26 W (pat) 61/14  - 26. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:190318B26Wpat61.14.0


BUNDESPATENTGERICHT



26 W (pat) 61/14
_______________
(Aktenzeichen)



An Verkündungs Statt
zugestellt am
19. März 2018

Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache
















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betreffend die Marke 30 2009 004 396 – S 329/13 Lösch

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Kortge sowie der Richter Jacobi und Schödel

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der
Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 29. August 2014 aufgehoben, soweit dem
Antragsgegner die Hälfte der auf Seiten der Antragstellerin
entstandenen Kosten auferlegt worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Anschlussbeschwerde und die wechselseitigen Anträge,
die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, werden
zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

MUC

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ist am 23. Januar 2009 angemeldet und am 22. Juli 2009 unter der Nummer
30 2009 004 396 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte
Register eingetragen worden für Dienstleistungen der Klassen 38, 39 und 42.

Am 3. Dezember 2013 hat die Beschwerdegegnerin die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke für Dienstleistungen der

Klasse 38: Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit
Onlinediensten, nämlich Bereitstellen des Zugriffes auf und
Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen, Bildern
und Objektdaten; Telekommunikation, insbesondere Beratung
bei der Planung und Einrichtung von Telekommunikationsan-
lagen (Telekommunikationsberatung);

Klasse 39: Durchleitung und Transport von elektrischem Strom, Heiz-
wärme, Gas oder Wasser, Versorgung von Verbrauchern
durch Anlieferung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas
oder Wasser, Verteilung von Energie, insbesondere Elektrizi-
tät, Wärme, Gas und Öl; alle vorgenannten Dienstleistungen
nicht im Zusammenhang mit und/oder für Flughäfen

wegen Schutzhindernissen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 10 MarkenG beantragt.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, auf dem Gebiet der Dienstleistungen der
Klasse 38 stelle „MUC“ die gebräuchliche Abkürzung für „Multi-User Chat“, also
Mehrbenutzerchat oder Gruppenchat, dar, eine Bezeichnung für Chaträume, in
denen sich mehrere Benutzer gleichzeitig unterhalten könnten. Es handele sich
um einen Standard für die Kommunikation im Internet. Daher beschreibe die an-
gegriffene Marke die Art der Telekommunikationsdienstleistungen unmittelbar da-
hingehend, dass sie Chaträume für Gruppenchats über das Internet bereitstellten.
Gleichzeitig fehle aber auch die Unterscheidungskraft, weil der Verkehr die Abkür-
zung kenne und nicht als Unternehmenshinweis auffasse. Im Bereich der Energie-
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versorgungsdienstleistungen der Klasse 39 könne die Abkürzung „MUC“ für „Multi-
Utility Communication“ stehen. Dabei bezeichne der Begriff „Multi-Utility“ die Be-
reitstellung von Strom, Heizwärme, Gas und Wasser aus der Hand eines Dienst-
leisters, während sich das Wort „Communication“ auf die Kommunikation zwi-
schen den Energiezählern der Haushalte und dem bereitstellenden Energiever-
sorgungsunternehmen beziehe. Mit „MUC“ werde aber auch ein „Multi-Utility Con-
troller“ abgekürzt, ein in einen Zähler integriertes Gerät, das die Erfassung der
Zählerdaten und den Datenaustausch zwischen den Zählern und dem Versorger
steuere und koordiniere. Die Streitmarke beschreibe somit das zentrale Gerät, mit
dessen Hilfe die Dienstleistungen der Klasse 39 in moderner, intelligenter und
energiesparender Weise bereitgestellt würden. Zudem sei der Antragsgegner bei
der Markenanmeldung bösgläubig gewesen. Ihm sei die beschreibende Bedeu-
tung der Abkürzung „MUC“ im Energieversorgungsbereich vor dem Anmeldezeit-
punkt bekannt gewesen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe er bereits seit 15 Jahren
an der Universität Stuttgart als Honorarprofessor der Fakultät „Energie-, Verfah-
rens- und Biotechnik“ Vorlesungen in den Fächern Energiewirtschaft und –technik
sowie rationelle Energieanwendung gehalten und sei zuvor jahrelang in leitender
Funktion bei Energieversorgern tätig gewesen. 2003 habe er selbst einen Fachar-
tikel hierzu verfasst. Kurz vor dem Anmeldezeitpunkt habe es zudem so viele Vor-
tragsveranstaltungen zum Thema „Multi-Utility Communication“ unter der Abkür-
zung „MUC“ gegeben, dass er die Marke nur angemeldet habe, um Dritte mit Un-
terlassungs- und Geldforderungen zu überziehen. Denn er habe Hersteller von
Multi-Utility Controllern, darunter die Antragstellerin und weitere Firmen abge-
mahnt, sowie die Antragstellerin wegen Markenverletzung verklagt und stets be-
tont, dass er an einer „außergerichtlichen, wirtschaftlichen Lösung“ interessiert sei.
Hinzu komme, dass der Antragsgegner mit seinem Unternehmen „Multi-Utility
Consulting“ zwar Unternehmensberatung im Bereich der Energieversorgung er-
bringe, aber nicht die angegriffenen Dienstleistungen der Klassen 38 und 39 an-
biete. Wegen dieser Bösgläubigkeit seien ihm die Kosten des Löschungsverfah-
rens aufzuerlegen.

