27 W (pat) 36/17  - 27. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:131217B27Wpat36.17.0


BUNDESPATENTGERICHT




27 W (pat) 36/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache














betreffend die Wortmarke …
(hier: Kostenfestsetzung im
Löschungsverfahren … – … Lösch)
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hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Dezember 2017 unter Mitwirkung der Richterin
Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende und der Richter Paetzold und
Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Kostenschuldners wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Der Beschwerdegegner und Kostengläubiger ist Mitglied der V… Amateur-
Musikgruppe „S… Jazzband“, die teilweise auch verkürzt mit
„S…“ und abgewandelt mit „Die S…“ bezeichnet
wird und seit 1966 in wechselnden Musikerbesetzungen vor allem in Jazzclubs am
Niederrhein öffentlich auftritt.

Der Beschwerdeführer und Kostenschuldner ist der Bruder der Ehefrau des
Beschwerdegegners und Kostengläubigers. Zwischen den Geschwistern kam es
zu einem Erbschaftsrechtsstreit.

Am 8. Mai 2015 fand eine Sitzung des OLG Düsseldorf statt, in welcher der
Beschwerdeführer und Kostenschuldner seine Berufung gegen das erstinstanz-
liche Urteil nach Hinweisen des Senats zu den Erfolgsaussichten zurücknahm.
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Am nächsten Tag, dem 9. Mai 2015 meldete der Beschwerdeführer und Kosten-
schuldner die Wortmarke …

S…

für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 09: Mit Musik bespielte Compact Discs; Musikaufzeichnungen; Ton-
träger
Klasse 41: Live-Musikdarbietungen; Organisation von Musikdarbietungen

beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Die Marke wurde am 3. Juli 2015 in
das Markenregister eingetragen.

Mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamtes (DPMA) in der Löschungssache …
– …Lösch

beschlossen:

1. Die Eintragung der Marke … wird gelöscht.
2. Der Antragsgegner (= Beschwerdeführer und Kostenschuldner)
trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

In dem Beschluss vom 11. Oktober 2016 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA
ausgeführt:

„3. Ferner waren dem Antragsgegner (= Beschwerdeführer und Kostenschuld-
ner) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG).
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Nach ständiger Spruchpraxis der Markenabteilung entspricht es der Billigkeit,
im Falle der Löschung einer bösgläubig angemeldeten Marke dem Antragsgeg-
ner (= Beschwerdeführer und Kostenschuldner) die Kosten des Löschungsver-
fahrens, die auch die vom Antragsteller (= Beschwerdegegner und Kostengläu-
biger) gezahlte Gebühr für den Löschungsantrag einschließen, aufzuerlegen.
Zwar gilt in markenrechtlichen Verfahren vor dem DPMA der Grundsatz, dass
jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt (§ 63 Abs. 1 S. 3
MarkenG). Ein Abweichen hiervon bedarf stets besonderer Umstände, die je-
doch bei Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit gegeben sind, weil der
Markenanmeldung in diesem Fall stets ein rechtsmissbräuchliches und/oder sit-
tenwidriges Handeln zu Grunde liegt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl.,
§ 63 Rn. 7 i. V. m. § 71 Rn. 15 m. w. N.).“

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. März 2017 hat die Markenabteilung 3.4
des DPMA durch einen Beamten des gehobenen Dienstes beschlossen:

„Die zu erstattenden Kosten für das Löschungsverfahren … werden
aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses der Markenabteilung 3.4 vom
11. Oktober 2016 gem. § 63 Abs. 3 MarkenG gegen den Kostenschuldner
festgesetzt auf:

345,00 Euro
(i. W. dreihundertfünfundvierzig Euro)“

Ihren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. März 2017 hat die Markenabtei-
lung 3.4 des DPMA wie folgt begründet:

„Der Kostenschuldner hat die notwendigen Kosten des Verfahrens zu tragen
(§ 63 (1) S. 1 MarkenG i. V. m. § 91 (1) S. 1 ZPO).
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Der Kostengläubiger beantragte im Schreiben vom 19. Dezember 2016 die
Rückerstattung der angefallenen Verfahrenskosten. Mit Amtsbescheid vom
31. Januar 2017 wurde dem Kostenschuldner der Kostenfestsetzungsantrag zur
Kenntnis und Stellungnahme übersandt. Der Kostenschuldner hat sich zu die-
sem Antrag nicht geäußert.

