27 W (pat) 56/16  - 27. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




27 W (pat) 56/16
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2014 062 139.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold und
die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Am 8. Oktober 2014 ist das Zeichen

Wobau-Impulse

für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und
41 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden:

Klasse 09: Computersoftware und Computerprogramme [gespei-
chert und herunterladbar], insbesondere auch Apps
für Mobilfunkgeräte; Apps [Software] für mobile End-
geräte; Web-APP-Software; elektronische Publikatio-
nen [herunterladbar]; herunterladbare Bild-, Ton- und
Videodateien;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse und gedruckte Veröffentlichun-
gen; Fachblätter und Fachzeitschriften für Architekten
und in der Baugestaltung tätige Handwerker, insbe-
sondere Maler, Stuckateure und Dekorateure; Infor-
mationszeitschriften für das Handwerk; Broschüren;
Bücher; Diagramme; grafische Darstellungen; Hand-
bücher; Kalender; Prospekte; Rundschreiben
[Newsletter]; Zeitschriften [Magazine]; Lehr- und Un-
terrichtsmittel [ausgenommen Apparate];
Klasse 41: Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen
in elektronischer Form, auch im Internet; Dienstleis-
tungen eines Verlages.
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Das DPMA, Markenstelle für Klasse 41, hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom
30. April 2015 und 4. Dezember 2015, letzterer der Beschwerdeführerin zugestellt
am 10. Dezember 2015, wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Die angemeldete Wortkombination sei sprachüblich gebildet aus der gebräuchli-
chen Abkürzung „Wobau“ für „Wohnungsbau“ und für das Wohnungsbaugesetz
und dem Wort der deutschen Alltagssprache „Impulse“ mit der Bedeutung „An-
stöße“ oder „Anregungen“. Die angesprochenen breiten Verkehrskreise verstün-
den die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit dahingehend, dass sich die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen thematisch mit Impulsen/Anregungen zum
Wohnungsbau bzw. zum Wohnungsbaugesetz befassen würden. Die Wortkombi-
nation beschreibe somit Thema und Zweck der in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen und gebe keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.
Die Wortkombination bedürfe nicht der Interpretation, sondern sei glatt beschrei-
bend und unmittelbar verständlich.
Auch die von der Anmelderin angeführten Vorentscheidungen würden nicht zu
einer abweichenden Beurteilung der Schutzfähigkeit führen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin und Beschwerdeführerin mit ihrer am Mon-
tag, dem 11. Januar 2016, eingelegten Beschwerde.
Zur Begründung ihrer Beschwerde weist sie darauf hin, dass weder das Amt der
Europäischen Union für Geistiges Eigentum, EUIPO, noch das Eidgenössische
Institut für Geistiges Eigentum (Schweiz) oder das Amt für Volkswirtschaft (Liech-
tenstein) Bedenken gegen eine Schutzrechtserstreckung der vorliegenden Anmel-
dung auf das Gebiet der Europäischen Union, der Schweiz und das Fürstentum
Liechtenstein gehabt hätten. Dies sei ein Indiz für die Schutzfähigkeit der
angemeldeten Bezeichnung.

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Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse des DPMA, Markenstelle für Klasse 41, vom
30. April 2015 und vom 4. Dezember 2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 6. März 2017 hat die Anmelderin beantragt, im schriftlichen
Verfahren zu entscheiden und den auf ihren zunächst gestellten Antrag auf Durch-
führung einer mündlichen Verhandlung hin anberaumten Termin aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die
Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66
Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Er-
folg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Wobau-Impulse“ steht in
Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhin-
dernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entge-
gen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu
Recht zurückgewiesen hat.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen
aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die
einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten
Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen
stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH,
GRUR 2010, 228, Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH,
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GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 – Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 –
OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2013, 731,
Rn. 11 – Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat; BGH, GRUR
2012, 270, Rn. 8 – Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 –
DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006).
Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten
(EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 – EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229,
Rn. 27 – BioID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014,
565, Rn. 12 – smartbook; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 – Deutschland-
Card). Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren
(EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9
– OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 – smartbook).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen be-
schreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Wa-
ren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher
erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tat-
sächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel
versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware
oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unter-
scheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug
zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und
deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreiben-
den Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst
und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569,
Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat; BGH, GRUR
2009, 952, Rn. 10 – DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 –
FUSSBALL WM 2006). Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen
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Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreiben-
der Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um
Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung
und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934,
Rn. 12 – OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 – Kaleido; BGH, GRUR
2012, 270, Rn. 11 – Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Star-
sat).
Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Wa-
ren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH, GRUR 2006, 411,
Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 29 –
Chiemsee; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42).
Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie
einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2012, 270,
Rn. 12 – Link economy).
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterschei-
dungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der An-
meldung des jeweiligen Zeichens an (BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 15 –
Aus Akten werden Fakten).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten
Bezeichnung in Verbindung mit den hier beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen zu verneinen.

