27 W (pat) 3/16  - 27. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



27 W (pat) 3/16
_______________
(Aktenzeichen)



An Verkündungs Statt
zugestellt am
12.10.2017

Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend die Marke 30 2010 045 734
(hier: Löschungsverfahren – S 313/12 Lösch)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Klante,
den Richter Paetzold sowie die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Beschwerdegegnerin und Löschungsantragsgegnerin ist in dem beim Deut-
schen Patent- und Markenamt (DPMA) geführten Markenregister aktuell als Inha-
berin des am 31. Juli 2010 angemeldeten Zeichens

Q

registriert, das am 11. November 2010 zugunsten des Anmelders G… für
diverse Waren der Klasse 3 und Dienstleistungen der Klassen 35 und 44 unter der
Registernummer 30 2010 045 734 als Wortmarke eingetragen und am 21. No-
vember 2011 auf die nunmehrige Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin um-
geschrieben worden ist.

Nach Teillöschungen genießt die Marke laut Register nunmehr Schutz für die
nachfolgend genannten Dienstleistungen der

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Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen mit Wasch- und Bleichmitteln, Putz-,
Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmitteln, Seifen, Parfümeriewaren,
ätherischen Ölen und/oder Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege,
Haarwässer; Zusammenstellen verschiedener Waren (ausgenommen
deren Transport) für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken,
nämlich im Bereich von Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mit-
tel zur Körper- und Schönheitspflege (Klasse 3); Kerzen und Dochte
für Beleuchtungszwecke (Klasse 4); diätetische Lebensmittel und Er-
zeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke,
Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere (Klas-
se 5); Maschinen, nämlich Maschinen für die Landwirtschaft, den
Gartenbau und die Forstwirtschaft, Baumaschinen und Werkzeugma-
schinen (ausgenommen für Landfahrzeuge); handbetätigte Werkzeu-
ge und Geräte, nämlich handbetätigte Geräte für die Landwirtschaft,
den Gartenbau und die Forstwirtschaft, handbetätigte Geräte für die
Bautechnik und das Bauwesen; Messerschmiedewaren, Gabel und
Löffel; Rasierapparate (Klasse 8); wissenschaftliche, Schifffahrts-,
Vermessungs-, fotografische, Film-, optische Wäge-, Mess-, Signal-,
Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Appa-
rate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern,
Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeich-
nungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeich-
nungsträger; Computer; Computersoftware; Telefonapparate; Mobil-
telefone; Brillen (Optik) (Klasse 9); Beleuchtungs-, Heizungs-, Koch-,
Kühl- und Lüftungsgeräte (Klasse 11); Juwelierwaren, Schmuckwa-
ren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente (Klasse 14); Papier,
Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in
anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Schreibwa-
ren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Leder und Lederimitationen sowie
Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
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Reise- und Handkoffer; Regenschirme (Klasse 18); Möbel, Spiegel,
Bilderrahmen, Kissen, Matratzen (Klasse 20); Geräte und Behälter für
Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel
(ausgenommen für Malzwecke); Glaswaren, Porzellan und Steingut,
soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Kochtöpfe; Koch-
utensilien (Klasse 21); Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in
anderen Klassen enthalten sind; Bettdecken; Tischdecken (Klas-
se 24); Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen (Klas-
se 25); Teppiche, Fußmatten, Matten, Tapeten (ausgenommen aus
textilem Material) (Klasse 27); Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportarti-
kel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaum-
schmuck (Klasse 28); Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel;
Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Essig, Soßen (Würzmittel);
Gewürze (Klasse 30); Sämereien, natürliche Pflanzen und Blumen;
alkoholische Getränke (ausgenommen Biere) (Klasse 33).

Die Beschwerdeführerin, die vor ihrer am 17. Mai 2013 in das Handelsregister
eingetragenen Umfirmierung unter der Bezeichnung „Q… GmbH“ tätig war,
hat am 19. November 2012 die vollständige Löschung der Wortmarke
30 2010 045 734 „Q“ hinsichtlich sämtlicher eingetragener Waren und Dienstleis-
tungen wegen Vorliegens der Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
MarkenG beantragt. Zur Begründung ihres Löschungsantrags hat sie ausgeführt,
dass es sich bei dem Buchstaben „Q“ um eine übliche Abkürzung für „Qualität“
handele, in Ostdeutschland diene er auch im allgemeinen Sprachgebrauch im
übertragenen Sinne als ein Zeichen für höchste Qualität, beispielsweise in dem
Ausdruck „einem Erzeugnis das Q verleihen“. Daher sei dieser Buchstabe freihal-
tebedürftig, darüber hinaus fehle dem Einzelbuchstaben „Q“ als sachbezogener
Abkürzung, welche auf die Qualität der Waren oder Dienstleistungen hinweise,
auch die erforderliche Unterscheidungskraft.

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Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke hat dem ihr am
10. Dezember 2012 zugestellten Löschungsantrag mit anwaltlichem Schriftsatz
vom 1. Februar 2013, beim DPMA eingegangen am selben Tag, widersprochen.

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2013, den Beteiligten jeweils zugestellt am 28. No-
vember 2013 und berichtigt mit weiterem Beschluss vom 9. Dezember 2013, hat
das DPMA, Markenabteilung 3.4, den Löschungsantrag der Beschwerdeführerin
zurückgewiesen, Kosten wurden nicht auferlegt.

