27 W (pat) 19/16  - 27. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



27 W (pat) 19/16
_______________
(Aktenzeichen)


Verkündet am
10. Mai 2027




B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend die Marke 30 2009 051 614

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin
Klante, den Richter Dr. Himmelmann und den Richter Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke
wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Mar-
kenstelle für Klasse 29, vom 17. September 2013 aufgehoben.



G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

„FEUERTEUFEL“

ist am 24. August 2009 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet und
am 25. November 2009 unter der Nummer 30 2009 051 614 eingetragen worden:

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Klasse 29: Snack-Produkte auf der Basis von Fleisch; Fisch,
Fleisch, Geflügel und Wild, einschließlich Schinken,
die vorgenannten Waren auch weiterverarbeitet zu
Wurstwaren, auch in konservierter Form; Fleischex-
trakte, Fleisch- und Wurstwaren, insbesondere Roh-
wurst; Rohwurstwaren; Dauerwurstwaren, Salami in
verschiedenen Formen, insbesondere Minisalami;
Snackartikel aus den vorgenannten Waren;

Klasse 30: Snack-Produkte auf der Basis von Teigwaren; fertig
zubereitete Teigrolle und/oder Teigtasche und/oder
Fladenbrot, gefüllt und/oder belegt mit Fleisch
und/oder Wurst und/oder Schinken und/oder Gemüse
und/oder Soße; Backwaren.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Widersprechende am 23. März 2010
aus der prioritätsälteren deutschen Wortmarke 30 2009 007 793 Widerspruch
erhoben, welche am 11. Februar 2009 angemeldet und am 18. Juni 2009 in das
Register eingetragen worden ist für die folgenden Waren:

Klasse 29: Erzeugnisse auf der Grundlage von Kartoffeln soweit
in Klasse 29 enthalten, hergestellt durch Hitze und
Druck oder Erhitzen in Fett; Kartoffel-Chips, in belie-
bige Formen geschnittene, in Fett gebackene Kartof-
felstücke;

Klasse 30: feine Backwaren, Biskuits, Dauerbackwaren; Salz-
/Laugengebäck, Salzstangen, Cracker; Erzeugnisse
auf der Grundlage von Reis, Mais und anderen Ge-
treidearten, hergestellt durch Hitze und Druck oder
Erhitzen in Fett.
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Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), Markenstelle für Klasse 29, hat
auf den Widerspruch hin mit Beschluss vom 17. September 2013, zugestellt je-
weils mit Empfangsbekenntnis (§ 5 Abs. 4 VwZG) am 20. September 2013 an die
Verfahrensbevollmächtigten der damaligen Markeninhaberin und am
23. September 2013 an die Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechendem
gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Eintragung der Marke
teilweise gelöscht, und zwar für die Waren

Klasse 30: Snack-Produkte auf der Basis von Teigwaren; fertig
zubereitete Teigrolle und/oder Teigtasche und/oder
Fladenbrot, gefüllt und/oder belegt mit Fleisch
und/oder Wurst und/oder Schinken und/oder Gemüse
und/oder Soße; Backwaren.

Hinsichtlich der Klasse 29 ist der Widerspruch zurückgewiesen worden.

Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem für die Beurteilung der Verwechslungs-
gefahr zu bestimmenden Schutzumfang der Widerspruchsmarke als einer der in
Wechselwirkung zueinander zu berücksichtigenden Faktoren neben der der Iden-
tität oder Ähnlichkeit der Waren und der Identität oder Ähnlichkeit der Marken
könne auch bei Annahme einer noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke der deutlich warenbeschreibende Anklang des Begriffs „Feu-
erteufel“ nicht unberücksichtigt bleiben.

Dieser werde von dem Verkehr im Zusammenhang mit Lebensmitteln als Hinweis
auf besonders scharfe und gewürzte Produkte verstanden. Daher sei trotz Identität
der sich gegenüberstehenden Wortmarken eine Verwechslungsgefahr nur für
identische Waren und Waren im engeren Ähnlichkeitsbereich zu bejahen.

