26 W (pat) 555/16  - 26. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




26 W (pat) 555/16
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache










betreffend die Markenanmeldung 30 2014 063 523.2


hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. Juni 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Rich-
ter Reker und Schödel

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beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Wortfolge

Weinpalais Nordheim

ist am 20. Oktober 2014 unter der Nummer 30 2014 063 523.2 zur Eintragung in
das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemel-
det worden für Waren der

Klasse 33: Weine; Schaumweine; Weinbrände.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2016 hat die Markenstelle für Klasse 33 des DPMA die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit ge-
mäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begrün-
dung hat sie ausgeführt, bei den hier beanspruchten Waren der Klasse 33 sei auf
den Durchschnittsverbraucher abzustellen. Das Anmeldezeichen bestehe aus
dem deutschen Wort „Wein“, dem bekannten Substantiv „palais“ mit der Bedeu-
tung „Palast, Herrschaftshaus, Schloss, Prachtbau“ und der geografischen An-
gabe „Nordheim“. Dabei stelle die Wortkombination „Weinpalais“ eine Etablisse-
mentbezeichnung dar, die auf ein prachtvolles Gebäude hinweise, in dem Wein
präsentiert oder zum Erwerb angeboten werde. Dabei hebe diese Wortverbindung
die Exklusivität des Angebots oder der Angebotsstätte hervor. „Nordheim“ (am
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Main) sei der Name einer im unterfränkischen Landkreis Kitzingen des deutschen
Bundeslandes Bayern ansässigen Gemeinde, die im Maintal auf der Weininsel
und in einer vom Weinbau geprägten Landschaft liege. „Nordheim“ sei zwar auch
der Name weiterer Orte und Ortsteile innerhalb und außerhalb Deutschlands, aber
jeder dieser Orte erfülle für sich gesehen die Voraussetzung einer geografischen
Herkunftsangabe. Das Gesamtzeichen weise somit lediglich darauf hin, dass die
angemeldeten alkoholischen Getränke von (irgend-)einem Unternehmen im Ge-
bäude eines (ehemaligen) Herrschaftshauses bzw. Prachtbaus in der Gemeinde
Nordheim im Landkreis Kitzingen oder in einem anderen deutschen Ort mit die-
sem Namen zum Kauf angeboten bzw. vertrieben werden. Damit erschöpfe es
sich in einer für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden Sachaus-
sage und diene nicht als betrieblicher Herkunftshinweis. Diese Kombination einer
Vertriebs- und Erbringungsstätte mit einer geografischen Angabe sei aber auch
freihaltebedürftig. Bei Handelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Konsums,
die auf eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gerichtet seien und zu
denen auch alkoholische Getränke zählten, bestehe ein Freihaltungsbedürfnis re-
gelmäßig auch an den Namen weniger bekannter Ortschaften.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die
angemeldete Bezeichnung sei nicht unmittelbar beschreibend, weil sie keine Ei-
genschaft der beanspruchten Produkte angebe. Das Wort „Palais“ sei kein in der
deutschen Sprache üblicherweise verwendetes Wort, sondern stelle einen unter-
scheidungskräftigen Phantasiebegriff dar, weil es ein „Weinherrschaftshaus“, ein
„Weinschloss“ oder einen „Weinpalast“ nicht gebe. Selbst wenn der Verbraucher
das Anmeldezeichen im Sinne von „Weinherrschaftshaus Nordheim“ verstehe, so
bedürfe es mehrerer, analysierender Gedankenschritte, um zu einem die bean-
spruchten Waren beschreibenden Verständnis zu gelangen. Dass der Verbrau-
cher daran gewöhnt sei, Marken mit dem Bestandteil „Palais“ als Herkunftshinweis
zu verstehen, zeige die Vielzahl für Waren und für Dienstleistungen der Klasse 43
eingetragener Marken mit diesem Bestandteil. Mangels Eignung zur unmittelbaren
Beschreibung von Eigenschaften der konkret beanspruchten Waren sei auch ein
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Freihaltebedürfnis nicht gegeben. Es bleibe jedem Mitbewerber unbenommen, auf
die Herkunft seiner Weine aus dem Gebiet um Nordheim hinzuweisen, ohne hier-
für auf „Weinpalais Nordheim“ zurückgreifen zu müssen.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2016 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Dezember 2016 ist die Anmelderin unter Bei-
fügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 2, Bl. 16 – 25 GA) darauf hingewie-
sen worden, dass das angemeldete Wortzeichen nicht für schutzfähig erachtet
werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig,
aber unbegründet.

Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Weinpalais Nordheim“ als Marke
steht im Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klasse 33 das absolute
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu
Recht zurückgewiesen hat.

1. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen
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als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Wa-
ren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unter-
scheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH
GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 – for you). Denn
die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekenn-
zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010,
228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI;
a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-
gungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter-
scheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. –
OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrach-
tungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH
a. a. O. Rdnr. 10 – OUI; a. a. O. Rdnr. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh-
mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Con-
cord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 –
Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese
aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
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bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR
2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unter-
scheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die
sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204
Rdnr. 12 – DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen,
selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht
beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöp-
fung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren
und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 –
DOUBLEMINT).

b) Diesen Anforderungen genügt das Wortzeichen „Weinpalais Nordheim“
nicht, weil es einen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Produk-
ten der Klasse 33 herstellt.

aa) Die angesprochenen, breiten Verkehrskreise sind hier sowohl die mit der
Wein- und Weinbrandproduktion sowie dem Wein- und Spirituosenhandel befass-
ten Fachkreise als auch die Durchschnittsverbraucher.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Wörtern „Weinpalais“ und
„Nordheim“ zusammen.

aaa) Der Bestandteil „Weinpalais“ setzt sich zusammen aus den Substantiven
„Wein“ und „Palais“.

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(1) Als „Wein“ werden „Weinreben; Weintrauben; aus dem gegorenen Saft der
Weintrauben hergestelltes alkoholisches Getränk“ und „gegorener Saft von
Beeren-, Kern- oder Steinobst; Obstwein“ bezeichnet (www.duden.de).

(2) Das französische Wort „Palais“ wird mit „Palast“ übersetzt (www.leo.org)
und ist auch in die deutsche Sprache eingegangen mit der Bedeutung
„repräsentatives, schlossartiges [Wohn]gebäude; Herrschaftshaus; Schloss;
Prachtbau“ (www.duden.de).

(3) Die Wortkombination „Weinpalais“ bringt daher zum Ausdruck, dass es sich
um ein prachtvolles Gebäude handelt, das als Herstellungs- und/oder Angebots-
und Vertriebsstätte für Wein im Sinne eines aus Weintrauben hergestellten
alkoholischen Getränkes dient.

bbb) „Nordheim“ ist laut der Online-Enzyklopädie Wikipedia (www.wikipedia.org)
der Name mehrerer, nachfolgend genannter Orte und Ortsteile in Deutschland:
- Gemeinde im Landkreis Heilbronn in Baden-Württemberg
- Nordheim am Main, Gemeinde im Landkreis Kitzingen in Bayern
- Nordheim vor der Rhön, Gemeinde im Landkreis Rhön-Grabfeld in
Bayern
- Markt Nordheim, Marktgemeinde im Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad
Windsheim in Bayern
- Nordheim (Biblis), Ortsteil der Gemeinde Biblis im Kreis Bergstraße in
Hessen
- Nordheim (Donauwörth), Ortsteil der Großen Kreisstadt Donauwörth im
Landkreis Donau-Ries in Bayern
- Nordheim (Grabfeld), Ortsteil der Gemeinde Grabfeld im Landkreis
Schmalkalden-Meiningen in Thüringen.
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„Nordheim“ ist aber auch der Name von vier ausländischen Orten: einer
französischen Gemeinde im Unterelsass, einer kleinen Stadt im US-
amerikanischen Bundesstaat Texas, einer Fraktion der italienischen Gemeinde
Sarntal in Südtirol und der deutsche Name eines Bezirks der polnischen Stadt
Posen. Ferner fungiert „Nordheim“ auch als Eigenname, wie z. B. beim
norwegischen Komponisten „Arne Nordheim“.

