26 W (pat) 7/15  - 26. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




26 W (pat) 7/15
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache




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betreffend die Marke 30 2008 052 395

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. März 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der
Richter Reker und Schödel

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 30. Oktober 2014 ist wirkungslos, so-
weit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke
30 2008 052 395 wegen der Widersprüche aus der Marke
1 063 966 und der Unionsmarke 000 259 499 angeordnet worden
ist.


G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2012 hatte die Markenstelle für Klasse 33 des Deut-
schen Patent- und Markenamts (DPMA) die Widersprüche aus den Marken 1 063
966, UM 000 259 499 und UM 002 812 857 gegen die angegriffene Marke
30 2008 052 395 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat
die Markenstelle mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 die Löschung der angegrif-
fenen Marke 30 2008 052 395 für sämtliche Waren der Klassen 32 und 33 wegen
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der Widersprüche aus der Marke 1 063 966 und der Unionsmarke 000 259 499
angeordnet und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen.

Gegen die Löschungsanordnung in diesem Erinnerungsbeschluss hat die Mar-
keninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin aufgrund einer au-
ßergerichtlichen Einigung mit ihrem am 28. November 2016 bei Gericht eingegan-
genen Schriftsatz von demselben Tage auf die Waren der Klassen 32 und 33 ver-
zichtet.


II.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz und
Abs. 4 Satz 1 ZPO ist nunmehr auszusprechen, dass der angefochtene Erinne-
rungsbeschluss vom 30. Oktober 2014 wirkungslos ist, soweit er die Löschung der
angegriffenen Marke 30 2008 052 395 für die Waren der Klassen 32 und 33 we-
gen der Widersprüche aus der Marke 1 063 966 und der Unionsmarke
000 259 499 angeordnet hat (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amts-
ermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).

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III.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.


Kortge Reker Schödel

prö


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