Bei den beiderseitigen Waren der Klasse 29 stünden sich weder identische Waren
noch Waren im engeren Ähnlichkeitsbereich gegenüber. So seien zu „Fisch,
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Fleisch, Geflügel und Wild, einschließlich Schinken, die vorgenannten Waren auch
weiterverarbeitet zu Wurstwaren, auch in konservierter Form; Fleischextrakte,
Fleisch- und Wurstwaren, insbesondere Rohwurst; Rohwurstwaren; Dauerwurst-
waren, Salami in verschiedenen Formen, insbesondere Minisalami“ die Waren der
Widerspruchsmarke weder identisch noch im engeren Ähnlichkeitsbereich. Außer-
dem bestünden zwischen „Snack-Produkten auf der Basis von Fleisch“ einerseits
und Kartoffelchips und Waren der Klasse 30 andererseits deutliche Unterschiede
in der Zusammensetzung und Geschmacksrichtung, was auch für „Snackartikel
aus den vorgenannten Waren“ gelte.

Bei den Waren der Klasse 30 der angegriffenen Marke bestehe eine enge Wa-
renähnlichkeit bzw. Warenidentität der „Snack-Produkte auf der Basis von Teigwa-
ren“ zu Salz- und Laugengebäck, das ebenfalls zu Teigwaren gehöre und auch als
Snack angeboten würde. In Bezug auf die „fertig zubereitete Teigrolle und/oder
Teigtasche und/oder Fladenbrot, gefüllt und/oder belegt mit Fleisch und/oder
Wurst und/oder Schinken und/oder Gemüse und/oder Soße“ bestehe ebenfalls
eine enge Warenähnlichkeit zu Salz-/Laugengebäck sowie zu Erzeugnissen auf
der Grundlage von Reis, Mais und anderen Getreidearten; was Bestandteile von
Teigrollen/Teigtaschen seien. Für „Backwaren“ sei auch die Widerspruchsmarke
geschützt. Insoweit sei die jüngere Marke zu löschen.

Hiergegen richtet sich die am 15. Oktober 2013 erhobene Beschwerde der Wi-
dersprechenden, mit der sie beantragt,

den Beschluss des DPMA vom 17. September 2013 aufzuheben und
die angegriffene Marke vollständig zu löschen.

Zur Begründung hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass „Feuerteufel“ kei-
nesfalls einen deutlich warenbeschreibenden Anklang für die Waren der Wider-
spruchsmarke habe, da selbst dann, wenn im Zusammenhang mit Lebensmitteln
das Wort „Feuer“ einen Hinweis auf eine Schärfe oder pikante Würzung enthielte,
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nicht erkannt werden könne, wie dies in Bezug auf die Waren der Widerspruchs-
marke relevant sein könne. Im Übrigen würde eine solche Betrachtungsweise als
ohne Weiteres verständlicher Hinweis auf eine Produkteigenschaft die Eintra-
gungsfähigkeit der Bezeichnung „Feuerteufel“ infrage stellen, was nachweislich
der Eintragungspraxis des DPMA offensichtlich gerade nicht der Fall sei. Im Übri-
gen stünden die Snackprodukte der angegriffenen Marke aus Klasse 29 in einem
Austauschverhältnis oder würden von den beteiligten Verbrauchern auch gemein-
sam konsumiert. Die sich gegenüberstehenden Marken präsentierten sich dem
Verbraucher - spätestens beim Verzehr der Snacks - daher unter Umständen
gleichzeitig, was unvermeidlich zu Verwechslungen führe.

Den ursprünglich gestellten Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Ver-
handlung hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2016 zurückge-
nommen.

Gegen die Beschwerde hat sich die jetzige Markeninhaberin und Beschwerdegeg-
nerin gewendet, die nach Eintragung des Rechtsübergangs auf sie am
6. Dezember 2013 im Markenregister mit Eingabe vom 15. April 2014 ihren Eintritt
in das Widerspruchsverfahren anstelle der Rechtsvorgängerin angezeigt hat.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2014, eingegangen beim DPMA am 8. April 2015 als
Erinnerungskopie und dem Senat vorgelegt am 28. August 2015, hat die Marken-
inhaberin eine Benutzung der Widerspruchsmarke ausdrücklich bestritten; das
Schreiben hat die Widersprechende am 3. September 2015 aufgrund der Zustel-
lung durch den Senat erhalten.
Mit Schriftsatz vom 11. November 2015 hat sie zur Glaubhaftmachung der Benut-
zung die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 8. Oktober 2015
eingereicht und hiermit verbunden eine Verpackungstüte für Snacks und eine Pro-
duktliste über die Jahre 2010 bis 2015 vorgelegt.
Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016 ihren
Anschluss an die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2013
gemäß § 82 MarkenG i. V. m § 567 Abs. 3 ZPO erklärt.
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Die Beschwergegernerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen und den Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 29, vom
17. September 2013 insoweit aufzuheben, als darin die Löschung
der Eintragung der angegriffenen Marke für die Waren der Klasse 30
angeordnet worden ist.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, die Anschlussbeschwerde zurück-
zuweisen.