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Der Antragsgegner hat am 11. Februar 2014 dem ihm am 18. Dezember 2013
zugestellten Löschungsantrag widersprochen mit der Begründung, „MUC“ sei
keine übliche Abkürzung für „Multi-User Chat“ und daher keine beschreibende An-
gabe für Dienstleistungen der Klasse 38. Die von der Antragstellerin vorgelegten
Unterlagen könnten nicht belegen, dass zum Anmeldezeitpunkt das Zeichen
„MUC“ für den Verkehr als „Multi User Chat“ erkennbar gewesen sei. „MUC“ sei im
Anmeldezeitpunkt auch keine allgemein gültige Abkürzung für „Multi-Utility Com-
munication“ oder „Multi-Utility Controller“ gewesen. Intelligente Messgeräte wür-
den vielmehr als „smart meter“ bezeichnet. Die Belege der Antragstellerin seien
teilweise undatiert oder stammten aus der Zeit nach der Anmeldung. Es sei nicht
bekannt, ob die behaupteten Vorträge gehalten worden und die maßgeblichen
Verkehrskreise dort vertreten gewesen seien. Er habe mit der Anmeldung marken-
rechtlichen Schutz für sein Firmenschlagwort „MUC“ begehrt, das er seit 1999 für
seine Firma „multi utility consulting“ benutze. Er sei Inhaber einer deutschen und
einer europäischen Wortmarke „MUC“. Ferner verfüge er über eine deutsche und
eine europäische Wort-/Bildmarke „multi utility consulting“ sowie zwei weitere Mar-
ken. Die angegriffenen Dienstleistungen würden von ihm erbracht oder grenzten
unmittelbar an. Er habe keinen Besitzstand der Antragstellerin gestört, weil diese
laut eigener Pressemitteilung vom 14. Oktober 2009 erst lange nach der Anmel-
dung der angegriffenen Marke den Verkauf mit MUC-Controllern gestartet habe.
Im Zeitpunkt des Löschungsantrags sei seine Marke auch noch keine fünf Jahre
im Register eingetragen gewesen. Die Durchsetzung von Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüchen aus einer eingetragenen Marke sei kein Indiz für eine
bösgläubige Markenanmeldung, schon gar nicht, wenn der Inhaber sich bereits bei
der ersten Kontaktaufnahme mit möglichen Markenverletzern vergleichsbereit
zeige. Sein Artikel „Multi-Utility: Wohin entwickele sich der Markt“ von 2003 be-
schäftige sich nicht mit dem Begriff „MUC“. Die Beobachtung neuer Entwicklungen
auf dem Gebiet der Stromzähler habe nicht zu seinem Aufgabengebiet gehört. Da
die Antragstellerin das Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses nicht bele-
gen könne und bewusst die falsche Angabe gemacht habe, dass seine Marke
mehr als fünf Jahre eingetragen sei, so dass er gezwungen sei sich mit diesen
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Aussagen auseinanderzusetzen, erscheine es billig, ihr die Kosten – zumindest zu
einem gewissen Teil – aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 29. August 2014 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA die
angegriffene Marke wegen Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
im beantragten Umfang gelöscht, dem Markeninhaber die Hälfte der der Antrag-
stellerin entstandenen Kosten auferlegt und angeordnet, dass er seine eigenen
Kosten in vollem Umfang selbst trägt. Zur Begründung hat die Markenabteilung
ausgeführt, die Existenz der Abkürzung „MUC“ in der Bedeutung „Multi-User Chat“
als gebräuchlicher Standard für den Datenaustausch im Anmeldezeitpunkt sei
zumindest für den Fachverkehr ausreichend belegt. „MUC“ sei für die in Klasse 38
beanspruchten Dienstleistungen beschreibend, weil Telekommunikationsdienst-
leistungen auch den Zugang zu Chaträumen ermöglichten. Daneben könne „MUC“
auch als geographische Herkunftsangabe aufgefasst werden, da der gleich lau-
tende IATA-Code für den Flughafen München stehe und dieser in den letzten Jah-
ren eine Bedeutungserweiterung dahingehend erfahren habe, dass damit z. B. in
Kleinanzeigen und Internetadressen die geographische Zugehörigkeit zum Groß-
raum München bezeichnet werde. Ein Freihaltebedürfnis bestehe auch hinsichtlich
der Dienstleistungen der Klasse 39, weil ausreichend belegt sei, dass die Abkür-
zung „MUC“ für die Begriffe „Multi Utility Communication“ oder „Multi Utility Con-
troller“ stehe. Als Nachweise kämen insbesondere der Artikel „Smart Metering:
Der Zähler als Datenquelle …“ von Dezember 2007, der Vortrag von Dr. Bret-
schneider „Smart Metering – Chancen, Herausforderungen und Technologie von
November 2008 und der Vortrag der Actaris „Spartenübergreifende Smart Mete-
ring Lösungen“ von Juni 2008 in Betracht. Diese Belege richteten sich zwar über-
wiegend an ein Fachpublikum, was aber von ausschlaggebender Bedeutung sein
könne. Da sämtliche angegriffenen Versorgungsdienstleistungen der Klasse 39
mittels „Multi Utility Communication“ bzw. unter Nutzung von „Multi Utility Control-
lern“ erbracht werden könnten, werde ein verkehrswesentliches Merkmal der
Dienstleistungen benannt. Dem Markeninhaber sei die Hälfte der der Antragstelle-
rin entstandenen Kosten aufzulegen, da er bezüglich der Dienstleistungen der
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Klasse 39 bösgläubig gehandelt habe. Die von der Antragstellerin dokumentierte
Abmahnserie gegenüber Herstellern von „Multi-Utility-Controllern“ lege nahe, dass
dieser die Marke für nicht vom Markenrecht gedeckte Zwecke einsetze. Der Mar-
keninhaber beabsichtige im Rahmen seines Consulting-Unternehmens keinen ei-
genen Einsatz der Marke für die Versorgungsdienstleistungen der Klasse 39.

Hiergegen richten sich die Beschwerde des Markeninhabers und die Anschluss-
beschwerde der Antragstellerin.

