26 W (pat) 531/14  - 26. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




26 W (pat) 531/14
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2014 023 746.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Mai 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Rich-
ter Reker und Schödel

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beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 9. Juli 2014 wird aufgehoben.


G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen
Alpwear

ist am 11. Februar 2014 unter der Nummer 30 2014 023 746.6 zur Eintragung in
das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemel-
det worden für Waren der

Klasse 9: Handyetuis; Taschen für Mobiltelefone; Laptophüllen; Lap-
toptaschen; Riemen für Mobiltelefone; Taschen für Fotoappa-
rate; speziell angepasste Kamerataschen; Spezialetuis für fo-
tografische Apparate und Instrumente; Brillenetuis; Etuis
(Brillen); Brillen, Brillenfassungen, Sonnenbrillen, Feuerwehr-
löschdecken, Feuerwehrschutzbe-kleidung, Feuerwehrschutz-
bekleidungsstücke, Feuerwehr-schläuche, Rettungswesten;
Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in die-
ser Klasse enthalten;

Klasse 18: Leder und Lederimitationen, Pelze, Tierhäute und Felle (sowie
Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten
sind); Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnen-
schirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Satt-
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lerwaren; Tierbekleidung; Hundeleinen; Gepäck, Taschen,
Brieftaschen, Einkaufstaschen, Gürteltaschen, Handtaschen,
Reisetaschen, Badetaschen, Jagdtaschen, Sporttaschen, Ak-
tentaschen, Kartentaschen, Schultaschen und andere Trage-
behältnisse; Dokumentenmappen; Rucksäcke; Rucksäcke für
Bergsteiger; Seebeutel; Kartenetuis; Schlüsseletuis; Werk-
zeugtaschen aus Leder; Felldecken (Pelz); Futtersäcke; Teile
und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser
Klasse enthalten;

Klasse 25: Kopfdeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Gürtel;
Hüte; Hosenträger; Mützen; Handschuhe; Teile und Zubehör
für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthal-
ten.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2014 hat die Markenstelle für Klasse 18 des DPMA die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmel-
dezeichen setze sich aus den englischen Begriffen „alp“ für „Alm, Berg“ und „wear“
für „Kleidung, Bekleidung; Mode“ zusammen. Die beiden englischen Wörter seien
allgemein bekannt, denn Begriffe wie „Sportswear“, „Bikewear“, „Swimwear“,
„Homewear“ und „Active Wear“ seien dem Verkehr geläufig. Die Verkehrskreise
verstünden das Zeichen daher sofort im Sinn von „Alpenmode“ bzw. „Bergmode“.
Das sprachüblich und grammatikalisch richtig zusammengesetzte Zeichen weise
daher lediglich werbetypisch darauf hin, dass die so gekennzeichneten Waren für
die Alpen bzw. Berge speziell geeignet seien. Eine besondere Eignung für dieses
Gelände könne sich aus der Robustheit, bestimmten Trageeigenschaften oder der
Wetterfestigkeit der Waren ergeben. Für die beanspruchten Produkte sei das An-
meldezeichen daher unmittelbar beschreibend und werde nicht als Herkunftshin-
weis aus einem bestimmten Betrieb wahrgenommen. Der Anmelder könne sich
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auch nicht auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen berufen, da diese keine
Bindungswirkung entfalteten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, das
Anmeldezeichen stelle eine schutzfähige originelle Wortneuschöpfung, ein Kunst-
wort, mit vielen Bedeutungsmöglichkeiten dar, das lexikalisch nicht nachweisbar
und sprachunüblich gebildet sei. Die von der Markenstelle vorgenommene Auf-
spaltung des Zeichens in zwei Einzelbegriffe sei unzulässig. Da der Bestandteil
„Alp“ kein Adjektiv, sondern ein Substantiv sei, könne es nicht die Merkmale einer
Kleidung beschreiben. Die korrekte Kombination der beiden dem Zeichen zugrun-
deliegenden Begrifflichkeiten müsste „Alpinwear“ lauten. Ein unmittelbar beschrei-
bender Gehalt des Anmeldezeichens sei im Hinblick auf die beanspruchten Waren
der Klasse 9, im Wesentlichen Schutzhüllen, Brillen und Feuerwehrgeräte, nicht
erkennbar, da der Begriff „Mode“ insoweit keinen Sinn ergebe. Das Gleiche gelte
hinsichtlich der in der Klasse 18 angemeldeten Produkte. Lederwaren, Transport-
behältnisse, Schirme sowie Tierbekleidung und -zubehör könnten auch im Flach-
land benützt werden und würden nicht aus im Gebirge gewonnenen Rohstoffen
hergestellt. Entsprechendes gelte für die beanspruchten Waren der Klasse 25.