ccc) Insgesamt kommt der angemeldeten Wortfolge die Bedeutung eines
schlossartigen, in Nordheim gelegenen Gebäudes zu, in dem Wein produziert
und/oder angeboten und vertrieben wird. Dies gilt insbesondere deshalb, weil, wie
bereits die Markenstelle festgestellt hat, die Gemeinde mit diesem Namen im
unterfränkischen Landkreis Kitzingen auf einer Weininsel im Maintal in einem
Weinanbaugebiet liegt. Zu diesem gehören sowohl die Südlage „Nordheimer
Vögelein“ und die Nordlage „Nordheimer Kreuzberg“ und, wie eine
Internetrecherche des Senats ergeben hat (Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis),
auch eine Vielzahl von Weingütern, so dass Nordheim als geographische
Herkunftsangabe für die beanspruchten Waren in Frage kommt.

ddd) Es lässt sich zudem belegen, dass schlossartige Gebäude, insbesondere
auch richtige Schlösser, als Herstellungs- und/oder Vertriebsstätten der
einschlägigen Waren ernsthaft in Betracht kommen, wie eine Internetrecherche
des Senats ergeben hat (s. Anlagenkonvolut 2 zum gerichtlichen Hinweis).

cc) Damit gibt das Anmeldezeichen die Art und geografische Lage der Herstel-
lungs- und/oder Vertriebsstätte von Weinen, Schaumweinen und Weinbränden an.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher sofort und ohne Nachdenken
davon ausgehen, dass die Herstellung und/oder Verarbeitung und/oder der Ver-
trieb der in Klasse 33 angemeldeten alkoholischen Getränke in (irgend-)einem
repräsentativen, schlossartigen Gebäude in, an oder in unmittelbarer Nähe von
Nordheim erfolgen. Er wird aber nicht annehmen, dass es sich dabei um einen
Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen handelt. Die schutzsuchende Wortfolge
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bezeichnet vielmehr einen Umstand, der zwar die Waren und deren Eigenschaften
nicht unmittelbar beschreibt, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu
ihnen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ver-
kehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Un-
klarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren sieht (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 12 –
DüsseldorfCongress; BPatG 33 W (pat) 525/12 – Fashion Tower; 25 W (pat) 70/09
– CHOCOLATERIA; GRUR 2007, 61, 62 – Christkindlesmarkt). Denn wenn eine
Bezeichnung in erster Linie als Umschreibung eines Ortes verstanden wird, an
dem üblicherweise die betroffenen Waren hergestellt und/oder angeboten werden,
ist sie nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzu-
stellen und die Waren dieses konkreten Unternehmens von denen anderer, auf
demselben Gebiet tätiger Firmen markenmäßig abzugrenzen.

dd) Dabei führt weder der Umstand, dass es noch andere Orte und Ortsteile mit
dem Namen „Nordheim“ gibt, die nicht in einem Weinanbaugebiet liegen, noch,
dass es sich auch um einen Nachnamen handeln kann, zu einer Schutz
begründenden Mehrdeutigkeit, weil ein Schutzhindernis schon dann besteht, wenn
nur eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten einen beschreibenden Inhalt hat
(EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 –
BIOMILD; BGH GRUR 2012, 276 Rdnr. 8 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft
e.V.).

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt,
kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren freihaltungsbedürftig ist.

3. Soweit die Anmelderin darauf verweist, dass es eine Vielzahl eingetragener
Marken mit dem Bestandteil „Palais“ sowohl für Waren als auch für Dienstleistun-
gen der Klasse 43 gebe, hat sie diesen pauschalen Vortrag nicht weiter konkreti-
siert, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Eintragungen wegen
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anderer Waren nicht vergleichbar sind oder dass das jeweilige weitere Marken-
element die Unterscheidungskraft der Gesamtmarken bewirkt hat.


III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gege-
ben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen
ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
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Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-
reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Kortge Reker Schödel

prö


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