Der Markeninhaber wiederholt seine Argumentation im patentamtlichen Lö-
schungsverfahren und ist der Ansicht, dass die von der Antragstellerin und der
Markenabteilung herangezogenen Belege für die Gebräuchlichkeit des Akronyms
„MUC“ für „Multi User Chat“ unzureichend seien. Die Abkürzung „MUC“ werde bei
der Dienstleistung „Telekommunikation“ auch nicht als geographischer Her-
kunftshinweis verstanden, da diese global angeboten werde, so dass der Her-
kunftsort für den Verkehr ohne Relevanz sei. Die Verwendung des Kürzels „MUC“
als geographische Angabe in Wohnungskleinanzeigen und vereinzelt in Internet-
adressen lasse sich nicht auf den Bereich der Telekommunikation übertragen.
„MUC“ sei sogar für Dienstleistungen in Verbindung mit Flughäfen eingetragen.
Zudem seien andere IATA-Codes vom Bundespatentgericht als unterscheidungs-
kräftig eingestuft worden (BRU für „Brussels National Airport, 28 W (pat) 72/11;
YM für Montenegro, 29 W (pat) 66/06). Dem Kürzel „MUC“ in Alleinstellung habe
das BPatG eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuerkannt, da es erst im
Kontext mit weiteren Angaben als beschreibend aufgefasst werden könne
(29 W (pat) 541/12 – MUC/MUC-Consulting). Zudem habe die Stadt München im
Zuge der Einführung neuer generischer Top Level-Domains nicht die Endung
„muc“ registrieren lassen, da man sie offensichtlich nicht als eindeutigen Hinweis
auf München angesehen habe. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 39
lasse sich dem von der Antragstellerin angeführten Lastenheft des Forums Netz-
technik/Netzbetrieb im VDE vom 5. August 2009 nicht entnehmen, dass die Ab-
kürzung „MUC“ für „Multi Utility Communication“ stehe. Denn an einer Stelle werde
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„MUC“ im Zusammenhang mit „Metering Unified Container“ verwendet, an anderer
Stelle von einem „MUC-Controller“ gesprochen. Unklar sei zudem, ob es zu der
Thematik eine vorangegangene Projektgruppe gegeben habe, und wann diese
ggfls. ihre Arbeit der Öffentlichkeit vorgestellt habe. Soweit die Abkürzung „MUC“
durch einen Klammerzusatz erläutert werde, weise dies darauf hin, dass diese
offensichtlich damals nicht bekannt gewesen sei. In drei einschlägigen Werken der
Energiebranche aus den Jahren 2013 und 2014 finde sich die Abkürzung „MUC“
in der behaupteten Bedeutung nicht. Die Begriffe „Multi Utility Communication“ und
„Multi Utility Controller“ seien zudem keine beschreibende Angabe für die ge-
schützten Dienstleistungen der Klasse 39. Er habe bei der Anmeldung auch nicht
bösgläubig gehandelt, da er nur sein bereits seit langem verwendetes Firmen-
schlagwort habe schützen lassen wollen, das er auf Rechnungen und Vereinba-
rungen aufgedruckt habe. Er habe weder eine Vielzahl von Marken für unter-
schiedliche Waren und Dienstleistungen angemeldet, noch habe er Kenntnis von
einer möglichen Benutzungsabsicht der Antragstellerin gehabt. Seine langjährige
berufliche Tätigkeit habe sich stets im Bereich der strategischen Planung in Ener-
gieunternehmen, aber nie in der Zählertechnik bewegt. Bei lediglich vier Berechti-
gungsanfragen könne auch kein zweckfremder Einsatz der Marke im Wettbe-
werbskampf angenommen werden.

Der Markeninhaber beantragt,

1. den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom
29. August 2014 aufzuheben, den Löschungsantrag
zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten des
patentamtlichen Löschungsverfahrens aufzuerlegen,

2. der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen,

3. den Kostenantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
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Die Antragstellerin beantragt,

1. die Beschwerde zurückzuweisen,

2. dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens,
zumindest aber die Kosten der mündlichen Verhandlung
aufzuerlegen,

3. den Kostenantrag des Antragsgegners zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt sie,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom
29. August 2014 im Kostenausspruch aufzuheben und dem
Antragsgegner sämtliche Kosten des patentamtlichen
Löschungsverfahrens aufzuerlegen.

Der Markeninhaber beantragt,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Ferner regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu den beiden Fragen an, ob
Akronyme Abkürzungen gleichzustellen seien und inwieweit Veröffentlichungen im
Internet verlässliche Nachweise für bestehende Schutzhindernisse darstellen
könnten.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung in der Sache. Zur
Begründung ihrer Anschlussbeschwerde gegen die Kostenentscheidung und ihres
Kostenantrages im Beschwerdeverfahren vertritt sie über ihre bisherige Argu-
mentation hinaus die Auffassung, dass sich „MUC“ als Abkürzung für „Multi User
Chat“ auch den weiteren von ihr vorgelegten Unterlagen entnehmen lasse. „Multi-
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User Chat (MUC)“ sei Bestandteil eines Protokolls für einen Nachrichtenaus-
tausch, dessen Entwicklung 1998 begonnen habe und heutzutage noch immer
einen Standard für die Kommunikation im Internet darstelle. Ferner habe sie be-
legt, dass die Abkürzung „MUC“ für „Multi Utility Communication“ oder „Multi-Utility
Controller“ den Fachkreisen aufgrund der vielen Informationsveranstaltungen, zu
denen Vertreter sämtlicher Energieversorger eingeladen worden seien, vor dem
Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen sei. In den Jahren 2007 und 2008 sei die
Multi-Utility-Communication eine neue, vieldiskutierte Technik gewesen. Es habe
den Modem-Info-Tag 2008 in Frankfurt, den MUC-Info Tag 2008 in Hamburg und
die Berliner Energietage 2008 gegeben. Im Artikel „Ein Muss für Stadtwerke“ in
der Ausgabe 01/2008 der Internetzeitschrift „energiespektrum“ werde die Projekt-
gruppe „Multi Utility Communication (MUC)“ und der „MUC-Controller“ dargestellt.
Im Schulungsangebot des Instituts für Energiedienstleistungen (ifed.) 2008/2009 in
Lörrach sei unter dem Thema „Smart Metering“ gefragt worden: „Was sind eHZ,
tLZ, MUC, …, etc.?“. Auch die Kenntnis eines relativ kleinen Fachkreises könne
maßgeblich sein, wenn Waren oder Dienstleistungen betroffen seien, mit deren
Vertrieb oder Leistung nur ein begrenzter Teil inländischer Spezialisten befasst
sei. Hinzu komme, dass „MUC“ als allgemeiner Hinweis auf „München“ üblicher-
weise verwendet werde. Akronyme und Abkürzungen seien im Übrigen gleich zu
behandeln. Der Markeninhaber verwende „MUC“ weder als Marke noch als Fir-
menschlagwort in seinem Internetauftritt, auch nicht in sonstigen Publikationen,
Werbemitteln oder auf Briefköpfen oder Rechnungen an prominenter Stelle für die
registrierten Dienstleistungen der Klassen 38 und 39. Stattdessen werbe er mit der
Bezeichnung „multi utility consulting“ und der Wort-/Bildmarke
(301 59 891) für seine Unternehmensberatungsdienstleistungen. Der bisher zah-
lenmäßig geringe Umfang an Abmahnungen lasse sich allein mit der sehr be-
grenzten Anzahl von maximal 20 Herstellern entsprechender Zähler in Deutsch-
land erklären. Seine Abmahnungen seien gegen alle Unternehmen gerichtet wor-
den, die in dem von der G… AG eingeleiteten Löschungsverfahren genannt
- 11 -
worden seien. Obwohl die großen Energieversorger die Abkürzung ebenfalls ver-
wendet hätten, habe er nur die Gerätehersteller abgemahnt. Dabei habe es sich
auch nicht nur um Berechtigungsanfragen gehandelt, sondern um eine Abmahn-
serie.

