27 W (pat) 12/16  - 27. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




27 W (pat) 12/16
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



- 2 -
betreffend die Marke 307 79 767

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold sowie
die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die am 6. Dezember 2007 in den Farben Blau (100 % Cyan, 70 % Magenta, HKS
43, RAL 5017), Rot (100 % Magenta, 100 % Yellow, HKS 13, RAL 3020) und Grün
(60 % Cyan, 100 % Yellow, HKS 66, RAL 6018) angemeldete Wort-/Bildmarke



ist am 16. Juni 2008 unter der Nr. 307 79 767 für die nachfolgend genannten
Dienstleistungen der Klassen 35, 39, 42 und 43 in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden:

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Zusammenstellen verschiedener Waren (ausgenommen deren Trans-
port) für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Wa-
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ren zu erleichtern; Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Le-
bensmitteln, Non-Food-Artikeln, alkoholischen und nicht-alkoholischen
Getränken, Parfümeriewaren, Drogerieartikeln, Reformhausartikeln,
Haushaltswaren, Heimwerker-, Garten- und Campingartikeln, Unter-
haltungselektronik, Computertechnik und Elektroartikeln, Spielwaren,
Schreibwaren und Druckereierzeugnissen, Tabakwaren, Bekleidung,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Accessoires, Heimtextilien und
Kurzwaren, Sport- und Fitnessgeräte, Tierbedarf, Fotoapparate
und -artikel und -zubehör, Schmuck und Uhren, Blumen, Floristikarti-
keln und Geschenkartikeln; Beratung für Verbraucher in Handels- und
Geschäftsangelegenheiten (Erteilung von Auskünften, Information und
Beratung) (Verbraucherberatung); verwaltungstechnische Bearbeitung
von Bestellungen; Zusammenstellen von Daten in Computerdatenban-
ken; Schaufensterdekoration; Vervielfältigung von Dokumenten; Prä-
sentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel;
Radio- und Fernsehwerbung; Herausgabe von Werbetexten; Online-
Werbung in einem Computernetzwerk; Preisvergleichsdienste; Syste-
matisierung von Daten in Computerdatenbanken; Verteilung von Wa-
renproben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbematerial (Flug-
blätter, Prospekte und Drucksachen); Vorführung von Waren für Wer-
bezwecken;

Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung
von Reisen; Blumenauslieferung; Auslieferung von Waren; Autover-
mietung; Parkplatzdienste; Verkehrsinformationsdienste; Warenaus-
lieferung;

Klasse 42: elektronische Speicherung von Informationen zum Abruf aus einem
globalen Computernetzwerk; elektronische Speicherung von Online-
Veröffentlichungen, auch zum Herunterladen, insbesondere von Bü-
chern, Katalogen, Bildern, Musik; elektronische Speicherung von elekt-
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ronischen Grußkarten, zum Abruf aus einem globalen Computernetz-
werk; Computersoftwareberatung; Computerberatungsdienste; Dienst-
leistungen zum Schutz vor Computerviren; Beratung auf dem Gebiet
der Energieeinsparung;

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Ca-
tering; Dienstleistungen einer Kinderkrippe.

Die Veröffentlichung erfolgte am 18. Juli 2008.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Inhaberin der am 28. Juni 2000 ange-
meldeten und am 3. Oktober 2005 für diverse Dienstleistungen der Klassen 35,
37, 38 und 42 eingetragenen Unionswortmarke 001 729 367

combit

am 16. Oktober 2008 Widerspruch erhoben. Der Widerspruch richtet sich gegen
die Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 42 der angegriffenen Marke.
Nachdem das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM, nunmehr
EUIPO) die Widerspruchsmarke mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 teilweise
für verfallen erklärt hatte (mit Wirkung ab dem 24. Juli 2013), da die Widerspre-
chende hinsichtlich der in den Klassen 35, 37 und 38 beanspruchten Dienstleis-
tungen sowie hinsichtlich eines Teils der ursprünglich in Klasse 42 beanspruchten
Dienstleistungen eine ernsthafte Benutzung der Unionsmarke nicht belegt habe,
genießt die Widerspruchsmarke derzeit nur noch Schutz für folgende Dienstleis-
tungen der Klasse 42:

Entwicklung, Erstellung, Einrichtung, Pflege und Vermietung von Da-
tenverarbeitungsprogrammen, Installierungsarbeiten auf dem Gebiet
der Computer-Software; Beratung auf dem Gebiet der Computer-
Software; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Be-
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reitstellung von Daten über Datennetze online, Vermietung von Zu-
griffszeit, Sammeln, Speichern, Analysieren, Aktualisieren und Wei-
tergabe von Daten und Informationen.

Mit Beschluss vom 8. März 2013 hat das DPMA, Markenstelle für Klasse 35, den
Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die rechtserhaltende Benut-
zung der Widerspruchsmarke sei nicht gem. § 26 Abs. 1 MarkenG glaubhaft ge-
macht worden.
Auf die Erinnerung der Widersprechenden vom 12. April 2013 gegen den ihr am
15. März 2013 zugestellten Erstbeschluss hat das DPMA, Markenstelle für Klas-
se 35, die Erinnerung mit weiterem Beschluss vom 27. August 2014 zurück-
gewiesen. Die Erinnerungsprüferin hat ausgeführt, dass zwischen den Kollisions-
marken bereits unter Zugrundelegung der Registerlage keine Verwechslungsge-
fahr bestehe, so dass es auf die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Wi-
derspruchsmarke nicht ankomme.
Die Widerspruchsmarke, die eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise,
halte selbst im Bereich identischer Dienstleistungen den gebotenen Abstand ein.
Die sich gegenüberstehenden Marken würden sich in ihrer Gesamtheit, insbeson-
dere aufgrund der graphischen Ausgestaltung der angegriffenen Marke, deutlich
unterscheiden.
In klanglicher Hinsicht werde durch den weiteren Buchstaben „t“ der Wider-
spruchsmarke eine deutliche Abweichung im Klangbild bewirkt. Der Schlusskon-
sonant „t“ trete deutlich in Erscheinung.
Auch in begrifflicher Hinsicht bestünden ausgeprägte Unterschiede, die die beste-
henden Unterschiede im schriftbildlichen und klanglichen Bereich noch verstärken
würden. Das Wortelement „Combi“ der jüngeren Marke sei die geläufige Abkür-
zung für das Wort „Kombination“, während die ältere Marke nicht diesen Sinn-
gehalt aufweise, sondern stattdessen durch den Bestandteil „bit“ Anklänge an das
im Bereich der Informationstechnik verwendete Wort „Bit“ als Bezeichnung der
kleinsten Informationseinheit in der elektronischen Datenverarbeitung enthalte.
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Aufgrund fehlender Markenähnlichkeit sei eine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9
Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 125 b Nr. 1 MarkenG zu verneinen.

Gegen den ihr am 2. September 2014 zugestellten Beschluss vom
27. August 2014 wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde vom
2. Oktober 2014.