Nach Auffassung der Markenabteilung, wurden im vorliegenden Löschungsver-
fahren eine Vielzahl von Dokumenten, u. a. auch in Farbe, von Seiten des Kos-
tengläubigers eingereicht. Demnach ist eine anteilige Pauschale für die erwor-
benen Druckerpatronen, zur Heranziehung der notwendigen Kosten im Lö-
schungsverfahren, zulässig.

Folgende Gebühren werden als notwendige Kosten festgesetzt

1. Amtliche Gebühr für das Löschungsverfahren 300,00 Euro
nach Nr. 333 300 GebVerz PatKostG
2. Auslagenpauschale 20,00 Euro
3. anteilige Pauschale für Druckerpatronen 25,00 Euro

Insgesamt 345,00 Euro“

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA
vom 27. März 2017, der dem Beschwerdeführer und Kostenschuldner mit Postzu-
stellungsurkunde am 1. April 2017 zugestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer
und Kostenschuldner beim DPMA mit Schriftsatz vom 10. April 2017, der im
DPMA am 12. April 2017 eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, mit der er sinn-
gemäß beantragt,

den Kostenfestsetzungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom
27. März 2017 aufzuheben.
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Seine Beschwerde hat der Beschwerdeführer und Kostenschuldner mit Schriftsatz
vom 10. April 2017 damit begründet, dass der Löschungsantrag des Beschwerde-
gegners und Kostengläubigers nicht nötig gewesen wäre. Der Beschwerdegegner
und Kostengläubiger verweigere bis heute jeglichen Kontakt. Der Beschwerdefüh-
rer und Kostenschuldner habe dem Beschwerdegegner und Kostengläubiger die
Namensrechte nach einem persönlichen Gespräch ohnehin übertragen wollen.
Das ergebe sich aus den Unterlagen. Die Ignoranz des Beschwerdegegners und
Kostengläubigers sei soweit gegangen, dass dieser den Beschwerdeführer und
Kostenschuldner über den Tod seiner Schwester – der Frau des Beschwerdegeg-
ners und Kostengläubigers – nicht informiert habe. Der Beschwerdegegner und
Kostengläubiger habe aus rein persönlichen Gründen völlig unnötige Kosten ver-
ursacht. Er habe nicht mit Wissen der anderen Bandmitglieder gehandelt. Nur sein
Name tauche im Löschungsantrag auf. Der Beschwerdegegner und Kostengläubi-
ger habe nicht nachgewiesen, dass die anderen Bandmitglieder mit der Löschung
einverstanden gewesen seien. Deshalb seien die Kosten der Löschung zurückzu-
weisen. Die Anerkennung einer Kostenpauschale entbehre jeder rechtlichen
Grundlage. Im Zivilrecht würden Kostenpauschalen für Privatpersonen abgelehnt,
was beispielsweise dem Urteil des SG A…, Beschluss vom 20. April 2015,
… zu entnehmen sei. Das RVG sei auf Privatpersonen nicht an-
wendbar. Zudem seien alle per Fax eingereichten Unterlagen mit dem Absender
„C…“ versehen, weshalb die Kopien offensichtlich dort erstellt
worden seien. Außerdem sei das Datenschutzgesetz missachtet worden, da der
Beschwerdegegner und Kostengläubiger eine andere Person in dem Unterneh-
men „C…“ involviert habe. Zahlreiche vom Beschwerdegegner und Kostengläubi-
ger eingereichte Unterlagen seien von DPMA nicht angefordert worden und seien
zur Beschlussfindung auch nicht notwendig gewesen. Der Beschwerdegegner und
Kostengläubiger habe keine konkreten Kosten nachweisen können. Für eine Pau-
schale fehle die rechtliche Grundlage. Die Kostenpauschalen seien zurückzu-
weisen.
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Der Beschwerdegegner und Kostengläubiger beantragt mit Schriftsatz vom
22. Juni 2017 (im Bundespatentgericht (BPatG) eingegangen am 24. Juni 2017)
sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
Amtsakte des DPMA Bezug genommen.


II.