Die Akte des LG Stuttgart – 17 O 104/13 – war zu Informationszwecken beigezo-
gen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist hinsichtlich der Kostenent-
scheidung begründet, während sie im Übrigen genauso wenig Erfolg hat wie die
Anschlussbeschwerde der Antragstellerin und die im Beschwerdeverfahren wech-
selseitig gestellten Kostenanträge.

A. Beschwerde des Markeninhabers

1. Der am 3. Dezember 2013 beim DPMA eingegangene Löschungsantrag ist
innerhalb der seit der Eintragung der angegriffenen Marke am 22. Juli 2009 lau-
fenden Zehnjahresfrist gestellt worden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).

2. Der Antragsgegner hat dem ihm am 18. Dezember 2013 zugestellten Lö-
schungsantrag fristgerecht innerhalb der Zweimonatsfrist mit einem am
11. Februar 2014 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz widersprochen (§ 54
Abs. 2 Satz 2 MarkenG).

3. Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, dass
eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu
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den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend ge-
macht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8
Abs. 2 MarkenG verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das Eintra-
gungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR 2013,
1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 483 Rdnr. 22 – test;
GRUR 2014, 565 Rdnr. 10 – smartbook) bestanden hat als auch – soweit es um
die Tatbestände nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG geht – im Zeitpunkt der Ent-
scheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).

4. Der Eintragung der angegriffenen Marke stand bereits zum Anmeldezeit-
punkt für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 38 und
39 das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen (§ 50 Abs. 1
MarkenG) und dieses Eintragungshindernis besteht auch noch bis zum Entschei-
dungszeitpunkt fort (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen
als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Wa-
ren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unter-
scheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH
GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 – for you). Denn
die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekenn-
zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010,
228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI;
a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-
gungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede
auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu
überwinden (BGH GRUR 2017, 1262 Rdnr. 17 – Schokoladenstäbchen III).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zei-
chen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
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entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 10 – OUI; a. a. O.
Rdnr. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH a. a. O. – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die bean-
spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der be-
teiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustel-
len ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR
2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 –
Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese
aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR
2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unter-
scheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die
sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204
Rdnr. 12 – DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen,
selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht
beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöp-
fung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren
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und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 –
DOUBLEMINT).

Auch Buchstaben und Buchstabenkombinationen kann die erforderliche Unter-
scheidungskraft fehlen, wenn sie gebräuchliche und für die angesprochenen Ver-
kehrskreise verständliche Abkürzungen beschreibender Angaben darstellen. Es
muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme bestehen, dass der-
artige Buchstaben auf dem einschlägigen Gebiet als beschreibende Angaben be-
nutzt und benötigt werden (vgl. BGH GRUR 2002, 262 – AC; GRUR 2003, 343,
344 – Buchstabe Z).

b) Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne von
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hat die angegriffene Marke „MUC“ bereits im Anmelde-
zeitpunkt nicht genügt. Denn die angesprochenen inländischen Verkehrskreise
haben ihr bereits am 23. Januar 2009 ohne besonderen gedanklichen Aufwand
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zugeordnet, so
dass sich die Buchstabenfolge nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem be-
stimmten Unternehmen geeignet hat.

aa) Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise sind hinsichtlich der be-
schwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 38 und 39 sowohl Un-
ternehmensinhaber und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene so-
wie Fachkreise der Energie- und Telekommunikationsbranche als auch die End-
verbraucher.

bb) Die Buchstabenfolge „MUC“ ist seit 1992 der IATA Airport-Code für den
Flughafen München. IATA-Codes sind von der International Air Transport Associ-
ation (IATA) vergebene Codes, mit denen vor allem Flughäfen und Verkehrslan-
deplätze, Fluggesellschaften und Flugzeugtypen abgekürzt werden.

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cc) „MUC“ ist aber auch schon zum Anmeldezeitpunkt allgemein als Abkürzung
für die Stadt München in Internetadressen, z. B. www.künstlerhaus-muc.de,
www.raiba-muc-sued.de oder muc-lug.de (vgl. auch BPatG 30 W (pat) 513/14 –
ramuc), aber auch bei der Vermittlung von Immobilien, in Kleinanzeigen oder
Stellenanzeigen als Kurzhinweis auf den Großraum München verwendet worden
(vgl. auch BPatG 33 W (pat) 516/13 – [studiomuc]). Ferner ist die Abkürzung
„MUC“ bereits im Anmeldezeitpunkt von Firmen benutzt worden, um auf den Sitz
des Unternehmens bzw. den Erbringungsort der angebotenen Waren oder
Dienstleistungen im Raum München hinzuweisen, z. B. „vista ventures MUC
GmbH“, „MUC.repairs Sand & Moser OHG“, „MUC Vorhammer GmbH“. Im Maga-
zin für Computertechnik „c't“ von 1992 ist auf Seite 302 die Rede davon, dass die
Bretter des MUC-Net, einem Münchner Mailbox Verbund, den Usern aus dem
Großraum München eine Fülle an Diskussionsmöglichkeiten über die unterschied-
lichsten Themenbereiche bieten. Die angegriffene Buchstabenfolge hat daher
schon im Januar 2009 als Abkürzung einer geographischen Angabe fungiert.

