneten Waren
sehen. Soweit die Anmelderin auf ihrer Ansicht nach vergleichbare Voreintragun-
gen verweise, könne dies einen Eintragungsanspruch nicht begründen.

Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 12. Juli 2017 zugestellten Be-
schluss hat die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2017 beim Deutschen Patent- und
Markenamt Beschwerde unter Zahlung der Beschwerdegebühr eingelegt.

Die Beschwerdeführerin trägt vor: Der Ansicht des Deutschen Patent- und Mar-
kenamtes könne nicht gefolgt werden. Die Unterscheidungskraft könne nur unter
Heranziehung der Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt wer-
den. Der maßgebliche Verkehrskreis setze sich vorliegend aus den durchschnitt-
lich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchern dieser Dienstleis-
tungen zusammen. Bei den beanspruchten Dienstleistungen seien folglich (Hotel-)
Gäste, d. h. Personen heranzuziehen, die Essen und/oder Trinken gingen oder für
eine oder mehrere Nächte eine Bleibe suchten, sei es geschäftlich oder um dort
einen Urlaub zu verbringen. Folglich sei es gänzlich fernliegend, dass Hotelgäste
bei der beanspruchten Marke an etwaige „verschiedene technologische Kompo-
nenten“ denken würden, geschweige denn an bestimmte „Komponenten“. Das
beanspruchte Zeichen „HYBRIDHOTEL“ könne bereits aus sich heraus, und erst
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recht mit Blick auf die beanspruchten Dienstleistungen, nicht als beschreibend
i. S. v. § 8 Abs. 2 MarkenG angesehen werden. Der Wortbestandteil „Hybrid“
könnte zwar für sich allein, jedoch in einem gänzlich anderen Zusammenhang
(Automobil), als gebräuchliches und beschreibendes Wort in Erscheinung treten.
Dies sei aber nicht Streitgegenstand. Im vorliegenden Fall sei das Zeichen
„HYBRIDHOTEL“ natürlich allein in Bezug auf die Dienstleistungen in der Klas-
se 43 zu beurteilen. Hier könne weder von einer solchen Gebräuchlichkeit noch
von einer glatt beschreibenden, sofort wahrnehmbaren Angabe für Verpflegung
und Beherbergung von Gästen bzw. üblichen Dienstleistungen eines Hotels aus-
gegangen werden. Die im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, dass
die Marke einen Beherbergungsbetrieb „bezeichne“, der „mehrere verschiedene
technologische Komponenten“ aufweise, werde weder belegt noch im Hinblick auf
die beanspruchten Dienstleistungen aus Klasse 43 dargelegt. Der vom Deutschen
Patent- und Markenamt im Beanstandungsbescheid vom 2. März 2017 genannte
Artikel aus der Webseite „Wikipedia“ – dessen Angabe mit Nichtwissen bestritten
werde und dem keine belastbare Aussagekraft zukomme (vgl. EUG T-229/14,
GRUR-RS 2015, 80856) – bezüglich „Hybridbau“, also „Hybrid“ in Bezug auf ein
angebliches Bausystem, „mit dem schnell und flexibel Gebäude aller Arten und
Nutzungen erstellt werden können“, berühre allenfalls Gesichtspunkte aus der
Baubranche, also einem Bereich, der offensichtlich keinerlei Bezug oder Berüh-
rungspunkte zu den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen aufweise, denn
die angemeldete Marke ziele nicht auf das Bauen oder Renovieren (Klasse 37)
von Hotels oder Gebäuden ab, sondem auf das Beherbergen und Verpflegen von
Gästen (Klasse 43). Für die Gäste, also den hier maßgeblichen Verkehrskreis, sei
die Bauweise, sollte es einen „Hybridbau“ überhaupt geben, des Hotels irrelevant
bzw. die Gäste könnten auch eine „Hybridbauweise“ nicht von einer Nicht-Hybrid-
bauweise unterscheiden. Hier bleibe alles vollkommen im Dunkeln und unklar und
würde den Gästen ein Höchstmaß an analysierender Betrachtungsweise abver-
langen, die bekanntlich nicht gegen, sondern gerade für die Eintragungsfähigkeit
bzw. Unterscheidungskraft spreche. Damit fehle es ganz offenkundig an einem
engen sich aufdrängenden unmittelbar beschreibenden Bezug zu den bean-
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spruchten Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen sowie zur Beherbergung
von Gästen. Die Marke „HYBRIDHOTEL“ werde (auch insoweit) natürlich nicht als
generischer Begriff verwendet (oder wäre dazu geeignet), sondern der für § 8
Abs. 2. Nr. 1 MarkenG erforderliche sofort erfassbare Sinngehalt bleibe hier viel-
mehr vollkommen vage und sei auch seitens des Amtes, wie gezeigt, in keiner
Weise nachgewiesen worden. Insbesondere bleibe der Gegenstand oder die Be-
schaffenheit der vorliegenden mit dem Zeichen bzw. dem vagen Kunstwort
„HYBRIDHOTEL“ gekennzeichneten Dienstleistungen im Unklaren bzw. unsinnig.
Da der Begriff „HYBRIDHOTEL“ demnach nicht als eindeutige und unmissver-
ständliche Angabe zu deuten sei, vor allem nicht in Bezug auf die Dienstleistungen
in Klasse 43, weise die angemeldete Marke „HYBRlDHOTEL“, entgegen der Auf-
fassung des Deutschen Patent- und Markenamtes, Unterscheidungskraft in Bezug
auf die in Rede stehenden Dienstleistungen auf. Die angemeldete Marke
„HYBRIDHOTEL“ sei auch nicht freihaltungsbedürftig im Sinne von § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG. Denn bei der Analyse der Dienstleistungen in Kombination mit der
angemeldeten Marke „HYBRIDHOTEL“ werde kein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen dem Zeichen und den beanspruchten Dienstleistungen hergestellt. Ein
Hotel mit „hybriden Bestandteilen“ und/oder „technologischen Komponenten“ in
Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 43 sei nicht bekannt,
werde nicht benutzt oder sei irgendwo definiert. Schon deshalb könne die Marke
nicht als rein beschreibende Sachangabe gelten. Der Begriff „HYBRIDHOTEL“
stelle vielmehr eine pfiffige Marke dar und lasse vielfach Raum für Interpretatio-
nen, weil „Hybrid“ in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen
nicht einmal ungefähr bestimmt werden könne und – erst recht mit dem Wort
„Hotel“ – eine individuelle, originelle Kombination darstelle.

