27 W (pat) 553/16  - 27. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



27 W (pat) 553/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
3. Mai 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2014 004 948.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Klante,
den Richter Paetzold und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Am 16. Juli 2014 ist das Zeichen

Sambamärchen 2014

für die nachfolgend genannten Waren der Klasse 24, 25 und 41 zur Eintragung als
Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Mar-
kenregister angemeldet worden:

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und
Tischdecken;
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren;
Klasse 41: Filmproduktion für das Fernsehen und für das Kino; Organisation von
kulturellen Veranstaltungen [Events].

Das DPMA, Markenstelle für Klasse 25, hat die Anmeldung mit Beschluss vom
18. Februar 2016 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der angemeldeten Wort-
folge handele es sich um einen umgangssprachlichen Ausdruck für die Fußball-
weltmeisterschaft 2014 und mithin um die Bezeichnung eines sportlichen Ereig-
nisses im Jahr 2014. Deshalb würde der angesprochene Verbraucher die Be-
zeichnung „Sambamärchen 2014“ auch nur als Hinweis auf die Veranstaltung der
Weltmeisterschaft, nicht aber auf ihre Veranstalter oder gar einen Hersteller ver-
stehen. Durch die Berichterstattung in den Medien unter Verwendung dieser Be-
zeichnung und die große Popularität derartiger internationaler Fußballwettbewerbe
habe sich das Verständnis der Wortfolge „Sambamärchen 2014“ in diesem Sinne
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konkretisiert. Dem angemeldeten Zeichen sei jegliche Unterscheidungskraft für
diejenigen Dienstleistungen und Waren abzusprechen, die üblicherweise mit einer
Fußball- oder sonstigen sportlichen Weltmeisterschaft verbunden sind, einschließ-
lich der bei einer derartigen Veranstaltung eingesetzten Hilfsmittel und Hilfs-
dienstleistungen. Dies sei in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und
Dienstleistungen der Fall.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Fußballweltmeisterschaft in Brasilien
bereits stattgefunden habe, da das Ereignis selbst und auch die Bezeichnung
„Sambamärchen 2014“ noch allgemein präsent seien. Schließlich vermöge der
Hinweis auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen die Schutzfähigkeit des
angemeldeten Zeichens nicht zu begründen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 3. März 2016 erhobenen Be-
schwerde.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die einzelnen im Anmeldeverfahren
vom DPMA herangezogenen Verwendungsnachweise hinsichtlich der Wortkombi-
nation „Sambamärchen 2014“ – teilweise lediglich aus Lokalmedien oder aus spe-
zifischen Medien wie der Nachrichtenseite www.handelsblatt.de oder des Internet-
auftritts des Elektronik-Fachmarkts „Media Markt“ bzw. von Verkaufsplattformen
wie www.ebay.de oder www.spreadshirt.de – nicht ausreichend seien, um eine
bundesweite Durchdringung der angesprochenen Verkehrskreise zu bewirken und
somit eine Assoziation zwischen der Fußballweltmeisterschaft und dem Phanta-
siebegriff „Sambamärchen 2014“ zu etablieren. Die angemeldete Wortfolge werde
daher nicht eindeutig und unmissverständlich mit der Fußballweltmeisterschaft
2014 verknüpft. Ein Teil der Verwendungsnachweise könne für die Beurteilung der
Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens bereits deswegen nicht heran-
gezogen werden, weil diese erst nach dem Anmeldetag verwendet bzw. publiziert
worden seien. Aber auch soweit die herangezogenen Belege eine Verwendung
vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung beträfen, so basiere der Zurück-
weisungsbeschluss doch auf einer unzulässigen rückschauenden Kombination
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verschiedenster nicht zusammenhängender bzw. nicht kombinierbarer Publikati-
onsnachweise.
Die Wortneubildung „Sambamärchen 2014“ sei sowohl prägnant und originell als
auch interpretationsbedürftig. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten die
vom DPMA angenommene Verknüpfung mit der Fußballweltmeisterschaft 2014
allenfalls mit dem Hintergrundwissen des Austragungsortes in Brasilien vorneh-
men.
Zudem werde eine mit einer Fußballweltmeisterschaft verknüpfte Marke vorzugs-
weise mit dem Namenszusatz des Veranstalters „FIFA“ verwendet. In der Bericht-
erstattung gebe es bei den angesprochenen Verkehrskreisen außerdem eine
Übung, nach der derartige Sportereignisse mit dem entsprechenden Kürzel und
der jeweiligen Jahreszahl bezeichnet würden, beispielsweise „WM 2014“. Vor die-
sem Hintergrund könne daher auch kein Freihaltebedürfnis in Bezug auf die an-
gemeldete Bezeichnung angenommen werden.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Marken-
stelle für Klasse 25, vom 18. Februar 2016 aufzuheben.