Entgegen der Ansicht der Löschungsantragstellerin fehle der angemeldeten Wort-
marke nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ein-
zelbuchstaben könne die Unterscheidungskraft nicht von Haus aus abgesprochen
werden, sofern sie nicht sachbezogene Abkürzungen darstellen oder aus sonsti-
gen branchenbedingten Gründen nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinwei-
sen würden, weil sie beispielsweise lediglich als Typen- oder Serienbezeichnun-
gen verstanden würden.

Die angesprochenen breiten Verkehrskreise sähen in dem Buchstaben „Q“ im Zu-
sammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen nicht ohne Weiteres einen
Hinweis auf die „Qualität“ derselben. Ein eindeutiger Bedeutungsgehalt des Buch-
stabens „Q“ sei nicht feststellbar. Es liege auch nicht nahe, dass „Q“ für „Qualität“
stehe, zumal die Abkürzung in vielen Abkürzungsverzeichnissen in dieser Bedeu-
tung gar nicht erwähnt werde. Auch den von der Löschungsantragstellerin
vorgelegten Nachweisen sei nicht zu entnehmen, dass „Q“ im hier vorliegenden
Segment beschreibend verwendet werde.

Ein Freihaltebedürfnis liege ebenso wenig vor. Da „Q“ keinen unmittelbar erkenn-
baren Bedeutungsgehalt habe, werde dieser Begriff weder von der Allgemeinheit
noch von Mitbewerbern der Markeninhaberin zur Bezeichnung ihrer Waren und
Dienstleistungen benötigt.

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Hiergegen wendet sich die Löschungsantragstellerin mit ihrer am 20. Dezem-
ber 2013 eingelegten Beschwerde.

Im Rahmen der Beschwerdebegründung führt sie aus, sie habe nach der Insol-
venz der Q… GmbH in F…, die „Quelle-Marken“ übernommen und unter Ver-
wendung dieser Marken ein Internet-Versandhandelsportal gestartet. Im Rahmen
dieses Versandhandelsportals habe sie zusätzlich zu dem altbekannten Quelle-
Schriftzug auch den Buchstaben „Q“ in graphischer Gestaltung, das „Quelle-Q“,
als sog. „Favicon“ (kleines Icon / „Bildchen“, das beispielsweise in der Adresszeile
eines Webbrowsers vor der URL angezeigt wird) verwendet. Ihr Löschungsantrag
sei lediglich die Reaktion auf eine von der Beschwerdegegnerin und Markeninha-
berin vor dem Landgericht Hamburg ihrerseits gegen die Beschwerdeführerin und
Löschungsantragstellerin erhobene Verletzungsklage wegen der vorgenannten
Verwendung des Buchstabens „Q“.

In der Sache trägt die Löschungsantragstellerin vor, dass der Verkehr es nicht
gewohnt sei, allein in einem Buchstaben ohne weitere graphische Ausgestaltung
oder weitere ergänzenden Elemente einen Herkunftshinweis zu sehen, so dass
des sich bei Einzelbuchstaben um eine Markenkategorie handele, deren Unter-
scheidungskraft ähnlich wie die Unterscheidungskraft von abstrakten Farbmarken,
dreidimensionalen Marken oder Slogans zu beurteilen sei. Auch der Bundesge-
richtshof habe in den Leitsätzen seiner Entscheidung Bogner B/Barbie B (BGH,
GRUR 2012, 930) zum Ausdruck gebracht, dass sich die allgemeinen Verkehrs-
kreise bei der Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen an der graphischen
Ausgestaltung des Einzelbuchstabens orientieren würden.

Vor diesem Hintergrund könne die Unterscheidungskraft von Einzelbuchstaben
von Haus aus nur angenommen werden, wenn im entsprechenden Waren- bzw.
Dienstleistungssektor eine Übung bestehe, gerade solche Zeichen zur Kennzeich-
nung der betrieblichen Herkunft zu verwenden. Im hier einschlägigen Dienstleis-
tungsbereich des Einzel- und Versandhandels (Klasse 35) sei jedoch ausschließ-
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lich eine Verwendung von Einzelbuchstaben in spezifischer graphischer Ausge-
staltung als Logo oder als sogenanntes „Favicon“ üblich. Der Verkehr sei daran
gewöhnt, dass mehrere Unternehmen, deren Firmennamen mit demselben Buch-
staben beginnen, diesen Buchstaben stets jeweils in spezieller graphischer Aus-
gestaltung verwenden, so dass er keine Veranlassung habe, in einem Einzel-
buchstaben ohne graphische Ausgestaltung einen Herkunftshinweis zu sehen.

Unabhängig hiervon weise jedenfalls der Einzelbuchstabe „Q“ keine Unterschei-
dungskraft im hier relevanten Dienstleistungssektor auf, weil es sich bei diesem
um eine übliche Abkürzung für den beschreibenden Begriff „Qualität“ handele und
er in dieser Bedeutung im konkreten Dienstleistungszusammenhang bereits ver-
wendet werde, beispielsweise im Hinblick auf die Service-Qualität von Handels-
dienstleistungen. Der Buchstabe „Q“ werde auch in Alleinstellung ohne jede Erläu-
terung in der Bedeutung „Qualität“ verwendet, wobei diese Verwendung als Ab-
kürzung überdies lexikalisch nachweisbar sei.

