27 W (pat) 502/17  - 27. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




27 W (pat) 502/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2015 102 500.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold
und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Am 13. Mai 2015 ist das Zeichen



von der Anmelderin – vor ihrer Umfirmierung noch unter der Firma C… AG –
für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 3, 5, 10, 16, 21, 29, 30 und 32
zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden:

Klasse 03: Wasch- und Bleichmittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; kos-
metische Haut- und Haarpflegemittel; Haarwässer; Kosmetika, insbe-
sondere Badezusätze, Duschzusätze; Seifen, insbesondere medizini-
sche Seifen; alkalifreie Seifen in fester und flüssiger Form; Parfüme-
riewaren; Make-up, Make-up-Entfernungsmittel; Enthaarungsmittel,
Enthaarungswachs; Lotionen für kosmetische Zwecke; ätherische Öle;
parfümierte Öle; Zahnputzmittel; Atemfrischesprays; kosmetische Ab-
magerungspräparate; Sonnenschutzmittel; Watte und Watteprodukte
für kosmetische Zwecke; Feuchtigkeitstuch getränkt mit Ölen für kos-
metische Zwecke; Räucherstäbchen;
Klasse 05: pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präpa-
rate für die Gesundheits- und Körperpflege für medizinische Zwecke
und für die Intimpflege; Hygiene- und Kosmetikpräparate für medizini-
sche Zwecke und zur persönlichen Hygiene; chemische Mittel für me-
dizinische Zwecke; medizinische Hautpflege- und Mundhygienepräpa-
rate; verschreibungspflichtige und rezeptfreie Arzneimittel; Medika-
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menten-Sets [gefüllt]; Arzneimittel-Sets [gefüllt]; Mittel gegen Blut-
hochdruck; Analgetika; Antibiotika; Antirheuma-Ringe; Antiseptika;
Hypnotika; Salben gegen Sonnenbrand; Arzneimittelzusammenstel-
lungen; Salbengrundlagen, nämlich Kohlenwasserstoffgele, Lipogele,
Hydrogele, Silikongele; Tinkturen für medizinische Zwecke; diätetische
Substanzen für den medizinischen Gebrauch, insbesondere diäteti-
sche Substanzen für Kinder und Kranke; Babykost; therapeutische
Kost für medizinische Zwecke; Heilnahrung; medizinische Tees und
Getränke, Asthmatees; Nahrungsergänzungsmittel und Kaugummi für
medizinische Zwecke; mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Vita-
minpräparate; Multivitaminpräparate; Mineralien und Mineralpräparate
für medizinische Zwecke; Süßigkeiten für medizinische Zwecke, ins-
besondere Hustenbonbons; diätetische Substanzen für veterinärmedi-
zinische Zwecke; medizinische Mittel zur Unterstützung des Nikotin-
entzugs; diagnostische Mittel für medizinische Zwecke, Teststreifen für
Diabetes und Schwangerschaftstests, Streifen für Cholesterintests;
Pflaster und Verbandsmaterial; Watte für medizinische Zwecke; Hygie-
nemittel für medizinische Zwecke; Hygieneartikel für Frauen, nämlich
Damenbinden, Slipeinlagen, Tampons, Monatshöschen; Windeln für
Kranke; Haftmittel für Zahnprothesen; Material zum Plombieren von
Zähnen; Zahnwachs; Zahnkitt; Desinfektionsmittel für medizinische
Zwecke; Detergentien für medizinische Zwecke; Reinigungsmittel für
medizinische Zwecke; biologische und chemische Präparate für Labo-
ratorien, Apotheken und Arztpraxen für medizinische oder veterinär-
medizinische Zwecke; chemische Testmittel für medizinische Zwecke,
insbesondere Reagenzien, Massenlösungen, Alkohol für medizinische
und pharmazeutische Zwecke; Deodorants außer für Menschen und
Tiere sowie Mittel zur Desodorierung der Luft; Hefe und Hefepräparate
für pharmazeutische Zwecke; Glukose für medizinische Zwecke; Kap-
seln für medizinische Zwecke; Räucherkerzen; Maßlösungen für medi-
zinische Zwecke; Indikatoren und Nährmedien; Sonnenschutzmittel für
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pharmazeutische Zwecke; Pastillen für pharmazeutische Zwecke;
Traubenzucker für medizinische Zwecke; Klebeband für medizinische
Zwecke; gefüllte Arzneiflaschen; Klebefolie für medizinische Zwecke;
Arzneimittelflaschen (gefüllt mit Arzneimitteln); Nahrungsergänzungs-
mittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Obst- oder Ge-
müsekonzentraten;
Klasse 10: chirurgische, medizinische, zahnmedizinische und veterinärmedizini-
sche Apparate und Instrumente; Apparate zur Messung des Blut-