dd) Die angesprochenen Verkehrskreise haben die angegriffene Marke daher
nur als Hinweis auf den Erbringungsort oder den Bestimmungszweck der Dienst-
leistungen der Klassen 38 und 39 aufgefasst. Sie kann nämlich entweder darauf
hinweisen, dass sich der Unternehmenssitz des Anbieters im Großraum München
befindet oder dass sich das Angebot vornehmlich an Kunden in dieser Region
richtet bzw. nur für diese bestimmt ist.

aaa) Im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen gab und gibt es Anbie-
ter, die sich speziell an Interessenten in einem regional begrenzten Gebiet wen-
den, was sich schon aus ihrer Unternehmensbezeichnung ergibt, z. B. „M-net“,
„NetCologne“, „osnatel“, „WOBCOM“, „GELSEN-NET“, „KielNET“, „NETAACHEN“.

bbb) Auch Energieversorger waren und sind überwiegend in einem räumlich be-
grenzten Gebiet tätig und weisen hierauf in ihrer Unternehmensbezeichnung hin,
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wie die zahlreichen Stadt- und Gemeindewerke in Deutschland belegen. Dies gilt
auch für überregionale Anbieter, wie z. B. „Bayernwerk“ und „EnBW“.

c) Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist auch bis heute
nicht entfallen.

Vielmehr wird die Buchstabenfolge „MUC“ zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch
häufiger zur schlagwortartigen Bezeichnung der bayerischen Landeshauptstadt
und der sie umgebenden Region eingesetzt, wie die Internetrecherche des Senats
gezeigt hat. Z. B. findet man das Münchner Stadtmagazin unter www.mucbook.de
und die Kunsthalle München unter www.kunsthalle-muc.de. Bayerns größte Pro-
duzentenmesse für zeitgenössische Kunst trägt den Namen ARTMUC. Fester Be-
standteil der Münchner Shoppingszene ist das Modegeschäft „STEREO/MUC“,
die Facebook Community in München nennt ihre tagebuchartig geführte, öffentlich
zugängliche Webseite „MUC Blog“ und „MUC to go“ ist der alternative Ideenguide
für Münchner, die Besuch bekommen und ihren Gästen ihre Heimatstadt abseits
der bekannten Sehenswürdigkeiten zeigen möchten.

d) Die vor dem Anmeldezeitpunkt ergangenen Markeneintragungen rechtferti-
gen ebenfalls keine andere Entscheidung.

aa) Die Eintragung der Wortmarke „MUC“ (397 05 270) zugunsten des Münche-
ner Flughafens für Dienstleistungen aus dem Luftverkehrsbereich ist dadurch ge-
rechtfertigt, dass dieser IATA-Flughafencode gerade der individuell, identifizieren-
den Zuordnung zu einem einzigen Flughafen dient und die geschützten Dienst-
leistungen sich auf den Betrieb eines Flughafens beziehen. Da diese Marke daher
auf einen ganz bestimmten Airportbetreiber hinweist, ist ihr als Widerspruchs-
marke im Kollisionsverfahren 29 W (pat) 541/12 – MUC-Consulting/MUC eine
normale Kennzeichnungskraft zuerkannt worden. Abgesehen davon, dass das
BPatG in diesem Verfahren ebenfalls festgestellt hat, dass der IATA-Code „MUC“
häufig in unterschiedlichen Zusammenhängen auch als Kurzhinweis auf die Stadt
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München verwendet wird, bestätigen die dort gegen eine Schwächung der Kenn-
zeichnungskraft angeführten Verwendungsnachweise nicht, dass „MUC“ nur im
beschreibenden Kontext, aber nicht in Alleinstellung auf die Stadt München hin-
weist. Die Belege „..Videopremiere IN MUC“; „…über die Fans in Muc“;
…Assistenz für MESSE in MUC gesucht (MUC)“; „…Experte…gesucht in MUC“;
„Diözesantag in MUC“ zeigen eher, dass sich die Buchstabenfolge „MUC“ auch in
Alleinstellung als Hinweis auf die Stadt München eignet. Denn sie wird an keiner
Stelle näher erläutert und die jeweils vorangestellte Präposition „in“ gibt nur an,
dass es sich um einen Ort handelt, aber bewirkt keine weitere Erklärung, welcher
Ort gemeint ist. Nur wenn man „MUC“ in Alleinstellung die Bedeutung „München“
entnimmt, ergeben die Verwendungsbeispiele überhaupt einen Sinn.

bb) Die Buchstabenfolge „YM“ (BPatG 29 W (pat) 66/06) hatte neben dem – im
Inland eher unbekannten – IATA-Airline-Code für „Montenegro Airlines“ für Zeit-
schriften noch so viele Bedeutungsmöglichkeiten, dass der Verkehr sie nicht als
eindeutige Sachangabe verstehen konnte.

cc) Die Buchstabenfolge „BRU“ (BPatG 28 W (pat) 72/11) – u. a. IATA-Code für
„Brussels National Airport“ in Belgien –, der selbst die relevanten Fachkreise aus
der Landwirtschaft keine bestimmte Bedeutung beimessen konnten, ist zudem
erst am 16. April 2013 ins Markenregister aufgenommen worden und damit keine
Voreintragung.

5. Die Entscheidung des DPMA, dem Antragsgegner die Hälfte der auf Seiten
der Antragstellerin entstandenen Kosten aufzuerlegen, war aufzuheben mit der
Folge, dass jeder Beteiligte die ihm im patentamtlichen Löschungsverfahren er-
wachsenen Kosten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG selbst zu tragen hat, was
hinsichtlich der Antragstellerin keines ausdrücklichen Ausspruches bedarf (BPatG
25 W (pat) 517/11). Hinsichtlich des Antragsgegners bleibt es bei dem Tenor des
angefochtenen Beschlusses, dass er seine eigenen Kosten in vollem Umfang
selbst trägt.
- 18 -
a) Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung im patentamtli-
chen Verfahren ist § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, wonach das DPMA die Kosten
des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies
der Billigkeit entspricht. § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG geht im Grundsatz davon
aus, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Für ein Abweichen von die-
sem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600,
601 – Lewapur).

Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt,
das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen,
wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichts-
punkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden
Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzu-
setzen versucht und dadurch dem Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbür-
det (vgl. BPatG 27 W (pat) 40/12 - mcpeople/McDonald′s; BPatGE 12, 238, 240 –
Valsette/Garsette). Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Um-
stand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur aus-
nahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Demnach
ist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein
Grund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Le-
wapur).

Im Löschungsverfahren sind solche besonderen Umstände gegeben, wenn der
Markeninhaber trotz einer ersichtlich begründeten Löschungsaufforderung an ei-
ner gemäß § 8 MarkenG schutzunfähigen Marke festhält und damit den Lö-
schungsantrag provoziert, wenn der Markeninhaber schon im Zeitpunkt der Ein-
tragung wusste oder bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt jeden-
falls hätte wissen müssen, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um
eine die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art und Beschaffenheit
beschreibende Angabe handelt (BPatGE 46, 71, 74 ff.) oder wenn eine bösgläu-
bige Markenanmeldung vorliegt.
- 19 -
b) Keiner der vorgenannten besonderen Umstände ist hier gegeben.
Insbesondere liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit
(§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) des Antragsgegners im Zeitpunkt der Anmeldung der
angegriffenen Marke vor.

aa) Eine bösgläubige Markenanmeldung wird angenommen, wenn die anmel-
dende Person in Kenntnis eines fremden, durch Vorbenutzung entstandenen,
bundesweit schutzwürdigen Besitzstandes ohne zureichenden sachlichen Grund
für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum
Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung oder Unterbindung
dieses Besitzstandes als Kennzeichen eintragen lässt, wenn sie die mit der Ein-
tragung entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskamp-
fes einsetzen will oder wenn sie die Markenanmeldung allein zu dem Zweck beab-
sichtigt, den Marktzutritt einer anderen Person zu verhindern, ohne die Marke
selbst benutzen zu wollen (EuGH GRUR 2009, 763 Rdnr. 44 – Lindt &
Sprüngli/Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rdnr. 17 – GLÜCKSPILZ m. w. N.;
BGH GRUR 2016, 378 Rn. 18 ff. – LIQUIDROM).

bb) Einen eigenen markenrechtlich relevanten schutzwürdigen Besitzstand, in
den die Anmeldung der angegriffenen Marke eingreift, hat die Antragstellerin nicht
dargelegt.

Da sie laut eigener Pressemitteilung vom 14. Oktober 2009 erst lange nach der
Anmeldung der angegriffenen Marke den Verkauf mit MUC-Controllern gestartet
hat, kommt ein solcher Eingriff auch nicht in Betracht.

cc) Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der
Antragsgegner die mit der Eintragung der Streitmarke entstehende Sperrwirkung
zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen wollte.

- 20 -
aaa) Voraussetzung dafür ist, dass der Einsatz auf die Beeinträchtigung der
wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht in erster Linie auf die
Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH GRUR 2008, 917
Rdnr. 23 – EROS).

bbb) Diese Fallgruppe scheitert vorliegend daran, dass der Markeninhaber und
die Antragstellerin nicht Mitbewerber sind, da sie sich auf unterschiedlichen Ge-
schäftsfeldern bewegen. Während die Antragstellerin intelligente Haustechnik her-
stellt und vertreibt, erbringt der Markeninhaber Beratungsdienstleistungen im Be-
reich der Energietechnik.

dd) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner die
Markenanmeldung allein zu dem Zweck beabsichtigt hat, den Marktzutritt anderer
Firmen, insbesondere der Zählergerätehersteller, zu verhindern, ohne die Marke
selbst benutzen zu wollen.

aaa) Grundsätzlich ist von der Vermutung des generellen Benutzungswillens des
Markenanmelders auszugehen. Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden.
Dies gilt jedoch nur für Ausnahmefälle, in denen eine ernsthafte Planung für die
eigene oder eine fremde Benutzung der angemeldeten Marke von vornherein
nach allgemeiner Lebenserfahrung auszuschließen ist (BGH GRUR 2001, 242,
245 – Classe E). Selbst das Fehlen eines konkreten Vermarktungskonzeptes
spricht demnach noch nicht gegen einen generellen Benutzungswillen.

bbb) Dem Antragsgegner kann auch seine Einlassung nicht widerlegt werden,
dass er mit der Anmeldung der angegriffenen Marke nur sein Firmenschlagwort
schützen wollte.

Zwar fand sich weder im März noch im Juni 2015 auf seiner Homepage eine mar-
kenrechtliche Verwendung der Streitmarke. Ebenso wurde die Abkürzung „MUC“
nicht an prominenter Stelle auf seinen Geschäftsunterlagen verwendet. Er hat
- 21 -
aber Rechnungen über Beratungsleistungen aus den Jahren 2004 bis 2008 und
Vereinbarungen über Beratungsdienstleistungen oder mit seinen Mitarbeitern aus
den Jahren 2004 bis 2006 vorgelegt, in denen die Abkürzung „muc“ für sein Un-
ternehmen auftaucht. Unerklärlich ist auch, warum die angegriffene Marke nicht
für Unternehmensberatungsdienstleistungen der Klasse 35, die das Kerngeschäft
seines Unternehmens ausmachen, angemeldet worden ist. Die von ihm in der
mündlichen Verhandlung vorgebrachte Begründung, das Dienstleistungsverzeich-
nis sei einfach von seiner älteren, am 12. Februar 2003 eingetragenen Marke
(301 59 891) übernommen worden, trifft nicht zu, weil diese
Wort-/Bildmarke wie auch die identische, am 14. August 2003 eingetragene Uni-
onsmarke (002 585 297) jeweils für „Beratung bei der Organisation und Führung
von Unternehmen, insbesondere Beratung von Unternehmen bei Vertriebs- und
Dienstleistungsfragen“ der Klasse 35 registriert worden sind. Bei den übrigen dort
registrierten Dienstleistungen finden sich zwar einige Übereinstimmungen mit dem
vorliegenden Dienstleistungsverzeichnis, aber auch erhebliche Abweichungen, die
nur den Schluss zulassen, dass das Verzeichnis erheblich überarbeitet und ge-
rade nicht übernommen worden ist. Gegen eine unlautere Absicht des Antrags-
gegners ist jedoch anzuführen, dass es weit unauffälliger gewesen wäre, wenn er
die angegriffene Marke auch für die von ihm tatsächlich erbrachten Beratungs-
dienstleistungen in Klasse 35 angemeldet hätte.

ccc) Die Antragstellerin hat auch nicht nachgewiesen, dass der Antragsgegner
zum Zeitpunkt der Anmeldung von der „MUC-Technik“ positive Kenntnis hatte.