Sie ist der Ansicht, es sei von Überschneidungen, teilweise sogar von Identität der
sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sowie von einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.
Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, zwischen den Ver-
gleichszeichen sei eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit gegeben, nachdem
diese sich in lediglich einem Buchstaben, nämlich dem sich am weniger beachte-
ten Wortende befindlichen zusätzlichen Buchstaben „t“ der Widerspruchsmarke,
unterscheiden würden. Da die bildliche Darstellung der prioritätsjüngeren Wort-
/Bildmarke nicht auffällig sei, werde die angegriffene Marke auch in schriftbildlicher
Hinsicht durch den Wortbestandteil „Combi“ dominiert. In begrifflicher Hinsicht sei
fraglich, ob die beteiligten deutschen Verkehrskreise in der Bezeichnung „Combi“
tatsächlich eine Abkürzung für das Wort „Kombination“ sehen würden. Hiergegen
spreche bereits der Anfangsbuchstabe „C“, da der angesprochene deutsche
Durchschnittsverbraucher das Wort „Kombination“ vielmehr in der Schreibweise
„Kombi“ abkürze. Ein verständlicher Aussagegehalt sei zudem einer Abkürzung
„Combi“ im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Dienstleistungen nicht
zu entnehmen.
Bei der Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung handele es sich um eine reine
Verzögerungstaktik der Inhaberin der angegriffenen Marke. Mit den im vorliegen-
den Verfahren von der Widersprechenden vorgelegten Benutzungsunterlagen sei
die Benutzung vor dem HABM (nunmehr EUIPO) nachgewiesen worden. Die Ent-
scheidung des HABM habe der Gegenseite, die an diesem Verfahren beteiligt ge-
wesen sei, auch vorgelegen.
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Ergänzend hat die Widersprechende im Beschwerdeverfahren weitere Benut-
zungsunterlagen vorgelegt. Sie ist der Ansicht, aus diesen ergebe sich eine inten-
sive Benutzung der Marke „combit“ in den Jahren 2014 und 2015.

Die Beschwerdeführerin und Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse des DPMA, Markenstelle für Klasse 35, vom
8. März 2013 und vom 27. August 2014 aufzuheben und wegen des
Widerspruchs aus der Unionsmarke 001 729 367 die Löschung der
angegriffenen Marke 307 79 767 anzuordnen.

Des Weiteren regt die Beschwerdeführerin und Widersprechende die Zulassung
der Rechtsbeschwerde an, da im vorliegenden Fall die Frage zu klären sei, „ob bei
einem Nichtvorliegen einer begrifflichen Verwechslungsgefahr eine schriftliche
bzw. klangliche Verwechslungsgefahr außer Acht bleiben“ könne. Dies würde eine
Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung bedeuten.

Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch die Beschwerdegegnerin regt hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Be-
schwerde nicht zurückzuweisen gedenke, an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Zum einen fehle es an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der – aus
Sicht der Inhaberin der angegriffenen Marke eindeutig zu bejahenden – Frage, ob
das Bundespatentgericht bzw. das DPMA an eine (Löschungs-) Entscheidung des
Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (zwischenzeitlich EUIPO) gebunden
seien, so dass die Rechtsbeschwerde gem. gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu-
zulassen sei. Zum anderen sei eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 83
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geboten, um dem Bundesgerichtshof Gelegenheit zu ge-
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ben, die Frage der „Neutralisierung“ einer Zeichenähnlichkeit durch begriffliche
Unterschiede neu zu würdigen.

Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke ist der Ansicht,
dass die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke absolut unähnlich zu den von
der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 39
seien. Die von der angegriffenen Marke in Klasse 42 beanspruchten Dienstleis-
tungen der Klasse 42 seien nur teilweise ähnlich zu den Dienstleistungen, für die
die Widerspruchsmarke Schutz genieße, im Übrigen ebenfalls absolut unähnlich.
Soweit eine Dienstleistungsähnlichkeit im Bereich der Klasse 42 zu bejahen sei,
halte die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand ein.
Nach markenrechtlichen Kriterien fehle es an einer Ähnlichkeit der sich gegen-
überstehenden Zeichen in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht.
Die Ausführungen der Erinnerungsprüferin seien insoweit zutreffend. Der in der
Widerspruchsmarke zusätzlich enthaltene Buchstabe „t“ sorge für deutliche Unter-
schiede im Klangbild der beiden Zeichen. Der Erfahrungssatz, dass Wortanfänge
im Allgemeinen stärker beachtet würden als die übrigen Markenbestandteile, kön-
ne keine Geltung beanspruchen, wenn der Wortanfang – wie hier die Silbe „COM“,
insbesondere für Dienstleistungen der Klasse 42 – verbraucht sei. Die auffällige
graphische Ausgestaltung der Anfangsbuchstaben „C“ und „O“ der angegriffenen
Marke sei auffällig und phantasievoll und führe zu einem hinreichend unterschied-
lichen schriftbildlichen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen. In
begrifflicher Hinsicht seien deutliche Unterschiede gegeben. Derartige deutliche
begriffliche Unterschiede würden sogar ausreichen, eine im Übrigen bestehende
Zeichenähnlichkeit zu „neutralisieren“, im vorliegenden Fall würden die klanglichen
und schriftbildlichen Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen durch die
deutliche Abweichung in semantischer Hinsicht noch verstärkt. Dabei komme nicht
nur der angegriffenen Marke ein eindeutiger Begriffsinhalt zu, sondern auch der
Widerspruchsmarke. Der Wortbestandteil „Combi“ der angegriffenen Marke sei
eine in der deutschen Sprache geläufige Abkürzung des Wortes Kombination, wo-
bei die Schreibweisen mit „K“ bzw. „C“ grundsätzlich gleichgesetzt würden. Die
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Widerspruchsmarke besitze ihrerseits nicht lediglich „Anklänge in Richtung Infor-
mationstechnik“ („Computer“ und „bit“), sondern sogar einen ganz klar identifizier-
baren Zusammenhang mit den verbleibenden Dienstleistungen der Klasse 42, für
die die Widerspruchsmarke Schutz genieße.
Hilfsweise erhält die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke
die Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarke aufrecht. Das
Bundespatentgericht sei nicht an eine Einschätzung des Harmonisierungsamts für
den Binnenmarkt im Löschungsverfahren gebunden. Eine solche Bindungswirkung
sei lediglich anzunehmen, soweit eine rechtskräftige Löschung der Wider-
spruchsmarke erfolgt sei. Im Übrigen sei für die Beurteilung der Frage der rechts-
erhaltenden Benutzung lediglich das im vorliegenden Verfahren eingeführte Be-
nutzungsmaterial relevant.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des DPMA, die
Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66
Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos.
Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne
von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 125 b Nr. 1 MarkenG. Der Widerspruch
aus der Unionswortmarke 001 729 367 wurde daher zu Recht zurückgewiesen
gem. § 43 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 125 b Nr. 1 MarkenG.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesge-
richtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH, GRUR 2010, 933, Rn. 32 – BARBARA
BECKER; EuGH, GRUR 2010, 1098, Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH, GRUR
- 10 -
2012, 64, Rn. 9 – Maalox/Melox–GRY; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 –
pjur/pure; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR
2016, 382, Rn. 19 – BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7, BSA/DSA
DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Von maßgeblicher Bedeutung
sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität
oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus fol-
gende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind
zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer
Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH,
GRUR 2008, 343, Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2012,
64, Rn. 9 – Maalox/Melox–GRY; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 – pjur/pure; sie-
he auch Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 41 ff.
m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr
weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall
angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerk-
samkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise
bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Bei dieser umfassenden Beurteilung der
Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamtein-
druck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und domi-
nierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 –
BioGourmet; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 14 – REAL-Chips; BGH, GRUR 2013,
833, Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Verwechslungsgefahr vorliegend zu verneinen.

1. Auf Benutzungsfragen kommt es dabei nicht an, da auch unter Zugrundele-
gung der Registerlage eine Verwechslungsgefahr nicht anzunehmen ist.

Dies gilt selbst im Hinblick auf identische Dienstleistungen und auch unter
Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke:
- 11 -
2. Zumindest teilweise ist von Identität der für die angegriffene Marke in Klas-
se 42 eingetragenen Dienstleistungen, beispielsweise der Dienstleistung
Computersoftwareberatung, mit den ebenfalls in Klasse 42 eingetragenen
Dienstleistungen der Widerspruchsmarke auszugehen. Da die angegriffene
Marke selbst in Bezug auf identische Dienstleistungen den gebotenen Ab-
stand einhält, bedarf es an dieser Stelle nicht der Beurteilung der Dienst-
leistungsähnlichkeit in Bezug auf jede einzelne Dienstleistung der angegrif-
fenen Marke.