drucks, des Blutzuckers und des Cholesterins; Krücken; künstliche
Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel, nämlich ortho-
pädische Bandagen; Pflasterbandagen für orthopädische Zwecke;
orthopädische Gurte; Strümpfe für Krampfadern; Wundnahtmateria-
lien; medizinische Diagnose- und Therapieapparate und -geräte; medi-
zinische Analysegeräte; medizinische Geräte für Krankengymnastik
und Körperübungen; Heißluftvibrationsgeräte für medizinische Zwe-
cke; Spirometer für medizinische Zwecke; medizinische Hilfsmittel,
nämlich Aerosolzerstäuber für medizinische Zwecke, Endstücke für
Krücken, Hörgeräte, Massagegeräte, Pulsmessgeräte, Spritzen für
medizinische Zwecke; Hörhilfen; Gehörschutzgeräte, nämlich Tinni-
tusmasken für medizinisches Personal; Lampen für medizinische Zwe-
cke, Massagehandschuhe, elektrische Heizkissen und Heizdecken für
medizinische Zwecke; Eisbeutel für medizinische Zwecke; Babypfle-
geartikel, nämlich Babyflaschen, Schnuller für Säuglinge und Beißrin-
ge; Krankenpflegeartikel, nämlich Bruchbänder, elastische Bandagen,
Krankenunterlagen, Stützstrümpfe; Heizkissen für medizinische Zwe-
cke; Kissen für medizinische Zwecke; Krampfaderstrümpfe; Thermo-
meter für medizinische Zwecke; Unterlagen für Inkontinente; Kon-
dome, Handschuhe für medizinische Zwecke; Wasserbadapparate für
medizinische Zwecke; Spezialbehälter für medizinischen Abfall; Milch-
saugflaschen, Handschuhe aus Gummi und Gummiersatzstoffen für
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medizinische Zwecke; Rückenroller (Massagegerät); sterile Tücher für
Operationen; chirurgische Schwämme;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Bücher; Zeitschriften; Magazine; Zeitungen;
Kataloge; Prospekte; Broschüren; Papiertaschentücher; Verpackungen
aus Papier oder Karton oder überwiegend aus Papier oder Karton be-
stehend insbesondere für Medikamente oder andere pharmazeutische
Produkte und sonstige apothekenübliche Waren; Schilder aus Papier
und Pappe; Büroartikel für Apotheken, nämlich Zelluloidkartenblätter,
bedruckte Rezepturetiketten, Etikettenanfeuchter; Klebebänder für Pa-
pier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Selbstklebebänder
für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Verpa-
ckungsfolien aus Kunststoff allein oder überwiegend aus Kunststoff
bestehend, insbesondere für Medikamente oder andere pharmazeuti-
sche Produkte und für sonstige apothekenübliche Waren; Lehr- und
Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate];
Klasse 21: Zahnreinigungsapparate;
Klasse 29: diätetische Nahrungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis
von Fetten, unter Beigabe von Fettsäuren, Vitaminen, Mineralstoffen,
Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in
Klasse 29 enthalten; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst
und Gemüse;
Klasse 30: diätetische Nahrungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis
von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mi-
neralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination,
soweit in Klasse 30 enthalten; Kaffee, Tee und Getränke auf der Basis
von Tee; Gewürze; Honig; Hefe und Hefepräparate in Tablettenform,
nicht für medizinische Zwecke; Speisesalz; Getreidepräparate; Zucker-
waren, Gewürze; Süßwaren, insbesondere Süßwaren in Figurenform;
Kakaoerzeugnisse, Schokolade, Milchschokolade, Schokoladenriegel,
Pralinen; Zucker; Traubenzucker für Speisezwecke; Zuckerstangen;
Geleefrüchte [Süßwaren]; Fruchtsoßen; Gummibärchen [Süßwaren],
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Fruchtgummis [Süßwaren]; Lakritze [Süßwaren], Lakritzstangen [Süß-
waren]; Bonbons; Karamellen; Pfefferminzbonbons; Backwaren und
feines Gebäck, insbesondere Kleingebäck, Kekse, Kuchen, Makronen,
Mandelkonfekt, Biskuits, Reiskuchen, Waffeln, Zwieback; Speiseeis,
Eiscreme; Marzipan; Popcorn; Pudding; Kaugummi, nicht für medizi-
nische Zwecke; Müsli, Getreideriegel;
Klasse 32: Diätgetränke für nichtmedizinische Zwecke, soweit in Klasse 32 ent-
halten; EnergieGetränke (Energydrinks); Mineralwässer und kohlen-
säurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtge-
tränke und Fruchtsäfte, insbesondere Fruchtnektare; Gemüsesäfte
[Getränke]; Sirupe und andere nichtalkoholische Präparate für die
Zubereitung von Getränken.