Die nach § 63 Abs. 4 Satz 3 und 4 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2
MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann das DPMA, wenn – wie hier – an dem
Verfahren mehrere Personen beteiligt sind, in der Entscheidung bestimmen, dass
die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Patentamts und der
den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wah-
rung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder
teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Die Feststellung der „zur zweckentsprechenden Wahrnehmung der Ansprüche
und Rechte“ notwendigen Kosten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) hat grundsätzlich
nach denselben Kriterien zu erfolgen, die auch für die entsprechend geregelte
Frage nach § 62 Abs. 2 PatG gelten. Insoweit kann auf die Kommentierungen zu
dieser Vorschrift Bezug genommen werden (Kirschneck, in: Ströbele/Hacker,
MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 63 Rn. 8).

Notwendig sind grundsätzlich solche Kosten, die zur Zeit ihrer Aufwendung objek-
tiv erforderlich und für den Zweck geeignet waren. Dabei sind die besonderen
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Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen. Es sind „alle Kosten notwen-
dig, ohne die eine zweckentsprechende Maßnahme nicht hätte getroffen werden
können“ (Amtl. Begr. zum 2. PatGÄndG, Bl. f. PMZ 1998, 393, 404 zu Nr. 20).
Dabei gelten dieselben Grundsätze wie nach § 91 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3
ZPO, § 109 PatG (Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl. 2017, § 62 Rn. 28).

Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen insbesondere die den Beteiligten er-
wachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche
und Rechte notwendig waren, § 62 Abs. 1 Satz 1 PatG (Engels, in:
Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl. 2016, § 62 Rn. 37).

1. Amtliche Gebühr für das Löschungsverfahren nach Nr. 333 300 GebVerz
PatKostG i. H. v. 300,00 Euro

Zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte des Beschwerde-
gegners und Kostengläubigers war es für diesen i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1
MarkenG notwendig, einen Löschungsantrag nach den §§ 54, 50 Abs. 1 und 2
MarkenG zu stellen. Denn andernfalls hätte die Eintragung der seitens des Be-
schwerdeführers und Kostenschuldners nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG böswillig
angemeldeten Marke … nicht gelöscht werden können.

Nach § 64a MarkenG i. V. m. Nr. 333 300 Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1
PatKostG ist für den Löschungsantrag eine Gebühr i. H. v. 300,00 € zu zahlen, die
mit Einreichung des Antrags fällig wird (§ 3 Abs. 1 PatKostG). Die Zahlung hat in-
nerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit zu erfolgen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PatKostG).
Der Antrag wird erst bearbeitet, wenn die Gebühr entrichtet worden ist (§ 5 Abs. 1
Satz 1 PatKostG). Wird die Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
gezahlt, gilt der Löschungsantrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Die
Gebühr verfällt als Antragsgebühr mit der Antragstellung und kann nur nach § 63
Abs. 2 MarkenG aus Billigkeitsgründen zurückgezahlt werden (Kirschneck,
a. a. O., § 54 Rn. 12).
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Der Beschwerdeführer und Kostenschuldner hat hiergegen vorgebracht, die Stel-
lung eines Löschungsantrags sei deshalb nicht nötig gewesen, weil er die
„Namensrechte“ dem Beschwerdegegner und Kostengläubiger nach einem per-
sönlichen Gespräch habe übertragen wollen, was den dem BPatG vorliegenden
Unterlagen zu entnehmen sei. Offenbar nimmt der Beschwerdeführer und Kosten-
schuldner insoweit Bezug auf eine von ihm dem Beschwerdegegner und Kosten-
gläubiger am 27. Februar 2016 übermittelte E-Mail, in der es unter anderem heißt:
„Wärst du kooperativ gewesen, hätte ich euch die Namensrechte zum Jubiläum
geschenkt.“

Dieser Vortrag hat den Senat – abgesehen von der Tatsache, dass es sich in
erster Linie um einen Angriff gegen die Kostengrundentscheidung handelt – nicht
überzeugt. Die Aussage der E-Mail lässt allenfalls eine unverbindliche Handlungs-
alternative erkennen, die ohnehin unter dem Vorbehalt einer unbestimmten
„Kooperation“ gestellt ist. Der Beschwerdeführer und Kostenschuldner hat dem
Löschungsantrag des Beschwerdegegners und Kostengläubigers vom 28. Ja-
nuar 2016, der im DPMA am 30. Januar 2016 eingegangen ist, und der ihm nach
der Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG i. V. m. § 94 Abs. 1 MarkenG am Montag,
den 14. März 2016, zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 15. März 2016 (der
im DPMA am 18. März 2016 eingegangen ist) nach § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG
widersprochen, ohne auf seine Bereitschaft auf Übertragung der Marke oder zu
einer anderen gütlichen Einigung hinzuweisen.