Zur Begründung hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass die Widerspre-
chende keine ausreichende Benutzung ihrer Marke für den Zeitraum gemäß § 42
Abs. 1 S. 2 MarkenG glaubhaft gemacht habe. So gehe aus der eingereichten ei-
desstattlichen Versicherung nicht hervor, ob die genannten Gesamtumsätze un-
ter der Dachmarke „XOX“ nur mit Produkten der Marke „Feuerteufel“ erzielt wur-
den oder auch mit anderen Produkten und ob sich die Umsatzzahlen nur auf die
Produktmarke Feuerteufel bezögen. Ohnehin wäre eine rechtserhaltende Benut-
zung allenfalls für die in Klasse 29 eingetragenen Waren: „Erzeugnisse auf der
Grundlage von Kartoffeln, soweit in Klasse 29 enthalten, hergestellt durch Hitze
und Druck oder Erhitzen in Fett; Kartoffel-Chips, in beliebige Formen geschnittene,
in Fett gebackene Kartoffelstücke“ anzunehmen, keinesfalls jedoch für die in
Klasse 30 aufgeführten Waren: „feine Backwaren, Biskuits, Dauerbackwaren;
Salz-/Laugengebäck, Salzstangen, Cracker; Erzeugnisse auf der Grundlage von
Reis, Mais und anderen Getreidearten, hergestellt durch Hitze und Druck oder
Erhitzen in Fett“, da es sich bei den Waren, für die die Verpackung mit dem Kenn-
zeichen „Feuerteufel“ bestimmt ist, um Kartoffelchips handle. Überdies macht die
Beschwerdegegnerin geltend, durch die Benutzung der Marke „Feuerteufel“ nicht
in der eingetragenen Zusammenschreibung, sondern in einer zweizeiligen Wie-
dergabe ohne Trennungshinweis in Form eines Bindestrichs werde für den Be-
trachter der Eindruck erweckt, dass die Begriffe getrennt zu erfassen und zu be-
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werten seien. Durch die einzelne Stellung komme dem beschreibenden Charakter
der beiden Begriffe noch stärkeres Gewicht zu als in der zusammengesetzten
Schreibweise. Der beschreibende Charakter von „Feuer“ für Würze/Schärfe sowie
von „Teufel“ für die Darstellung der Chips werde durch das äußere Erscheinungs-
bild der Kartoffelchipsverpackung betont.

Für eine reduzierte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke spreche weiter-
hin die Registrierung anderer Marken, welche ebenfalls einen der Bestandteile
Feuerteufel, teuflisch oder Teufel aufwiesen und für Lebensmittel eingesetzt wür-
den.