(1) Es kann schon nicht zur Überzeugung des Senats geklärt werden, ob die
Buchstabenfolge „MUC“ als Abkürzung für die Bedeutungen „Multi-Utility Commu-
nication“ oder „Multi-Utility Controller“ einem relevanten Kreis von Fachleuten der
Energie- und Automatisierungstechnik vor dem Anmeldezeitpunkt bekannt gewe-
sen ist.
- 22 -
(1.1) Ein „Multi-Utility Controller“ ist ein Datenendgerät, das Daten von
kabelgebundenen oder kabellosen Messgeräten verschiedener Energiearten an
das Versorgungsunternehmen, einen Dienstleister oder den Kunden über das IP
Netzwerk versendet. Die Datenübertragung selbst nannte sich im Anmeldezeit-
punkt „Multi-Utility Communication“.

(1.2) Unter den zahlreichen von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen
hierzu finden sich nur vier Stellen, in denen die Abkürzung „MUC“ nicht näher er-
läutert worden ist. Gleichzeitig taucht diese Abkürzung dort nur in Verbindung mit
Bindestrich und dem Zusatz „Controller“ oder in anderen Verbindungen auf. Wenn
aber das „C“ für „Controller“ stehen soll, wäre der angefügte Begriff „Controller“
überflüssig. Somit kann MUC nach dem Vortrag der Antragstellerin nur „Multi-Uti-
lity Communication“ bedeuten. Abgesehen davon, dass die Aufnahme in ein Ab-
kürzungswörterbuch allein nicht ausreicht, um von einem entsprechenden Ver-
kehrsverständnis auszugehen (BGH GRUR 2015, 1127 Rdnr. 13 f. –
ISET/ISETsolar), konnte der Senat in den einschlägigen Abkürzungslexika die Ab-
kürzung „MUC“ mit dieser Bedeutung nicht finden. Das Lexikon der Energiewirt-
schaft von Michael Kraus aus dem Jahr 2004 enthält nur den Begriff „Multi-Utility“,
der als Strategie vieler Energieversorger beschrieben wird, Versorgungsleistungen
und energienahen Service zu bündeln. Auch im Wörterbuch der Elektrotechnik,
Energie- und Automatisierungstechnik, Teil 1 Deutsch – Englisch, 6. Aufl. 2011,
findet sich weder die Abkürzung noch der Begriff „Multi Utility“. Es handelt sich
daher bei dem Begriff „Multi-Utility Communication“ im Anmeldezeitpunkt nicht um
einen gängigen Fachbegriff und bei der Abkürzung „MUC“ nicht um eine gängige
Fachabkürzung dafür.

(1.3) Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht davon ausgehen, dass ein
erheblicher Teil der Fachkreise im Energiebereich vor dem Anmeldezeitpunkt die
Bedeutung von „MUC“ ohne erläuternden Zusatz im Sinne von „Multi-Utility Com-
munication“ gekannt hat. Dagegen spricht auch der unstreitige Vortrag, dass es in
Deutschland maximal 20 Zählerhersteller gibt.
- 23 -
(2) Noch weniger kann eine positive Kenntnis des Antragsgegners festgestellt
werden.

Der Antragsgegner hat seit 1992 als Lehrbeauftragter und seit 2009 als Honorar-
professor an der Fakultät „Energie-, Verfahrens- und Biotechnik“ der Universität
Stuttgart Vorlesungen in den Fächern Energiewirtschaft und –technik sowie ratio-
nelle Energieanwendung gehalten. Ferner ist er jahrelang in leitender Funktion bei
in- und ausländischen Energiekonzernen tätig gewesen. Seit 1999 ist er daneben
Inhaber der Firma multi-utility consulting, die umsetzungsorientierte Beratung von
Energieversorgungsunternehmen durchführt. Die von ihm verfassten Artikel be-
fassen sich nicht mit „Multi Utility Communication“, sondern nur einmal 2003 mit
dem bekannten Begriff der „Multi-Utility“ („Multi-Utility: Wohin entwickelt sich der
Markt“, Energiewirtschaftliche Tagesfragen, 53. Jg. (2003) Heft 3), so wie er auch
schon 2004 im Lexikon erläutert worden ist. Da er fast ausschließlich strategische
Beratungsdienstleistungen im Bereich Energieversorgung erbracht hat, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass er von der Entwicklung intelligenter Energiezähler
zum Zeitpunkt der Anmeldung erfahren hat. Aber er hat nicht zu dem engen Kreis
der 20 Hersteller intelligenter Zählertechnik und der übrigen wenigen Experten auf
diesem Gebiet gehört. Die Antragstellerin hat auch nicht darlegen und nachweisen
können, dass der Markeninhaber Kenntnis von den Veranstaltungen „Modem-Info-
Tag 2008“ in Frankfurt am Main, „MUC-Info Tag 2008 in Hamburg“, „MUC-Info-
Tag“ am 19. Januar 2009 in Frankfurt am Main und „Berliner Energietage 2008“
gehabt und/oder daran teilgenommen hat, auf denen die neue Multi-Utility Com-
munication vorgestellt und diskutiert worden ist. Dies gilt auch für den Artikel „Ein
Muss für Stadtwerke“ in der Ausgabe 01/2008 der Internetzeitschrift „energiespek-
trum“, in dem die Projektgruppe „Multi Utility Communication (MUC)“ und der
„MUC-Controller“ dargestellt wurden, und für das Schulungsangebot des Instituts
für Energiedienstleistungen (ifed.) 2008/2009 in Lörrach, in dem u. a. unter dem
Thema „Smart Metering“ die Fragestellung „Was sind eHZ, tLZ, MUC, …, etc.?“
behandelt wurde. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Markeninha-
- 24 -
ber die von der Markenabteilung im angefochtenen Beschluss angeführten Artikel
und Vorträge gekannt hat.