Zudem hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt:

„Ich schränke das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis insofern
ein, als dass am Ende nach [Events] in einem neuen Absatz hinzu-
gefügt werden soll:

„Sämtliche Waren und Dienstleistungen (Kl. 24, 25 und 41) mit Ausnahme der
Fußball-WM 2014“.“
Des Weiteren hat sie einen so bezeichneten „Hilfsantrag“ dahingehend formuliert,
dass an Stelle der obigen Einschränkung der letzte Absatz lauten solle wie folgt:
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„Sämtliche Waren und Dienstleistungen (Kl. 24, 25 und 41) mit Aus-
nahme eines Bezugs zur oder Bezeichnung oder Nennung der oder
eines sonstigen Hinweises auf die Fußball-WM 2014.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die
Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1
MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Be-
schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Be-
zeichnung „Sambamärchen 2014“ steht in Bezug auf sämtliche beanspruchten
Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungs-
kraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die An-
meldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Der Senat hatte seiner Entscheidung alleine das ursprüngliche mit der
Anmeldung angegebene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen zu-
grunde zu legen.

Unabhängig von der Frage, ob Einschränkungen des Verzeichnisses im
Anmelde(beschwerde)verfahren hilfsweise erklärt werden können (zu die-
ser Problematik vgl. Kirschneck in: Ströbele/Hacker, Markengesetz,
11. Aufl. 2015, § 39 Rn. 7), sind sowohl die unbedingt als auch die bedingt
erklärte Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses vor-
liegend nicht ausreichend konkret und somit bereits aus diesem Grunde
unzulässig. Denn das Verzeichnis der mit einer Markenanmeldung bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen muss aus Gründen der Register-
klarheit und der Rechtssicherheit die beanspruchten Waren und Dienst-
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leistungen so klar und eindeutig angeben, dass die zuständigen Behörden
und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des
Markenschutzes bestimmen können (s. EuGH, GRUR 2012, 822, 1. Leit-
satz – IP-Translator; BPatG 24 W (pat) 16/15; Kirschneck in: Ströbele/Ha-
cker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 39 Rn. 4).
Dies ist bei den durch die Anmelderin formulierten Einschränkungen nicht
gegeben.
Soweit die Anmelderin unbedingt in Bezug auf sämtliche beanspruchten
Waren und Dienstleistungen die Einschränkung erklärt hat „mit Ausnahme
der Fußball-WM 2014“, so ist dieser Disclaimer bereits sprachlich nicht aus
sich heraus verständlich und somit auch nicht ausreichend konkret. Aus der
Formulierung ergibt sich nicht, was unter Waren der Klasse 24 und 25 –
beispielsweise Textilwaren oder Bekleidungsstücken – „mit Ausnahme der
Fußball-WM 2014“ überhaupt zu verstehen sein soll. Entsprechendes gilt
für die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen. Auch die Einschrän-
kung der beanspruchten Dienstleistungen „Filmproduktion für das Fernse-
hen und für das Kino; Organisation von kulturellen Veranstaltungen
[Events]“ durch den negativen Zusatz „mit Ausnahme der Fußball-WM
2014“ ist nicht verständlich. In Bezug auf Filmproduktionen könnte es sich
um die Beschränkung der Themen handeln, dies ist jedoch nicht entspre-
chend deutlich formuliert. Die Organisation von kulturellen Events „mit Aus-
nahme“ eines bereits vergangenen Ereignisses macht bereits keinen Sinn,
da in jedem Fall nur künftige Ereignisse organisiert werden können.
Auf diese vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken
hin hat die Anmelderin die mit „Hilfsantrag“ bezeichnete weitere Beschrän-
kung des Verzeichnisses formuliert, die jedoch ebenfalls als nicht ausrei-
chend konkret anzusehen ist. Die Formulierung „sämtliche Waren und
Dienstleistungen (Kl. 24, 25 und 41) mit Ausnahme eines Bezugs zur oder
Bezeichnung oder Nennung der oder eines sonstigen Hinweises auf die
Fußball-WM 2014“ ist möglicherweise sprachlich verständlich, jedoch in-
haltlich nicht so klar und eindeutig, als dass sie den Schutzumfang der
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Marke unmissverständlich festlegen würde. Aus diesem Disclaimer ergibt
sich nicht, wann ein solcher Bezug zur oder ein Hinweis auf die Fußball-
WM 2014 anzunehmen ist. Es würde sich beispielsweise die Frage stellen,
ob Kleidung für Fußball-Fans oder Fußballspieler unter das Verzeichnis
fallen, wenn die Produkte keinen ausdrücklichen Bezug zur WM 2014 auf-
weisen (beispielsweise in Form eines Aufdrucks), es sich jedoch um typi-
scherweise anlässlich einer Weltmeisterschaft oder ähnlicher Ereignisse
vertriebene Produkte handelt. Weiter wäre nicht klar, ob beispielsweise eine
Filmproduktion einen „Bezug“ zur WM 2014 hat, wenn die WM 2014 am
Rande Erwähnung findet, sich die Filmproduktion aber im Übrigen mit ei-
nem ganz anderen Thema befasst. Dann könnte zudem erst mittels Be-
trachtens des Films beurteilt werden, ob dieser unter das Verzeichnis fällt.
Im Gegensatz zu zulässigen (positiven) Beschränkungen des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses auf bestimmte Themen (BGH, GRUR 2009,
778, Rn. 9 – Willkommen im Leben) sind aufgrund derartiger Abgrenzungs-
probleme Disclaimer, die dahingehend formuliert sind, dass die bean-
spruchten Waren bzw. Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht auf-
weisen, als unzulässig anzusehen (EuGH, GRUR 2004, 674, 6. Leitsatz –
Postkantoor; v. Gamm in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechts-
schutz, 3. Auflage 2014, § 39 MarkenG, Rn. 4, 5).
Der Senat hat den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin in der
mündlichen Verhandlung auf seine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit
sowohl der unbedingt erklärten Beschränkung des Verzeichnisses als auch
der als „Hilfsantrag“ formulierten Beschränkung hingewiesen.