Schließlich stellt die Beschwerdegegnerin eine relevante Ähnlichkeit der von der
angegriffenen Marke beanspruchten Waren zu Kartoffelchips in Abrede. Nachdem
eine vom Senat angeregte gütliche Einigung der Beteiligten nicht zustande ge-
kommen ist und die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 6. Juni 2016 um
Fortführung des Verfahrens und antragsgemäße Entscheidung gebeten hat, hat
der Senat mit Schreiben vom 15. Juni 2016 zum Termin geladen mit dem Hinweis,
die Ladung erfolge auf Antrag der Widersprechenden und zum Güteversuch. Mit
Schriftsatz vom 29. Juni 2016 hat die Widersprechende und Beschwerdeführerin
ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und mitgeteilt, sie
werde im Termin nicht vertreten sein. Sie hat beantragt, im schriftlichen Verfahren
antragsgemäß zu entscheiden. Daraufhin hat der Senat mit Schriftsatz vom
5. Juli 2016 die Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgehoben. Mit Schriftsatz
vom 8. März 2017 hat die Beschwerdegegnerin mitgeteilt, ihr Hilfsantrag vom
2. Dezember 2015 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehe wei-
terhin. Mit Schriftsatz vom 22. März 2017 hat der Senat die Beteiligten erneut ge-
laden zum Termin am 10. Mai 2017 mit dem Hinweis auf Sachdienlichkeit. Die
Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 3. April 2017 erklärt, sie werde an
dem Termin weder zugegen noch vertreten sein, sie halte aber an ihren Anträgen
fest.
Per Fax vom 9. Mai 2017 hat auch die Beschwerdegegnerin ihre Teilnahme an der
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mündlichen Verhandlung abgesagt mit dem Hinweis, dass nach der Terminsabsa-
ge der Beschwerdeführerin und ohne Eingang weiterer Schriftsätze die Sache
entscheidungsreif sei, und ohne weitere Verzögerung nach Aktenlage zu ent-
scheiden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache ohne Erfolg,
während die Anschlussbeschwerde der Markeninhaberin zulässig und begründet
ist.
Neue Beteiligte ist die jetzige Beschwerdeführerin, da sie gemäß § 28 Abs. 2 Mar-
kenG aufgrund der Eintragung der angegriffenen Marke im Register als Inhaberin
gilt und als Rechtsnachfolgerin das Verfahren übernommen hat, was nicht der Zu-
stimmung des anderen Beteiligten bedarf.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, aber unbegründet. Denn der
Widerspruch ist im Ergebnis zurückzuweisen.
Nach §§ 43 Abs. 2 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist die Eintra-
gung einer jüngeren Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlich-
keit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedank-
lich miteinander in Verbindung gebracht werden. Nach allgemein anerkannten
Grundsätzen beruht die Verwechslungsgefahr auf einer Wechselwirkung zwischen
der Identität/Ähnlichkeit der Marken und der Identität/Ähnlichkeit der damit ge-
kennzeichneten Produkte sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke, so dass ein geringerer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad ei-
nes anderen Faktors ausgeglichen werden kann. Bei der Prüfung der Warenähn-
lichkeit ist aufgrund der durch die Beschwerdegegnerin ausdrücklich bestrittenen
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Benutzung der Widerspruchsmarke durch die Inhaberin der angegriffenen Marke
nicht mehr von der Registerlage auszugehen, sondern nur von den Waren, für
welche eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht ist, soweit die Erhe-
bung der Einrede der Nichtbenutzung zulässig war, was hier zu bejahen ist. Denn
die Widerspruchsmarke hat sich auf § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG gestützt, wonach
ein Widersprechender glaubhaft zu machen hat, dass die Marke, deren Benutzung
der Gegner bestreitet, innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über
den Widerspruch benutzt worden ist, falls die fünfjährige Benutzungsschonfrist der
Widerspruchsmarke erst nach Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen
Marke abläuft. Nachdem letztere am 24. Dezember 2009 veröffentlicht worden ist,
liegt der Ablauf der Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke, die am
18. Juni 2009 eingetragen worden ist, also etwa ein halbes Jahr vorher, im
Dezember 2014. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Widersprechende eine rechtser-
haltende Benutzung bis zur mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschluss
verkündet worden ist, glaubhaft zu machen.

