26 W (pat) 529/18  - 26. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:191218B26Wpat529.18.0


BUNDESPATENTGERICHT




26 W (pat) 529/18
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2016 030 156.9

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Dezember 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Kortge sowie der Richter Jacobi und Schödel

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beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 15. Februar 2018 wird aufgehoben.


G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

lokalgenau

ist am 21. Oktober 2016 unter der Nummer 30 2016 030 156.9 zur Eintragung in
das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemel-
det worden für Dienstleistungen der

Klasse 35: Aktualisierung, Systematisierung und Pflege von Daten in Computer-
datenbanken; Aktualisierung von Werbematerial; Dateienverwaltung
mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Fernseh-
werbung; Herausgabe und Verfassen von Werbetexten; Layoutge-
staltung für Werbezwecke; Marketing; Öffentlichkeitsarbeit [Public
Relations]; Merchandising (Verkaufsförderung); Online-Werbung in
einem Computernetzwerk; Pay-per-Click-Werbung; Produktion von
Werbefilmen; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezoge-
nen Presseartikeln; Sponsorensuche; Telemarketing; Verbreitung
von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Vermietung von
Werbezeit und Werbeflächen in Kommunikations-Medien; Verkaufs-
förderung [Sales Promotion] [für Dritte]; Verteilung von Werbemate-
rial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen]; Versand von Werbemate-
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rialien per Post, Telefax und auf elektronischem Wege; Werbung,
insbesondere Rundfunk-, Hörfunk-, Internet- und Kinowerbung; Zu-
sammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;

Klasse 38: Ausstrahlung und Übermittlung von Rundfunk-, Hörfunk- und
Unterhaltungsprogrammen, Videoclips sowie Sendungen, Daten und
Datensammlungen im Internet und anderen Telemedien zum Emp-
fang auf stationären oder mobilen Endgeräten; Ausstrahlung und On-
Demand-Übermittlung von Laufbildern, Videos und Filmen auf loka-
len, regionalen, nationalen und internationalen Computernetzen; Be-
ratung zur Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen und
Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen
audiovisuellen Medien [Telekommunikationsberatung]; Bereitstellung
des Zugriffs auf Plattformen und Portale im Internet; Bereitstellung
des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung von Platt-
formen im Internet für die Präsentation und Ausstrahlung von Texten,
Nachrichten, Fernseh- und Rundfunksendungen sowie Bild- und
Tonaufnahmen; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Pro-
grammführer in Datennetzen; Bereitstellung von Internet-Chatrooms;
Bereitstellung von Online-Foren; drahtlose Ausstrahlung; elektroni-
scher Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und
Internetforen; elektronische Nachrichtenübermittlung; Mobiltelefon-
dienste; Sammeln, Liefern, Übermittlung, Übertragung und Verbrei-
tung von Nachrichten und Pressemeldungen [Dienstleistungen von
Presseagenturen]; Ton- und Bildübertragung durch Satelliten;

Klasse 41: Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Auskünfte über Freizeitaktivitä-
ten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunter-
ladbar]; Betrieb von Tonstudios; Bereitstellen von Informationen im
Internet in Bezug auf Unterhaltungsveranstaltungen und sportliche
und kulturelle Aktivitäten, insbesondere in Bezug auf Konzerte, Par-
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tys, Events, Diskotheken, Kinoprogramme; Dienstleistungen eines
Tonstudios; Gestaltung und Produktion von Rundfunksendungen und
Rundfunk-, Hörfunk- und Unterhaltungsprogrammen; Durchführung
von Veranstaltungen unterhaltender, kultureller und sportlicher Art,
auch über Internet; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Film-
produktion [ausgenommen Werbefilmproduktion]; Herausgabe von
Texten [ausgenommen Werbetexte]; Herausgabe von Verlagsdruck-
und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet
[ausgenommen für Werbezwecke]; Informationen über Unterhal-
tungsveranstaltungen; Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke;
online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetz-
werk]; Rundfunkunterhaltung; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung
und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen; Pro-
duktion von Shows; Verfassen von Texten [ausgenommen Werbe-
texte]; Veranstaltung und Durchführung von Spielen aller Art, ein-
schließlich von Gewinnspielen; Zusammenstellung von Rundfunk-
und Fernsehprogrammen;

