27 W (pat) 526/16  - 27. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



27 W (pat) 526/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
31. Januar 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2014 041 257.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin
Klante, den Richter Hermann und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.


Die Wortmarke 30 2014 041 257.8

City Jungle

ist am 14. März 2014 für die Waren

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder
damit platierte Waren, nämlich Kunstgegenstände, Verzierungen,
Schmuck und Uhrenbehältnisse, Krawattennadeln, Krawattenhalter,
Manschettenknöpfe, Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]
sowie Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren und für Juwe-
lierwaren, Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumente, soweit in
dieser Klasse enthalten; Juwelierwaren; Schmuckwaren; Edelsteine;
Uhren; Zeit Messinstrumente

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Gebäck,
Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse, Handtaschen,
Kosmetikkoffer, Reisenecessaires, Geldbörsen, Kreditkartenetuis,
Schlüsseletui, Bekleidungsstücke für Tiere, Halsbänder für diese so-
wie Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser
Klasse enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regen-
schirme; Sonnenschirme; Spazierstock; Peitschen; Pferdegeschirre;
Sattlerwaren

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen
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zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
geführte Register angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2014, zugestellt am 21. Juli 2014 hat das DPMA, Mar-
kenstelle für Klasse 14, die Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterschei-
dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke bestehe aus den eng-
lischsprachigen Begriffen „City“ und „Jungle“, die auch von den angesprochenen
inländischen Verkehrskreisen unproblematisch als „Stadtdschungel“ oder „Groß-
stadtdschungel“ übersetzt würden und ein Synonym für großstädtische Lebens-
kultur und Schnelllebigkeit seien. Damit habe die angemeldete Marke für die be-
anspruchten Waren lediglich den beschreibenden Charakter einer Bestimmungs-
angabe, die ausführe, dass die fraglichen Waren insbesondere für den städtischen
Bereich geeignet oder bestimmt seien. Aus diesem Grund könnten die angespro-
chenen Verkehrskreise in der angemeldeten Marke kein Betriebskennzeichnen als
individualisierendes Merkmal eines bestimmten Anbieters erkennen. Die ange-
sprochenen Verkehrskreise seien durch einschlägige Werbung daran gewöhnt,
dass derartige Synonyme für ein bestimmtes Lebensgefühl und für entsprechende
Werbebotschaften verwendet würden, und würden deshalb Bezeichnungen wie
„City Jungle“ nur einen werbemäßig, anpreisenden Aussagegehalt zuweisen. Der
Verbraucher sei sich der leitmotivartigen Werbeaussage bewusst und würde die-
sen Begriff lediglich als eine Eignungs- und Bestimmungsangabe für die Waren
der Klasse 14, 18 und 25 verstehen, welche für großstädtische Lebenskultur und
Schnelllebigkeit in besonderer Weise geeignet und bestimmt wären. Die angemel-
dete Marke verfüge daher nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei dieser Sachlage komme es auf das Vorliegen eines
Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht mehr an.

