26 W (pat) 569/16  - 26. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




26 W (pat) 569/16
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache










betreffend die Markenanmeldung 30 2015 000 710.2


hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. April 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der
Richter Reker und Schödel

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beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Wortfolge

Villa am Weinberg

ist am 30. Januar 2015 unter der Nummer 30 2015 000 710.2 zur Eintragung in
das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemel-
det worden für Waren der

Klasse 33: Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere].

Mit Beschluss vom 22. Februar 2016 hat die Markenstelle für Klasse 33 des
DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37
Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausge-
führt, die hier angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise entnähmen dem An-
meldezeichen lediglich den Hinweis auf irgendeine Villa, also ein villenartiges Ge-
bäude oder großes Haus, in dem die beanspruchten Waren angeboten würden.
Sie sähen darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis, da „alkoholische Getränke
[ausgenommen Biere]“ häufig auch direkt von Weingütern aus angeboten und ver-
kauft würden. Diese Verkaufsstätten befänden sich oftmals in großen, villenartigen
Gebäuden, die sich in oder an zum Gut gehörenden Weinbergen befänden. Die
Anmelderin könne sich nicht auf Voreintragungen berufen, weil diese sich auf nicht
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vergleichbare Produkte bezögen oder nicht vergleichbare Wortelemente enthielten
und im Übrigen keine Bindungswirkung entfalteten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die
Kombination der Wörter „Villa“, „am“ und „Weinberg“ beschreibe nicht unmittelbar
oder in schlagwortartiger Weise die wesentlichen Funktionen, die Beschaffenheit
oder die Bestimmung der beanspruchten Waren, noch stellten sie nach der Auf-
fassung der angesprochenen Verkehrskreise einen konkreten direkten Bezug zu
ihnen her. Denkbar sei vielmehr ein Bezug zu den – hier nicht angemeldeten –
Dienstleistungen „Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ in Klasse 43, „Ver-
sicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte, Immobilienwesen“ in Klasse 36
sowie „Erziehung; Bildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ in
Klasse 41, weil eine „Villa am Weinberg“ als Restaurant- oder Beherbergungsbe-
trieb, als Sitz für eine Anlageberatung oder einen Versicherungsmakler, als Ta-
gungsort oder als Schauplatz von gesellschaftlichen Ereignissen dienen könne. Im
Übrigen ergebe sich ein Eintragungsanspruch aus einer Vielzahl vergleichbarer
Voreintragungen. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 7 der Beschwerdebe-
gründung (Bl. 19 GA) Bezug genommen.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2016 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Februar 2017 ist die Anmelderin unter Beifü-
gung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 2, Bl. 36 – 53 GA) darauf hingewie-
sen worden, dass das angemeldete Wortzeichen nicht für schutzfähig erachtet
werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig,
aber unbegründet.

Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Villa am Weinberg“ als Marke steht
im Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klasse 33 das absolute Schutzhin-
dernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückge-
wiesen hat.

1. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen
als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Wa-
ren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unter-
scheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH
GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 – for you). Denn
die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekenn-
zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010,
228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI;
a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-
gungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter-
scheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. –
OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrach-
tungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 - Henkel; BGH
a. a. O. Rdnr. 10 – OUI; a. a. O. Rdnr. 16 – for you).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh-
mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Con-
cord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 -
Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy) oder wenn diese
aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR
2014, 872 Rdnr. 21 - Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unter-
scheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die
sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204
Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen,
selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht
beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöp-
fung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren
und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 -
DOUBLEMINT).

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b) Diesen Anforderungen genügt das Wortzeichen „Villa am Weinberg“ nicht,
weil es zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Pro-
dukten der Klasse 33 herstellt.

aa) Die angesprochenen, breiten Verkehrskreise sind hier die Durchschnittsver-
braucher und der Getränkefachhandel.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Substantiven „Villa“ und
„Weinberg“ sowie der Präposition „am“ zusammen.

aaa) Der Bestandteil „Villa“ bedeutet „größeres, vornehmes, in einem Garten
oder Park [am Stadtrand] liegendes Einfamilienhaus“ oder „großes,
herrschaftliches Landhaus“ (www.duden.de, s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis).

bbb) Der Begriff „Weinberg“ hat die Bedeutung „[meist in Terrassen]
ansteigendes, mit Weinreben bepflanztes Land“ (www.duden.de, s. Anlage 1 zum
gerichtlichen Hinweis).

ccc) Zusammen mit der Präposition „am“ bedeutet das Anmeldezeichen daher
„großes, herrschaftliches an mit Weinreben bepflanztem Land gelegenes
Landhaus“.

ddd) Es lässt sich zudem belegen, dass deutsche Weingüter auch über Villen
verfügen, in denen der produzierte Wein zum Kauf angeboten wird, und dass in
der Etikettierung italienischer Weine die Bezeichnung „Villa“ oft gleichbedeutend
mit „Weingut“ verwendet wird (s. Anlagenkonvolut 2 zum gerichtlichen Hinweis).

cc) Damit gibt das Anmeldezeichen die Art und Lage der Herstellungs-
und/oder Vertriebsstätte von Weinen, Sekten und sonstigen alkoholischen Geträn-
ken an. Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher sofort und ohne Nach-
denken davon ausgehen, dass die Verarbeitung und der Vertrieb der angemelde-
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ten alkoholischen Getränke in (irgend-)einem villenartigen, an einem Weinberg
gelegenen Gebäude erfolgen. Er wird aber nicht annehmen, dass es sich dabei
um einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen handelt.