Klasse 45: Vergabe, Vermittlung sowie sonstige Verwertung von Rechten an
Filmen, Fernseh- und Videoproduktionen sowie anderen Bild- und
Tonprogrammen durch Lizenzvergabe, soweit in Klasse 45 enthal-
ten; Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrech-
ten für andere durch Lizenzvergabe.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 hat die Markenstelle für Klasse 38 des
DPMA die Anmeldung wegen Freihaltebedürftigkeit und fehlender Unterschei-
dungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise zurück-
gewiesen, nämlich für alle Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41. Zur Be-
gründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus den allgemein
bekannten Adjektiven „lokal“ und „genau“ zusammen. Das Eigenschaftswort „lo-
kal“ bedeute „örtlich [beschränkt], für einen bestimmten Ort oder Bereich geltend;
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den Ort, die räumliche Erstreckung ausdrückend, begrenzt, [ein]heimisch, hiesig,
regional, von hier“. Das Artwort „genau“ habe die Bedeutung „mit einem Muster,
Vorbild, einer Vergleichsgröße [bis in die Einzelheiten] übereinstimmend; ein-
wandfrei stimmend, exakt; gründlich, gewissenhaft ins Einzelne gehend; sorgfäl-
tig“. Da es in der Werbe-, Unterhaltungs- und Verlagsbranche üblich sei, Dienst-
leistungen zielgerichtet lokal zu erbringen, würden die angesprochenen Verkehrs-
kreise die angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit als „ört-
lich/räumlich/regional genau“, „genau in diesem Raum“, „genau an dem Ort“, orts-
bezogen nur hier, genau in dieser Region/Lokalität“ verstehen. Die beanspruchte
Wortverbindung bezeichne Art, Beschaffenheit oder Zweck der beanspruchten
Dienste. Die so gekennzeichneten Telekommunikationsdienstleistungen der
Klasse 38 könnten „präzise/exakt auf einen bestimmten Ort/eine bestimmte Re-
gion ausgerichtet“ sein oder sich inhaltlich auf eine genau bestimmte Lokalität be-
ziehen. Alle angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 könnten
ebenfalls lokalgenau erbracht werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, bei
dem Anmeldezeichen handele es sich um eine interpretationsbedürftige Wortneu-
schöpfung. Die beanspruchte Wortverbindung sei schon ihrer Struktur nach unge-
wöhnlich und kein bekannter Ausdruck der deutschen Sprache. Der Bestandteil
„lokal“ könne auch als „modern“ kleingeschriebenes Substantiv mit den Bedeutun-
gen „Restaurant, Gaststätte, Kneipe, Geschäft, Geschäftslokal oder Vereins- oder
Veranstaltungslokal“ verstanden werden. Ferner komme noch eine adverbiale
Verwendung in Betracht. Eine Vielzahl der beanspruchten Dienstleistungen könne
gar nicht lokal im geografischen Sinne erbracht werden oder es sei unsinnig, sie
genau auf eine Lokalität zu begrenzen. Das Element „genau“ könne auch als Aus-
druck der Zustimmung aufgefasst werden. Ferner werde nicht zwischen der positi-
ven und der negativen Bedeutung des Wortes „genau“ unterschieden. Das Zei-
chen rege zum Nachdenken an, weil auch die unterschiedlichen Deutungen
„Kneipen/Gaststätten bejahend“, „penibel auf begrenzte Lösungen setzend“ oder
„[nur] in eng umgrenzten Bereichen präzise“ möglich seien. Hinzu kommt, dass
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mehrere Marken mit den Bestandteilen „lokal“ und „genau“ für teilweise ähnliche
Klassen eingetragen worden seien.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2018 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und
begründet.

Der Eintragung des Wortzeichens „lokalgenau“ für die beschwerdegegenständli-
chen Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 stehen keine Schutzhindernisse
entgegen, insbesondere fehlt dem Anmeldezeichen weder jegliche Unterschei-
dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch stellt es eine freihaltebedürftige
beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

1. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen
als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Wa-
ren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unter-
scheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH
GRUR 2018, 932 Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-
Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
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Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi
AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. –
OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshinder-
nis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass
der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen
seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analy-
sierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 –
Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh-
mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 –
Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 –
Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der
deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Ver-
kehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH
a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute
Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem
auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder
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Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme ge-
rechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne Weiteres
erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft
sieht (BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür
reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar
um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutun-
gen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH
GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 –
HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Be-
griffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind.
Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreiben-
der Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombina-
tion eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachan-
gabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR
2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG genügt das Wortzeichen „lokalgenau“, weil es weder einen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt noch einen engen be-
schreibenden Bezug zu den versagten Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und
41 aufweist.

aa) Von den Datenverwaltungs- und Werbedienstleistungen der Klasse 35 und
den Verlagsdienstleistungen der Klasse 41 werden Unternehmer und Angehörige
der unternehmerischen Führungsebene angesprochen, während sich die Tele-
kommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 und die Unterhaltungsdienstleis-
tungen der Klasse 41 auch an Endverbraucher richten.

