27 W (pat) 506/13  - 27. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




27 W (pat) 506/13
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache









betreffend die Markenanmeldung 30 2012 003 642.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold
und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

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beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deut-
schen Patent- und Markenamts (DPMA), Markenstelle für
Klasse 41, vom 6. Dezember 2012 aufgehoben.


G r ü n d e

I .

Am 21. März 2012 ist das Zeichen

Stadtwerke Bremerhaven

von der B… GmbH Energie- und Kraftwerkstechnik für die nachfolgend genann-
ten Waren und Dienstleistungen zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deut-
schen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet wor-
den:

Klasse 4: technische Öle und Fette; Schmiermittel; feste, flüssige und gasförmi-
ge Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe;
Brennstoffmischungen, insbesondere Erdgas und Biogas; elektrische
Energie; Erdöl, Heizöl, Gas, Erdgas und Flüssiggas;
Klasse 9: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photografische, Film-,
optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichts-
apparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten,
Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von
Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
von Ton, Bild und Daten; Datenträger, Schallplatten; Verkaufsauto-
maten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen,
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Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Soft-
ware; Feuerlöschgeräte; wiederbeschreibbare bzw. wiederaufladbare
Datenträger wie Chipkarten und Magnetkarten, insbesondere als
Wertkarten mit Guthaben bzw. Kreditrahmen; elektronische Apparate
und Geräte; Zähler, insbesondere Strom-, Gas-, Wasser-, Abwasser-,
Wärmezähler, insbesondere von vorgenannten Datenträgern ge-
steuerte Zähler mit Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmefrei- bzw. –ab-
schaltung sowie Fernbedienungen dafür; Abrechnungssysteme;
Schreib- und Lesegeräte für vorgenannte Datenträger;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Organisati-
onsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung von Handels-
geschäften für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Er-
bringung von Dienstleistungen; Herausgabe von Statistiken; verwal-
tungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Öffentlichkeitsarbeit;
Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Messen für
gewerbliche und Werbezwecke; Sponsoring in Form von Werbung;
Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; betriebswirtschaftliche Bera-
tung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte im Bereich der Energie-
und Wasserversorgung (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für
andere Unternehmen); Erteilung von Auskünften (Information) und Be-
ratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten;
Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken; Einzel- und
Großhandelsdienstleistungen mit Abfall, wiederverwertbaren Stoffen,
Strom oder Heizwärme; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferan-
ten; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren der Klas-
sen 4 und 9;
Klasse 36: Finanzwesen, Inkasso und Abrechnung; Ausgabe von Wert- und
Kreditkarten, insbesondere von wiederaufladbaren Wertkarten für den
Bezug von Strom, Gas, Wasser und Wärme; Verwaltung von Gebäu-
den und Grundstücken;
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Klasse 37: Bauwesen; Reparatur der in Klasse 9 genannten Waren; Installations-
arbeiten; Straßenreinigung; Vermietung von Reinigungsmaschinen
und Straßenkehrmaschinen; Installation, Wartung und Reparatur von
Erzeugnissen der Elektrotechnik und des Maschinenbaus; Entstörung
in elektrischen Anlagen; Bau von Messeständen; Leitung von Bauar-
beiten (Oberaufsicht); Abbrucharbeiten und Abdichtungsarbeiten an
Gebäuden; Schacht- und Brunnenbohrungen; manuelle und maschi-
nelle Reinigungsleistungen im kommunalen Bereich, insbesondere
von Straßen und Plätzen, Entleeren von Papierkörben und Müllei-
mern; Reparatur, Installation und technische Wartung von Straßenbe-
leuchtungsanlagen; Errichtung, Unterhaltung und Reparatur von Bau-
ten, Straßen, Brücken, Dämmen, Telekommunikationseinrichtungen,
Anlagen, wie Energieerzeugungs- und -verteilungsanlagen, insbeson-
dere von Kraftwerken, insbesondere Kohlekraftwerken, Gas- und
Dampfturbinenkraftwerken, Heizkraftwerken, Blockheizkraftwerken
und Deponiegaskraftwerken, sowie Müllverbrennungsanlagen, Müll-
heizkraftwerken und Trafostationen und Netzen, die der Versorgung
mit Elektrizität, Gas, insbesondere Erdgas, Erdöl, Heiz- bzw. Fern-
wärme, der Wasserversorgung, Abwasserableitung und -behandlung,
insbesondere im kommunalen Bereich, und der Telekommunikation
dienen, insbesondere von Leitungen wie Elektrizitäts-, Gas-, Heiz-
bzw. Fernwärme-, Wasser-, Abwasser- und Telekommunikationslei-
tungen;
Klasse 38: Telekommunikation, einschließlich Mobilfunkdienste und Leitungs-,
Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation;
Vermietung von Geräten für die Nachrichtenübertragung über elektri-
sche und faseroptische Netzwerke; Telekommunikation, nämlich Er-
richtung und Betrieb von Anlagen und Netzen zur Telekommunikation;
Klasse 39: Transportwesen; Veranstaltung von Reisen; Verpackung und Lage-
rung von Waren; Verteilen von Energie und Elektrizität, Gas und Was-
ser; Pipeline-Transporte, einschließlich Abwasserkanaldienste; Durch-
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leitung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder
Wasser; Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von elektri-
schem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser; Wasserversorgung; Ver-
mietung von Parkplätzen; Lagerung von elektronisch gespeicherten
Daten und Dokumenten; Rettungsdienste [Transport], Lotsendienste;
Abtransport und Lagerung von Abfall- und Recyclingstoffen; Logistik-
Dienstleistungen auf dem Transportsektor; Transport und Lagerung
von Müll; Verteilung von Heizwärme; Transport von Fäkalien und Ab-
wasser für nicht an das Abwassernetz angeschlossene Haushalte; Be-
trieb der öffentlichen Straßenbeleuchtung, nämlich Einspeisung von
Energie für Straßenbeleuchtungsanlagen;
Klasse 40: Materialbearbeitung; Erzeugung von Energie, einschließlich erneuer-
barer Energien, insbesondere aus Solarkraft, Wind- und Wasserener-
gie; Holzfällen und -zuschneiden; Lötarbeiten; Luftreinigung und Luft-
auffrischung (Klimatisierung); Abfallverarbeitung (Umwandlung); Müll-
und Abfallvernichtung sowie -sortierung, -verbrennung und -recycling;
Wasserbehandlung, insbesondere Wasserenthärtung; Offsetdruckar-
beiten; Gravuren; Sortierung von Müll und wiederverwertbaren Stof-
fen; Betrieb von Müllverbrennungsanlagen, insbesondere Verbren-
nung von Müll in Müllverbrennungsanlagen; Erzeugung von Energie;
Erdöl- und Erdgasverarbeitung; Wasserbehandlung, insbesondere Ge-
winnung und Aufbereitung von Trinkwasser;
Klasse 41: Ausbildung; Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Veran-
staltungen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen und Aus-
stellungen; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeit-
schriften und Stadtinformationsdokumenten; Veröffentlichung von Bü-
chern und Zeitschriften und Videos; Betrieb von Sportanlagen und Kin-
der-Vergnügungsparks; Vermietung von Bühnendekoration; Aus- und
Fortbildungsberatung, insbesondere im Bereich der örtlichen Infra-
struktur; Platzreservierung für Unterhaltungsveranstaltungen;
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Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For-
schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; in-
dustrielle Analyse- und Forschungsdienstleistung; Entwurf und Ent-
wicklung von Computerhardware und -software; Erstellen von techni-
schen Gutachten; Bauberatung zur Infrastruktur-Anschluss-Planung
und technische Projektplanung; Eichen (Kalibrieren), insbesondere
von Messeinrichtungen, Dienstleistungen von Ingenieuren; Material-
prüfung; Qualitätsprüfung, insbesondere von Wasser; technische Um-
weltschutzberatung; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung;
Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Be-
ratung für Telekommunikationstechnik; technische Beratung; techni-
sche Beratung für den Betrieb und die Betriebsführung von Energieer-
zeugungs- und -verteilungsanlagen, insbesondere von Kraftwerken,
insbesondere Kohlekraftwerken, Gas- und Dampfturbinenkraftwerken,
Heizkraftwerken, Blockheizkraftwerken und Deponiegaskraftwerken,
sowie Müllverbrennungsanlagen, Müllheizkraftwerken, Trafostationen
und Verteilnetzen für elektrischen Strom oder Heizwärme; technische
Beratung auf dem Gebiet der Erzeugung von elektrischer und thermi-
scher Energie, insbesondere im Zusammenhang mit energiesparen-
den Maßnahmen und der Optimierung von Kraftwerken, insbesondere
Kohlekraftwerken, Gas- und Dampfturbinenkraftwerken, Heizkraftwer-
ken, Blockheizkraftwerken und Deponiegaskraftwerken, sowie Müll-
verbrennungsanlagen, Müllheizkraftwerken, Trafostationen und Ver-
teilnetzen für elektrischen Strom oder Heizwärme; technische und
ökologische Beratungsdienstleistungen im Energiebereich, insbeson-
dere technische Energieberatung für Haushalt, Gewerbe und In-
dustrie; Ingenieurdienstleistungen für elektrische Strom- und Fern-
wärmenetze; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen;
wissenschaftliche und industrielle Forschung und Entwicklung; Um-
weltdienstleistungen, nämlich umweltbezogene Beratung, technische
Entwicklung von Konzepten für das Umweltrisikomanagement; Dienst-
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leistungen eines Ingenieurs, insbesondere die Erbringung von In-
genieurdienstleistungen für Anlagen zur Umwandlung und Anwendung
von Energie, insbesondere Kraftwerke, insbesondere Kohlekraftwerke,
Gas- und Dampfturbinenkraftwerke, Heizkraftwerke, Blockheizkraft-
werke und Deponiegaskraftwerke, sowie Müllverbrennungsanlagen,
Müllheizkraftwerke, Trafostationen und Verteilnetze für elektrischen
Strom oder Heizwärme; Planung von Straßenbeleuchtungsanlagen.