Die insbesondere im Bereich der Qualitätssicherung übliche Abkürzung „Q“ im
Sinne von „Qualität“ sei sämtlichen Beschäftigten, die an Schulungen auf dem
Gebiet der Qualitätssicherung teilnehmen, geläufig. Da Qualitätssicherungssyste-
me diverse Waren und Dienstleistungen verschiedener Branchen zum Gegen-
stand hätten und mittlerweile in einem Großteil aller Betriebe implementiert seien,
könne davon ausgegangen werden, dass auch der Durchschnittsverbraucher die-
se Abkürzung kenne. Qualitätssicherung sei zudem ein integraler Bestandteil auch
von Einzelhandelsdienstleistungen.

Die Markenabteilung habe zudem das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses ver-
kannt. Insoweit sei nicht relevant, ob der Buchstabe „Q“ ausschließlich als Abkür-
zung für „Qualität“ oder auch für andere mit diesem Buchstaben beginnende Be-
griffe diene, da ein Zeichen, und zwar auch eine Abkürzung, bereits dann als be-
schreibend und schutzunfähig betrachtet werden müsse, wenn es geeignet sei,
auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage ste-
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henden Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Zudem beruhe die Beurtei-
lung der Markenabteilung wohl auf der Fehlvorstellung, dass ein Freihaltebedürf-
nis nur vorliege, wenn die Mitbewerber zwingend auf die Verwendung eines Be-
griffes angewiesen seien.

Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Mar-
kenabteilung 3.4, vom 18. Oktober 2013 aufzuheben und die Lö-
schung der angegriffenen Marke DE 30 2010 045 734 anzuord-
nen.

Zudem beantragt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Frage:

Ist einem Einzelbuchstaben ohne graphische Ausgestaltung auch
dann Unterscheidungskraft zuzubilligen, wenn die auf dem ein-
schlägigen Dienstleistungssektor tätigen Verkehrskreise gewöhnt
sind, lediglich aus der graphischen Gestaltung von Einzelbuchsta-
ben auf die betriebliche Herkunft zu schließen (Fortführung von
BGH – Bogner B/Barbie B, Az. I ZR 50/11)?

Die Inhaberin der angegriffenen Marke, Löschungsantragsgegnerin und Be-
schwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass der Löschungsantrag bereits un-
schlüssig sei, da er keine Ausführungen zur Schutzfähigkeit der angegriffenen
Marke konkret bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, auf
die angesprochenen Verkehrskreise sowie auf den maßgeblichen Zeitpunkt der
Anmeldung enthalte.
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Vor allem aber habe die Markenabteilung rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der
angegriffenen Marke keine Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2
MarkenG entgegenstünden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs (EuGH, GRUR 2010, 1096, Rn. 34 – Einzelbuchsta-
be HABM/BORCO) verbiete es sich, die fehlende Unterscheidungskraft eines
Einzelbuchstabens allein aus dem Fehlen einer graphischen Ausgestaltung herzu-
leiten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Entscheidungen des Bun-
desgerichtshofs, insbesondere nicht aus der von der Beschwerdeführerin zitierten
Entscheidung (BGH, GRUR 2012, 930 – Bogner B/Barbie B). Vielmehr seien Ein-
zelbuchstaben nur dann als nicht unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie be-
schreibende Abkürzungen darstellen oder aus sonstigen branchenbedingten
Gründen ungeeignet zur Erfüllung der Herkunftsfunktion seien.

Dem Einzelbuchstaben „Q“ komme jedoch kein eindeutiger Bedeutungsgehalt zu.
Insbesondere handele es sich bei dem Buchstaben „Q“ in Alleinstellung – gerade
im Bereich der Handelsdienstleistungen – keineswegs um eine Abkürzung für
„Qualität“. Das lediglich vor der Wiedervereinigung in der DDR verwendete Güte-
zeichen „Q“ zur Bezeichnung ausgezeichneter Qualität industrieller oder hand-
werklicher Erzeugnisse habe eine besondere graphische Gestaltung aufgewiesen.
Da eine beschreibende Benutzung des Buchstabens „Q“ ohne weitere Zusätze
gerade nicht festgestellt werden könne, sei auch kein Freihaltebedürfnis anzu-
nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die
Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG statthafte
sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Löschungsantragstellerin
bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Beschwerde war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Löschung
der angegriffenen Marke 30 2010 045 734 gem. § 50 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG
i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest-
stellbar sind und dem Löschungsantrag daher zu Recht nicht stattgegeben wurde.

1. Auf den zulässigen Löschungsantrag der Beschwerdeführerin und den Wi-
derspruch der Beschwerdegegnerin war das Löschungsbegehren inhaltlich
zu überprüfen.

a) Der Löschungsantrag ist zulässig.