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Hiergegen richtet sich die am 21. August 2014 erhobene Beschwerde der Mar-
kenanmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Mar-
kenstelle für Klasse 14, vom 17. Juli 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, bei der Anmeldemarke handele es sich um eine
Kombination aus zwei englischen Wörtern, nämlich „City“ und „Jungle“, wobei zu-
mindest „Jungle“ ein spezieller im täglichen Leben typischerweise nicht verwen-
deter Begriff sei, der damit nicht zum englischen Grundwortschatz gehöre. Die
Kombination der beiden Begriffe „City“ und „Jungle“ sei so weit und unbestimmt,
dass für den Verbraucher nicht klar sei, was die fraglichen Produkte mit diesen
Begriffen zu tun haben könnten. Des Weiteren sei die Kombination dieser beiden
Wörter ungewöhnlich, da die Einzelbegriffe derart unterschiedliche Bereiche be-
träfen, dass eine beschreibende Aussage der gesamten Kombination nicht er-
kennbar sei. Die Begriffe „Dschungel“ und „Stadt“ würden sich entsprechend ihrer
Natur ausschließen und somit die gewählte Wortfolge keine logisch beschreibende
Kombination ergeben. Dies werde dadurch unterstrichen, dass der Begriff „City
Jungle“ im Englischen nicht existiere, und die korrekte Übersetzung von „Groß-
stadtdschungel“ “urban jungle“ laute. Die Bezeichnung „City Jungle“ habe auch
nicht Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden. Dies zeige die Tatsa-
che, dass diese Bezeichnung in Deutschland nicht beschreibend benutzt werde.
Selbst wenn der angesprochene Verkehr das angemeldete Zeichen als „Groß-
stadtdschungel“ verstehen würde, sei auch dieser Begriff für die beanspruchten
Waren nicht beschreibend. Der Begriff „Großstadtdschungel“ sei ein Kunstwort.
Laut Duden werde er verwendet, um eine als bedrohlich, geheimnisvoll, undurch-
dringlich oder vielfältig und abwechslungsreich empfundene Atmosphäre der
Großstadt zu beschreiben. Die vom DPMA vorgenommene Interpretation, „Groß-
stadtdschungel“ stehe für „großstädtische Lebenskultur und Schnelllebigkeit“, sei
abzulehnen. Es handele sich nicht um die konkrete Bezeichnung eines bestimm-
ten Ortes, sondern vielmehr um eine vage und interpretationsbedürftige Beschrei-
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bung einer Atmosphäre, die in gewissen Teilen von Großstädten vermittelt werden
könnte. Somit weise der Begriff „Großstadt“ zu den fraglichen Waren keinen hin-
reichend direkten und konkreten Bezug auf, der es dem betreffenden Publikum
ermögliche, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der
fraglichen Waren oder eines ihrer Merkmale zu erkennen. Insbesondere sei nicht
ersichtlich, warum der Verkehr davon ausgehen sollte, dass die beanspruchten
Waren gerade für die Großstadt geeignet seien, nicht aber für eine Kleinstadt oder
ein Dorf. Schließlich könne der Begriff auch nicht den allgemeinen Hinweisen,
Werbeschlagwörtern und Werbeslogans zugeordnet werden, die zwar keine glatte
beschreibende Angabe darstellen, nach Auffassung der angesprochenen Ver-
kehrskreise jedoch lediglich den Kaufanreiz fördern oder ausschließlich die Auf-
merksamkeit des Publikums erreichen sollten, da der Begriff „City Jungle“ lediglich
gewisse Assoziationen hinsichtlich der Bestimmung der Waren hervorrufen könne.
Solche Assoziationen seien jedoch bekanntermaßen nicht ausreichend, um einer
Marke den Schutz zu verwehren.


II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „CITY JUNGLE“ steht hinsicht-
lich der beanspruchten Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterschei-
dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem
Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine anderweitige Beurtei-
lung.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel auf-
gefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
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von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198, 1201 Rdnr. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH
GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smart-
book; GRUR 2013, 731, Nr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; BGH
GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy). Denn die Hauptfunktion der Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienst-
leistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM -
Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you). Da al-
lein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begrün-
det, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maß-
stab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt,
um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for
you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook). Ebenso ist zu berücksichtigen,
dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit
allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428
Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 16 - for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahr-
nehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerk-
samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister).
Ausgehend davon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2006 , 850 Rdnr. 19 -
FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) oder wenn diese
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aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Ver-
wendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872, 874 Rdnr. 21 -
Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor al-
lem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein
enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer
beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 12 - Düssel-
dorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet
wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner
möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen be-
zeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 - DOUBLEMINT).

Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen das erforderliche
Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

Der Grundsatz, ein mehrteiliges Zeichen stets in seiner Gesamtheit zu betrachten,
entbindet nicht von der Prüfung der einzelnen Markenteile. Die Verbindung von
zwei für sich gesehen nicht unterscheidungskräftigen Elementen führt nicht zur
Unterscheidungskraft, wenn auch der Gesamtaussage die Eignung zur Herkunfts-
kennzeichnung fehlt (EuGH GRUR 2006, 229 (Nr.29) BioID, BGH GRUR 2012,
270 (Nr. 16) Link Economy).