Das DPMA, Markenstelle für Klasse 41, hat die Anmeldung mit Beschluss vom
6. Dezember 2012 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, bei der angemeldeten Bezeichnung handele es
sich um eine beschreibende Angabe, mit der darauf hingewiesen werde, dass die
Waren und Dienstleistungen von einem kommunalen Versorgungsunternehmen
für den Bereich Bremerhaven stammen. Die Wortfolge werde vom Verkehr daher
lediglich als Sachangabe bezüglich der Art, Zweckbestimmung und Beschaffenheit
der bezeichneten Waren und Dienstleistungen sowie als geographische Angabe
über die Erbringungsstätte verstanden.

Gegen den ihr am 11. Dezember 2012 zugestellten Beschluss hat sich die ur-
sprüngliche Anmelderin, die B… GmbH Energie- und Kraftwerkstechnik, mit
ihrer am 4. Januar 2013 eingelegten Beschwerde gewendet. Während des Be-
schwerdeverfahrens hat sie die Markenanmeldung auf die nunmehrige Anmelderin
und Beschwerdeführerin übertragen, die die Umschreibung der Marke im Register
beantragt hat.

Im Rahmen der Beschwerdebegründung trägt sie vor, dass die Kombination des
Begriffs „Stadtwerke“ mit einer Ortsangabe nach der Rechtsprechung des 27. Se-
nats des Bundespatentgerichts eine unterscheidungskräftige und nicht freihaltebe-
dürftige betriebliche Herkunftsangabe darstelle. Sie verweist in diesem Zusam-
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menhang auf Entscheidungen des Bundespatentgerichts in den Verfahren
27 W (pat) 166/09 „Stadtwerke Dachau“ und 27 W (pat) 83/12 „Stadtwerke
Augsburg“ sowie auf diverse (Vor-)Eintragungen von aus dem Begriff „Stadtwerke“
und einer geographischen Angabe gebildeten Wortmarken durch das DPMA.

Auch das Schutzhindernis der Täuschungsgefahr gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG
liege nicht vor. Eine Täuschungsgefahr könne nicht aufgrund von solchen Umstän-
den angenommen werden, die gerade die Anmelderin betreffen. Maßgeblich sei
vielmehr, ob eine nicht irreführende Markenbenutzung möglich sei. Auf die Be-
teiligungsverhältnisse oder Gesellschafterstrukturen könne es bei der Beurteilung
der Eintragungsvoraussetzung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG schon deshalb
nicht ankommen, weil sich diese Verhältnisse jederzeit ändern könnten, und weil
entsprechende Prüfungen die Möglichkeiten im registerrechtlichen Eintragungs-
verfahren übersteigen würden.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA),
Markenstelle für Klasse 41, vom 6. Dezember 2012 aufzuheben.