Er wurde ordnungsgemäß, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Zehnjah-
resfrist des § 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG gestellt, so dass die Widerspruchs-
frist des § 54 Abs. 2 S. 2 MarkenG in Gang gesetzt wurde.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin setzt die Zulässigkeit
des Löschungsantrags keine konkreten Ausführungen zur Beurteilung der
Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke bezogen auf die beanspruchten
Dienstleistungen, die angesprochenen Verkehrskreise etc. voraus. § 54
MarkenG enthält keine nähere Bestimmung zu Inhalt und Umfang des
Löschungsantrags. Ob im Hinblick auf die Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO die Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses zur Be-
stimmung des prozessualen Streitgegenstands zu fordern ist (vgl. BGH,
GRUR 2016, 500, Rn. 11 – Fünf-Streifen-Schuh; kritisch hierzu BPatG,
GRUR 2017, 275 – Quadratische Schokoladenverpackung), bedarf nicht
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der Entscheidung, da im Löschungsantrag die angegriffene Marke sowie
die geltend gemachten absoluten Schutzhindernisse unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG benannt wurden.

b) Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin hat dem Löschungsan-
trag rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 54 Abs. 2 S. 2
MarkenG widersprochen, so dass das Löschungsbegehren gem. § 54
Abs. 2 S. 3 MarkenG inhaltlich zu überprüfen war.

2. Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag
wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie – bezogen auf den Zeitpunkt der An-
meldung – entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist (vgl. BGH,
GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; BGH, GRUR 2014,
565 Rn. 10 – smartbook) und wenn das Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2
(Nr. 1 bis 9) MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Antrag auf Löschung besteht.

Dabei muss das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeb-
lichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststehen. Ist die Feststellung eines Schutz-
hindernisses, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorge-
legten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich,
muss es daher – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung
der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH, GRUR 2014, 565,
Rn. 18 – smartbook; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 48 – Rocher-Kugel;
Kirschneck in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 54 Rn. 21).

Bereits zum Anmeldezeitpunkt lagen jedoch die mit dem Löschungsantrag
geltend gemachten Schutzhindernisse des Fehlens der Unterscheidungs-
kraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (s. Ausführungen unter Ziff. 3.) und
des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG (s. Ausführungen unter Ziff. 4.) nicht vor.
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3. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen
aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die ei-
nem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Wa-
ren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stam-
mend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von den-
jenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR
2010, 228, Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, GRUR
2004, 428, Rn. 30, 31 – Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI;
BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11
– Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat; BGH, GRUR 2012,
270, Rn. 8 – Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 – Deutschland-
Card; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006).

Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten
(EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 – EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229,
Rn. 27 – BioID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014,
565, Rn. 12 – smartbook; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 – Deutschland-
Card). Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren
(EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9
– OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 – smartbook).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen be-
schreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Wa-
ren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher
erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tat-
sächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel
versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware
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oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unter-
scheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug
zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und
deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreiben-
den Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst
und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569,
Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat; BGH, GRUR
2009, 952, Rn. 10 – DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19
– FUSSBALL WM 2006). Kann dagegen einem Wortzeichen für die fragli-
chen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender be-
schreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch
nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr
– etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wer-
den, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterschei-
dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR
2016, 934, Rn. 12 – OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 – Kaleido; BGH,
GRUR 2012, 270, Rn. 11 – Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9
– Starsat).

Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen
Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH, GRUR 2006, 411,
Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 29
– Chiemsee; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42).
Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie
einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2016, 934,
Rn. 10 – OUI; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 – Link economy).
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Dies gilt auch für als Marke angemeldete und gem. § 3 Abs. 1 MarkenG
grundsätzlich abstrakt markenfähige Einzelbuchstaben. Schwierigkeiten,
die wegen der Natur einer solchen Marke möglicherweise mit der Bestim-
mung ihrer Unterscheidungskraft verbunden sind und deren Berücksichti-
gung zulässig ist, rechtfertigen es nicht, besondere Kriterien aufzustellen,
die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abwei-
chen (EuGH, GRUR 2010, 1096, Rn. 34 – HABM/BORCO zum griechi-
schen Buchstaben α). Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt auch
nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder
künstlerischen Kreativität ab (EuGH, GRUR 2010, 1096, Rn. 38 – Einzel-
buchstabe HABM/BORCO).

Somit bedarf es einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichti-
gung der Besonderheiten des Bereichs der angemeldeten Waren und
Dienstleistungen, ob Zahlen, Einzelbuchstaben sowie deren Kombination
beschreibende Abkürzungen darstellen oder aus sonstigen branchenbe-
dingten Gründen ungeeignet zur Erfüllung der Herkunftsfunktion erscheinen
(v. Gamm in: Büscher/Dittmer/Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auf-
lage 2014, § 8, Rn. 37; EuGH, GRUR 2010, 1096, Rn. 39 – Einzelbuch-
stabe HABM/BORCO; BGH, GRUR 2001, 161 – Buchstabe K; s. auch
Ebert-Weidenfeller, Schutzumfang von Buchstabenmarken: Tendenzen der
jüngeren Rechtsprechungspraxis, GRUR-Prax 2014, 474).