Die angemeldete Wortfolge bezeichnet vielmehr einen Umstand, der zwar die Wa-
ren selbst nicht unmittelbar betrifft, durch die aber ein enger beschreibender Be-
zug zu ihnen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der
Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für
die Herkunft der angemeldeten Waren sieht (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 12
– DüsseldorfCongress; BPatG 33 W (pat) 525/12 – Fashion Tower;
25 W (pat) 70/09 – CHOCOLATERIA; GRUR 2007, 61, 62 – Christkindlesmarkt).
Denn wenn eine Bezeichnung in erster Linie als Umschreibung eines Ortes ver-
standen wird, an dem üblicherweise die betroffenen Waren hergestellt und/oder
vertrieben werden, ist sie nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Ge-
schäftsbetrieb herzustellen und die Waren dieses konkreten Unternehmens von
denen anderer, auf demselben Gebiet tätiger Firmen markenmäßig abzugrenzen.

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt,
kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren freihaltungsbedürftig ist.

3. Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der von der
Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen geboten. Sie sind entweder
gelöscht, nicht vergleichbar oder zu alt.

a) Die Wortmarke „Die Villa am Rhein“ (30 455 540) ist gelöscht. Aus gelösch-
ten Marken können keine Rechte hergeleitet werden (BPatG 26 W (pat) 67/13 –
BWnet).

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b) Die deutsche Wortmarke „Villa Gutenberg“ (1 127 598) und die Unionswort-
marke „VILLA W“ (011 433 034) enthalten neben dem beschreibenden Element
„Villa“ jeweils einen weiteren unterscheidungskräftigen Bestandteil. „Gutenberg“
erscheint als Eigenname. Auch Einzelbuchstaben und Zahlen fehlt nicht von vorn-
herein die notwendige Unterscheidungskraft, sondern sie müssen im Einzelfall auf
ihren möglichen beschreibenden Inhalt untersucht werden (EuGH GRUR 2010,
1096 Rdnr. 39, 46, 47 – Alpha; GRUR 2011, 1035 Rdnr. 29 – 1000; BGH GRUR
2003, 343, 344 – Buchstabe K; GRUR 2002, 970, 971 – Zahl 1). Für den Buchsta-
ben W ist kein beschreibender Begriffsgehalt in Bezug auf Waren der Klasse 33
erkennbar, insbesondere ist „W“ keine gängige Abkürzung für „Wein“ oder „Wein-
berg“.

c) Im Gegensatz zum vorliegenden Anmeldezeichen kann der deutschen
Wortmarke „Weinberg24“ (30 2009 016 325) nicht jegliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden. Zwar ist das inländische Publikum seit langem auf nahezu
allen Produkt- und Dienstleistungsbereichen an eine Vielzahl von Zusammenstel-
lungen gewöhnt, die aus einer den Waren- und/oder Dienstleistungsbereich kon-
kretisierenden Sachangabe und der nachgestellten Zahl „24“ gebildet sind, wobei
sich gerade im Zuge der Nutzung des Internets die Zahl „24“ zu einem Kürzel ent-
wickelt hat, welches auf die rund um die Uhr bestehende Verfügbarkeit der jeweils
beworbenen Waren oder Dienstleistungen hinweist (vgl. BPatG 30 W (pat) 541/13
– AID24; 24 W (pat) 516/14 – Faschingshop 24.de; 24 W (pat) 522/10 – Station
24; 28 W (pat) 523/11 – fensterbau24; 29 W (pat) 550/12 – GoldHouSe24;
33 W (pat) 546/10 – TOR SERVICE 24; 28 W (pat) 523/11; 29 W (pat) 251/03 –
DruckDiscount24.de; 29 W (pat) 2/12 – Bueroservice24). Aber der Begriff „Wein-
berg“ ist keine einen Warenbereich konkretisierende Sachangabe, sondern eine
Ortsangabe, und ein 24 Stunden verfügbarer Weinberg erscheint eher ungewöhn-
lich.

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d) Die Wort-/Bildmarke (30644763) ist ebenfalls nicht ver-
gleichbar, weil ihre Unterscheidungskraft allein auf dem Grafikelement beruht, das
beim Anmeldezeichen fehlt.

e) Abgesehen davon, dass die Eintragung der am 25. Mai 2005 registrierten
Wortmarke „Grüner Weinberg“ (30 520 597) zum Anmeldezeitpunkt der vorliegen-
den Wortfolge bereits fast 10 Jahre zurücklag, kann es sich um eine rechtswidrig
vorgenommene Eintragung handeln (vgl. BPatG 26 W (pat) 222/94 – Bunter
Weinberg). Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten
eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (EuGH
GRUR 2009, 667, 668 Rdnr. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit
und SCHWABENPOST). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters
sieht das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet
werden kann (BPatG a. a. O. - BWnet).

f) Die Unionsmarke „WEINBERG“ (008 200 438) rechtfertigt ebenfalls keine
andere Entscheidung.

Abgesehen davon, dass sich diese am 2. September 2010 eingetragene Marke
auch schon fast fünf Jahre vor dem Anmeldezeitpunkt im europäischen Register
befunden hat, sind die im Ausland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Amt
der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) aufgrund der Unions-
markenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshinder-
nisse für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich (EuGH
GRUR 2004, 428 Rdnr. 63 – Henkel; GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. – Postkantoor).
Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR 2014, 569
Rdnr. 30 – HOT; GRUR 2009, 778 Rdnr. 18 – Willkommen im Leben).

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III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gege-
ben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen
ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Kortge Reker Schödel

prö


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