26 W (pat) 58/16  - 26. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




26 W (pat) 58/16
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache









betreffend die Markenanmeldung 30 2014 023 480.7

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Februar 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der
Richter Reker und Schödel

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beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 2. Mai 2014 und 18. April 2016 wer-
den aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen
der

Klasse 38: Sprach- und Datendienstleistungen auf dem Gebiet
der Telekommunikation, im Wesentlichen Multimedia-
dienste, nämlich Auftragsdienste; Vermietung von
Telekommunikationshardware für Mailserver, Webser-
ver; Konnektierung von Internetdomains und E-Mail-
Adressen in Computernetzen; Mobiltelefondienste,
einschließlich Bereitstellung des Zugangs zu herun-
terladbaren Klingeltönen und Musik via Internet;

Klasse 41: Bereitstellung von Informationen im Bereich Musik
über ein weltweites Computernetz; Bereitstellung von
nicht-herunterladbaren Klingeltönen und Musik über
ein drahtloses Netz für Mobiltelefone, soweit in Klasse
41 enthalten;

Klasse 45: Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder
Personen

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

- 3 -
G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist am 7. Februar 2014 unter der
Nummer 30 2014 023 480.7 das Wortzeichen

partnerguide24

für die Dienstleistungen der

Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung eines Datenbankzugangs im
Internet zum Zweck des Aufbaus, der Entwicklung und der Unter-
haltung von Kontakt-Netzwerken im privaten Bereich; Internet-
dienste, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen über
das Medium Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Interaktivitätsmo-
dule im Internet, nämlich von Portalen, Plattformen, Chatlines, Chat-
rooms und Foren; Bereitstellung von Internetplattformen für Echtzeit-
Interaktionen mit anderen Computerbenutzern in Bezug auf Themen
von allgemeinem Interesse und zum Durchführen von Spielen; Tele-
kommunikationsdienste eines Internetcafes; Bereitstellen des Zu-
griffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; elektronische Do-
kumenten- und Datenübermittlung im Internet; Weiterleiten [Routing]
von Ton, Bild, Grafiken oder Daten in Netzwerken; Sprach- und Da-
tendienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, im We-
sentlichen Multimediadienste, nämlich Telefondienste, Faxdienste,
elektronisches Mailing, Auftragsdienste, elektronische Übermittlung
von Informationen wie Text und grafische Darstellung zur Wieder-
gabe auf Bildschirm, von Bildern und von Informationen bei Fernan-
zeigen und Ferneinstellen sowie Einspeisen von Audio- und Video-
daten in Kommunikationsnetze; Sammeln und Liefern von Nachrich-
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ten im Internet [Presseagentur]; Vermietung von Telekommunikati-
onshardware für Mailserver, Webserver; Konnektierung von Internet-
domains und E-Mail-Adressen in Computernetzen; Einstellung von
Webseiten ins Internet für Dritte; Datenkommunikation mittels Funk,
Telekommunikation und Satellit; Bereitstellung des Zugangs zu ei-
nem globalen Computernetz zum Herunterladen von Computersoft-
ware, Computerprogrammen und Informationen; E-Mail-Dienste; Be-
reitstellung von Mailbox-Diensten; Dienstleistungen eines Online-An-
bieters, nämlich Bereitstellung des Zugriffs auf und elektronische
Übermittlung von Informationen, Texten und Zeichnungen und Bil-
dern über Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung des Zugriffs
auf und elektronische Übermittlung von Informationen und Nach-
richten aller Art in Bild und Ton im Internet; Mobiltelefondienste, ein-
schließlich Übermittlung von Text- und Sprachnachrichten und Be-
reitstellung des Zugangs zu herunterladbaren Videos, Spielen, Klin-
geltönen, Dateien, Programmen [Logos, Screensaver] und Musik via
Internet; Bereitstellung von Internet-Plattformen für Echtzeit-Interak-
tion mit anderen Computerbenutzern in Bezug auf Themen von all-
gemeinem Interesse und zum Durchführen von Spielen;