Soweit ein sachbezogener beschreibender Sinngehalt nicht ohne Weiteres
erkennbar ist, ist die Unterscheidungskraft von Einzelbuchstaben jedenfalls
auch dann zu verneinen, wenn diese aus sonstigen branchenbedingten
Gründen nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen, sondern bei-
spielsweise nur als Typen- oder Serienbezeichnungen verstanden werden.
Dies setzt voraus, dass entsprechende Buchstaben in der einschlägigen
Branche verbreitet als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnungen oder zur
Charakterisierung von Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen tat-
- 15 -
sächlich verwendet werden (Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz,
11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 205, 207; BGH, GRUR 2002, 884 – B-2 alloy).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin
angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bogner B/Barbie B
(BGH, GRUR 2012, 930). Die Formulierung des BGH (erster Leitsatz), nach
der Einzelbuchstaben regelmäßig von Haus aus normal kennzeichnungs-
kräftig sind, wenn sie über nicht zu vernachlässigende graphische Gestal-
tungen verfügen und keine Anhaltspunkte für eine vom Durchschnitt abwei-
chende Kennzeichnungskraft vorliegen, lässt nicht die pauschale Schluss-
folgerung zu, dass Einzelbuchstaben ohne graphische Gestaltung die
Schutzfähigkeit fehlt. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs betreffen
nicht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft eines Zei-
chens, sondern den Grad der Kennzeichnungskraft einer Marke im Kol-
lisionsfall. Eine derartige Bewertung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht
erforderlich. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft gelten vielmehr
die vorgenannten Maßstäbe, so dass es zur Verneinung der Schutzfähig-
keit von Einzelbuchstaben konkreter Feststellungen bedarf, dass diesen im
konkreten Waren- bzw. Dienstleistungszusammenhang eine beschreibende
Bedeutung zukommt bzw. sie eine beschreibende Abkürzung darstellen
oder aus sonstigen branchenbedingten Gründen zur Erfüllung der Her-
kunftsfunktion ungeeignet sind (siehe auch die Ausführungen des Hanseati-
schen OLG in dem zwischen den Beteiligten geführten Verletzungsprozess
in seinem Urteil vom 19. Juni 2015, Az. 3 U 28/13, Bl. 376 ff. (Bl. 407) GA).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der angegriffenen Mar-
ke 30 2010 045 734 die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Die Verwendung des Buchstabens „Q“ als Typen- oder Serienbezeichnung
im einschlägigen Dienstleistungsbereich in Klasse 35 ist nicht ersichtlich
- 16 -
und wurde auch von der Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin
nicht geltend gemacht.

Ebenso wenig ist von einem beschreibenden sachbezogenen Sinngehalt
des Buchstabens „Q“ im konkreten Dienstleistungszusammenhang auszu-
gehen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Buch-
stabe „Q“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als Abkürzung des Be-
griffs „Qualität“ und somit als bloßer Hinweis auf die Qualität der (Einzel-
handels-)Dienstleistungen oder aber der vertriebenen oder zusammenge-
stellten Produkte aufgefasst wird.

Angesprochene Verkehrskreise der beanspruchten Dienstleistungen sind
sowohl der Fachverkehr aus dem Bereich des Handels und des Vertriebs
als auch der Durchschnittsverbraucher, beispielsweise der Kunde im Ver-
sandhandel. Dienstleistungen des Einzelhandels umfassen neben dem
Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit, die ein Wirtschafts-
teilnehmer entfaltet, um zum Abschluss eines Kaufvertrags anzuregen. Zu
diesen Tätigkeiten gehören die Auswahl eines Sortiments an Waren, die
zum Verkauf angeboten werden, das Zusammenstellen und das Präsentie-
ren der Waren (im Verzeichnis der angegriffenen Marke zudem gesondert
aufgeführte) und die weiteren im Angebot liegenden verschiedenen Dienst-
leistungen, die Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit
einem Händler und nicht mit einem Wettbewerber abzuschließen (BGH,
GRUR 2016, 382, Rn. 22 – BioGourmet; EuGH, GRUR 2005, 764, Rn. 34
– Praktiker).

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten und vom Senat recherchierten
Verwendungen des Buchstabens „Q“ belegen nicht ausreichend eine be-
schreibende Verwendung als Sachhinweis auf die Qualität der hier in Rede
stehenden Dienstleistungen der Klasse 35.

- 17 -
Zwar lässt sich eine Verwendung dieses Buchstabens in verschiedenen
Produkt- und Dienstleistungsbereichen im Zusammenhang mit Hinweisen
auf die Qualität von Waren und Dienstleistungen ermitteln. Dabei wird aber
zum einen der Buchstabe „Q“ regelmäßig nicht in Alleinstellung verwendet,
sondern entweder in seiner Bedeutung erläutert (z. B. „Q steht für Qualität“)
oder mit einem weiteren Wort, oftmals einem Substantiv, kombiniert; zum
anderen handelt es sich vielfach um Verwendungen, die nicht konkret im
Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Dienstleistungen stehen.

Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Nachweise lassen
nicht ausreichend auf eine beschreibende Verwendung des Einzelbuchsta-
bens „Q“ in Alleinstellung schließen. Als Anlagen zum Löschungsantrag hat
sie zunächst in erster Linie diverse screenshots bzw. Unterlagen einer Qua-
litätsinitiative der Bundesländer mit dem Namen „ServiceQualität
Deutschland“ vorgelegt, in denen beispielsweise die Begriffe „Q-Initiative“,
„Q-Coach“, „Q-Mitarbeiter“ oder „Q-Stadt“ verwendet werden, ebenso wie
die Formulierung „10 gute Gründe für das Q“ (Anlagen LSG 5, LSG 7).
Auch die weiteren, im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen betref-
fen weitestgehend den Bereich des Qualitätsmanagements und belegen die
Verwendung des Buchstabens „Q“ in Verbindung jeweils mit einem Sub-
stantiv wie beispielsweise „Q-Sicherung“, „Q-Werkzeug“, „Q-Kennwerte“,
„Q-Bewusstsein“, „Q-Politik“, „Q-Ziele“, „Q-Zirkel“ oder „Q-Leitbild“ etc. (An-
lagen LSG 18 ff.). Entsprechendes gilt für den als Anlage LSG 17 vorgeleg-
ten Auszug aus einem Diskussionsforum aus dem Jahre 2008, in dem der
Buchstabe „Q“ (neben den Buchstaben „QM“ für „Qualitätsmanagement“)
zumeist in Kombination mit einem Substantiv verwendet wird, und bei dem
es sich vor allem um ein Diskussionsforum speziell zum Thema „Qualitäts-
management“ handelt.

Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass die angesprochenen Verkehrs-
kreise – insbesondere der normal informierte, angemessen aufmerksame
- 18 -
und verständige Durchschnittsverbraucher, dem der Einzelbuchstaben „Q“
im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 35, für die die
angegriffene Marke Schutz genießt, begegnet, – in diesem ohne weitere Er-
läuterungen einen bloßen Sachhinweis auf die Qualität dieser Einzeldienst-
leistungen oder möglicherweise auch der angebotenen Produkte sehen
werden. Denn in den vorgenannten Verwendungsbeispielen wird der Buch-
stabe „Q“ niemals in Alleinstellung, sondern jeweils in einem zusammenge-
setzten Begriff und zudem im Zusammenhang mit weiteren Ausführungen
zu Fragen des Qualitätsmanagements und dem Thema „Qualität“ verwen-
det, so dass sich jeweils aus dem im konkreten Zusammenhang verwende-
ten Gesamtbegriff die Bedeutung des Buchstabens „Q“ erschließen lässt
(vgl. BGH, GRUR 2016, 934 – OUI zur Erforderlichkeit der Verwendung
einer werblichen Angabe in Alleinstellung).

Qualitätssicherung (Qualitätsschulungen, Qualitätsmanagementberatung
etc.) mag zudem in den verschiedensten Waren- und Dienstleistungsberei-
chen eine Rolle spielen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass Bezeichnungen
aus dem Bereich der Qualitätssicherung, die dort ausschließlich in einem
entsprechenden Kontext verwendet werden, für all diese Waren- und
Dienstleistungsbereiche und somit auch im Zusammenhang mit den hier
relevanten Dienstleistungen der Klasse 35 als für die angesprochenen Ver-
kehrskreise ohne Weiteres, insbesondere ohne analysierende Betrach-
tungsweise verständlich und beschreibend anzusehen sind.

Die Kenntnisse der Mitarbeiter aus dem Bereich Qualitätssicherung oder
der im Rahmen einer Qualitätssicherungsmaßnahme geschulten Mitarbeiter
anderer Betriebe lassen nicht ohne Weiteres auf die Kenntnisse des ange-
sprochenen Durchschnittsverbrauchers schließen. Selbst wenn man im Hin-
blick auf die Verbreitung von Qualitätsmanagementsystemen davon ausge-
hen sollte, dass der Durchschnittsverbraucher die Bedeutung des Buchsta-
bens „Q“ in diesem speziellen Zusammenhang kennen sollte, so kann
- 19 -
hieraus nicht abgeleitet werden, dass er diesem einen beschreibenden
Sachhinweis auf die Qualität der in Rede stehenden Dienstleistungen aus
dem Bereich des Einzelhandels entnimmt.

Des Weiteren vermag auch die Tatsache, dass sich der Buchstabe „Q“ in
Abkürzungsverzeichnissen findet und als Abkürzung für „Qualität“ erläutert
wird, die fehlende Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke nicht zu
belegen. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Löschungsantrag Anlagen bei-
gefügt, die den Buchstaben „Q“ mit oder ohne Punkt („Q.“ bzw. „Q“) als Ab-
kürzung für „Qualität“ nennen (Anlagen LSG 2, 3, 4 und 15).

Zum einen ist eine Eintragung in einem Abkürzungswörterbuch als solche
keine hinreichende Grundlage für die Feststellung, dass eine Abkürzung
dem gängigen Sprachgebrauch entspricht und deshalb vom angesproche-
nen Verkehr als beschreibend aufgefasst wird (s. BGH, GRUR 2015, 1127
– ISET/ISETsolar – Leitsatz). Zum anderen lassen sich in Abkürzungsver-
zeichnissen verschiedene Bedeutungen des Buchstabens „Q“ nachweisen.
So ergibt sich aus dem als Anlage LSG 15 vorgelegten Auszug aus dem
Duden Abkürzungswörterbuch, dass der Buchstabe „Q“ bzw. „Q.“ als Ab-
kürzung nicht nur für „Qualität“, sondern auch für „Quantität“, „Quartal“,
„Querschnitt“ oder auch als Kfz-Kennzeichen für Katar etc. verwendet wer-
den kann. Gerade die Verwendung des Begriffs „Quantität“ bzw. einer Ab-
kürzung hierfür liegt im konkreten Dienstleistungszusammenhang nicht fern.
Der als Anlage LSG 3 vorgelegte Eintrag im Duden betrifft schließlich ledig-
lich den Gebrauch des Buchstabens „Q“ als Abkürzung in der ehemaligen
DDR (Q als „Zeichen höchster Qualität (für Erzeugnisse der DDR)“). Das
dort verwendete Gütesiegel wies zudem eine graphische Gestaltung auf.