Das DPMA, Markenstelle für Klasse 3, hat die Anmeldung mit Beschluss vom
6. November 2015, zugestellt am 12. November 2015, wegen fehlender Unter-
scheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zu-
rückgewiesen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesamteindruck des
Zeichens durch die Wortfolge „gesundleben“ bestimmt werde. Die farbliche Ge-
staltung in Grün unterstütze lediglich die insgesamt positive Aussage der Kenn-
zeichnung, da die Farbe Grün häufig als Synonym für „natürlich“, „ökologisch“
oder „naturbelassen“ verwendet werde. Die Darstellung sei unauffällig und gehe
nicht über das in der Werbung übliche Maß hinaus.
Die Worte „gesund“ und „leben“ würden nicht nur einzeln, sondern auch gemein-
sam häufig als anpreisende Hinweise auf eine besonders gesundheitsfördernde
Wirkung verwendet. Die Wortkombination finde sich häufig in Werbeslogans und
werde branchenübergreifend für recht unterschiedliche Produkte verwendet. Das
Publikum werde in dem angemeldeten Zeichen daher lediglich einen Werbehin-
weis und keinesfalls einen betriebsindividualisierenden Herkunftshinweis erken-
nen.
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Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 17. Novem-
ber 2015.
Sie führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass das angemeldete Zeichen
bereits aufgrund seiner graphischen Gestaltung in einer besonderen Schriftart und
mit verschiedenen Grüntönen als schutzfähig anzusehen sei. Ein Freihaltebedürf-
nis sei von vorneherein nicht gegeben, da kein Mitbewerber darauf angewiesen
sei, die Marke „gesundleben“ in der angemeldeten Gestaltung mit dem Wort „ge-
sund“ in dunkelgrün und dem Wort „leben“ in hellgrün zu verwenden. Zudem sei
das angemeldete Zeichen bereits aufgrund der Farbgebung in zwei verschiedenen
Grüntönen unterscheidungskräftig. Es gebe keinen Beleg dafür, dass die unge-
wöhnliche Kombination dieser beiden Grüntöne als Synonym für „natürlich“, „öko-
logisch“ oder „naturbelassen“ verwendet werde. Zudem ergebe diese Argumenta-
tion in Bezug auf eine Vielzahl der beanspruchten Waren wie beispielsweise Mas-
sagehandschuhe, Thermometer oder Zahnreinigungsapparate keinen Sinn. Zu-
dem komme es nicht darauf an, wie auffällig die Gestaltung sei, sondern ob das
Zeichen „gesundleben“ mit dieser besonderen farblichen Gestaltung dem Verkehr
in Erinnerung bleibe und die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen anzei-
ge. Unabhängig von der graphischen Gestaltung sei zudem die Wortfolge „ge-
sundleben“ als solche unterscheidungskräftig, da sie keinen beschreibenden Be-
zug beispielsweise zu Heizkissen, Wasserbad-Apparaten oder Zahnreinigungsap-
paraten habe. Der Slogan sei eine „diffuse“ Bezugnahme auf das Verhalten der
Verbraucher und beschreibe keine Eigenschaft und kein Merkmal der beanspruch-
ten Waren. Im angefochtenen Beschluss fehle es an einer genauen Bezugnahme
auf die in Anspruch genommenen Waren.
Schließlich verweist die Beschwerdeführerin auf die eingetragenen Marken
DE 30 2014 000 315 und 30 2015 107 551, die sich von dem angemeldeten Zei-
chen lediglich durch den Zusatz „Apotheken“ unterscheiden würden und von
denen die letztere ein mit dem angemeldeten Zeichen weitgehend übereinstim-
mendes Warenverzeichnis aufweise.