Klasse 41: Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Unterhal-
tungsdienstleistungen; Bereitstellung von Informationen im Bereich
Unterhaltung, Musik und Bildung über ein weltweites Computernetz;
Bereitstellung von nicht-herunterladbaren Klingeltönen, Videos,
Spielen und Musik über ein drahtloses Netz für Mobiltelefone, soweit
in Klasse 41 enthalten; Produktion und Durchführung von Unterhal-
tungsprogrammen; Organisation und Durchführung von kulturellen
und gesellschaftlichen Veranstaltungen [Unterhaltung], einschließlich
der Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte];

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Klasse 45: persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Be-
dürfnisse; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Per-
sonen; Partnervermittlung einschließlich Online- und Offlinedating;
Betrieb einer Singleagentur und Partnerschaftsvermittlungsagentur,
nämlich Vermittlung von Bekanntschaften und Partnerschaften; vor-
genannte Dienstleistungen insbesondere über das Internet; Partner-
schaftsberatung, auch in Form der Durchführung von Partner-
schaftsanalysen und Persönlichkeitstests, auch über Internet, in
Form von Erstellung von Persönlichkeitsprofilen sowie durch persön-
liche Beratung von Alleinstehenden in diesen Fragen und Beratung
in Bezug auf die Anbahnung von privaten Partnerschaften und von
Ehen; Vermittlung von Treffen zwischen unbekannten Personen für
den Freizeitbereich; Erstellung von Horoskopen

zur Eintragung als Marke in das beim DPMA geführte Register angemeldet wor-
den.

Mit Beschlüssen vom 2. Mai 2014 und 18. April 2016, von denen letzterer im Erin-
nerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 38 des DPMA die
Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus den drei Be-
standteilen „partner“, „guide“ und „24“ zusammen. Das englische Wort „guide“
werde mit „Führer“, „Leitfaden“, „Wegweiser“ oder „Ratgeber“ übersetzt. Unter ei-
nem „Partner“ könne sowohl ein „Geschäfts- oder Handelspartner“ als auch ein
„privater Partner“ verstanden werden. Die Zahl „24“ weise lediglich auf die Verfüg-
barkeit rund um die Uhr hin. Die lexikalisch nicht nachweisbare Gesamtbezeich-
nung werde vom Verkehr als Sachaussage verstanden, dass die angemeldeten
Dienstleistungen dafür bestimmt und geeignet seien, als Führer im Sinne einer
Orientierungshilfe für die Partnersuche zu fungieren, und rund um die Uhr in An-
spruch genommen werden könnten. Damit erschöpfe sich das Anmeldezeichen in
einer bloßen Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile ohne Vornahme
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einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer
Art. Es weise auch keine Mehrdeutigkeit auf, die zum Nachdenken anrege. Die
Anmelderin könne sich nicht auf vergleichbare Voreintragungen berufen. Die Ein-
tragungen der Wortmarken „Immobilien Scout“ (398525811) und „Wein Scout“
(39917616) lägen jeweils fast 20 Jahre zurück. Die Marke (30 2008
072 341) enthalte einen Bildbestandteil, der zur Unterscheidungskraft verholfen
haben möge. Im Übrigen könnten Voreintragungen keine Bindungswirkung ent-
falten.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht,
der Bestandteil „partner“ müsse im Sinne von „Teilhaber“, „Mitstreiter“ oder „Ge-
fährte“ verstanden werden. Als englisches Wort könne er auch mit „Teilnehmer“,
„Geschäftspartner“, „Gesellschafter“, „Mitunternehmer“ oder „Compagnon“ über-
setzt werden. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft würden im Engli-
schen mit „cohabitant“ oder „cohabitee“ bezeichnet. Ein „Guide“ werde im Deut-
schen als „Reisebegleiter, der Touristen führt“, „Reiseführer“, „Handbuch“ oder
„Leitfaden“ verstanden. „Guide“ bezeichne aber auch Helfer im Behindertensport,
die berittene Stabskavallerie unter Napoléon Bonaparte, eine kongolesische Miliz
und einen Landkreis in der chinesischen Provinz Qinghai. Das englische Substan-
tiv „guide“ werde mit „Anleitung; Führer; Reiseführer; Leitfaden; Führung; Hilfslinie;
Wegweiser; Handbuch; Ratgeber; Einführung; Orientierungshilfe; Führungsteil;
Richtschnur“ übersetzt. In ihrer Kombination ergäben sie die Gesamtbedeutung
„Ratgeber bzw. Leitfaden für Geschäftspartner, Teilhaber oder Mitunternehmer“,
wie sie auch der englische Verkehrskreis verstehe. Eine andere Übersetzung sei
fernliegend und falsch. Damit handele es sich bei dem Anmeldezeichen um eine
kreative, mehrdeutige Wortneuschöpfung. Im Hinblick auf die beanspruchten
Dienstleistungen sei das Zeichen nicht beschreibend, weil völlig offen bleibe, was
man sich unter einem „Leitfaden“ vorzustellen habe und wie dieser seiner „anlei-
tenden“ oder „führenden“ Funktion nachkomme. Jedenfalls für die Dienstleistun-
gen der Klasse 38 „Telekommunikationsdienste eines Internetcafes; Weiterleiten
- 7 -
[Routing] von Ton, Bild, Grafiken oder Daten in Netzwerken“ und der Klasse 41
„Unterhaltungsdienstleistungen; Organisation und Durchführung von kulturellen
und gesellschaftlichen Veranstaltungen [Unterhaltung], einschließlich der Heraus-
gabe von Texten [ausgenommen Werbetexte]“ könne unter keinem Blickwinkel
eine fehlende Unterscheidungskraft angenommen werden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des DPMA vom
2. Mai 2014 und 18. April 2016 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 17. November 2016 ist die Anmelderin unter
Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 5, Bl. 48 – 79 GA) darauf hinge-
wiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen ganz überwiegend nicht für
schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde hat nur für die im Tenor genannten Dienstleistungen
Erfolg. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