Eine solche Glaubhaftmachung ist der Widersprechenden nicht gelungen. Zwar
hat sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom
8. Oktober 2015 eingereicht und hiermit verbunden eine Verpackungstüte für
Snacks und eine Produktliste über die Jahre 2010 bis 2015 vorgelegt. Diese Un-
terlagen rechtfertigen aber nicht die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung.
Hierfür ist erforderlich, dass neben der Wiedergabe der Benutzungsform die ei-
desstattliche Versicherung konkrete Angaben enthält, welche Benutzungsform in
welchem Umfang und in welchem Zeitraum verwendet worden ist (vgl. Ströbele in
Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 26 Rdn.73 m. w. N.). Zwar müssen
die maßgeblichen Angaben nicht den gesamten Zeitraum abdecken; vielmehr
reicht auch eine weniger als ein Jahr umfassende Umsatzangabe aus, wenn sie
im Hinblick auf die Art der Ware und der Art des Unternehmens einen erheblichen
Umfang einnimmt, der den Gedanken an eine Scheinbenutzung fernliegend
erscheinen lässt (vgl. Ströbele a. a. O., Rdn.86 ff., 88, 89 m. w. N.). Im vorliegen-
den Fall hat die Widersprechende lediglich einen pauschalen Gesamtumsatz von
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… € für den Zeitraum 2010 bis 2015 angegeben, der zum erheblichen
Teil außerhalb des relevanten Benutzungszeitraums von Mai 2012 bis Ende 2017
liegt. Eine solche Angabe des Umfangs ermöglicht nicht die Feststellung, dass
auch erhebliche Umsätze im einschlägigen Zeitraum erzielt worden sind. Vielmehr
ist es nicht ausgeschlossen, dass die Umsätze lediglich bis zum Beginn des Be-
nutzungszeitraums angefallen sind oder gar nur im Jahre 2010. In diesem Falle
läge keine rechtserhaltende Benutzung vor.
Derartige Zweifel hat die Beschwerdeführerin zu Recht in ihrem Schriftsatz vom
19. Februar 2016 geäußert, ohne dass die Widersprechende dem entgegenge-
treten ist. Dies wäre aber ihre Aufgabe gewesen. Denn die Glaubhaftmachung
stellt eine verfahrensrechtliche Obliegenheit dar, für deren Erfüllung sie die volle
Verantwortung trägt; dies gilt insbesondere für Angaben, deren Unbestimmtheit
oder Lückenhaftigkeit Anlass zu Zweifeln geben, die wiederum ausschließlich zu
Lasten des Widersprechenden gehen (vgl. Ströbele a. a. O., § 43 Rdn. 57 f.).
Dementsprechend ist es auch dem Senat nicht gestattet, einem Widersprechen-
den auf die einzelnen Erfordernisse und Mängel hinzuweisen; vielmehr kann die-
ser aufgrund des bei der Glaubhaftmachung geltenden Beibringungsgrundsatzes
grundsätzlich keine weiteren Aufforderungen seitens des Senats erwarten (vgl.
Ströbele a. a. O. Rdn. 64 m. w. N.).
Allerdings hätte die Widersprechende im Rahmen der mündlichen Verhandlung
noch Gelegenheit gehabt, Mängel ihrer Glaubhaftmachungsunterlagen zu berei-
nigen. Dieser Gelegenheit hat sie sich durch Fernbleiben von der mündlichen Ver-
handlung begeben.

Nach alledem ist nicht glaubhaft gemacht, dass die in der eidesstattlichen Versi-
cherung allein angesprochenen Waren „Snacks“ in relevantem Umfang im ent-
scheidungserheblichen Zeitraum benutzt worden sind. Da für weitere Waren des
Widerspruchsverzeichnisses keine Benutzungsunterlagen eingereicht wurden,
können den Waren der angegriffenen Marke keinerlei Waren der Widerspruchs-
marke gegenübergestellt werden. Unter diesen Umständen kann auch keine Ver-
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wechslungsgefahr bestehen, wie dies im Ergebnis zu Recht im Amtsbeschluss
hinsichtlich der Waren der Klasse 29 entschieden worden ist.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist nach alledem zurückzuweisen.

Hingegen konnte der Anschlussbeschwerde der Inhaberin der angegriffenen
Marke der Erfolg nicht versagt werden.
Diese Anschlussbeschwerde ist zulässig, auch wenn sie erst nach Ablauf der Be-
schwerdefrist eingereicht worden ist, denn sie kann bis zum Ende der mündlichen
Verhandlung erhoben werden und ist dann in ihrer Wirksamkeit davon abhängig,
ob die vorangegangene rechtzeitige Beschwerde des Gegners zulässig und
aufrechterhalten worden ist (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 66 Rdn. 51
m. w. N.). Nachdem die Widersprechende ihre Beschwerde aufrechterhalten hat,
bleibt die Anschlussbeschwerde weiter Verfahrensgegenstand.

Die Anschlussbeschwerde ist auch begründet. Denn wenn die Widersprechende
keine hinreichenden Glaubhaftmachungsunterlagen zur rechtserhaltenden Benut-
zung der Widerspruchswaren vorlegt, kann sie mit ihrem Widerspruch auch nicht
hinsichtlich der Waren der angegriffenen Marke, für die im Amtsbeschluss die Lö-
schung angeordnet worden ist, Erfolg haben. Vielmehr kann diese Löschungsan-
ordnung angesichts der fehlgeschlagenen Glaubhaftmachung der rechtserhalten-
den Benutzung keinen Bestand haben.

Insoweit war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen und der An-
schlussbeschwerde der Markeninhaberin teilweise stattzugeben.

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III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Klante Dr. Himmelmann Paetzold

Hu


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