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a) Zu den angesprochenen Verkehrskreisen der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen gehören zunächst gewerbliche Kunden. Insbeson-
dere die in Klasse 16 angemeldeten Fachblätter, Fachzeitschriften und
Informationszeitschriften wenden sich an die genannte Zielgruppe der
Architekten und in der Baugestaltung tätigen Handwerker, insbesondere
Maler, Stuckateure und Dekorateure.
Sämtliche übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen können
sich jedenfalls auch an den normal informierten, angemessen aufmerk-
samen und verständigen Endverbraucher wenden.

b) Die Wortkombination „Wobau-Impulse“ setzt sich aus dem Bestandteil
„Wobau“ als geläufiger Abkürzung des Begriffs „Wohnungsbau“ und der
Pluralform des deutschen Wortes „Impuls“ in der Bedeutung „Anregung,
Anstoß“ zusammen (vgl. die im Verfahren vor dem DPMA sowie die
durch den Senat mit Ladungshinweis vom 7. Februar 2017 versandten
Belege).
Die angesprochenen Verkehrskreise – und zwar sowohl die gewerbli-
chen Kunden als auch die Endverbraucher – werden in der Bezeich-
nung in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen einen reinen Sachhinweis auf den Inhalt bzw. den Gegenstand
derselben sehen. Die angemeldete Begriffskombination erschöpft sich
insoweit in einer Aneinanderreihung beschreibender Begriffe, ohne dass
ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen
Summe ihrer Bestandteile, die regelmäßig keine Unterscheidungskraft
aufweist, besteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, Tz. 41 – BIOMILD).

Dies gilt zunächst für sämtliche in Klasse 16 beanspruchten Waren
„Druckereierzeugnisse und gedruckte Veröffentlichungen; Fachblätter
und Fachzeitschriften für Architekten und in der Baugestaltung tätige
Handwerker, insbesondere Maler, Stuckateure und Dekorateure; Infor-
mationszeitschriften für das Handwerk; Broschüren; Bücher; Dia-
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gramme; grafische Darstellungen; Handbücher; Kalender; Prospekte;
Rundschreiben [Newsletter]; Zeitschriften [Magazine]; Lehr- und Unter-
richtsmittel [ausgenommen Apparate]“, die sich inhaltlich bzw. thema-
tisch mit Anregungen für den Wohnungsbau befassen können.
An dieser Stelle sei festgehalten, dass einem Werktitel nicht grundsätz-
lich die – vorrangig zu prüfende – abstrakte Unterscheidungskraft gem.
§ 3 Abs. 1 MarkenG abgesprochen werden kann; vielmehr ist in jedem
Einzelfall im Rahmen der Prüfung der konkreten Unterscheidungskraft
gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu beurteilen, ob ein Titel einen Hinweis
auf die betriebliche Herkunft oder lediglich auf den Inhalt enthält (vgl.
BGH, GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; BGH, GRUR
2001, 1043 – Gute Zeiten Schlechte Zeiten).
Diese Prüfung der konkreten Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG ergibt vorliegend, dass die angesprochenen Verkehrs-
kreise der angemeldeten Wortkombination im Zusammenhang mit den
in Klasse 16 beanspruchten (gedruckten) Medien, die sich allesamt in-
haltlich mit Impulsen für den Wohnungsbau befassen können, lediglich
einen Sachhinweis auf deren Inhalt und nicht einen Herkunftshinweis
entnehmen werden. Dies gilt insbesondere auch für Kalender, die be-
kanntlich zu den verschiedensten Themenbereichen angeboten werden
und die konkrete Anregungen zu Fragen des Wohnungsbaus enthalten
können (anders als bei der Wortfolge „Gute Zeiten Schlechte Zeiten“, in
Bezug auf die der BGH (GRUR 2001, 1043) ausgeführt hat, dass der
Verkehr nicht annehmen werde, ein mit dieser Wortfolge gekennzeich-
neter Kalender werde sich auf ein so bezeichnetes Thema beschrän-
ken).