Da somit nicht nachgewiesen werden kann, dass der Buchstabe „Q“ in
Alleinstellung im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen
als Abkürzung für „Qualität“ verwendet und von den angesprochenen Ver-
- 20 -
kehrskreisen daher als Sachhinweis auf die Qualität der zu erbringenden
Dienstleistungen der Klasse 35 verstanden wird, kann der angegriffenen
Marke die Unterscheidungskraft nicht mit dieser Begründung abgesprochen
werden.

Schließlich sind Einzelbuchstaben auch nicht aus sonstigen branchenbe-
dingten Gründen zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet. Hiervon
kann insbesondere nicht deswegen ausgegangen werden, weil nach dem
Vortrag der Beschwerdeführerin im Bereich des Versandhandels Einzel-
buchstaben regelmäßig eine graphische Gestaltung aufweisen würden und
die Verwendung von Einzelbuchstaben ohne graphische Gestaltung nicht
nachweisbar sei. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass die angespro-
chenen Verkehrskreise in einem Einzelbuchstaben ohne graphische Ge-
staltung von vorneherein keinen Herkunftshinweis sehen. Die Tatsache,
dass eine bestimmte Markenform oder -gestaltung in einem konkreten
Waren- oder Dienstleistungssektor üblich ist, reicht für die Verneinung der
Unterscheidungskraft abweichender Gestaltungen nicht ausreichend.
Einem grundsätzlich (abstrakt) markenfähigen Zeichen in Form eines Ein-
zelbuchstabens kann die Schutzfähigkeit wegen mangelnder Unterschei-
dungskraft vielmehr nur dann versagt werden, wenn aufgrund konkreter
Feststellungen davon auszugehen ist, dass die angesprochenen Verkehrs-
kreise in dem Zeichen einen beschreibenden Sachhinweis, eine bestimmte
Typen- oder Serienbezeichnung oder Ähnliches sehen. Hierzu konnten
ausreichende Feststellungen wie dargelegt nicht getroffen werden. Die
eventuelle Abweichung des angemeldeten Zeichens von den „üblichen“
Kennzeichnungen kann für sich genommen die fehlende Unterscheidungs-
kraft nicht begründen.

4. Der Löschungsantrag ist auch nicht wegen Bestehens eines Freihaltebe-
dürfnisses i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an dem Buchstaben „Q“ be-
gründet.
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Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind u. a. solche Zeichen
von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben beste-
hen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Men-
ge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit
der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder
zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
dienen können. Die Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EU-Markenrechtsrichtlinie
(RL 2008/95 EG) in nationales Recht umsetzende Regelung des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämt-
liche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren be-
schreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienst-
leistungen anbieten, frei verwendet werden können (EuGH, GRUR 2011,
1035, Rn. 37 – 1000; EuGH, GRUR 2004, 674, Rn. 56 – Postkantoor;
EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 25 – Chiemsee; BGH, GRUR 2012, 272,
Rn. 9 – Rheinpark-Center Neuss; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 38 – Stadt-
werke Bremen). Diese Vorschrift gebietet die Versagung der Eintragung
auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu
beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen
kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 – Postkantoor; BGH, GRUR 2017, 186,
Rn. 42 – Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 28 – smartbook;
BGH, GRUR 2012, 276 Rn. 8 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.).

Auch wenn somit grundsätzlich die Eignung eines Zeichens zur Beschrei-
bung der jeweiligen Waren und Dienstleistungen ausreichend ist (vgl. den
Wortlaut der Vorschrift § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG: „dienen können“;
Ströbele in: Ströbele/Hacker, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 354), so kann das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bereits dann bejaht
werden, wenn eine beschreibende Verwendungsart lediglich abstrakt vor-
stellbar ist. Gerade bei Einzelbuchstaben ließe sich so womöglich zu einer
Vielzahl von Buchstaben in Bezug auf eine Vielzahl von Waren- und Dienst-
leistungen eine denkbare Verwendung als Abkürzung für einen beschrei-
- 22 -
benden Begriff finden. Vielmehr bedarf es – wie bei anderen Zeichen
auch – der Feststellung, dass eine derartige Verwendung des Zeichens ver-
nünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (Ströbele a. a. O., § 8 Rn. 356;
EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 31 u. 37 – Chiemsee BGH, GRUR 2003, 343
– Buchstabe „Z“; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 43 – Stadtwerke Bremen).
Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoreti-
schen Erwägungen beruhen, sondern muss anhand der voraussichtlichen
wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (BGH, GRUR 2017,
186, Rn. 43 – Stadtwerke Bremen).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Buchstabe „Q“ – für sich alleine
ohne jegliche erläuternde Zusätze – als beschreibender Hinweis auf die
Qualität der so bezeichneten Dienstleistungen geeignet ist. Hierfür reicht
die Aufnahme im Duden (s. o.) nicht aus. Der ausdrückliche Hinweis auf
den Gebrauch in der ehemaligen DDR legt unverkennbar nahe, dass die
Bedeutung sich in Gesamtdeutschland nicht durchgesetzt hat, was gegen
ein Freihaltebedürfnis spricht.

Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt
hat, dass die Übernahme der aus dem Bereich der Qualitätssicherung
„bekannten und üblichen Abkürzung“ auch in anderen Bereichen im Rah-
men der Kommunikation mit den Kunden zu erwarten sei und deshalb ein
Freihaltebedürfnis zu bejahen sei, so sind insoweit konkrete Anhaltspunkte,
die eine derartige Entwicklung erwarten lassen, nicht ersichtlich.