2. In Bezug auf die demnach maßgeblichen von der ursprünglichen Anmel-
dung umfassten Waren- und Dienstleistungen ist das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu beja-
hen.

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§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen
aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die
einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten
Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen
stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH,
GRUR 2010, 228, Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH,
GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 – Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 –
OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2013, 731,
Rn. 11 – Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat; BGH, GRUR
2012, 270, Rn. 8 – Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 –
DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006).
Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten
(EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 – EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229,
Rn. 27 – BioID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014,
565, Rn. 12 – smartbook; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 – Deutschland-
Card). Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren
(EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9
– OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 – smartbook).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen be-
schreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Wa-
ren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher
erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tat-
sächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel
versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware
oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unter-
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scheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug
zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und
deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreiben-
den Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst
und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569,
Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat; BGH, GRUR
2009, 952, Rn. 10 – DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 –
FUSSBALL WM 2006). Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen
Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreiben-
der Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um
Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung
und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934,
Rn. 12 – OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 – Kaleido; BGH, GRUR
2012, 270, Rn. 11 – Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Star-
sat).
Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Wa-
ren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH, GRUR 2006, 411,
Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 29 –
Chiemsee; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42).
Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie
einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2012, 270,
Rn. 12 – Link economy).
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterschei-
dungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der An-
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meldung des jeweiligen Zeichens an (BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 15 –
Aus Akten werden Fakten).

3. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten
Bezeichnung in Verbindung mit den hier beanspruchten Waren zu vernei-
nen.

a) Zu den angesprochenen Verkehrskreisen der in Klasse 24 und 25 bean-
spruchten Waren gehören sowohl der Handel als auch der Endverbraucher.
Aufmerksamkeit und Sorgfalt des Endverbrauchers sind beim Kauf preislich
gehobener Produkte der Warenklasse 25, bei denen oftmals ein besonde-
res Markenbewusstsein an den Tag gelegt wird, etwas erhöht, bei sonsti-
gen, häufig niedrigpreisigen Waren dieser Klasse ist demgegenüber von ei-
nem geringeren (durchschnittlichen) Aufmerksamkeitsgrad auszugehen.
Angesprochene Verkehrskreise der in Klasse 41 beanspruchten Dienst-
leistungen sind insbesondere gewerbliche Kunden sein wie beispielsweise
Fernsehsender, die eine Filmproduktion in Auftrag geben.

