27 W (pat) 534/15  - 27. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




27 W (pat) 534/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2014 062 879.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Hermann
und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Am 17. September 2014 ist das Zeichen

WALDORF

für die nachfolgend genannten Dienstleistungen der Klasse 41 zur Eintragung als
Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Mar-
kenregister angemeldet worden:

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Kindergärten, Kinder-
tagesstätten und Schulen.

Das DPMA, Markenstelle für Klasse 41, hat die Anmeldung mit Beschluss vom
7. Juli 2015 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Die angemeldete Bezeichnung bestehe aus dem Begriff „WALDORF“. Bei der
„Waldorfpädagogik“ handele es sich um eine von Rudolf Steiner begründete Pä-
dagogik auf der Grundlage der ebenfalls von diesem entwickelten Anthroposophie.
Sie habe zunächst an der 1919 in Stuttgart eröffneten Schule für Kinder der Ar-
beiter und Angestellten der Waldorf-Astoria-Zigarettenfabrik Anwendung gefun-
den. Die Waldorfpädagogik werde der Reformpädagogik zugerechnet.
In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen werde der Begriff
„WALDORF“ als Hinweis auf das Konzept der Waldorfpädagogik verstanden. In
dieser Bedeutung sei das angemeldete Zeichen nicht zur Kennzeichnung der be-
trieblichen Herkunft dieser Dienstleistungen geeignet, sondern stelle eine be-
schreibende Sachangabe dahingehend dar, dass diese Dienstleistungen aus den
Bereichen Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, Sport und Kultur dem Konzept
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der Waldorfpädagogik entsprächen. Ergänzend hat die Markenstelle auf die dem
Beschluss vom 7. Juli 2015 beigefügte Anlage, eine Veröffentlichung des Bunds
der F… e.V. zu den Inhalten der Waldorfpädagogik verwiesen.

Gegen den ihm am 13. Juli 2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Anmel-
der mit seiner Beschwerde vom 12. August 2015.

Der Anmelder ist der Ansicht, dass sich das DPMA mit seiner Entscheidung in Wi-
derspruch zu seiner bisherigen Eintragungspraxis gesetzt habe, da es eine ganze
Reihe von für den Bund der F… e.V. in S…, eingetragenen
Wortmarken „WALDORF“ gebe, die für Waren und Dienstleistungen Schutz bean-
spruchen würden, die im Kontext mit der Erziehung von Kindern stünden.
Der Anmelder verweist insoweit auf diverse Voreintragungen von Wortmarken
„Waldorf“ (Az. DPMA 10 489 30; 30 011 949; 30 120 761 und 30 132 602). Der
Inhaber dieser Marken, der Bund der F… e.V., und die mit die-
sem verbundene V… e.V. gingen gegenwärtig
aus diesen Marken sowohl gegen den Anmelder als auch gegen zahlreiche wei-
tere sog. „Waldorfkindergärten“ mit der Begründung vor, dass erst aufgrund der
Mitgliedschaft der Kindergärten in der Vereinigung der freien W…
e.V. das Tragen der Bezeichnung „Waldorfkindergarten“ markenrechtlich zulässig
sei. Da die Mitgliedschaft in dieser Vereinigung und die damit verbundene (ver-
meintliche) „Lizenz“ an den besagten Marken mit erheblichen Mitgliedsbeiträgen
und damit Kosten für die als Elterninitiativen organisierten Kindergärten verbunden
seien, würden sich viele Waldorfkindergärten – darunter auch der Markenanmel-
der – weigern, der Vereinigung beizutreten bzw. hätten ihre Mitgliedschaft zwi-
schenzeitlich aufgekündigt.

