27 W (pat) 123/16  - 27. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




27 W (pat) 123/16
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache







betreffend die Markenanmeldung 30 2015 053 778.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold sowie
die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird als unzulässig verworfen.

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G r ü n d e

I.

Am 18. September 2015 ist das Zeichen



für diverse Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41 und 42 zur Eintragung als
Wort-/Bildmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte
Markenregister angemeldet worden:

Das DPMA, Markenstelle für Klasse 41, hat die Anmeldung mit Beschluss vom
18. April 2016 wegen böswilliger Markenanmeldung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 10
MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Der Beschluss wurde als
Übergabeeinschreiben am 19. April 2016 an die Anmelderin versandt.

Am 26. April 2016 hat die Anmelderin unter Angabe des Verwendungszwecks
„WORT-BILDMARKE 30 2015 053 778.0 / 41 - F.C. VON BAYERN MUENCHEN“
… Euro an das DPMA überwiesen. Ein Beschwerdeschriftsatz ist nicht zu den
Akten gelangt. Nachforschungen des DPMA innerhalb des Hauses sind erfolglos
geblieben.

Das DPMA hat sodann festgestellt, dass eine Beschwerde eingelegt worden sei
und dass die Akte dem Bundespatentgericht zur Entscheidung über die Be-
schwerde vorgelegt werde.
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Die Anmelderin wurde mit Schriftsatz vom 14. November 2016 von Seiten des Ge-
richts durch den zuständigen Rechtspfleger darauf hingewiesen, dass ein Be-
schwerdeschriftsatz bislang nicht zu den Akten gelangt sei. Daher werde um Mit-
teilung gebeten, ob die Anmelderin die Gebühr nur vorsorglich gezahlt habe und
dann von einer Beschwerde abgesehen habe. In diesem Falle würde der Betrag
zurückerstattet werden.

Die Anmelderin erklärte unter Bezugnahme hierauf mit Schreiben vom
18. November 2016, beim Bundespatentgericht eingegangen am
21. November 2016, dass sie „den Schriftsatz (Beschwerde) aufrecht“ erhalte und
dass sie bitte, das Versehen zu entschuldigen. Die … Euro sollten deshalb
nicht zurückerstattet werden.

Von Seiten des Rechtspflegers erfolgte ein weiterer Hinweis vom
23. November 2016, dass kein Schriftsatz vorliege, den man aufrechterhalten
könne.
Sodann wurde die Anmelderin von der damaligen Berichterstatterin mit Schreiben
vom 16. Dezember 2016 darauf hingewiesen, dass die am 21. November 2016
eingegangene Erklärung, „den Schriftsatz (Beschwerde)“ aufrechtzuerhalten,
keine ordnungsgemäße Beschwerdeeinlegung darstelle, da dem Gericht nach wie
vor kein innerhalb der Beschwerdefrist eingegangener Schriftsatz vorliege, auf den
Bezug genommen werden könne. In diesem Schreiben wird weiter ausgeführt,
dass die Einzahlung der Beschwerdegebühr für eine ordnungsgemäße Beschwer-
deeinlegung nicht ausreiche, und dass nach derzeitiger Sachlage de Beschwerde
als unzulässig zurückzuweisen sein werde. Hierauf antwortete die Anmelderin mit
einem Befangenheitsantrag vom 23. Dezember 2016 gegen „die Berichterstatte-
rin“. In diesem Antragsschreiben führt sie aus, dass sich „bei verständiger Würdi-
gung der Gesamtumstände … ohne weiteres eine Beschwerde rechtfertigen“
lasse.

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Hierauf wurde der Anmelderin mit gerichtlichem Schreiben vom 3. Februar 2017
mitgeteilt, dass die abgelehnte Berichterstatterin aufgrund des Präsidiumsbe-
schlusses vom 30. Januar 2017 den Senat verlassen habe, so dass eine Ent-
scheidung über das Ablehnungsgesuch entbehrlich sei.
Eine weitere Stellungnahme von Seiten der Anmelderin erfolgte nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die
Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die Beschwerde war gem. § 70 Abs. 1 MarkenG durch Beschluss als unzulässig
zu verwerfen, da es an einer wirksamen Beschwerdeeinlegung innerhalb der Be-
schwerdefrist gem. § 66 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG fehlt. Der Beschluss konnte gem.
§ 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche Verhandlung ergehen.

1. Gegen Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet gem.
§ 66 Abs. 1 S. 1 MarkenG die Beschwerde ans Bundespatentgericht statt. Diese
ist gem. § 66 Abs. 2 MarkenG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses beim DPMA schriftlich einzulegen.
Besondere Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift sieht das Mar-
kenG nicht vor. Aus der Erklärung muss lediglich hervorgehen, dass eine Über-
prüfung, Aufhebung oder Abänderung einer ergangenen Entscheidung des DPMA
begehrt wird, die ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde, ein konkreter An-
trag oder eine Begründung sind nicht erforderlich; jedoch muss der Beschluss,
gegen den sich die Beschwerde richtet, ausreichend klar bezeichnet sei, zudem
muss die Erklärung die Person des Beschwerdeführers eindeutig erkennen lassen
(Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, § 66 Rn. 36 f.; Ströbele/Hacker, Mar-
kenG, 11. Aufl. 2015, § 66 Rn. 40).