b) Das angemeldete Zeichen „Sambamärchen 2014“ setzt sich aus den
deutschen Wörtern „Samba“ und „Märchen“ sowie der Zahl „2014“ zusam-
men. Der Bedeutungsgehalt der Zeichenkombination wird jedoch nicht
maßgeblich durch das konkrete Verständnis der Einzelbestandteile be-
stimmt, so dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht an ein Märchen
als eine überlieferte Erzählung, das sich möglicherweise inhaltlich mit dem
südamerikanischen Sambatanz befasst, denken werden, wenn ihnen das
Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen begegnet. Vielmehr ist – wie von der Markenstelle zutreffend aus-
geführt – von einem Verständnis der Gesamtbezeichnung „Sambamärchen
2014“ im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung vom 16. Juli 2014 als
Benennung der Fußballweltmeisterschaft 2014 auszugehen.

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Aus den von der Markenstelle zur Begründung ihrer Auffassung herange-
zogenen und der Anmelderin zugesandten Belegen, ergänzt durch die vom
Senat in der mündlichen Verhandlung übergebenen Belege, ergibt sich hin-
reichend deutlich, dass die Zeichenkombination „Sambamärchen 2014“ all-
gemein als Bezeichnung der Fußballweltmeisterschaft 2014 in Brasilien
verwendet und von den angesprochenen Verkehrskreisen dementspre-
chend verstanden wird.
Dabei sind diejenigen Belege zu berücksichtigen, die vom Zeitpunkt der
Anmeldung bzw. einem Zeitpunkt vor der Anmeldung des Zeichens am
16. Juli 2014 stammen. Dies ist in Bezug auf eine Vielzahl von Nachweisen
der Fall.
Die Belege, in denen jeweils die Bezeichnungen „Sambamärchen“ oder
„Sambamärchen 2014“ als Synonyme für die Fußballweltmeisterschaft
2014 verwendet werden, stammen – wie die Anmelderin zutreffend ange-
merkt hat – teilweise aus Lokalmedien und deren Internetseiten oder be-
treffen lokale Ereignisse (z. B. Artikel in der „SÜDWEST PRESSE Online“
vom 14. Juli 2014 mit dem Satz „Auf das Sommermärchen 2006 folgte das
Sambamärchen 2014“; Artikel auf www.schwaebische.de vom
30. Oktober 2007 mit dem Titel „WM als Samba-Märchen: Brasilien be-
kommt den Zuschlag für 2014“; Artikel auf www.tagblatt.de (Schwäbisches
Tagblatt) vom 14. Juli 2014: „Auf das Sommermärchen 2006 folgte das
Sambamärchen 2014“; Ankündigungen von Public Viewing-Events als
„Mission Sambamärchen Wolfenbüttel“ auf www.entrepreneurship-cen-
ter.de (12. Juni 2014) oder als „Mission Sambamärchen: Rudelgucken auf
dem Schlossplatz“ auf www.regionalgoslar.de (15. Mai 2014)). Teilweise
handelt es sich auch um Medien, die sich an ein spezielles Publikum wen-
den (z. B. das „manager magazin“ auf www.manager-magazin.de mit dem
Artikel „Warten auf das Sambamärchen“ vom 25. Juni 2014). Weitere vom
DPMA zur Begründung des angegriffenen Beschlusses herangezogene
Nachweise stammen demgegenüber aus Medien, die sich an ein breites
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Publikum richten (z. B. auf www.tz.de (tz-Kolumne vom 9. Juli 2014) „Hein-
rich heute: Das Sambamärchen“).
Daneben findet sich die Bezeichnung „Sambamärchen 2014“ auch bei-
spielsweise auf ww.ebay.de (in einem Angebot von Fanartikeln vom April
2014) oder auf www.media-saturn.com (im Rahmen einer Werbeaktion vom
5. Juni 2014). Die Tatsache, dass – wie die Anmelderin ausführt – mit die-
sen Internetseiten vor allem Personen in Berührung kommen, die sich bei-
spielsweise für den Kauf bestimmter Artikel bei bestimmten Anbietern
interessieren, steht der Berücksichtigung der Nachweise auf diesen Inter-
netseiten, die sich dennoch potentiell an die allgemeinen Verkehrskreise
richten, nicht per se entgegen.
Auch wenn sich ein Großteil der vorgenannten Veröffentlichungen im Ein-
zelnen an einen regional oder beruflich eingegrenzten Personenkreis richtet
bzw. gerade von den Interessenten bestimmter Produkte wahrgenommen
wird, so ergibt sich doch aus der Gesamtschau dieser Belege, dass die Be-
zeichnungen „Sambamärchen“ bzw. „Sambamärchen 2014“ zum Anmelde-
zeitpunkt verbreitet – nämlich gerade in ganz unterschiedlichem Zusam-
menhang und gegenüber ganz verschiedenen Personenkreisen – als Sy-
nonym für die Fußballweltmeisterschaft 2014 in Brasilien verwendet wur-
den. Unschädlich ist insoweit, dass die Belege nur teilweise die Jahreszahl
2014 aufweisen und sich im Übrigen auf die Bezeichnung „Sambamärchen“
beschränken. Die Nennung der Jahreszahl der Weltmeisterschaft in Brasi-
lien verhilft dem bereits als solchen für die Fußballweltmeisterschaft in Bra-
silien verwendeten Begriff „Sambamärchen“ sogar zu einer noch größeren
Eindeutigkeit.