ddd) Gegen eine Behinderungsabsicht spricht auch, dass er erst knapp zwei
Jahre nach der Markenanmeldung, nämlich mit Schreiben vom
30. Dezember 2010, den ersten Zählergerätehersteller, die Firma G… AG, ab-
gemahnt hat. Die nächsten drei Abmahnungen, darunter auch gegenüber der An-
tragstellerin, erfolgten erst am 14. August 2013. Die Klage gegen die Antragstelle-
rin reichte er erst am 8. November 2013 beim Landgericht Stuttgart ein.

Es erscheint eher so, als dass er sich erst wesentlich später entschlossen hat,
seine angegriffene Marke gegen die Gerätehersteller einzusetzen, um einen wirt-
schaftlichen Vorteil zu erzielen. Daraus kann aber nicht auf seine Bösgläubigkeit
bereits im Januar 2009 geschlossen werden. Wenn dem so gewesen wäre, hätte
er sich zeitnah zur Anmeldung über die Firmennamen der Gerätehersteller infor-
miert, die die Abkürzung „MUC“ in beschreibender Weise für ihre Geräte verwen-
den, und wäre nicht auf die Angaben der Firma G… AG zu weiteren Herstellern
in ihrem 2013 eingeleiteten – und durch Antragsrücknahme aufgrund eines zivilge-
richtlichen Vergleichs beendeten – Löschungsverfahren gegen die Streitmarke
(Anlagenkonvolut 16 zum Löschungsantrag vom 22. Februar 2013, Bl. 125 – 261
VA) angewiesen gewesen.

c) Da die Wortmarke „MUC“ (397 05 270) bereits am 25. Februar 1997 für die
F… GmbH eingetragen wurde, ihre Kennzeichnungskraft vom
BPatG als normal eingestuft (29 W (pat) 541/12 – MUC/MUC-Consulting) und der
IATA-Airline-Code „YM“ für Montenegro Airlines als schutzfähig angesehen wor-
den ist (BPatG 29 W (pat) 66/06), kann dem Antragsgegner nicht vorgeworfen
werden, dass er im vorliegenden Löschungsverfahren an seiner Marke festgehal-
ten hat.

- 25 -
d) Das DPMA hat auch den Antrag des Markeninhabers, der Antragstellerin
die Kosten im patentamtlichen Löschungsverfahren aufzuerlegen, zu Recht zu-
rückgewiesen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in einer nach aner-
kannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aus-
sicht auf Erfolg versprechenden Situation ihr Interesse am Erlöschen des Marken-
schutzes durchzusetzen versucht hat. Die Antragstellerin hat nicht zu Unrecht das
Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses behauptet und auf die Frage, wann
die Benutzungsdauer der Streitmarke abgelaufen ist und ob die Antragstellerin
insoweit bewusst eine falsche Angabe gemacht hat, kommt es im vorliegenden
Löschungsverfahren nicht an.

B. Anschlussbeschwerde der Antragstellerin

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des
DPMA hat keinen Erfolg.

Mangels eines prozessualen Sorgfaltsverstoßes des Markeninhabers aus den
gleichen unter A. genannten Gründen kann sie nicht verlangen, dass ihm die
Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens auferlegt werden.

C. Wechselseitige Kostenanträge

Die Anträge der Verfahrensbeteiligten, der jeweiligen Gegenseite die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, haben ebenfalls keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der ge-
setzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, dass jeder Beteiligte seine
Kosten im Beschwerdeverfahren selbst trägt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), weil
Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten nicht ersicht-
- 26 -
lich sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter A.
verwiesen.

2. Es sind auch keine Gründe gegeben, dem Markeninhaber zumindest die
Kosten der mündlichen Verhandlung aufzuerlegen. Jedem Beteiligten muss es im
Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 69 Nr. 1 MarkenG und die darin zum
Ausdruck kommende Wertung grundsätzlich unbenommen bleiben, seinen
Rechtsstandpunkt in mündlicher Verhandlung darzulegen und zu vertreten. Für die
Frage der Bösgläubigkeit hat der Senat den Markeninhaber sogar persönlich ge-
laden und angehört, so dass die mündliche Verhandlung auch aus Sicht des Se-
nats notwendig gewesen ist.


III.

Da der Senat bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit die vom BGH in ständiger
Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe angelegt hat, war die Zulassung der vom
Markeninhaber angeregten Rechtsbeschwerde nicht geboten. Zudem war weder
über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG), noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich
zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

1. Entgegen der Ansicht des Markeninhabers unterscheidet die gefestigte
Rechtsprechung nicht zwischen Abkürzungen und Akronymen (EuGH GRUR
2016, 80 Rdnr. 19, 22, 30, 33, 43 f. – BGW; BGH GRUR 2016, 83 Rdnr. 54 –
Amplidect/amplitec). Zudem wird „Abkürzung“ nicht nur als „abgekürztes Wort“,
sondern auch als „abgekürzte Folge von Wörtern“ definiert und das Wort „Akro-
nym“ als Synonym dafür angeführt (www.duden.de).

2. Die Frage der Verlässlichkeit von Quellen aus dem Internet ist in erster Li-
nie eine Frage der tatrichterlichen freien Beweiswürdigung (§ 82 Abs. 1 Satz 1
- 27 -
MarkenG i. V. m. § 287 ZPO) und damit eine Tatsachenfrage, die der Rechtsbe-
schwerde nicht zugänglich ist.


IV.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
- 28 -
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Kortge Jacobi Schödel

prö


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