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bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Wörtern „lokal“ und „genau“
zusammen.

aaa) Dem Adjektiv „lokal“ kommt die Bedeutung „örtlich [beschränkt], für einen
bestimmten Ort oder Bereich geltend“ oder im Bereich der Sprachwissenschaft
„Ort, die räumliche Erstreckung ausdrückend“ zu (www.duden.de).

Das vom lateinischen „locus“ für „Ort, Stelle, Platz“ abstammende Substantiv „Lo-
kal“ bezeichnet einen „Raum oder Örtlichkeit, wo man gegen Bezahlung essen
und trinken kann; Gaststätte, [Schank]wirtschaft“ oder einen „Raum für verschie-
dene Zwecke der Zusammenkunft; fester Versammlungsraum eines Vereins,
Klubs, der örtlichen Organisation einer Partei u. Ä.“ (www.duden.de).

bbb) Das Adjektiv „genau“ bedeutet entweder „mit einem Muster, Vorbild, einer
Vergleichsgröße [bis in die Einzelheiten] übereinstimmend; einwandfrei stimmend,
exakt“ oder „gründlich, gewissenhaft ins Einzelne gehend; sorgfältig“
(www.duden.de).

Als Adverb betont es „die Exaktheit einer Angabe; drückt bestätigend aus, dass
etwas gerade richtig, passend für etwas ist; gerade, eben“, „dient als Ausdruck der
Hervorhebung, der reinen Verstärkung einer Aussage“ oder „als Ausdruck bestäti-
gender Zustimmung“ (www.duden.de).

cc) In seiner Gesamtheit kommt dem Anmeldezeichen die Bedeutung „für einen
exakt bestimmten Ort oder Bereich geltend“, „örtlich einwandfrei passend“ oder
„konzentriert auf einen bestimmten Punkt oder Ort“ zu. Schon aufgrund der Klein-
schreibung und der Nachstellung des Wortes „genau“ kommt das Element „lokal“
nicht als Substantiv in Betracht. Zudem würde den Gesamtbedeutungen „sorgfäl-
tige Gaststätte“ oder „gewissenhafter Versammlungsraum“ die Sinnhaftigkeit feh-
len.

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dd) Der Senat konnte nicht feststellen, dass das lexikalisch nicht nachweisbare
Kompositum „lokalgenau“ im allgemeinen Sprachgebrauch mehr als nur ganz ver-
einzelt benutzt wird. Bei einer Internetrecherche vor dem Anmeldezeitpunkt fan-
den sich nur sehr wenige Belege in der Massage-, Medizin- und Vermessungs-
technik sowie der Meteorologie, zudem meist in der getrennt geschriebenen Form
„lokal genau“. Der Senat konnte auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der
Begriff als Werbeschlagwort Verwendung findet
(https://www.slogans.de/slogans.php?GInput=lokalgenau;
https://www.slogans.de/slogans.php?GInput=lokal+genau).

ee) Abgesehen davon, dass die über das Internet angebotenen Dienste welt-
weit und nicht nur für einen bestimmten Ort erbracht werden, enthält der Ausdruck
„lokalgenau“ ohne einen Zusatz, um welchen exakt bestimmten Ort es sich han-
deln soll, oder eine weitere sinngebende Ergänzung weder eine Sach- noch eine
Werbeaussage über Gegenstand, Inhalt oder Bestimmungszweck der zurückge-
wiesenen Datenverwaltungs- und Werbedienstleistungen der Klasse 35, der Tele-
kommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 sowie der Verlags- und Unterhal-
tungsdienstleistungen der Klasse 41. Solche Ergänzungen verändern aber das
beanspruchte Wortzeichen, das ausschließlich in seiner angemeldeten Gesamt-
heit Gegenstand der Prüfung im Eintragungsverfahren ist (BGH GRUR 2011, 65
Rdnr. 10 – Buchstabe T mit Strich).

Deshalb kann der ungebräuchlichen Wortkombination „lokalgenau“ in
Alleinstellung nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

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2. Wegen der fehlenden Eignung des Wortzeichens zur unmittelbaren
Beschreibung der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen kann auch ein
Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden.



Kortge Jacobi Richter Schödel ist
urlaubsbedingt an der
Unterzeichnung
gehindert.

Kortge

prö


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