Aus der Gesamtheit der von der Markenstelle herangezogenen und vom
Senat in der mündlichen Verhandlung übergebenen Nachweisen lässt sich
folgern, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Begriffskombination
„Sambamärchen 2014“ im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Mar-
kenanmeldung als Bezeichnung der Fußballweltmeisterschaft 2014 in Bra-
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silien aufgefasst haben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es
noch weitere übliche Möglichkeiten der Bezeichnung dieses Ereignisses –
wie beispielsweise „WM 2014“ – gibt.

In Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt
der Bezeichnung vor diesem Hintergrund bereits deshalb die Unterschei-
dungskraft, weil die angesprochenen Verkehrskreise diese als Hinweis auf
die Gestaltung oder Bestimmung der Waren (beispielsweise Fan-T-Shirts
zur Fußball-WM oder Textilwaren in Form von Bannern mit diesem Auf-
druck) oder dem Thema der Dienstleistung (z. B. des Inhalts der Filmpro-
duktion) auffassen werden. Dies gilt sowohl für die in Klasse 25 bean-
spruchten Waren als auch für die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleis-
tungen. Zumindest stellt die angemeldete Bezeichnung einen engen be-
schreibenden Bezug zu diesen Waren und Dienstleistungen.

Aber auch unabhängig von einer derartigen beschreibenden Bedeutung
fehlt es dem angemeldeten Zeichen an der erforderlichen Unterschei-
dungskraft. Denn es handelt sich – wie oben dargelegt – bei der Wortfolge
„Sambamärchen 2014“ um eine allgemein verständliche Bezeichnung der
Fußballweltmeisterschaft 2014. In einer sprachüblichen Bezeichnung eines
derartigen sportlichen Events, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Be-
kanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als
solchem in Verbindung bringt, fehlt jedoch die Eignung, als Unterschei-
dungsmittel Waren und Dienstleistungen von einem bestimmten Unterneh-
men stammend zu kennzeichnen (BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 20 –
FUSSBALL WM 2006). Einer derartigen „Eventmarke“ kann die Unter-
scheidungskraft auch im Hinblick auf solche Waren bzw. Dienstleistungen
fehlen, die ihrer Art und Bestimmung nach keinen Bezug zu der fraglichen
Veranstaltung haben (Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl.
2015, § 8 Rn. 264).

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4. Offenbleiben kann, ob die Eintragung auch wegen eines Freihaltebedürfnis-
ses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu versagen ist. Für die Ablehnung der
Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke ist das Vorliegen eines
der voneinander rechtlich unabhängig anwendbaren Schutzhindernisse des
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG ausreichend (EuGH, GRUR 2008, 608 –
EUROHYPO; BGH, GRUR 2012, 272, Rn. 22 – Rheinpark-Center Neuss).

5. Soweit die Anmelderin im Verfahren vor dem DPMA auf Voreintragungen
der Bezeichnungen „Samba“ und „Sommermärchen“ u. a. in Klasse 25 ver-
wiesen hat, so ergibt sich hieraus keine abweichende Beurteilung. Derar-
tige Voreintragungen sind für die vorliegend zu treffende Entscheidung zur
Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht bindend, da zum einen
aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden
Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung
entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben ent-
sprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (EuGH, GRUR 2009,
667, Rn. 17 – Bild.T-online.de und ZVS [Schwabenpost]; EuGH, GRUR
2008, 229, Rn. 47-51 – BioID; BGH, GRUR 2012, 276, Rn. 18 – Institut der
Norddeutschen Wirtschaft e.V.; BGH GRUR 2011, 230, Rn. 12 – SUPER-
girl).

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III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Klante Paetzold Lachenmayr Nikolaou

Hu


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