Ebenso können sich die in Klasse 9 beanspruchten Waren aus dem Be-
reich der elektronischen Medien, nämlich „Computersoftware und Com-
puterprogramme [gespeichert und herunterladbar], insbesondere auch
Apps für Mobilfunkgeräte; Apps [Software] für mobile Endgeräte;
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Web-APP-Software; elektronische Publikationen [herunterladbar]; her-
unterladbare Bild-, Ton- und Videodateien“ inhaltlich mit Anregungen auf
dem Gebiet des Wohnungsbaus befassen.

In Bezug auf die in Klasse 41 angemeldeten Verlagsdienstleistungen
„Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer
Form, auch im Internet; Dienstleistungen eines Verlages“ schließlich ist
jedenfalls ein enger beschreibender Bezug der angemeldeten Bezeich-
nung zu diesen Dienstleistungen anzunehmen. Diese Verlagsdienst-
leistungen stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den
vorgenannten Waren der Klassen 9 und 16. Da der angemeldeten Wort-
folge – wie zuvor ausgeführt – jegliche Unterscheidungskraft für diese
Waren fehlt, werden die angesprochenen Waren dieser Bezeichnung
auch im Zusammenhang mit Verlagsdienstleistungen, die sich auf die in
Klassen 9 und 16 beanspruchten Medien beziehen können, keinen Her-
kunftshinweis sehen. Der Verkehr wird die Angabe „Wobau-Impulse“
wegen der Nähe der in Rede stehendenden Verlagsdienstleistungen der
Klasse 41 zu einem Werktitel und den durch diesen bezeichneten Inhalt
der herauszugebenden Verlags- und Druckereierzeugnisse unmittelbar
und ohne Weiteres auch auf die Dienstleistungen selbst beziehen (vgl.
auch BGH, GRUR 2009, 949, Rn. 20 – My World).

In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidend darauf
an, ob die Bezeichnung „Wobau-Impulse“ den Inhalt der fraglichen Wa-
ren und Dienstleistungen genau bezeichnet. Dass die Wortfolge vage
und unbestimmt gehalten ist und sich deshalb zur Bezeichnung unter-
schiedlicher Themen eignet, macht sie nicht zu einem Unterschei-
dungsmittel, das die fraglichen Waren und Dienstleistungen als von ei-
nem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet (vgl. BGH,
GRUR 2013, 522, Rn. 14 – Deutschlands schönste Seiten). Das ange-
sprochene Publikum wird – wie ausgeführt – die Bezeichnung in dem in
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Rede stehenden Warensektor sowie in Bezug auf die mit diesen Waren
in engem Zusammenhang stehenden beanspruchten Dienstleistungen
nur als Inhaltsangabe und deshalb nicht als Herkunftshinweis auffassen.

3. Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ergibt sich des Weiteren nicht
aus dem Verweis der Anmelderin auf diverse Voreintragungen im Rahmen
des Erinnerungsverfahrens. Derartige Voreintragungen sind für die vorlie-
gend zu treffende Entscheidung zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zei-
chens nicht bindend, da zum einen aus nicht begründeten Eintragungen
anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die
Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum
anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht
von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abge-
sehen werden darf (EuGH, GRUR 2009, 667, Rn. 17 – Bild.T-online.de und
ZVS [Schwabenpost]; EuGH, GRUR 2008, 229, Rn. 47-51 – BioID; BGH,
GRUR 2012, 276, Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; BGH
GRUR 2011, 230, Rn. 12 – SUPERgirl). Entsprechendes gilt auch, soweit
die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde auf Auffassun-
gen des EUIPO, des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
(Schweiz) und des Amts für Volkswirtschaft (Liechtenstein) zur Schutzfä-
higkeit des angemeldeten Zeichens „Wobau-Impulse“ Bezug genommen
hat.

4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die An-
melderin an ihrem zunächst gestellten Antrag gem. § 69 Nr. 1 MarkenG auf
Durchführung einer solchen nicht festgehalten hat und der Senat eine
mündliche Verhandlung auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3
MarkenG).

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III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Klante Paetzold Lachenmayr-Nikolaou

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