Das Zeichen setzt sich aus den beiden englischen Begriffen „city“ und „jungle“
zusammen. Der Begriff „city“ bedeutet so viel wie Stadt oder Großstadt und hat
sich auch in der deutschen Sprache zur Bezeichnung des Geschäftsviertels bzw.
der Innenstadt einer Großstadt eingebürgert. Der Begriff „jungle“ bedeutet
Dschungel und ist, auch wenn er nicht zum alltäglichen englischen Sprachge-
brauch gehören mag, allein schon wegen seiner wortstammlichen Nähe zum
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deutschen Wort „Dschungel“ einem Durchschnittsverbraucher leicht mit dieser
Bedeutung verständlich. Die Zusammensetzung dieser beiden Begriffe führt zu
dem Begriff „City Jungle“, für den die wörtliche Übersetzung folglich „Stadtdschun-
gel“ oder „Großstadtdschungel“ lautet.

Für die markenrechtliche Schutzfähigkeit fremdsprachiger Angaben kommt es
nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf an, ob die beteiligten inländischen
Verkehrskreise im Stande sind, die Bedeutung des fremdsprachigen Markenwor-
tes zu erkennen, wobei gleichermaßen auf die Durchschnittsverbraucher als auch
auf die am Handel beteiligten inländischen Fachkreise abzustellen ist, so dass
schon das entsprechende Verständnis einer dieser Gruppen ausreichen kann, um
das Schutzhindernis zu bejahen (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen
Concord/Hukla).

Angesprochene Verkehrskreise in Bezug auf die beanspruchten Waren sind so-
wohl die Endverbraucher, die in einem Geschäft oder Online bzw. über einen Ka-
talog diese Waren erwerben als auch die am Handel beteiligten inländischen Ver-
kehrskreise, also die Fachkreise der Modebranche. Die Verständnisfähigkeit des
deutschen Durchschnittsverbrauchers darf insoweit nicht zu gering veranschlagt
werden (vgl. BGH GRUR 2012, 1040 - pjur/pure). Beide Verkehrskreise sind an
die Verwendung englischer Begriffe auf dem Kleidungssektor gewöhnt, und es ist
davon auszugehen, dass bereits ein erheblicher Teil der modisch interessierten
Endabnehmer die Bedeutung versteht, jedenfalls aber der Fachverkehr, der mit
den Fachbegriffen in der Modebranche vertraut ist.

Auch wenn man „Stadtdschungel“ im englischen Sprachgebrauch korrekterweise
als „urban jungle“ bezeichnen würde, wird der hier angesprochene deutsche End-
verbraucher „city jungle“ in der oben beschriebenen Bedeutung verstehen. Denn
der Verkehr ist daran gewöhnt, dass aus einfachen englischen Wörtern beste-
hende Wortneuschöpfungen zu Werbezwecken verwendet werden. Gerade beim
Gebrauch dieser recht einfachen englischen Wortkombinationen drängt sich die
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direkte wörtliche Übersetzung für den Verbraucher auf. Das heißt, selbst wenn
dem Verbraucher auffallen sollte, dass es sich hier nicht um die korrekte Überset-
zung von „Großstadtdschungel“ handelt, so würde er der Wortkombination „City
Jungle“ dennoch keine andere Bedeutung zuweisen.

Auch die bei Zeichen, die aus mehreren Worten oder Wortbestandteilen zusam-
mengefügt sind, vorzunehmende Gesamtbetrachtung (vgl. dazu EuGH GRUR
2004, 943 (Nr. 28) - word.2; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 96) - Postkantoor; BGH
GRUR 2008, 710 (Nr. 13) - VISAGE) führt daher vorliegend nicht zu einem Ein-
druck oder Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile des
Wortzeichens hinausgehen würde.