Der Beschwerdeführer und Kostenschuldner hat weiter vorgetragen, der Be-
schwerdegegner und Kostengläubiger habe ohne Wissen der anderen Bandmit-
glieder gehandelt und nicht nachgewiesen, dass diese mit der Löschung einver-
standen gewesen seien. Der Beschwerdeführer und Kostenschuldner verkennt
insoweit, dass nach § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG der Löschungsantrag von jeder
Person gestellt werden kann. Auf die für die Antragstellung maßgebliche Interes-
senlage kommt es grundsätzlich nicht an. Es handelt sich bei dem Löschungsan-
trag nicht um die Durchsetzung eines eigenen privatrechtlichen Anspruchs des
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Beschwerdegegners und Kostengläubigers gegenüber dem Markeninhaber, son-
dern um einen Popularantrag, der auf dem öffentlichen Interesse an der Löschung
ungerechtfertigter, entgegen bestehender absoluter Schutzhindernisse eingetrage-
ner Marken beruht. Im Gegensatz zu den relativen Schutzhindernissen, die die
Interessen von Inhabern älterer Rechte schützen, haben die absoluten Eintra-
gungshindernisse und damit die Löschungsgründe des § 50 MarkenG den Schutz
des ihnen zugrunde liegenden Allgemeininteresses zum Ziel. Daher hängt die An-
tragsbefugnis nicht von einem besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Inte-
resse des Beschwerdegegners und Kostengläubigers an der Löschung ab
(Kirschneck, a. a. O., § 54 Rn. 1).

Ist aber die Stellung des Löschungsantrags nicht zu beanstanden und auch erfolg-
reich, so ist es rechtmäßig, dass die Markenabteilung 3.4 des DPMA in ihrem Kos-
tenfestsetzungsbeschluss vom 27. März 2017 dem Beschwerdeführer und Kosten-
schuldner die amtliche Gebühr für das Löschungsverfahren nach Nr. 333 300 des
Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 PatKostG auferlegt hat.

2. Auslagenpauschale 20,00 Euro

Zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte des Beschwerde-
gegners und Kostengläubigers waren ebenfalls Porto- und Fernsprechgebühren
i. H. v. insgesamt 20,00 € i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG notwendig.

Der Beschwerdegegner und Kostengläubiger hat in seinem Kostenfestsetzungs-
antrag vom 19. Dezember 2016, der im DPMA am 21. Dezember 2016 eingegan-
gen ist, Porto- und Fernsprechgebühren von „pauschal“ 20,00 € geltend gemacht.
Dieser Kostenfestsetzungsantrag ist dem Beschwerdeführer und Kostenschuldner
am 3. Februar 2017 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Der Beschwer-
deführer und Kostenschuldner hat sich zu dem Kostenfestsetzungsantrag des
Beschwerdegegners und Kostengläubigers nicht geäußert, hat aber in seiner
Beschwerde vom 10. April 2017 (im DPMA eingegangen am 12. April 2017) in die-
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sem Zusammenhang vorgetragen, die Anerkennung einer Kostenpauschale ent-
behre jeder rechtlichen Grundlage, weil im gesamten Zivilrecht Kostenpauschalen
für Privatpersonen abgelehnt würden. Das RVG sei auf Privatpersonen nicht an-
wendbar.

Die Markenabteilung 3.4 des DPMA hat zwar in ihrem angegriffenen Kostenfest-
stellungsbeschluss vom 27. März 2017 insoweit eine „Auslagenpauschale“ i. H. v.
20,00 € als notwendige Kosten festgesetzt. Die Auslagenpauschale ist eine im Ge-
setz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsan-
waltsvergütungsgesetz - RVG) geregelte Pauschale, die die Entgeltung der einer
Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt bei der Bearbeitung einer Angelegenheit
angefallenen Auslagen für Porti, Telefonate etc. regelt. Die Auslagenpauschale ist
im Vergütungsverzeichnis unter Nr. 7002 festgesetzt.