3. Die Widerspruchsmarke verfügt über eine originär durchschnittliche Kenn-
zeichnungskraft.
Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der
Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterschei-
dungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei
den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienst-
leistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden
(vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch
Technik]; BGH, GRUR 2016, 283, Tz. 10 – BSA/DSA DEUTSCHE
SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; BGH, GRUR 2015, 1127, Rn. 10 –
ISET/ISETsolar; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 18 – REAL-Chips; BGH,
GRUR 2012, 1040, Tz. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhalts-
punkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen,
ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeich-
nungskraft auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 10 – BSA/DAS
DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; BGH, GRUR 2012, 64,
Rn. 12 – Maalox/Melox-GRY).
Vorliegend weist die Widerspruchsmarke in ihren Elementen „com“ und „bit“
beschreibende Anklänge in Bezug auf die von ihr beanspruchten Dienst-
leistungen auf, der Kombination dieser Bestandteile kann jedoch eine origi-
när durchschnittliche Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden.
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Für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auf-
grund einer intensiven Benutzung sind ausreichende Anhaltspunkte nicht
ersichtlich.

4. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen, insbesondere die im Identi-
tätsbereich liegende Dienstleistung der Computerberatung, richten sich so-
wohl an Geschäftskunden als auch an den Endverbraucher. Soweit sie sich
an den Endverbraucher richten, kommt es auf die Auffassung des normal
informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-
verbrauchers der in Rede stehenden Dienstleistungen an (BGH, GRUR
2013, 631, 1. Leitsatz - AMARULA/Marulablu). Die Aufmerksamkeit der an-
gesprochenen Verkehrskreise wird beim Umgang mit derartigen Dienst-
leistungen in Klasse 42, die entweder im beruflichen Kontext in Anspruch
genommen werden oder von Endkunden nicht alltäglich beauftragt werden,
zumindest leicht erhöht sein.

5. Im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen
Gesamtabwägung hält die jüngere Marke auch im Zusammenhang mit
identischen Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung einer durch-
schnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke den gebotenen
deutlichen Abstand (vgl. BGH, GRUR 2015, 1004, Rn. 51 – IPS/ISP) ein.

a) Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähn-
lichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht be-
stehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig
ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer
dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind
(BGH, GRUR 2015, 1004, Rn. 22 – IPS/ISP; BGH, GRUR 2014, 382,
Rn. 25 – REAL-Chips; BGH, GRUR 2011, 824, Rn. 25 f. – Kappa; Hacker
in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 254 m. w. N.).
- 13 -
Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzu-
stellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der
Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer
analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen
(BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in: Strö-
bele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 237 m. w. N.).
Bei der Feststellung des Gesamteindrucks können auch für sich genommen
schutzunfähige Bestandteile mit zu berücksichtigen sein (vgl. EuGH, GRUR
2016, 80 – BGW/Scholz; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 – BioGourmet;
BGH, GRUR 2004, 783 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Jedoch
kann eine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit allein im
Hinblick auf eine Übereinstimmung in schutzunfähigen Bestandteilen nicht
angenommen werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 – BioGourmet;
BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 18 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGE-
MENTAKADEMIE).