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Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Marken-
stelle für Klasse 3, vom 6. November 2015 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die
Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1
MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Be-
schwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht in Bezug auf die bean-
spruchten Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung
gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegli-
che Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zu-
kommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistun-
gen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so
diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu un-
terscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung
durch Technik]; EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 – Henkel; BGH, GRUR 2016,
934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2013, 731,
Rn. 11 – Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat; BGH, GRUR 2012,
270, Rn. 8 – Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 – DeutschlandCard;
BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006).
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Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der ge-
kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR
2008, 608, Rn. 66 – EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 – BioID; BGH,
GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 – smartbook;
BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 – DeutschlandCard). Dabei ist das Schutzhindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszule-
gen, welches darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmono-
polen zu bewahren (EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR
2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 – smartbook).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschrei-
benden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird.
Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalts-
punkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben,
die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht
unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein
enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten
erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft
der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569,
Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat; BGH, GRUR 2009, 952,
Rn. 10 – DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 – FUSSBALL WM
2006). Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleis-
tungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wör-
tern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache beste-
hen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel ver-
standen werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unter-
scheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR
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2016, 934, Rn. 12 – OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 – Kaleido; BGH, GRUR
2012, 270, Rn. 11 – Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat).
Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und
Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des Handels und/oder
des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch-
schnittsverbrauchers (EuGH, GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Con-
cord/Hukla; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 29 – Chiemsee; Ströbele/Hacker, Mar-
kengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie
sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen
(BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 – Link economy).
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft
kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweili-
gen Zeichens an (BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Be-
zeichnung in Verbindung mit den hier beanspruchten Waren zu verneinen.

Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören in Bezug auf einen Großteil der
beanspruchten Waren u .a. die allgemeinen Verkehrskreise, insbesondere der
Endverbraucher, teilweise wenden sich in den Klassen 5 und 10 beanspruchte
Waren auch speziell an Fachkreise wie medizinisches Personal.
Das angemeldete Zeichen setzt sich aus allgemein verständlichen
Worten, dem Adjektiv (bzw. Adverb) „gesund“ und dem Verb „leben“, zusammen
und weist eine graphische Gestaltung in zwei verschiedenen Grüntönen auf.

Bei dem Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens handelt es sich um eine
Wortfolge. Aus der von der Markenstelle durchgeführten Recherche auf
slogans.de, die der Beschwerdeführerin mit dem Beanstandungsbescheid vom
24. August 2015 zugesandt wurde, ergibt sich zudem, dass die kombinierte Ver-
wendung der Worte „gesund“ und „leben“ in der Werbung üblich ist.
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Derartige schlagwortartige Wortfolgen unterliegen weder strengeren noch geringe-
ren, sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken (BGH,
GRUR 2014, 565, Rn. 14 – smartbook; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 – Link
economy). Daher ist die Tatsache allein, dass ein Zeichen von den angesproche-
nen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, nicht genügend zur
Verneinung der für die Schutzfähigkeit erforderlichen Unterscheidungskraft (vgl.
EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 44 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]). Denn
der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunfts-
hinweis zu wirken, nicht von vorneherein aus (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 23
– OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 23 – Gute Laune Drops). Entscheidend ist, ob
der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht,
oder ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (EuGH, GRUR
2010, 228, Rn. 45 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016,
934, Rn. 23 – OUI).
Von mangelnder Unterscheidungskraft ist daher bei einer kürzeren Wortfolge
lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen
allgemeiner Art auszugehen. Weist die Wortfolge einen unterscheidungskräftigen
Bestandteil auf, wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfolge in
ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht
fehlt (BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 14 – smartbook; BGH, GRUR 2014, 872,
Rn. 14 – Gute Laune Drops). Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden
des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein (BGH, GRUR 2014, 565,
Rn. 14 – smartbook). Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen
eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dage-
gen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein
(BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 14 – smartbook). Auch die Mehrdeutigkeit und Inter-
pretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinrei-
chende Unterscheidungskraft bieten (EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 57 – VOR-
SPRUNG DURCH TECHNIK). Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im
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Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden (BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 14
– smartbook).