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Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss des DPMA, Markenstelle für Klasse 41, vom
7. Juli 2015 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die
Schriftsätze des Anmelders und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1
MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Be-
schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Be-
zeichnung „WALDORF“ steht in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleis-
tungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37
Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen
aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die
einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten
Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen
stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH,
GRUR 2010, 228, Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH,
GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 – Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 –
OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2013, 731,
Rn. 11 – Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat; BGH, GRUR
2012, 270, Rn. 8 – Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 –
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Deutschland-Card; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 – FUSSBALL WM
2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsi-
dentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleis-
ten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 – EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006,
229, Rn. 27 – BioID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR
2014, 565, Rn. 12 – smartbook; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 – Deutsch-
landCard). Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungs-
kraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin be-
steht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewah-
ren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2016,
934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 – smartbook).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen be-
schreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Wa-
ren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher
erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tat-
sächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel
versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware
oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unter-
scheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug
zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und
deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreiben-
den Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst
und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569,
Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat; BGH, GRUR
2009, 952, Rn. 10 – DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 –
FUSSBALL WM 2006). Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen
Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreiben-
der Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um
Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa
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auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung
und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934,
Rn. 12 – OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 – Kaleido; BGH, GRUR
2012, 270, Rn. 11 – Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Star-
sat).
Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Wa-
ren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH, GRUR 2006, 411,
Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 29 –
Chiemsee; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42).
Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie
einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2012, 270,
Rn. 12 – Link economy).
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterschei-
dungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der An-
meldung des jeweiligen Zeichens an (BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 15 –
Aus Akten werden Fakten).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten
Bezeichnung in Verbindung mit den hier beanspruchten Dienstleistungen
zu verneinen.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei dem Begriff „Waldorf“, ei-
nem Personen- und Ortsnamen, um eine von Haus aus zunächst unter-
scheidungskräftige Bezeichnung handelt. Denn der Verkehr verbindet mit
diesem Namen im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistun-
gen „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivi-
täten; Betrieb von Kindergärten, Kindertagesstätten und Schulen“ im maß-
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geblichen Zeitpunkt der Anmeldung in erster Linie ein pädagogisches Kon-
zept auf der Grundlage der anthroposophischen Lehre S1…. Die
erste Waldorfschule wurde 1919 als Betriebsschule für die Kinder der Ar-
beiter und Angestellten der Waldorf-Astoria Zigarettenfabrik mit …
S1… als erstem Schulleiter gegründet. Wenige Jahre später wurde bei
der Entwicklung einer spezifischen Kindergartenpädagogik und Heilpäda-
gogik auf die nach dieser Betriebsschule als „Waldorfpädagogik“ oder auch
als „Pädagogik S1…“ benannte Reformpädagogik nochmals zu-
rückgegriffen. Diese pädagogische Lehre ist durch einen ganzheitlichen
Ansatz gekennzeichnet und beruht auf den Ausführungen S1…
zu seiner „Allgemeinen Menschenkunde“. Merkmale der Waldorfpädagogik
für Kinder im Schulalter sind beispielsweise feste Bezugspersonen/Klas-
senlehrer von der ersten bis zur achten Klasse, das Bewegungsfach Eu-
rythmie, Verzicht auf Leistungsbewertung durch Noten bis zur Oberstufe
etc. (vgl. die mit Beanstandungsbescheid des DPMA vom 24. April 2015
versandten Belege). In der Folgezeit entstanden weitere Waldorfschulen
und –kindergärten, im Jahr 1969 schlossen sich 69 Waldorfkindergärten
aus aller Welt zu einer Vereinigung der Waldorfkindergärten zusammen. Im
Jahr 2014 gab es weltweit knapp über 1000 Waldorfschulen in freier Trä-
gerschaft, davon 232 in Deutschland (vgl. die mit dem Beanstandungsbe-
scheid des DPMA vom 24. April 2015 versandten Belege).
Der Name „Waldorf“ hatte sich somit im maßgeblichen Zeitpunkt der An-
meldung am 17. September 2014 zu einer gattungsbegrifflichen Bezeich-
nung einer pädagogischen Lehre in Bezug auf Kinder im Kindergarten- und
das Schulalter entwickelt. Wird ein Name – mag er auch ursprünglich un-
terscheidungskräftig gewesen sein – als Bezeichnung für eine Methode
oder Lehre verwendet und auch so verstanden, entfaltet dieser Begriff in
Zusammenhang mit den entsprechenden Dienstleistungen eine beschrei-
bende Funktion (BGH GRUR 2003, 436 – Feldenkrais; BPatG
30 W (pat) 41/14, Rn. 24 – ORIGINAL Kneipp SEIT 1855).
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Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise, insbesondere die Eltern
von Kindern im Kindergarten- oder Schulalter, die sich im Übrigen über das
Bestehen von Nutzungsrechten an dem Namen „Waldorf“ im Zweifelsfall
keine Gedanken machen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl.
2015, § 8 Rn. 254 f.), werden in der angemeldeten Bezeichnung
„WALDORF“ daher keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern eine
reine Sachangabe dahingehend sehen, dass die beanspruchten Dienst-
leistungen „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle
Aktivitäten; Betrieb von Kindergärten, Kindertagesstätten und Schulen“ dem
pädagogischen Konzept und der anthroposophischen Lehre S1…-
… entsprechend erbracht werden. Die Bezeichnung „WALDORF“ er-
schöpft sich daher in einem Hinweis auf Art und Inhalt der beanspruchten
Dienstleistungen.

3. Ohne Erfolg beruft sich der Anmelder auf Voreintragungen des Begriffs
„Waldorf“ (Az. DPMA 10 489 30; 30 011 949; 30 120 761 und 30 132 602).
Voreintragungen führen zu keiner anderen Bewertung, da diese für die
Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens im Ergebnis nicht bindend
sind. Diesbezüglich ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte
Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS;
GRUR 2006, 229, Tz. 47-51 – BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 – Post-
kantoor), des BGH (vgl. GRUR 2014, 376, Tz. 19 – grill meister; GRUR
2008, 1093, Tz. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. GRUR
2009, 1175 – Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 – VOLKSFLAT; MarkenR
2010, 145 – Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswirkung von Voreintra-
gungen zu verweisen. Für die Entscheidung, ob der Markenanmeldung ein
Eintragungshindernis entgegensteht, kommt es allein darauf an, ob die tat-
bestandlichen Voraussetzungen eines der gesetzlich geregelten Schutzhin-
dernisse gegeben sind (BGH GRUR 2014, 376, Tz. 19 – grill meister; BGH
GRUR 2011, 230, Tz. 10 – SUPERgirl). Dies ist hier – wie vorstehend aus-
geführt – der Fall.
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4. Da bereits das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu
bejahen ist, bedarf es nicht weiter der Erörterung, inwieweit das angemel-
dete Zeichen als beschreibender Hinweis auf Eigenschaften der bean-
spruchten Dienstleistungen auch dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG unterliegt.

5. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Anmel-
der die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat (§ 69 Nr. 1 Mar-
kenG) und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten
erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).

6. Eine Auferlegung von Kosten ist nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 MarkenG).


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Klante Hermann Lachenmayr-Nikolaou

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