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2. In der Einzahlung der Gebühr i. H. v. … Euro am 26. April 2016 ist keine
wirksame Beschwerdeeinlegung durch die Anmelderin zu sehen.

Zwar entspricht die Zahlung der Höhe nach der Beschwerdegebühr und erfolgte
innerhalb der Beschwerdefrist. Der Zahlung als solcher kann jedoch nicht eine
ausreichend deutliche Erklärung dahingehend entnommen werden, dass der Be-
schluss des DPMA vom 18. April 2016 mittels einer Beschwerde angegriffen wer-
den soll.
Die Berücksichtigung des von der Anmelderin bei der Überweisung angegebenen
Verwendungszwecks führt nicht zu einer anderen Bewertung. Aus dem beim
DPMA geführten Kontoauszug ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Ver-
wendungszweck „WORT-BILDMARKE 30 2015 053 778.0 / 41 - F.C. VON
BAYERN MUENCHEN“ angegeben hat. Auch unter Heranziehung dieser Angabe
des Verwendungszwecks kann in der Überweisung eine Beschwerdeerklärung
nicht gesehen werden. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Anmelderin als
Verwendungszweck das Stichwort „Beschwerde“ genannt hätte (Ingerl/Rohnke,
a. a. O., § 66 Rn. 38; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 66 Rn. 40). Denn auch in einem
solchen Fall handelt es sich lediglich um die nähere Bestimmung des Zwecks der
geleisteten Zahlung und nicht um eine weitergehende Erklärung, durch diese
Handlung einen bestimmten Beschluss im Wege der Beschwerde angreifen zu
wollen; denn es könnte sich auch um eine rein vorsorgliche Einzahlung der Be-
schwerdegebühr handeln (BGH GRUR 1966, 50 – Hinterachse; BPatG, Beschluss
vom 05.11.1964, Az. 18 W 295/61; s. auch BPatG, Beschluss vom 27.06.1963,
Az. 17 W 3/63: Der Vermerk „Beschwerdegebühr“ auf dem rechtzeitig eingegan-
genen Überweisungsabschnitt reicht zur Wahrung der Schriftform nicht aus).

3. Soweit in späteren Schreiben der Anmelderin eine Beschwerde gesehen wer-
den kann, wurde durch diese die Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung
des Beschlusses des DPMA gem. § 66 Abs. 2 MarkenG nicht eingehalten.

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Zwar kann dem Schreiben der Anmelderin vom 18. November 2016 mit der Erklä-
rung, „den Schriftsatz (Beschwerde) aufrecht“ zu erhalten möglicherweise eine
Beschwerdeerklärung jedenfalls für den Fall, dass das Gericht nicht bereits von
einer zuvor erfolgten Beschwerdeeinreichung ausgehe, entnommen werden. Die
Anmelderin vertritt diese Ansicht, wenn sie mit Schreiben vom 23. Dezember 2016
ausführt, dass sich „bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände … ohne
weiteres eine Beschwerde rechtfertigen“ lasse.
Selbst wenn der Senat seiner Entscheidung zu Gunsten der Anmelderin eine Be-
schwerdeerklärung vom 18. November 2016 zu Grunde legt, so fehlt es jedoch
mangels Einhaltung der Beschwerdefrist von einem Monat an der Zulässigkeit
dieser Beschwerde. Der Beschluss des DPMA vom 18. April 2016 gilt gem. § 94
Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG am dritten Tag nach der Aufgabe
des Übergabeeinschreibens zur Post am 19. April 2016, somit am 22. April 2016,
als zugestellt. Eine im November 2016 eingegangene Beschwerde war daher in
jedem Fall verfristet.

4. Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung gem. § 91 Abs. 1 MarkenG wurde nicht gestellt.
Selbst wenn man den weiteren Erklärungen der Beschwerdeführerin einen Wie-
dereinsetzungsantrag entnehmen wollte, so ist – unabhängig von der Frage der
Einhaltung der zweimonatigen Antragsfrist gem. § 91 Abs. 2 MarkenG – ein Wie-
dereinsetzungsgrund nicht ersichtlich.
Auch für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gem. § 91 Abs. 4 MarkenG ist
ein Grund nicht ersichtlich, zudem fehlt es an der Nachholung der versäumten
Handlung innerhalb der vorgenannten Antragsfrist.

5. Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3 Mar-
kenG ist nicht veranlasst. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine
rechtswirksam erhobenen Beschwerde unabhängig vom Verfahrensausgang ge-
bührenpflichtig ist (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 42, 43).

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III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Klante Lachenmayr-Nikolaou Paetzold

Hu


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