1. Im Umfang der Zurückweisung steht der Eintragung des angemeldeten
Wortzeichens „partnerguide24“ das absolute Schutzhindernis der fehlenden Un-
terscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Mar-
kenstelle die Anmeldung insofern zu Recht zurückgewiesen hat.

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
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aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen
als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Wa-
ren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterschei-
det (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR
2016, 934 Rdnr. 9 – OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 – for you). Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichne-
ten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228
Rdnr. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI; a. a. O.
– for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshin-
dernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterschei-
dungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – OUI;
a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so auf-
nimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise
zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 10
– OUI; a. a. O. Rdnr. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen auf-
merksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matrat-
zen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 -
Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy) oder wenn diese
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aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR
2014, 872 Rdnr. 21 - Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine
Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar be-
treffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird
und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR
2014, 1204 Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein
Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche
Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal die-
ser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146
Rdnr. 32 - DOUBLEMINT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das
aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen
schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammen-
fügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben
durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend
weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. -
CELLTECH; BGH a. a. O. Rdnr. 16 - DüsseldorfCongress).

b) Diesen Anforderungen genügt das Anmeldezeichen „partnerguide24“
weitgehend nicht. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klas-
sen 38, 41 und 45 - mit Ausnahme der im Tenor genannten - hat das Anmeldezei-
chen Zeichen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt
bzw. weist einen engen sachlichen Bezug zu diesen auf, so dass ihm kein betrieb-
licher Herkunftshinweis entnommen werden kann.