Die Beschwerdeführerin beantragt wörtlich,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. Juli 2017 insoweit aufzuheben, als dort die Anmeldung für die
Klasse 43 zurückgewiesen wurde, und die Marke für alle bean-
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spruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 32 und 43
einzutragen.

Der Senat hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2019 seine vor-
läufige Auffassung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zukommen lassen.
Hierauf hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. Mai 2019 ihren Hilfs-
antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und
um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.


II.

A. Die Beschwerde, über die im schriftlichen Verfahren entschieden werden
kann, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer
mündliche Verhandlung zurückgenommen hat, ist nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG
zulässig, in der Sache aber unbegründet. Im Ergebnis hat das Deutsche Patent-
und Markenamt der angemeldeten Bezeichnung zutreffend die Eintragung nach
§ 37 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 MarkenG versagt. Denn die angemeldete
Wortfolge ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht schutzfähig.

1. Der Eintragung einer angemeldeten Bezeichnung steht das Eintragungshin-
dernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, wenn sie - zumindest in einer ihrer
möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32]
– DOUBLEMINT; MarkenR 2008, 160, 162 [Rz. 35] – HAIRTRANSFER) – aus-
schließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung
von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dies ist der Fall,
wenn die angemeldete Kennzeichnung Merkmale bezeichnet, bei denen es sich
um für den Waren- und Dienstleistungsverkehr wichtige und für die umworbenen
Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH
GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER), die
hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl.
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BGH GRUR 2005, 417, 419 – Berlin Card). Der Eintragung der angemeldeten Be-
zeichnung steht in einem solchen Fall das im Allgemeininteresse liegende Ziel ent-
gegen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw.
Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und
nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens mono-
polisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 – CHIEMSEE;
GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD).

