27 W (pat) 531/15  - 27. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




27 W (pat) 531/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2014 062 878.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Hermann
und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Am 17. September 2014 ist das Zeichen

WALDORFKINDERGARTEN

für die nachfolgend genannten Dienstleistungen der Klasse 41 zur Eintragung als
Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Mar-
kenregister angemeldet worden:

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Kindergärten und
Kindertagesstätten.

Das DPMA, Markenstelle für Klasse 41, hat die Anmeldung mit Beschluss vom
7. Juli 2015 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Der Begriff „WALDORFKINDERGARTEN“ beschreibe Einrichtungen der anthro-
posophischen Erziehung für Vorschulkinder. Diese seien teilweise an Waldorf-
schulen angegliedert, häufiger jedoch eigenständige Einrichtungen. Ergänzend hat
die Markenstelle auf die dem Beschluss vom 7. Juli 2015 beigefügte Anlage mit
Ausführungen zum Thema „Waldorfkindergarten – Grundlagen und Grundanliegen
des Waldorfkindergartens“ verwiesen.
In dieser Bedeutung sei das Anmeldezeichen nicht zur Kennzeichnung der be-
trieblichen Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen geeignet, sondern stelle
eine beschreibende Sachangabe dar. So werde der Verkehr erwarten, dass die
beanspruchten Dienstleistungen von bzw. in einem beliebigen Waldorfkindergar-
ten angeboten würden. Wegen des beschreibenden Charakters der Bezeichnung
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„WALDORFKINDERGARTEN“ werde der Verkehr in dieser dementsprechend kei-
nen Herkunftshinweis sehen.

Gegen den ihm am 13. Juli 2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Anmel-
der mit seiner Beschwerde vom 12. August 2015.

Der Anmelder ist der Ansicht, dass sich das DPMA mit seiner Entscheidung in Wi-
derspruch zu seiner bisherigen Eintragungspraxis gesetzt habe, da es eine ganze
Reihe von für den Bund der F… e.V. in S…, eingetragenen
Wortmarken „WALDORF“ gebe, die für Waren und Dienstleistungen Schutz bean-
spruchen würden, die im Kontext mit der Erziehung von Kindern stünden.
Der Anmelder verweist insoweit auf diverse Voreintragungen von Wortmarken
„Waldorf“ (Az. DPMA 10 489 30; 30 011 949; 30 120 761 und 30 132 602). Der
Inhaber dieser Marken, der B… e.V., und die mit die-
sem verbundene V… e.V. gingen gegenwärtig
aus diesen Marken sowohl gegen den Anmelder als auch gegen zahlreiche wei-
tere sog. „Waldorfkindergärten“ mit der Begründung vor, dass erst aufgrund der
Mitgliedschaft der Kindergärten in der Vereinigung der freien W…
e.V. das Tragen der Bezeichnung „Waldorfkindergarten“ markenrechtlich zulässig
sei. Da die Mitgliedschaft in dieser Vereinigung und die damit verbundene (ver-
meintliche) „Lizenz“ an den besagten Marken mit erheblichen Mitgliedsbeiträgen
und damit Kosten für die als Elterninitiativen organisierten Kindergärten verbunden
seien, würden sich viele Waldorfkindergärten – darunter auch der Markenanmel-
der – weigern, der Vereinigung beizutreten bzw. hätten ihre Mitgliedschaft zwi-
schenzeitlich aufgekündigt.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss des DPMA, Markenstelle für Klasse 41, vom
7. Juli 2015 aufzuheben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die
Schriftsätze des Anmelders und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1
MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Be-
schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Be-
zeichnung „WALDORFKINDERGARTEN“ steht in Bezug auf sämtliche bean-
spruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungs-
kraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die An-
meldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen
aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die
einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten
Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen
stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH,
GRUR 2010, 228, Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH,
GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 – Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 –
OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2013, 731,
Rn. 11 – Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat; BGH, GRUR
2012, 270, Rn. 8 – Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 –
DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006).
Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten
(EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 – EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229,
Rn. 27 – BioID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014,
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565, Rn. 12 – smartbook; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 – Deutschland-
Card). Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren
(vgl. EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2016, 934,
Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 – smartbook).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen be-
schreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Wa-
ren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher
erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tat-
sächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel
versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware
oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unter-
scheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug
zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und
deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreiben-
den Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst
und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569,
Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat; BGH, GRUR
2009, 952, Rn. 10 – DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 –
FUSSBALL WM 2006). Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen
Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreiben-
der Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um
Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung
und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934,
Rn. 12 – OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 – Kaleido; BGH, GRUR
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2012, 270, Rn. 11 – Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Star-
sat).
Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Wa-
ren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH, GRUR 2006, 411,
Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 29 –
Chiemsee; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42).
Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie
einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2012, 270,
Rn. 12 – Link economy).
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterschei-
dungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der An-
meldung des jeweiligen Zeichens an (BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 15 –
Aus Akten werden Fakten).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten
Bezeichnung in Verbindung mit den hier beanspruchten Dienstleistungen
zu verneinen.