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aa) Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich sowohl um das
allgemeine Publikum als auch um Unternehmensinhaber und Angehörige der un-
ternehmerischen Führungsebene.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den drei Bestandteilen „partner“,
„guide“ und „24“ zusammen.

aaa) Das Substantiv „partner“ bezeichnet in der deutschen Sprache eine Person,
die
- mit anderen etwas gemeinsam [zu einem bestimmten Zweck] unternimmt, sich
mit anderen zusammentut,
- mit einer anderen Person zusammenlebt, ihr eng verbunden ist,
- mit anderen auf der Bühne, im Film o. Ä. auftritt, spielt,
- im sportlichen Bereich einen „Gegenspieler, Gegner“,
- im geschäftlichen Bereich einen „Teilhaber“ (www.duden.de, Anlage 1 zum
gerichtlichen Hinweis).

Das englische Wort „partner“ wird mit „Partner/in, Lebensgefährte/in,
Lebenspartner/in, Vertragspartner, Gefährte/in“ übersetzt (www.leo.org, Anlage 1
zum gerichtlichen Hinweis).

bbb) Das aus dem Englischen stammende Zeichenelement „guide“ bedeutet
„Führer, Reiseführer, Reiseleiter, Handbuch, Leitfaden, Richtschnur,
Orientierungshilfe, Vorbild“ (www.leo.org, Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis) und
ist schon seit langem mit der Bedeutung „Reisebegleiter, der Touristen führt“ oder
Reiseführer, Ratgeber als Handbuch in den deutschen Sprachgebrauch
eingegangen (www.duden.de, Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis). In
Zusammensetzungen mit deutsch- oder englischsprachigen Sachbegriffen findet
er vielfach Verwendung zur Beschreibung eines Führers, eines Handbuchs oder
eines Ratgebers zu einem bestimmten thematischen Bereich, der jeweils durch
den vorangestellten Sachbegriff präzisiert wird (vgl. BPatG
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29 W (pat) 522/14 - FRESHGUIDE; 33 W (pat) 175/02 - ANTIQUESGUIDE;
29 W (pat) 159/04 - CarGuide).

ccc) Das Zahlelement „24“ wird in nahezu allen Produkt- und
Dienstleistungsbereichen als Kürzel und Synonym für „rund um die Uhr“ bzw. „24
Stunden“ verwendet und als Hinweis auf eine ständige Verfügbarkeit verstanden
(vgl. BPatG 30 W (pat) 541/13 – AID24; 24 W (pat) 516/14 - Faschingshop 24.de;
24 W (pat) 522/10 – Station 24; 28 W (pat) 523/11 – fensterbau24;
29 W (pat) 550/12 – GoldHousSe24; 33 W (pat) 546/10 – TOR SERVICE 24;
26 W (pat) 87/13 – City-Post 24).

cc) In seiner Gesamtheit bedeutet das sprachüblich gebildete Anmeldezeichen
„partnerguide24“ „rund um die Uhr (erreichbarer)
Partnerführer/-leitfaden/-ratgeber“. Im Internet finden sich für eine Vielzahl von
Lebensbereichen „Partnerleitfäden“, die im Internet allzeit verfügbar sind
(Anlagenkonvolut 3 zum gerichtlichen Hinweis). Auch wenn die angemeldete
Bezeichnung lexikalisch nicht nachweisbar ist, ist sie sprach- und werbeüblich
gebildet und vermittelt dem inländischen Verkehr eine klare Aussage im
vorgenannten Sinne.

Als Partner kommen dabei Lebens- oder Ehepartner, Gesellschafts-,
Geschäfts- oder Handelspartner, Schauspiel- oder Filmpartner, Gesprächs- oder
Koalitionspartner, Werbe- oder Sponsorenpartner, Sport-, Freizeit- oder
Spielpartner, aber auch Gegenspieler im Sport etc. in Betracht.