Vorliegend werden die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge „gesund-
leben“, wenn sie ihnen i. V. m. den vorliegend beanspruchten Waren begegnet,
lediglich als einen werbenden Hinweis dahingehend auffassen, dass die so be-
zeichneten Waren dazu bestimmt sind, zu einem gesunden Leben beizutragen,
oder sich mit dieser Thematik befassen.

Diesem Verständnis steht die Schreibweise der angemeldeten Wortfolge in einem
Wort „gesundleben“ nicht entgegen, insbesondere da die unterschiedliche Farb-
gebung der Worte „gesund“ und „leben“ hervorhebt, dass es sich um zwei ge-
trennte Begriffe handelt, nämlich das Verb „leben“, das durch das Adverb „gesund“
näher bestimmt wird. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Wortfolge
„gesundleben“ somit lediglich als schlagwortartigen anpreisenden Hinweis im vor-
genannten Sinne auf Eigenschaften, Bestimmung oder Thema der so bezeichne-
ten Produkte verstehen, die das durch die Marke formulierte Verhaltensziel ermög-
lichen bzw. fördern.
Dies trifft auf sämtliche angemeldeten Waren zu. So können die in Klasse 3 bean-
spruchten Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie Wasch- und Bleichmittel
der Gesundheit beispielsweise der Haut dienen bzw. diese schützen, und die in
Klasse 5 angemeldeten pharmazeutischen Erzeugnisse und (veterinär-) medizini-
schen Präparate, Nahrungsergänzungsmittel und Hygienepräparate die Gesund-
heit fördern, wiederherstellen oder schützen. Entsprechendes gilt für die in
Klasse 21 beanspruchten Zahnreinigungsapparate, während die in Klasse 16 be-
anspruchten Waren entweder ebenfalls der Gesundheitspflege dienen können
(z. B. Papiertaschentücher) oder sich thematisch mit der Frage eines gesunden
Lebens befassen können (Druckereierzeugnisse etc.). Die in Klasse 10 angemel-
deten Waren wie chirurgische und medizinische Instrumente und Apparate, ortho-
pädische Artikel etc. dienen der Gesundheit des Verbrauchers bzw. – sofern sie
sich an medizinisches Personal wenden – des Patienten oder des medizinischen
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Personals selber (z. B. die Gehörschutzgeräte, nämlich Tinnitusmasken für medi-
zinisches Personal). Insbesondere trifft dies auch für die von der Beschwerdefüh-
rerin in der Beschwerdebegründung explizit aufgegriffenen Waren wie Massage-
handschuhe, Heizkissen für medizinische Zwecke, Thermometer, Wasserbad-
apparate für medizinische Zwecke oder Zahnreinigungsapparate zu. Alle diese
Waren können sehr wohl dazu beitragen, gesund zu leben, indem beispielsweise
durch Massagen oder Heizkissen Beschwerden gelindert, durch ein Thermometer
der Krankheitszustand festgestellt und dementsprechend gegebenenfalls zur Wie-
derherstellung der Gesundheit reagiert werden kann.
Auch im Zusammenhang mit den in den Klassen 29, 30 und 32 angemeldeten
Nahrungsmitteln und Getränken werden die angesprochenen Verkehrskreise die
Wortfolge „gesundleben“ als werbenden Hinweis dahingehend verstehen, dass
der Konsum dieser Produkte einen Beitrag zu einem gesunden Leben darstellt.
Diese Bewertung schließt Lebensmittel mit ein, die per se nicht unbedingt in dem
Ruf stehen, der Gesundheit förderlich zu sein wie beispielsweise Süßwaren. Denn
auch insoweit werden die Verbraucher das angemeldete Zeichen als Hinweis da-
hingehend verstehen, dass es sich um „vergleichsweise gesunde“ Produkte han-
delt, weil beispielsweise im Vergleich mit anderen Süßwaren ein geringerer
Zucker- oder Fettgehalt vorliege etc. Nur am Rande sei daher angemerkt, dass
– sofern man ein dahingehendes Verständnis mit der Begründung ausschließen
wollte, dass derartige Waren unter keinen Umständen zu einem „gesunden Leben“
beitragen könnten, – das angemeldete Zeichen ersichtlich geeignet wäre, das
Publikum über die Art bzw. die Beschaffenheit dieser Waren zu täuschen i. S. v.
§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG.