Auf Hinweis des erkennenden Senats mit Schreiben vom 3. April 2017, dem zahl-
reiche Recherchebelege beigefügt waren (Anlagenkonvolute 1 bis 5, Bl. 137 – 168
GA), hat der Beschwerdeführer seine Anmeldung beschränkt auf folgende Waren
der

Klasse 9: Feuerwehrlöschdecken, Feuerwehrschutzbekleidung, Feuer-
wehrschutzbekleidungsstücke, Feuerwehrschläuche, Ret-
tungswesten;

Klasse 18: Leder und Lederimitationen, Pelze, Tierhäute und Felle (sowie
Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten
sind); Werkzeugtaschen aus Leder; Felldecken (Pelz).
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Er beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 9. Juli 2014 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und,
soweit darüber nach Beschränkung des Warenverzeichnisses durch den Anmel-
der noch zu entscheiden ist, auch begründet. Der Eintragung des Wortzeichens
„Alpwear“ für die noch verbleibenden Produkte stehen keine Schutzhindernisse
entgegen, insbesondere fehlt es dem Zeichen nicht an Unterscheidungskraft ge-
mäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen
als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Wa-
ren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unter-
scheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH,
GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rdnr. 15 – for you). Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeich-
neten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228
Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI;
a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-
gungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter-
scheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. –
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OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrach-
tungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH
a. a. O. Rdnr. 10 – OUI; a. a. O. Rdnr. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahr-
nehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerk-
samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 Rdnr. 86 –
Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese
aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR
2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unter-
scheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die
sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204
Rdnr. 12 – DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen,
selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht
beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöp-
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fung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren
und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 –
DOUBLEMINT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus meh-
reren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzun-
fähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung be-
schreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die
Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der
Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH
a. a. O. Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).

2. Diesen Anforderungen genügt das Wortzeichen „Alpwear“, weil es weder
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt noch einen engen
beschreibenden Bezug zu den noch beschwerdegegenständlichen Waren der
Klassen 9 und 18 aufweist.

a) Die Feuerwehrausrüstungsprodukte in Klasse 9 richten sich an
Feuerwehrträger wie Kommunen oder Unternehmen mit einer Betriebsfeuerwehr
und an den Feuerwehrfachhandel. Die ebenfalls in Klasse 9 angemeldeten Waren
„Rettungswesten“ sprechen sowohl Feuerwehrträger und Unternehmen der Be-
rufs- und Sportschifffahrt als auch den entsprechenden Fachhandel und den
Durchschnittsverbraucher an. Die verbliebenen Waren der Klasse 18 wenden sich
an die lederverarbeitende Industrie, den Leder- und Pelzfachhandel sowie an den
Endverbraucher.

b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Alp“ und
„wear“ zusammen.

aa) Das feminine Substantiv „Alp“ steht für „Alm“ oder als Synonym für „Berg-
weide, Bergwiese, Hochalm, Hochweide“. Nur in der gehobenen Sprache kommt
das maskuline Substantiv „Alp“ mit der Bedeutung „(im alten Volksglauben) ko-
boldhaftes, gespenstisches Wesen, das sich nachts auf die Brust des Schlafenden
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setzt und bei ihm ein drückendes Gefühl der Angst hervorruft; [Nacht]mahr“ oder
„schwere seelische Last, seelische Bedrückung, Beklemmung“ vor
(www.duden.de, s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis).

bb) In seiner deutschen Übersetzung bedeutet das englische Substantiv „wear“
„Kleidung, Bekleidung, Mode“ (www.leo.org) und hat in vielerlei zusammenge-
setzten Wörtern als zweiter Bestandteil wie „Streetwear, Knitwear, Clubwear,
Beachwear, Homewear, Sportswear, Bodywear, Underwear“ sogar Eingang in den
Duden gefunden (www.duden.de; vgl. auch BPatG 33 W (pat) 181/96 – ACTIVE
WEAR; 27 W (pat) 34/98 – RAG WEAR; 27 W (pat) 194/05 – Interactive Wear;
27 W (pat) 16/10 – MATCHWEAR). Das englische Verb „to wear“, das zum
Grundwortschatz gehört, hat im Deutschen die Bedeutung „(etwas) tragen“ und
wird vor allem im Zusammenhang mit Kleidung und Accessoires verwendet
(www.leo.org, s. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis). Die angesprochenen Ver-
kehrskreise werden das aus dem Englischen stammende Wort daher ohne weite-
res verstehen.