In Bezug auf die meisten der beanspruchten Dienstleistungen werden die
angesprochenen Verkehrskreise dem angemeldeten Wortzeichen
„partnerguide24“, das mangels ungewöhnlicher Veränderung nicht mehr als die
Summe seiner einzelnen Bestandteile darstellt, nur entnehmen, dass sie dazu
bestimmt und geeignet sind, rund um die Uhr bei der Suche (irgend-)eines
Partners Orientierungshilfe zu geben. Die schutzsuchende Wortfolge erschöpft
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sich somit in einer Sachaussage über die Art, Bestimmung und den Gegenstand
der in Rede stehenden Dienstleistungen oder stellt einen engen beschreibenden
Bezug zu ihnen her.

Dabei schadet die bereits angeführte Begriffsvielfalt des Wortes „partner“ nicht.
Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt nämlich nicht
voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit
eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem
beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das
Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar
umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Dienstleistungen
beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rdnr. 25 - Gute Laune Drops; GRUR 2014,
569, Rdnr. 18 - HOT; GRUR 2013, 522, Rdnr. 13 - Deutschlands schönste
Seiten). Der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten
hervorgerufene Interpretationsaufwand der angesprochenen Verkehrskreise reicht
für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (BGH, a. a. O., Rdnr. 24 -
HOT).

Hinzu kommt, dass ein Wortzeichen schon dann von der Eintragung
ausgeschlossen ist, wenn ihm zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen
ein sachbezogener, beschreibender Aussagegehalt zuzuordnen ist (EuGH a. a. O.
Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude).

aaa) Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 38

„Telekommunikation: Bereitstellung eines Datenbankzugangs im Internet zum Zweck des
Aufbaus, der Entwicklung und der Unterhaltung von Kontakt-Netzwerken im privaten
Bereich; Internetdienste, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen über das
Medium Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Interaktivitätsmodule im Internet, nämlich
von Portalen, Plattformen, Chatlines, Chatrooms und Foren; Bereitstellung von
Internetplattformen für Echtzeit-Interaktionen mit anderen Computerbenutzern in Bezug auf
Themen von allgemeinem Interesse und zum Durchführen von Spielen;
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Telekommunikationsdienste eines Internetcafés; Bereitstellen des Zugriffs auf
Datenbanken in Computernetzwerken; elektronische Dokumenten- und Datenübermittlung
im Internet; Weiterleiten [Routing] von Ton, Bild, Grafiken oder Daten in Netzwerken;
Sprach- und Datendienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, im
Wesentlichen Multimediadienste, nämlich Telefondienste, Faxdienste, elektronisches
Mailing, elektronische Übermittlung von Informationen wie Text und grafische Darstellung
zur Wiedergabe auf Bildschirm, von Bildern und von Informationen bei Fernanzeigen und
Ferneinstellen sowie Einspeisen von Audio- und Videodaten in Kommunikationsnetze;
Sammeln und Liefern von Nachrichten im Internet [Presseagentur]; Einstellung von
Webseiten ins Internet für Dritte; Datenkommunikation mittels Funk, Telekommunikation
und Satellit; Bereitstellung des Zugangs zu einem globalen Computernetz zum
Herunterladen von Computersoftware, Computerprogrammen und Informationen; E-Mail-
Dienste; Bereitstellung von Mailbox-Diensten; Dienstleistungen eines Online-Anbieters,
nämlich Bereitstellung des Zugriffs auf und elektronische Übermittlung von Informationen,
Texten und Zeichnungen und Bildern über Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung des
Zugriffs auf und elektronische Übermittlung von Informationen und Nachrichten aller Art in
Bild und Ton im Internet; Mobiltelefondienste, einschließlich Übermittlung von Text- und
Sprachnachrichten und Bereitstellung des Zugangs zu herunterladbaren Videos, Spielen,
Dateien, Programmen [Logos, Screensaver] via Internet; Bereitstellung von Internet-
Plattformen für Echtzeit-Interaktion mit anderen Computerbenutzern in Bezug auf Themen
von allgemeinem Interesse und zum Durchführen von Spielen“