Als Rechtsgrundlage für diese Festsetzung benennt der Kostenfestsetzungsbe-
schluss aber nicht eine Norm des RVG, sondern richtigerweise § 63 Abs. 1 Satz 1
MarkenG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auch wenn das RVG vorliegend nicht
anwendbar ist, weil sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG nach diesem Gesetz die Ver-
gütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältin-
nen und Rechtsanwälte bemisst, vorliegend aber der Beschwerdegegner und
Kostengläubiger in dem Löschungsverfahren nicht durch eine Rechtsanwältin oder
einen Rechtsanwalt vertreten war, kann nach Auffassung des Senats gleichwohl
im Blick auf die Prüfung der Angemessenheit der Höhe der Gebührenfestsetzung
in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss auf Nr. 7002 des Vergütungs-
verzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zurückgegriffen werden. Nach die-
ser Regelung beträgt die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunika-
tionsdienstleistungen höchstens 20,00 €, wobei eine Glaubhaftmachung insoweit
entbehrlich ist (Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl. 2017, § 80 Rn. 77). Vor diesem
Hintergrund hält der Senat den Kostenfestsetzungsbeschluss, der eine „Auslagen-
pauschale“ i. H. v. 20,00 € als notwendige Kosten festgesetzt hat, in diesem Punkt
für rechtmäßig.
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Auch insoweit muss deshalb die Beschwerde des Beschwerdeführers und Kosten-
schuldners erfolglos bleiben.

3. Anteilige Pauschale für Druckerpatronen 25,00 Euro

Entsprechend den Ausführungen unter 2. war nach Auffassung des Senats zur
zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte des Beschwerdegeg-
ners und Kostengläubigers i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch eine anteilige
Pauschale für Druckerpatronen i. H. v. 25,00 € notwendig.

Zwar gilt aus den unter 2. genannten Gründen das RVG auch insoweit nicht.
Gleichwohl ist der Senat der Auffassung, dass Nr. 7000 des Vergütungsverzeich-
nisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG im Blick auf die Prüfung der Angemessen-
heit der Höhe der Gebührenfestsetzung in dem angegriffenen Kostenfestsetzungs-
beschluss herangezogen werden kann.

Nach Nr. 7000 1. a) und b) des Vergütungsverzeichnisses gelten als Pauschale
für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Kopien und Ausdrucke
aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen
Bearbeitung der Rechtssache geboten war und zur Zustellung oder Mitteilung an
Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvor-
schrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das
Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 € und für jede weitere Seite
0,15 € sowie für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite 1,00 € und
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 €.

Der Beschwerdegegner und Kostengläubiger hat seinem Kostenfestsetzungsan-
trag vom 19. Dezember 2016 (Eingang im DPMA am 21. Dezember 2016) als An-
lagen jeweils in Kopie die Rechnung Nr. 229029 vom 1. September 2016 über
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„Tinte HP orig. Nr. 901 XL CC654AE Schwarz“ mit einer Gesamtsumme von
31,90 € und einen Kassenbon i. H. v. 25,95 € für den Kauf einer „HP Nr. 901
COLOR“ beigefügt. Den Ansatz von rund 43,22 % der Gesamtsumme (25,00 € ÷
(31,90 € + 25,95 €)) als „anteilige Pauschale für Druckerpatronen“ in dem ange-
griffenen Kostenfestsetzungsbeschluss hält der Senat für angemessen, zumal der
Beschwerdegegner und Kostengläubiger mit zahlreichen einfarbigen und farbigen
eingereichten Unterlagen seinen Antrag auf Löschung der für den Beschwerdefüh-
rer und Kostenschuldner eingetragenen Marke begründet hat. Dabei ist ein weiter
Ermessensspielraum ex nunc zu beachten, der nicht ex ante aufgrund besserer
Sachkenntnis verkürzt werden darf (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 91
Rn. 13, S. 350).

Insoweit konnte die Beschwerde des Beschwerdeführers und Kostenschuldners
ebenfalls keinen Erfolg haben.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Lachenmayr-Nikolaou Paetzold Dr. Himmelmann

Ko



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