2. Ein solcher Fall liegt hier vor. Zwar ist dem Vorbringen in der Beschwerde-
begründung insoweit zuzustimmen, als die Verwendung des in der Anmeldemarke
enthaltenen Wortteils „HYBRID“ für Bauzwecke vorliegend keine Rolle spielt.
Hierauf kommt es aber nicht an. Denn der Begriff „Hybridhotel“ ist bereits vor dem
Anmeldetag (10. Januar 2017) in der internationalen Hotelszene – die den
Geschäftsführern der Beschwerdeführerin als Branchenkenner vertraut sein dürf-
te – zur Bezeichnung neuartiger Hotel-Angebote als Sachbeschreibung verwendet
worden. Dies ergibt sich aus den zahlreichen, entweder bereits vor dem Anmelde-
tag veröffentlichten oder, soweit es sich um nach dem Anmeldetag liegende Veröf-
fentlichung handelt, über entsprechende Hotels, die mit diesem neuartigen Hotel-
führungskonzept bereits vor dem Anmeldetag existierten, berichtenden Belegen,
die der Senat der Beschwerdeführerin mit seinem Hinweis vom 1. März 2019
übersandt hatte und wegen derer auf Bl. 23 bis 52 d. A. verwiesen wird. Danach
wird mit dem Sachbegriff „Hybridhotel“ ein bestimmtes Konzept für ein Hotel be-
schrieben, das zwar in den Einzelheiten verschieden ausgestaltet sein kann, aber
im Wesentlichen auf derselben Idee eines verschiedene, über die bloße Bereitstel-
lung von Übernachtungsmöglichkeiten hinausgehende Dienstleistungen miteinan-
der kombinierenden Gesamtkonzepts beruht. So kann es sich beispielsweise hier-
bei um ein Hotel handeln, das verschiedene Ausrichtungen (z. B. als Sport-,
Tagungs-, Wellness- oder Familienhotel oder auch als Stadt-, Luxus- und Low-
Budget-Hotel [„Hostel“]) miteinander verbindet, um hierdurch sehr verschiedene
Zielgruppen gleichzeitig ansprechen zu können. Daneben gibt es auch Hybrid-
hotels, welche neben der „klassischen“ Übernachtungsmöglichkeit (ggfs. – wie das
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„klassische“ Appart[ment-]hotel – verbunden mit einer weitergehenden, insbeson-
dere auch für einen längeren Aufenthalt geeigneten Wohnmöglichkeit), auch die
Möglichkeit zum „home-office“ anbieten, also auch Arbeitsplatzeinrichtungen ähn-
lich den mittlerweile anmietbaren fertig ausgestatteten Büros vorsehen. Insofern
handelt es sich bei diesen „Hybridhotels“ um solche, die Hybrides enthalten, also
„aus Verschiedenartigem zusammengesetzt, von zweierlei Herkunft; gemischt;
zwitterhaft“ (vgl. https://www.duden.de/suchen/dudenonline/hybrid) sind oder als
„etwas Gebündeltes, Gekreuztes oder Vermischtes“ (vgl.
https://de.wikipedia.org/wiki/Hybrid) zu verstehen sind. Welche der vorgenannten
Kombinationen dabei jeweils konkret vorliegt, spielt für die Beurteilung der Schutz-
fähigkeit als Marke keine Rolle, da es für eine Versagung der Eintragung aus-
reicht, wenn der Begriff bereits in einer von mehreren möglichen Bedeutungen
beschreibend ist (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] – DOUBLEMINT;
MarkenR 2008, 160, 162 [Rz. 35] – HAIRTRANSFER).

3. Da bereits das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht,
kann es auf sich beruhen, ob die Markenanmeldung auch, wie vom Deutschen
Patent- und Markenamt angenommen, mangels der erforderlichen Unterschei-
dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragbar wäre.

4. Da das Deutsche Patent- und Markenamt somit im Ergebnis der Anmelde-
marke zutreffend die Eintragung nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 MarkenG ver-
sagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

B. Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG
besteht ebenso wenig Veranlassung wie für eine Zulassung der Rechtsbeschwer-
de nach § 83 MarkenG.


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III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Klante Schwarz Lachenmayr-Nikolaou

Ko



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