fasst das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen „partnerguide24“ wegen
seines thematischen Bezugs nur als Sachangabe auf. Denn zu den
Telekommunikations- und Internetdienstleistungen in Klasse 38 gehört neben der
rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung
von Informationen, hier z. B. über einen Ratgeber zur Suche von Partnern aller
Art. Zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht
ein so enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen
Technik und Inhalt nicht mehr trennt (BPatG 30 W (pat) 548/14 – DRIVE &
TRACK; 29 W (pat) 223/04 – Dating TV; 29 W (pat) 59/10 – dress-for-less;
27 W (pat) 525/14 – Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 – The European;
29 W (pat) 551/13 - Störtebekerturm; 26 W (pat) 72/14 – Shopping Compass;
26 W (pat) 3/15 – dateformore; 26 W (pat) 67/13 – BWnet;
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26 W (pat) 526/14 - GOLD; vgl. auch BGH GRUR 2010, 1100, 1102
Rdnr. 22 - TOOOR!).

bbb) Im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 41

„Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Unterhaltungsdienstleistungen;
Bereitstellung von Informationen im Bereich Unterhaltung, Bildung über ein weltweites
Computernetz; Bereitstellung von nicht-herunterladbaren Videos, Spielen über ein
drahtloses Netz für Mobiltelefone, soweit in Klasse 41 enthalten; Produktion und
Durchführung von Unterhaltungsprogrammen; Organisation und Durchführung von
kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen [Unterhaltung], einschließlich der
Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte]“

besitzt das Anmeldezeichen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt. Ein „Partnerleitfaden“ kann in unterhaltsamer und/oder spielerischer
Weise Thema einer Fernseh- oder Radiosendung, eines Theaterstücks oder
anderer kultureller Veranstaltungen sein, in denen Tipps für die Suche und den
Umgang mit Partnern im privaten, beruflichen und geschäftlichen Bereich gegeben
werden, und damit dem angenehmen Zeitvertreib dienen. Ferner kann er
Hilfestellung dazu bieten, einen Partner für die gemeinsame Teilnahme an solchen
Veranstaltungen oder an sportlichen Aktivitäten im Team oder als Gegenspieler zu
finden.

ccc) Auch in Bezug auf die Dienstleistungen der Partnerschaftsberatung
und -vermittlung in Klasse 45

„persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; Partnerver-
mittlung einschließlich Online- und Offlinedating; Betrieb einer Singleagentur und Partner-
schaftsvermittlungsagentur, nämlich Vermittlung von Bekanntschaften und Partnerschaf-
ten; vorgenannte Dienstleistungen insbesondere über das Internet; Partnerschaftsbera-
tung, auch in Form der Durchführung von Partnerschaftsanalysen und Persönlichkeitstests,
auch über Internet, in Form von Erstellung von Persönlichkeitsprofilen sowie durch persön-
liche Beratung von Alleinstehenden in diesen Fragen und Beratung in Bezug auf die An-
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bahnung von privaten Partnerschaften und von Ehen; Vermittlung von Treffen zwischen
unbekannten Personen für den Freizeitbereich“

steht der beschreibende Begriffsinhalt des Anmeldezeichens im Vordergrund.
Viele Online-Partnervermittlungsdienste bieten praktische Ratgeber mit Flirt- und
Dating-Tipps sowie Hinweisen zur Profilerstellung, zum Dating-Anschreiben, zum
Umgang mit Parallelkontakten etc. an (Anlagenkonvolut 4 zum gerichtlichen Hin-
weis). Zur Dienstleistung „Erstellung von Horoskopen“ besteht mindestens ein enger
beschreibender Bezug, da diese häufig als Hilfsmittel zum Finden eines geeigne-
ten Partners in Anspruch genommen wird (Anlagenkonvolut 5 zum gerichtlichen
Hinweis).

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt,
kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

3. Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der von der
Anmelderin genannten Voreintragungen mit dem Bestandteil „Scout“ geboten.