Das Verfahren war im Hinblick auf das gleichgelagerte Verfahren
27 W (pat) 506/13 „Stadtwerke Bremen“ zum Ruhen gebracht worden und ist nach
Entscheidung des Bundesgerichtshofs im dortigen Verfahren (BGH, GRUR 2017,
186 – Stadtwerke Bremen) wieder aufgenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die
Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

- 9 -
II.

Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1
MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Be-
schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Da der Anmeldung keine Schutzhinder-
nisse gem. §§ 8 Abs. 2, 37 Abs. 1 MarkenG entgegenstehen, war der angegriffene
Beschluss des DPMA, Markenstelle für Klasse 41, aufzuheben. Insbesondere sind
die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 MarkenG zu vernei-
nen.

1. Die Anmelderin ist berechtigt, die Rechte aus der Markenanmeldung gel-
tend zu machen. Gem. § 28 Abs. 2 S. 1 MarkenG, § 33 Abs. 2 S. 1
MarkenG kann der Rechtsnachfolger, auf den das durch die Anmeldung ei-
ner Marke begründete Recht übertragen worden ist, in einem Verfahren vor
dem Patentamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder
einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH das durch die Anmel-
dung begründete Recht von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem dem
DPMA der Umschreibungsantrag zugegangen ist (vgl. BGH, GRUR 2017,
186, Rn. 10 – Stadtwerke Bremen). Die ursprüngliche Anmelderin und Be-
schwerdeführerin B… GmbH Energie- und Kraftwerkstechnik hat den
nach § 33 Abs. 2 S. 1 MarkenG durch die Markenanmeldung begründeten
Anspruch auf Eintragung gem. § 27 Abs. 1 MarkenG auf die Anmelderin
übertragen und die Anmelderin hat beim DPMA die Umschreibung der An-
meldung beantragt.

2. Der Anmeldung steht nicht das Schutzhindernis der fehlenden Unterschei-
dungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

a) § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen
aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die
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einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten
Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen
stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH,
GRUR 2010, 228, Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH,
GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 – Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9
– OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2013, 731,
Rn. 11 – Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat; BGH, GRUR
2012, 270, Rn. 8 – Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9
– DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 – FUSSBALL WM
2006).

Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten
(EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 – EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229,
Rn. 27 – BioID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014,
565, Rn. 12 – smartbook; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 – Deutschland-
Card). Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren
(EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9
– OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 – smartbook).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen be-
schreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Wa-
ren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher
erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tat-
sächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel
versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware
oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unter-
scheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug
zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und
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deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreiben-
den Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst
und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569,
Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat; BGH, GRUR
2009, 952, Rn. 10 – DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19
– FUSSBALL WM 2006). Kann dagegen einem Wortzeichen für die fragli-
chen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender be-
schreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch
nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr
– etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wer-
den, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterschei-
dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR
2016, 934, Rn. 12 – OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 – Kaleido; BGH,
GRUR 2012, 270, Rn. 11 – Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9
– Starsat).
Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Wa-
ren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des Han-
dels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH, GRUR 2006, 411, Rn. 24
– Matratzen Concord/Hukla; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 29 – Chiemsee;
Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42).
Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie
einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2012, 270,
Rn. 12 – Link economy).
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterschei-
dungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der
Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 15
– Aus Akten werden Fakten).
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b) Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Bezeichnung in Ver-
bindung mit den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Unter-
scheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus dem Begriff „Stadtwerke“ so-
wie der Ortsangabe „Bremerhaven“ zusammen.
Nach den Recherchen des Senats weist der Begriff „Stadtwerke“ auf ein
Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft hin. Bei einem sol-
chen Unternehmen handelt es sich um einen Betrieb einer Kommune oder
auch mehrerer Kommunen, der Leistungen der Daseinsvorsorge erbringt
und sich um die Grundversorgung der Bevölkerung, insbesondere mit
Strom, Wasser und Gas, oder um die Abfall- und Abwasserentsorgung etc.
kümmert. Die Bezeichnung „Stadtwerke“ wird von den angesprochenen
Verkehrskreisen, zu denen auch der Durchschnittsverbraucher gehört, ins-
besondere nicht als Synonym für (irgend)ein Energie(versorgungs)unter-
nehmen verstanden. Ein entsprechendes Verständnis des angesprochenen
Verkehrs konnte weder vom Senat im vorliegenden Verfahren ermittelt wer-
den, noch ergibt sich ein solches aus den von der Präsidentin des DPMA
im Parallelverfahren „Stadtwerke Bremen“ vorgelegten Unterlagen (vgl.
BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 34 – Stadtwerke Bremen).
In der an den Begriff „Stadtwerke“ angefügten Wort „Bremerhaven“ handelt
es sich um eine Ortsangabe. Aufgrund der Kombination dieser Ortsangabe
mit dem Begriff „Stadtwerke“ als einem Versorgungsunternehmen in kom-
munaler Trägerschaft erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung „Stadt-
werke Bremerhaven“ jedoch nicht in einem Sachhinweis beispielsweise auf
den Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen (anders als z. B.
bei der Bezeichnung „Rheinpark-Center Neuss“, vgl. BGH, GRUR 2012,
272), vielmehr wird durch die Ortsangabe der kommunale Träger des Ver-
sorgungsunternehmens konkretisiert (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 3
– Stadtwerke Bremen).
- 13 -
Die Kombination des Begriffs „Stadtwerke“ mit der geographischen Angabe
„Bremerhaven“ weist somit aus der Sicht der angesprochenen Verkehrs-
kreise auf einen ganz bestimmten kommunalen Betrieb hin – nämlich auf
ein Versorgungsunternehmen, das mehrheitlich von der Stadt Bremerhaven
betrieben wird bzw. auf das die Stadt Bremerhaven einen bestimmenden
Einfluss hat – und stellt einen Herkunftshinweis in Bezug auf die angemel-
deten Waren und Dienstleistungen dar.
3. Der Anmeldung steht auch nicht ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind u. a. solche Zei-
chen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben
bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der
Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der
Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen
oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistun-
gen dienen können. Die Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EU-Markenrechtsrichtlinie
(RL 2008/95 EG) in nationales Recht umsetzende Regelung des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämt-
liche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren be-
schreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienst-
leistungen anbieten, frei verwendet werden können (EuGH, GRUR 2011,
1035, Rn. 37 – 1000; EuGH, GRUR 2004, 674, Rn. 56 – Postkantoor;
EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 25 – Chiemsee; BGH, GRUR 2012, 272,
Rn. 9 – Rheinpark-Center Neuss; BGH, BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 38
– Stadtwerke Bremen). Diese Vorschrift gebietet die Versagung der Eintra-
gung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht
zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfol-
gen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 – Postkantoor; BGH, GRUR 2017,
186, Rn. 42 – Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 28
- 14 -
– smartbook; BGH, GRUR 2012, 276 Rn. 8 – Institut der Norddeutschen
Wirtschaft e. V.). Für die Beurteilung der Eignung eines Zeichens als be-
schreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des nor-
mal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durch-
schnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl.
EuGH, GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord; EuGH, GRUR
1999, 723, Rn. 29 – Chiemsee).

b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann ein gegenwärtiges oder
zukünftiges Freihaltebedürfnis nicht angenommen werden.

Nach derzeitigem Verkehrsverständnis ist die angemeldete Wortmarke ge-
rade nicht auf die beschreibende Angabe beschränkt, die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen würden von einem in Bremerhaven ansässi-
gen Versorgungsunternehmen oder für im Einzugsgebiet der Stadt
Bremerhaven ansässige Kunden angeboten, vielmehr versteht der ange-
sprochene Verkehr die Wortkombination „Stadtwerke Bremerhaven“ dahin-
gehend, dass die Versorgungsleistungen von einem kommunalen Unter-
nehmen erbracht werden, das zumindest mehrheitlich von der Stadt
Bremerhaven betrieben wird bzw. auf das die Stadt Bremerhaven einen be-
stimmenden Einfluss hat.