Soweit die Wortfolge „gesundleben“ in Bezug auf Waren der Klasse 16, die sich
thematisch mit der Frage gesunden Lebens befassen können, als Hinweis auf den
Inhalt bzw. das Thema dieser Waren aufgefasst wird, so ist unschädlich, dass die-
ser Inhalt mit dem angemeldeten Zeichen möglicherweise nicht klar umrissen bzw.
das Thema nicht eindeutig definiert wird. Dies ändert nichts daran, dass die ange-
sprochenen Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf den Inhalt als solchen
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– in der Art eines Werktitels – sehen, zumal auch Werktitel oftmals ungenau oder
vage sind (vgl. auch BGH, GRUR 2013, 522, Rn. 14 – Deutschlands schönste
Seiten; BGH, GRUR 2009, 949, Rn. 17 – My World).

In Bezug auf sämtliche Waren wird der angesprochene Verkehr in der Wortfolge
„gesundleben“ somit einen werbenden Sachhinweis auf die Eigenschaften, den
Inhalt oder den Bestimmungszweck dieser Waren sehen und nicht einen Hinweis
auf die Herkunft derselben. Die Angabe „gesundleben“ stellt daher einen engen
beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren dar und erschöpft sich in
einem anpreisenden Sachhinweis.

Die graphische Darstellung des angemeldeten Zeichens in zwei verschiedenen
Farben bzw. Farbtönen ist nicht geeignet, das Schutzhindernis fehlender Unter-
scheidungskraft zu überwinden. Zwar können grafische Ausgestaltungen von Zei-
chen einen schutzfähigen Gesamteindruck bewirken, wenn sie herkunftshinwei-
sende Merkmale aufweisen, die sich nicht nur in einfachen und gebräuchlichen
Gestaltungen und Verzierungen erschöpfen, wobei geringe verändernde Gestal-
tungen umso weniger zur Unterscheidungskraft beizutragen vermögen, je deutli-
cher ein sachlicher Bezug eines entsprechend ausgestalteten Wortelements fest-
zustellen ist (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8, Rn. 190, 191
m. w. N.). Die Verwendung zweier verschiedener Farben oder auch zweier ver-
schiedener Farbtöne ist werbeüblich und nicht als herkunftshinweisend zu bewer-
ten. Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob Mitbewerber
darauf angewiesen sind, die angemeldete Wortfolge in der konkreten Gestaltung
mit dem Wort „gesund“ in dunkelgrün und dem Wort „leben“ in hellgrün zu ver-
wenden.

Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ergibt sich des Weiteren nicht aus
dem Verweis der Anmelderin auf die Voreintragungen der Marken
DE 30 2014 000 315 und 30 2015 107 551. Derartige Voreintragungen sind für die
vorliegend zu treffende Entscheidung zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zei-
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chens nicht bindend, da zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer
Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der
konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter
Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen
Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (EuGH, GRUR
2009, 667, Rn. 17 – Bild.T-online.de und ZVS [Schwabenpost]; EuGH, GRUR
2008, 229, Rn. 47-51 – BioID; BGH, GRUR 2012, 276, Rn. 18 – Institut der Nord-
deutschen Wirtschaft e.V.; BGH GRUR 2011, 230, Rn. 12 – SUPERgirl). Daher
kommt es nicht im Einzelnen darauf an, ob der erkennende Senat eine unter-
schiedliche Behandlung im Hinblick auf den weiteren Markenbestandteil „Apothe-
ken“ oder im Hinblick auf (teilweise) abweichende Verzeichnisse für zutreffend
hält.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beschwerde-
führerin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück-
genommen hat und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten
erachtet hat, § 69 Nr. 1, Nr. 3 MarkenG.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
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3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Klante Paetzold Lachenmayr-Nikolaou

Ko



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