Die angemeldete Bezeichnung „partnerguide24“ enthält diesen Wortbestandteil
nicht. Die Eintragungen der Wortmarken „Immobilien Scout (39852581), „Wein
Scout“ (39917616), „Auto Scout 24 (39930162), „Scout 24“ (39930169) stammen
aus dem Jahr 1999 und diejenige der Wortmarke „Mieter Scout“ (39947476) aus
dem Jahr 2000. Sie liegen also mehr als 16 Jahre zurück. Ferner ist zu berück-
sichtigen, dass die Suche und Vermittlung von Waren und Dienstleistungen durch
das Internet in den letzten Jahren zugenommen hat, so dass der Bestandteil
„scout“ schon viele Jahre vor dem Anmeldezeitpunkt nur noch als Sachangabe
angesehen worden ist (vgl. BPatG 25 W (pat) 86/04 – APOTHEKENSCOUT).

4. Dagegen fehlt dem angemeldeten Wortzeichen „partnerguide24“ für die im
Tenor genannten Dienstleistungen der
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Klasse 38: Sprach- und Datendienstleistungen auf dem Gebiet der
Telekommunikation, im Wesentlichen Multimediadienste, nämlich
Auftragsdienste; Vermietung von Telekommunikationshardware für
Mailserver, Webserver; Konnektierung von Internetdomains und E-
Mail-Adressen in Computernetzen; Mobiltelefondienste, einschließ-
lich Bereitstellung des Zugangs zu herunterladbaren Klingeltönen
und Musik via Internet;

Klasse 41: Bereitstellung von Informationen im Bereich Musik über ein weltwei-
tes Computernetz; Bereitstellung von nicht-herunterladbaren Klin-
geltönen und Musik über ein drahtloses Netz für Mobiltelefone, so-
weit in Klasse 41 enthalten;

Klasse 45: Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen

nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil der Senat diesbezüglich keine
Verwendung des Anmeldezeichens als Sachangabe oder einen engen
beschreibenden Bezug festgestellt hat.

Ein „Auftragsdienst“ auf dem Gebiet der Telekommunikation übernimmt die
Entgegennahme und Weiterleitung von Anrufen, E-Mails, SMS-Nachrichten etc.,
für Privatleute und Firmen, fungiert also als telefonisches oder elektronisches
Sekretariat, aber es dient nicht der Suche nach irgendwelchen Partnern.

Bei der „Vermietung von Telekommunikationshardware für Mailserver, Webserver“
steht die zeitweise Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, nicht aber die inhaltliche
Bereitstellung und Übermittlung von Informationen im Vordergrund, so dass
„partnerguide24“ diesbezüglich keinen Sachhinweis enthält.

Als Konnektierung wird in der Informatik die Bereitstellung von Diensten
bezeichnet, die für die Erreichbarkeit einer Domain im Internet zuständig sind
- 17 -
(https://de.wikipedia.org/wiki/Konnektierung). Daher geht es bei den
Dienstleistungen „Konnektierung von Internetdomains und E-Mail-Adressen in
Computernetzen“ auch nicht um die Übermittlung von Inhalten, die einen allzeit
verfügbaren Leitfaden zur Suche irgendwelcher Partner zum Gegenstand haben
könnten.

Bei der beanspruchten Bereitstellung des Zugangs zu Klingeltönen und Musik via
Internet oder über ein drahtloses Netz für Mobiltelefone in den Klassen 38 und 41
werden Klingeltöne oder Musik, aber keine Daten oder Informationen zu einer 24-
Stunden währenden Unterstützung bei der Partnersuche übermittelt.

Die „Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen“ in Klasse 45
haben nicht die Aufgabe, 24 Stunden bei einer Suche beliebiger Partner behilflich
zu sein, so dass die angemeldete Bezeichnung ihre Dienste weder unmittelbar
beschreiben, noch einen engen Bezug zu ihnen herstellen kann.


III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gege-
ben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
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3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfah-
rens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-
reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Kortge Reker Schödel

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