b) In schriftbildlicher Hinsicht weichen die Vergleichszeichen
und combit
deutlich voneinander ab. Auch wenn die Buchstabenfolge der beiden sich
gegenüberstehenden Marken bis auf den letzten Buchstaben „t“ der Wider-
spruchsmarke übereinstimmt und im Rahmen der Prüfung der Verwechs-
lungsgefahr bei der Widerspruchsmarke als Wortmarke auch die Wieder-
gabe in anderen gängigen Schrifttypen zu berücksichtigen ist (beispiels-
weise in der der Schriftart der angegriffenen Marke teilweise nahekommen-
den Schriftart „Bauhaus 93“: combit), so unterscheiden sich die Ver-
gleichszeichen doch vor allem deshalb erheblich, weil der bildliche Eindruck
der angegriffenen Marke maßgeblich durch die farbliche Hervorhebung des
Buchstabens „o“ und insbesondere durch dessen Anordnung innerhalb des
ersten Buchstabens „C“ bestimmt wird.
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c) Relevante Übereinstimmungen im Sinngehalt der Vergleichszeichen beste-
hen nicht, so dass eine begriffliche Verwechslungsgefahr ausscheidet.
Vorliegend ist von einem eindeutigen Bedeutungsgehalt des Wortbestand-
teils der angegriffenen Marke „Combi“ auszugehen. Bei dem Begriff „Com-
bi“ oder „Kombi“ handelt es sich – wie schon die Erinnerungsprüferin im
angegriffenen Beschluss vom 27. August 2014 ausgeführt hat – um eine
gebräuchliche Abkürzung des Wortes „Kombination“. Dem steht nicht ent-
gegen, dass die Schreibweise mit „K“ die im Deutschen gebräuchlichere
Schreibweise darstellt, da die inländischen Verkehrskreise an die Verwen-
dung von Anglizismen bzw. fremdsprachiger Schreibweisen gewöhnt sind
(vgl. „combination“ im Englischen oder „combinaison“ im Französischen),
so dass sie der Abkürzung „Combi“ auch in der Schreibweise mit „c“ ohne
Weiteres den Bedeutungsgehalt „Kombination“ entnehmen werden. Dies
gilt umso mehr, als der Wortbestandteil „Combi“ der angegriffenen Marke
phonetisch mit der von der Schreibweise her möglicherweise naheliegende-
ren Abkürzung „Kombi“ vollständig übereinstimmt.
Bei der Widerspruchsmarke handelt es sich demgegenüber um ein zu-
sammengesetztes Phantasiewort, das mit den Silben „com“ und „bit“ An-
klänge an das Wort „Computer“ und den Fachbegriff „bit“ aufweist.

d) Auch in klanglicher Hinsicht ist nicht von einer relevanten, die Verwechs-
lungsgefahr begründenden Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zei-
chen auszugehen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die beiden Zeichen in den ersten fünf Buch-
staben vollständig übereinstimmen und sich lediglich in dem weiteren
Buchstaben „t“ am Wortende der Widerspruchsmarke unterscheiden. Wei-
ter ist zu berücksichtigen, dass das Wortende – wie die Widersprechende
zutreffend ausführt – grundsätzlich nicht so starke Beachtung findet wie der
Wortanfang.
Dennoch wird der Buchstabe „t“ am Ende der zweisilbigen Widerspruchs-
marke deutlich wahrgenommen, da der Buchstabe „t“ selber als Plosivlaut
- 15 -
und als Schlusslaut nach dem vorausgehenden Vokal „i“ deutlich zu hören
ist und da er zudem die Aussprache des vorausgehenden Vokals beein-
flusst. Der Buchstabe „i“ wird in der jüngeren Marke deutlicher und länger
ausgesprochen als in der Widerspruchsmarke, wo er vor dem „t“ nur als
kurzer Laut artikuliert wird wie beispielsweise auch in den Worten „mit“,
„bit“, „fit“ oder „EXIT“. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die
klanglichen Unterschiede ausreichend deutlich wahrnehmen, da sie den
Vergleichszeichen mit einer etwas erhöhten Aufmerksamkeit begegnen.