Das angemeldete Zeichen „WALDORFKINDERGARTEN“ setzt sich aus
dem Begriff „Waldorf“ sowie dem allgemein verständlichen deutschen Wort
„Kindergarten“ zusammen.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei dem Bestandteil „Waldorf“,
einem Personen- und Ortsnamen, um eine von Haus aus zunächst unter-
scheidungskräftige Bezeichnung handelt. Denn der Verkehr verbindet mit
diesem Namen im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistun-
gen „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivi-
täten; Betrieb von Kindergärten und Kindertagesstätten“ und insbesondere
in Kombination mit dem weiteren Bestandteil „Kindergarten“ im maßgebli-
chen Zeitpunkt der Anmeldung in erster Linie ein pädagogisches Konzept
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auf der Grundlage der anthroposophischen Lehre S…. Die erste
Waldorfschule wurde 1919 als Betriebsschule für die Kinder der Arbeiter
und Angestellten der Waldorf-Astoria Zigarettenfabrik mit S… als
erstem Schulleiter gegründet. Die nach dieser Betriebsschule als „Wal-
dorfpädagogik“ oder auch als „Pädagogik S…“ benannte Re-
formpädagogik ist durch einen ganzheitlichen Ansatz gekennzeichnet und
weist für Kinder im Kindergartenalter als Kernelemente beispielsweise das
Prinzip des Lernens durch Nachahmung, feste Rhythmen im Tages- und im
Wochenablauf sowie einen starker Bezug zu den Jahreszeiten auf (vgl. die
mit Beanstandungsbescheid des DPMA vom 24. April 2015 versandten Be-
lege). In der Folgezeit entstanden weitere Waldorfschulen und –kinder-
gärten, im Jahr 1969 schlossen sich 69 Waldorfkindergärten aus aller Welt
zu einer Vereinigung der Waldorfkindergärten zusammen. Im Jahr 2014
gab es weltweit knapp über 1000 Waldorfschulen, davon 232 in Deutsch-
land; die Zahl der Waldorfkindergärten, deren Träger oftmals Elterninitiati-
ven in der Rechtsform eingetragener Vereine sind, lag im Jahr 2015 alleine
in Deutschland bei 556 (vgl. die mit dem Beanstandungsbescheid des
DPMA vom 24. April 2015 versandten Belege).
Der Name „Waldorf“ hatte sich somit im maßgeblichen Zeitpunkt der An-
meldung des Zeichens „WALDORFKINDERGARTEN“ am
17. September 2014 zu einer gattungsbegrifflichen Bezeichnung einer pä-
dagogischen Lehre für das Kindergarten- und das Schulalter entwickelt und
der Gesamtbegriff „Waldorfkindergarten“ findet und fand zu diesem Zeit-
punkt zur Bezeichnung von Einrichtungen der anthroposophischen Erzie-
hung für Kinder vor dem Schulalter Verwendung. Wird ein Name – mag er
auch ursprünglich unterscheidungskräftig gewesen sein – als Bezeichnung
für eine Methode oder Lehre verwendet und auch so verstanden, entfaltet
dieser Begriff in Zusammenhang mit den entsprechenden Dienstleistungen
eine beschreibende Funktion (BGH GRUR 2003, 436 – Feldenkrais; BPatG
30 W (pat) 41/14, Rn. 24 – ORIGINAL Kneipp SEIT 1855).
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Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise, insbesondere die Eltern
von Kindergartenkindern, die sich im Übrigen über das Bestehen von Nut-
zungsrechten an dem Namen „Waldorf“ im Zweifelsfall keine Gedanken
machen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8
Rn. 254 f.), werden in der angemeldeten Bezeichnung „WALDORF-
KINDERGARTEN“ daher keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern
eine reine Sachangabe dahingehend sehen, dass die beanspruchten
Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kul-
turelle Aktivitäten; Betrieb von Kindergärten und Kindertagesstätten“ in oder
im Zusammenhang mit einem Kindergarten angeboten werden, der dem
pädagogischen Konzept und der anthroposophischen Lehre S…
… entsprechend tätig ist. Die Bezeichnung „WALDORFKINDER-
GARTEN“ erschöpft sich daher in einem Hinweis auf Art und Inhalt der be-
anspruchten Dienstleistungen bzw. auf deren Erbringungsort.

3. Ohne Erfolg beruft sich der Anmelder auf Voreintragungen des Begriffs
„Waldorf“ (Az. DPMA 10 489 30; 30 011 949; 30 120 761 und 30 132 602).
Voreintragungen führen zu keiner anderen Bewertung, da diese für die
Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens im Ergebnis nicht bindend
sind. Diesbezüglich ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte
Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS;
GRUR 2006, 229, Tz. 47-51 – BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 – Post-
kantoor), des BGH (vgl. GRUR 2014, 376, Tz. 19 – grill meister; GRUR
2008, 1093, Tz. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. GRUR
2009, 1175 – Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 – VOLKSFLAT; MarkenR
2010, 145 – Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswirkung von Voreintra-
gungen zu verweisen. Für die Entscheidung, ob der Markenanmeldung ein
Eintragungshindernis entgegensteht, kommt es allein darauf an, ob die tat-
bestandlichen Voraussetzungen eines der gesetzlich geregelten Schutzhin-
dernisse gegeben sind (BGH GRUR 2014, 376, Tz. 19 – grill meister; BGH
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GRUR 2011, 230, Tz. 10 – SUPERgirl). Dies ist hier – wie vorstehend aus-
geführt – der Fall.

4. Da bereits das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu
bejahen ist, bedarf es nicht weiter der Erörterung, inwieweit das angemel-
dete Zeichen als beschreibender Hinweis auf Eigenschaften der bean-
spruchten Dienstleistungen auch dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG unterliegt.

5. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Anmel-
der die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat (§ 69 Nr. 1 Mar-
kenG) und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten
erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).

6. Eine Auferlegung von Kosten ist nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 MarkenG).


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
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4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Klante Hermann Lachenmayr-Nikolaou

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