In Bezug auf die beanspruchten Waren weist „CITY JUNGLE“ darauf hin, dass
diese für die Verwendung im Großstadtdschungel, also in der Großstadt geeignet
oder bestimmt sind bzw. dass sie einem bestimmten Look entsprechen. Diverse
Verwendungsbeispiele (Anlagen zu diesem Beschluss, der Beschwerdeführerin
bereits im Vorfeld übermittelt) zeigen, dass der Begriff in dieser sachlichen Be-
deutung benutzt wird. So werden z. B. Rucksäcke angeboten, mit dem Hinweis
„überzeugt im alpinen Einsatz ebenso wie im City Jungle der Großstadt“ (An-
lage 1). Ebenso wird „Kleidung für den City Jungle“ angeboten (Anlage 2). An-
lage 3 zeigt, dass zumindest im Bereich der Bekleidung und der Taschen der Be-
griff „City-Jungle“ sogar schon als Kategoriebezeichnung im Sinne eines be-
stimmten „Looks“, der sich zum Beispiel durch die Verwendung von Tierfellmus-
tern auszeichnet, verwendet wird (Anlage 3).

Neben dieser direkten Verwendung des angemeldeten Begriffs „City Jungle“ findet
sich in der Werbung eine Vielzahl von Verwendungen des Begriffs „Großstadt-
dschungel“ für unterschiedlichste Produkte. Die Anlagen 4 bis 8 zeigen verschie-
dene Beispiele der werbemäßigen und teils beschreibend anklingenden Art der
Verwendung. Dabei wird der Begriff „Großstadtdschungel“ in dem Bereich der
Mode, insbesondere der Bekleidung, der Taschen, der Schuhe und sonstiger Ac-
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cessoires wie Schmuck oder Kopfbedeckungen, werbemäßig und teils beschrei-
bend verwendet (Anlagen 4 bis 8). Gleiches gilt für Rucksäcke, Taschen und
sonstiges Reisegepäck (Anlagen 9). Mit all diesen Waren kann ein bestimmter
„Look“ kreiert werden. Dies zeigen auch die Verwendungsbeispiele in den Anlagen
10 und 11, mit denen im Bereich der Uhren ebefalls auf einen bestimmten
„Dschungel-Look“ angespielt wird („im Raubkatzenoutfit durch den Großstadt-
dschungel“).

Alle diese Beispiele zeigen, dass die Verwendung der Begriffe „City Jungle“ bzw.
„Großstadtdschungel“ bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung für Waren und
Dienstleistungen im Bereich Bekleidung und den dazugehörigen Accessoires,
Schuhen und Kopfbedeckungen, Taschen, insbesondere Reisetaschen und Ruck-
säcken sowie Handtaschen und Uhren als Hinweis darauf üblich war, dass die
beworbenen Waren besonders geeignet sind für das „Abenteuer Großstadt“. Die-
ser mögliche sachliche Bezug lässt sich für alle beanspruchten Waren feststellen,
denn alle können entweder in einem besonderen Dschungel-Look gestaltet sein
oder für die Verwendung in der Großstadt besonders geeignet sein.

Bei den sogenannten Accessoires wie Schmuck, Krawattenzubehör, Schlüsselan-
hängern und Regenschirmen ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um Zu-
behör zur täglichen Bekleidung handelt, das im allgemeinen von modebewussten
Verbrauchern auf den „Gesamt-Look“ abgestimmt wird. Wenn diese Waren dem
Verkehr mit der Bezeichnung „City Jungle“ begegnen, wird er sie ebenfalls mit
diesem Look in Verbindung bringen.

Der Verkehr wird daher in dem angemeldeten Zeichen stets nur einen die Art oder
Bestimmung beschreibenden Bezug zu den angebotenen Waren sehen und nicht
auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließen.

Vor diesem Hintergrund kann dem angemeldeten Zeichen keine Unterscheidungs-
kraft zugesprochen werden (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor;
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BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy), so dass die Anmeldung zurück-
zuweisen war (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Auf die Frage, ob ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht
kommt es nach vorstehenden Ausführungen nicht mehr an.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-
de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor-
den sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Klante Hermann Seyfarth

Hu


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