Das weitere in der mündlichen Verhandlung geäußerte Argument der Be-
schwerdeführerin, dass man beispielsweise die Bezeichnung „unsere
Q-Mitarbeiter“ frei verwenden können müsse, vermag eine anderweitige
Bewertung ebenfalls nicht zu begründen. So wird in dieser Bezeichnung der
Buchstabe „Q“ wiederum nicht in Alleinstellung verwendet (vgl. die Ausfüh-
rungen oben unter Ziff. 3.), zudem könnte die Beschwerdegegnerin gegen
- 23 -
eine derartige beschreibende Verwendung auch im Hinblick auf die Rege-
lung des § 23 Nr. 2 MarkenG nicht aus der angegriffenen Marke vorgehen.

5. Soweit die Beschwerdeführerin angeregt hat, der Beschwerdegegnerin die
Vorlage der Unterlagen aus dem Anmeldeverfahren CTM 10421071 vor
dem EUIPO, betreffend die – zwischenzeitlich zurückgenommene – Anmel-
dung einer Gemeinschaftswortmarke „Q“, aufzugeben, so hält der Senat
dies nicht für erforderlich. Auch wenn das EUIPO die Schutzfähigkeit der
Wortmarke „Q“ angezweifelt und die Beschwerdegegnerin die Anmeldung
aus diesem Grunde zurückgenommen haben sollte, so ist eine derartige
Einschätzung ohne Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren. Die
Beurteilung der Schutzfähigkeit hat sich alleine nach den einleitend ge-
nannten Grundsätzen sowie den von den Beteiligten vorgelegten Belegen
sowie den weiteren vom Gericht getroffenen konkreten Feststellungen zu
richten. Aus demselben Grunde ändert auch der Verweis der Beschwerde-
führerin auf eine Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO in ei-
nem anderen Verfahren (Anlage LSG 26, Bl. 457 ff. GA, insbes. Bl. 461), in
dem die Schutzunfähigkeit des Einzelbuchstabens „Q“ im Zusammenhang
mit Waren angenommen worden war, nichts an der oben unter Ziffern 3.
und 4. dargelegten Bewertung.

6. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten
eines Verfahrensbeteiligten gem. § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht keine
Veranlassung, so dass es bei der Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG
verbleibt, nach der jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selber
trägt.

7. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Der Senat hat weder über eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entschieden, noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur
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Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist insbesondere nicht im Hinblick
auf die Argumentation der Beschwerdeführerin angebracht, nach der die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bogner B/Barbie B (BGH, GRUR
2012, 930), in der der BGH im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr den
bildlichen Zeichenunterschieden bei Einzelbuchstabenmarken ein erheblich
größeres Gewicht zugemessen habe als bei normalen Wortmarken und
ganz offensichtlich von der Überlegung ausgegangen sei, dass sich die
Verkehrskreise gerade nicht an dem Buchstaben als solchem, sondern an
seiner graphischen Ausgestaltung orientieren würden, einen Wandel in der
Beurteilung der Kennzeichnungskraft von Einzelbuchstabenmarken andeu-
te, so dass dem BGH im Wege der Zulassung der Rechtsbeschwerde Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben werden müsse.

Dieser Entscheidung des BGH lässt sich bereits nicht ohne Weiteres ent-
nehmen, dass Einzelbuchstaben ohne graphische Gestaltung nicht über
eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft verfügen würden. Der
BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Klagemarke eine graphi-
sche Gestaltung aufwies, so dass er sich nur zur Kennzeichnungskraft
graphisch gestalteter Einzelbuchstaben geäußert hat. Es ist daher fraglich,
ob der erste Leitsatz dieser Entscheidung, nach dem Einzelbuchstaben re-
gelmäßig von Haus aus normal kennzeichnungskräftig seien, wenn sie über
nicht zu vernachlässigende grafische Gestaltungen verfügen würden und
keine Anhaltspunkte für eine vom Durchschnitt abweichende Kennzeich-
nungskraft vorlägen, den „Umkehrschluss“ erlaubt, dass Einzelbuchstaben
ohne graphische Gestaltung von Haus aus nicht durchschnittlich kennzeich-
nungskräftig seien (ablehnend insoweit Hanseatisches OLG, Urteil vom
19. Juni 2015, Az. 3 U 28/13, Bl. 376 ff. (Bl. 407) GA, nach dem der BGH in
dieser Entscheidung bezogen auf Einzelbuchstaben gerade nicht von dem
- 25 -
allgemeinen markenrechtlichen Grundsatz abweichen wollte, dass mangels
abweichender Anhaltspunkte von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
auszugehen sei).

Vor allem aber hat sich der BGH – wie oben bereits ausgeführt – in dieser
Entscheidung mit dem Grad der Kennzeichnungskraft von (graphisch ge-
stalteten) Einzelbuchstaben und nicht mit der Frage der fehlenden Unter-
scheidungskraft befasst.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist daher auch unter Berücksichti-
gung des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht angezeigt. Der Senat
hat die Frage des Vorliegens der Löschungsgründe vielmehr auf der Grund-
lage der nach der Rechtsprechung des EuGH und BGH maßgeblichen Kri-
terien beurteilt.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 26 -
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Klante Paetzold Lachenmayr-Nikolaou

Ko



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