cc) In seiner Gesamtheit bedeutet das Zeichen „Alpwear“ daher „Almmode“,
„Almkleidung“ oder „Bekleidung bzw. Mode im alpenländischen Stil“. An die mas-
kuline Variante des Substantivs „Alp“ wird der Verkehr nicht denken, wenn er dem
Zeichen begegnet, da diese deutlich seltener als die feminine Variante ist und im
Gegensatz zu dieser in der angemeldeten Wortkombination keinen Sinn ergibt.
Entgegen der Ansicht des Anmelders ist das Zeichen auch sprachüblich gebildet.
Es fügt sich problemlos in obige Reihe von Kombinationswörtern mit dem Be-
standteil „wear“ ein, denen stets ein Substantiv und kein Adjektiv vorangestellt ist.

c) Für die im Entscheidungszeitpunkt noch beanspruchten Waren der
Klassen 9 und 18 vermittelt das um Schutz nachsuchende Zeichen „Alpwear“ den
angesprochenen Verkehrskreisen aber weder eine Sach- noch eine
Werbeaussage produktbezogener Art und es stellt auch keinen engen
beschreibenden Bezug zu ihnen her.
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aa) Hinsichtlich der Waren der Klasse 9 „Feuerwehrlöschdecken,
Feuerwehrschutzbekleidung, Feuerwehrschutzbekleidungsstücke, Feuerwehr-
schläuche, Rettungswesten“ konnte nicht festgestellt werden, dass spezielle
Ausrüstung für Bergweiden bzw. für bergiges Gelände existiert, zumal sich ein
Feuerwehreinsatz im Gebirge nicht wesentlich von einem im flachen Gelände oder
in der Stadt unterscheidet. Die Feuerwehr ist eine Hilfsorganisation mit der
Aufgabe, bei Bränden, Unfällen, Überschwemmungen und ähnlichen Ereignissen
Hilfe zu leisten, d. h. Menschen, Tiere und Sachwerte zu retten, zu schützen und
zu bergen, wobei die Menschenrettung die oberste Priorität hat.
(https://de.wikipedia.org/wiki/Feuerwehr). Die Bekleidung für Feuerwehrleute hat
daher in erster Linie die Funktion, ihren Träger vor Hitze und Funkenflug zu
schützen, aber nicht die besonderen klimatischen Bedingungen im Gebirge zu
berücksichtigen. Soweit es um die Rettung aus alpinem Gelände wie Lawinen,
Schluchten und Höhlen, die sog. Bergrettung, geht, ist dafür in Deutschland die
Bergwacht und nicht die Feuerwehr zuständig
(https://de.wikipedia.org/wiki/Bergwacht_(Deutschland)). Da
„Feuerwehrlöschdecken; Feuerwehrschläuche“ nicht wie Kleidung getragen
werden, ergibt auch der Zeichenbestandteil „wear“ für sie keinen Sinn.
„Rettungswesten“ als tragbare Westen, die eine Person im Wasser selbständig in
die Rückenlage drehen und den Kopf über Wasser halten, um die Atemwege
freizuhalten (https://de.wikipedia.org/wiki/Rettungsweste), werden in erster Linie
im Wasser und bei Überschwemmungen, aber nicht in alpinem Gelände benötigt.

bb) Bei den Waren der Klasse 18 „Leder und Lederimitationen, Pelze, Tierhäute
und Felle (sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten
sind); Felldecken (Pelz)“ handelt es sich vorwiegend um Rohstoffe, die zunächst
zu Kleidung weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie getragen werden können.
Sofern „Leder und Lederimitationen, Pelze, Tierhäute und Felle; Felldecken (Pelz)“
als Teppichersatz, Stuhl- oder Sofabezug bzw. -auflage in Betracht kommen, kann
es sich zwar um Einrichtungsgegenstände in alpinem Stil handeln, aber sie
werden nicht wie Bekleidung „getragen“.
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cc) „Werkzeugtaschen aus Leder“ in Klasse 18 gibt es zwar auch zum
Umschnallen oder mit Gürtelschlaufe, aber es werden keine besonderen
Ausführungen für bergiges Gelände angeboten.


Kortge Reker Schödel

prö


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