Die angemeldete Wortmarke „Stadtwerke Bremerhaven“ ist auch nicht als
zukünftig beschreibende Angabe für das Angebot von Grundversorgungs-
leistungen seitens eines Versorgungsunternehmens im Einzugsgebiet der
Stadt Bremerhaven freizuhalten.
Zwar ist ein Freihaltebedürfnis entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG („dienen können“) auch dann anzunehmen,
wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht
zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfol-
- 15 -
gen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 276, Rn. 8 – Institut der Norddeutschen
Wirtschaft e. V.; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 42 – Stadtwerke Bremen).
Für die Annahme einer zukünftig beschreibenden Angabe bedarf es der
Feststellung, dass eine derartige Verwendung des Zeichens vernünftiger-
weise in der Zukunft zu erwarten ist (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 31 u. 37
– Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 343 – Buchstabe „Z“; BGH, GRUR 2017,
186, Rn. 43 – Stadtwerke Bremen; Ströbele a. a. O., § 8 Rn. 356). Die da-
mit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Er-
wägungen beruhen, sondern muss anhand der voraussichtlichen wirt-
schaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (vgl. BGH, GRUR 2017,
186, Rn. 43 – Stadtwerke Bremen).
Angesichts der Privatisierungstendenzen im kommunalen Bereich und der
Liberalisierung des Energiemarkts ist es theoretisch denkbar, dass in Zu-
kunft weitere (private) Anbieter von Leistungen der Daseinsvorsorge mit
Sitz in Bremerhaven auf dem Markt auftreten. Diese werden sich jedoch zur
Kennzeichnung ihrer Waren oder Dienstleistungen nicht der Bezeichnung
„Stadtwerke“ bedienen, weil es wettbewerbswidrig wäre, den Begriff ohne
eine zumindest mehrheitliche Unternehmensbeteiligung der Stadt
Bremerhaven zu verwenden. Denn das Verkehrsverständnis dahingehend,
bei einem die Kennzeichnung „Stadtwerke Bremerhaven“ benutzenden An-
bieter handele es sich um ein Unternehmen, das zumindest mehrheitlich
von der Stadt Bremerhaven betrieben wird bzw. auf das die Stadt
Bremerhaven einen bestimmenden Einfluss hat, ergibt sich aus dem Sinn-
gehalt der Bezeichnung selbst (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 43 – Stadt-
werke Bremen). Daher wäre die Verwendung dieser Bezeichnung durch ein
Unternehmen, das sich nicht überwiegend in der Hand der Stadt
Bremerhaven befindet, gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 UWG irreführend, so
dass eine entsprechende künftige Änderung des Sinngehalts der Bezeich-
nung „Stadtwerke Bremerhaven“ nicht zu erwarten ist (vgl. BGH, GRUR
2017, 186, Rn. 43 – Stadtwerke Bremen).

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4. Schließlich ist auch das Schutzhindernis der Täuschungseignung gem. § 8
Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht anzunehmen.

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausge-
schlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die
Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleis-
tungen zu täuschen. Die Aufzählung der zur Täuschung geeigneten Um-
stände ist nicht abschließend (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 12 – Stadt-
werke Bremen; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 8
Rn. 710).

Bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG
besteht, geht es um die Täuschung durch den Zeicheninhalt selbst und
nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwen-
dung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen
zu wecken. Ist für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine
Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt,
liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insoweit
nicht vor (vgl. BGH, GRUR 2002, 540 – OMEPRAZOK; BGH, GRUR 2012,
GRUR 272 – Rheinpark-Center Neuss; BGH, GRUR 2014, 376, Rn. 23
– grill meister; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 21 – Stadtwerke Bremen).
Irreführende Angaben zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen,
die nicht aus dem Inhalt oder der Aussage der Marke selbst folgen, sondern
sich erst in Verbindung mit der Person oder dem Unternehmen des Mar-
kenanmelders ergeben, sind grundsätzlich nicht zur Täuschung i. S. v. § 8
Abs. 2 Nr. 4 MarkenG geeignet (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 22
– Stadtwerke Bremen; Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl.
2015, § 8 Rn. 728).

b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist eine Täuschungseignung der
Wortkombination „Stadtwerke Bremerhaven“ vorliegend zu verneinen.
- 17 -
Eine solche ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die angesproche-
nen Verkehrskreise in der Bezeichnung „Stadtwerke Bremerhaven“ einen
Hinweis auf die Trägerschaft der Stadt Bremerhaven sehen, auch wenn die
Stadt Bremerhaven einen bestimmenden kommunalen Einfluss auf die Un-
ternehmenspolitik der Anmelderin nicht sicherstellen kann.
Da der Markeninhaber das nicht an einen bestimmten Geschäftsbetrieb ge-
bundene Zeichen nicht nur die Möglichkeit hat, dieses selbst zu benutzen,
sondern auch, es gem. § 30 Abs. 1 MarkenG zu lizenzieren oder nach § 27
Abs. 1 MarkenG auf einen Dritten zu übertragen, kann eine in der angemel-
deten Marke enthaltene unternehmensbezogene Angabe allenfalls zur
Täuschung geeignet sein, wenn sie in Bezug auf den Geschäftsbetrieb so-
wohl des Markeninhabers als auch eines jeden Dritten irreführend ist (vgl.
BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 22 – Stadtwerke Bremen; Ströbele in:
Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 728).
Dies ist hier nicht der Fall, vielmehr ist eine Benutzung in nicht irreführender
Weise denkbar. So sind die Erlangung eines beherrschenden Einflusses
der Stadt Bremerhaven auf die Anmelderin im Zuge einer Rekommunalisie-
rung oder die Übertragung der Marke durch die Anmelderin auf einen von
der Stadt Bremerhaven geführten Versorgungsbetrieb bzw. die Lizenzie-
rung an einen solchen denkbar.

Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Gedanken der
Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG, nach der die Eintragung staatli-
cher Hoheitszeichen als Marke ausgeschlossen ist, wenn nicht der Anmel-
der zur Führung des Zeichens befugt ist, § 8 Abs. 4 S. 2 MarkenG. Aus die-
ser Vorschrift kann nicht gefolgert werden, dass auch die Anmeldung eines
Zeichens, das auf die Führung oder Beherrschung eines Versorgungsunter-
nehmens durch eine Kommune hinweist, den Nachweis der entsprechen-
den Befugnis – also der entsprechenden Trägerschaft des Unternehmens –
bereits im Eintragungsverfahren erfordert. Denn der Anbieter der bean-
spruchten Waren oder Dienstleistungen nimmt mit der Anmeldung keine
- 18 -
Hoheitsrechte für sich in Anspruch, sondern weist auf den bestimmenden
Einfluss der Kommune auf die Geschicke des Unternehmens hin.

5. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmel-
derin die Durchführung einer solchen für den Fall ihres Obsiegens nicht be-
antragt hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat eine mündliche Verhand-
lung auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

- 19 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Klante Paetzold Lachenmayr-Nikolaou

Ko

- 20 -

BUNDESPATENTGERICHT


27 W (pat) 506/13
_______________
(Aktenzeichen)


B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache









betreffend die Markenanmeldung 30 2012 003 642.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold
und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

- 21 -
beschlossen:

Der Beschluss des Senats im vorliegenden Verfahren,
Az. 27 W (pat) 506/13, vom 19. September 2017 wird dahingehend
berichtigt, dass auf Seite 9 unter Ziff. II. im ersten Satz die Worte „in
der Sache keinen“ durch die Worte „auch in der Sache“ ersetzt
werden und der Satz nunmehr lautet:
„Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m.
§ 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG frist-
gerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.“


G r ü n d e

Gem. § 80 Abs. 1 MarkenG können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche of-
fenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung – d. h. in der gesamten Entscheidung
einschließlich der hier relevanten Entscheidungsgründe zu II. – jederzeit berichtigt
werden.
Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind anzunehmen im Falle der Diskre-
panz zwischen dem erkennbar Gewollten einerseits und dem bei Niederlegung
des Gewollten tatsächlich Erklärten andererseits, nicht jedoch bei inhaltlichen
Mängeln oder Irrtümern bei der Entscheidungsfindung und -begründung (Ingerl/-
Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage 2010, § 80 Rn. 2).
Eine derartige Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie für einen Außenstehenden aus
der Entscheidung selber oder den mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang ste-
henden Vorgängen bei Erlass oder Verkündung ohne weiteres erkennbar ist
(Ingerl/Rohnke a. a. O.; s. auch zu § 319 ZPO Vollkommer in: Zöller, ZPO,
31. Aufl. 2016, § 319 Rn. 5).
Dies ist vorliegend der Fall. Der Senat hat im Tenor des Beschlusses vom
19. September 2017 auf die Beschwerde der Anmelderin hin den angegriffenen
Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und damit der
- 22 -
Beschwerde stattgegeben. In den Gründen zu II. folgt die mit diesem Tenor korre-
lierende inhaltliche Begründung der Entscheidung.
Bei der Formulierung im Einleitungssatz dieses Teils der Gründe, nach der die Be-
schwerde „keinen“ Erfolg habe, handelt es sich dementsprechend um ein aus der
Entscheidung selber ersichtliches offensichtliches Schreibversehen, das gem.
§ 80 Abs. 1 MarkenG von Amts wegen berichtigt werden kann.


Klante Paetzold Lachenmayr-Nikolaou

Ko



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