e) Aus diesen Gründen fehlt es an einer die Annahme von Verwechslungsge-
fahr begründenden Zeichenähnlichkeit in schriftbildlicher, begrifflicher oder
klanglicher Hinsicht. Selbst wenn man jedoch mit der Widersprechenden in
klanglicher Hinsicht eine relevante Ähnlichkeit bejahen wollte, so würde der
dargelegte klare Sinngehalt der angegriffenen Marke der Annahme von
Verwechslungsgefahr entgegenstehen.
Zwar führt die Widersprechende zutreffend aus, dass für die Annahme von
Verwechslungsgefahr grundsätzlich die Übereinstimmung in nur einer Hin-
sicht - klanglich, schriftbildlich oder begrifflich - ausreichend sein kann (vgl.
BGH, GRUR 2010, 235, Rn. 18 - AIDA/AIDU). Eine nach dem Bild und/oder
nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegenüber-
stehenden Zeichen kann jedoch zu verneinen sein, wenn einem Zeichen
ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt; dieser Grundsatz gilt
auch dann, wenn nur eines der sich gegenüberstehenden Zeichen über ei-
nen solchen Bedeutungsgehalt verfügt (vgl. EuGH, GRUR 2006, 237,
Rn. 20 – PICASSO/PICARO; BGH, GRUR 2010, 235, Rn. 21 –
AIDA/AIDU). Die ohne Weiteres und auf Anhieb erfassbare eindeutige Be-
deutung des allseits bekannten Wortes „Kombi“ bzw. „Combi“ führt dazu,
dass die angesprochenen Verkehrskreise die Vergleichszeichen auch pho-
netisch nicht verwechseln. Dabei ist nicht von Bedeutung, inwieweit dem
Begriff „Kombi(nation)“ im Zusammenhang mit den konkret von der ange-
griffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen ein verständlicher oder
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gar beschreibender Bedeutungsgehalt zukommt. Maßgeblich ist, ob dieser
Begriff wegen seines jedermann geläufigen Sinngehalts rasch erfasst wird
und als allgemein verständliches Wort mit einem anderen, der Umgangs-
sprache nicht entlehnten Kennzeichen nicht verwechselt werden kann
(BGH, GRUR 1992, 130 – "Bally/BALL").
Ob der Widerspruchsmarke ebenfalls ein klar erkennbarer eindeutiger
Sinngehalt zukommt im Hinblick auf deren Elemente „com“ und „bit“, oder
ob sich eine Bedeutung erst bei einer näheren Betrachtung und Interpreta-
tion erschließt, bedarf vorliegend keiner weiteren Würdigung, da es zur
Verneinung der (klanglichen) Verwechslungsgefahr bereits ausreichend ist,
wenn alleine einer der Vergleichsmarken – hier der angegriffenen Marke –
ein solcher klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt (vgl. BGH,
GRUR 2010, 235, Rn. 21 – AIDA/AIDU).

6. Eine Auferlegung von Kosten zu Lasten einer der Verfahrensbeteiligten ist
nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

7. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Der Senat hat weder über eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG entschieden, noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur
Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich.
Die Anregung der Beteiligten, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist daher
nicht aufzugreifen. Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffe-
nen Marke hat ihre Anregung bereits nur hilfsweise für den Fall formuliert,
dass der Senat eine Verwechslungsgefahr bejahen würde, was vorliegend
nicht der Fall ist.
Soweit die Beschwerdeführerin und Widersprechende die Zulassung der
Rechtsbeschwerde zu der Frage angeregt hat, ob bei Nichtvorliegen einer
begrifflichen Verwechslungsgefahr eine schriftliche bzw. klangliche Ver-
wechslungsgefahr außer Acht bleiben könne, so ist diese Frage höchst-
- 17 -
richterlich bereits dahingehend entschieden, dass zwar für die Annahme
von Verwechslungsgefahr grundsätzlich die Übereinstimmung in nur einer
Hinsicht - klanglich, schriftbildlich oder begrifflich - ausreichend sein kann,
dass aber eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang zu bejahende
Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen zu verneinen
sein kann, wenn einem Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt
zukommt (vgl. BGH, GRUR 2010, 235, Rn. 18, 21 – AIDA/AIDU).
Zudem geht der Senat vorliegend bereits unabhängig von dem eindeutigen
Sinngehalt der angegriffenen Marke von einem ausreichenden Abstand der
Vergleichszeichen auch in klanglicher Hinsicht aus, so dass die aufgewor-
fene Frage nicht entscheidungserheblich ist. Auf die Ausführungen oben
unter Ziff. 5 wird verwiesen.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
- 18 -
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Klante Paetzold Lachenmayr-Nikolaou

Hu


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