26 W (pat) 525/15  - 26. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:220318B26Wpat525.15.0


BUNDESPATENTGERICHT




26 W (pat) 525/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache










betreffend die Markenanmeldung 30 2015 009 232.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. März 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der
Richter Jacobi und Schödel

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beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 7. Juli 2015 wird aufgehoben,
soweit die Anmeldung bezüglich der Waren der

Klasse 21: Fusselroller mit Klebefunktion zur Fusselentfer-
nung von Kleidung;

Klasse 24: Textiltaschentücher; Tischservietten aus Stoff

zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Das Wort-/Bildzeichen (schwarz, weiß und orange)



ist am 14. Januar 2015 unter der Nummer 30 2015 009 232.0 zur Eintragung als
Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register
für Waren der Klassen 11, 21 und 24 angemeldet worden.
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Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 hat die Markenstelle für Klasse 24 des DPMA die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren der

Klasse 11: Filter für Abzugshauben; Filter für Lüftungsgeräte; Filter zur
Luftreinigung; Filter für gewerbliche Anlagen; Filter für die Rei-
nigung von Gasen [Teile von häuslichen oder gewerblichen
Anlagen];

Klasse 21: antistatische Tücher für Haushaltszwecke; Baumwollabfälle für
Putzzwecke; Bodenwischtücher [Putztücher]; Filter für den
Haushalt; fusselfreie Reinigungstücher; Fusselroller mit Kle-
befunktion zur Fusselentfernung von Kleidung; Möbelwischtü-
cher; Platten; Putzkissen; Putztücher; Putzwolle; Putzzeug;
Reinigungstücher; Scheuerkissen für die Küche; Scheuer-
pads; Scheuerlappen; Topflappen; Tücher zum Aufnehmen
von Fett; Tücher zum Aufnehmen von Speisefett; Wischtücher
für optische Linsen; Wischtücher zur Reinigung von Brillen;
Wollabfälle für Reinigungszwecke;

Klasse 24: Filtermaterial [Textilstoffe]; Filtermaterialien aus Textilien; Filz;
Fleecestoffe aus Polyester; Fries [Wollgewebe]; Gaze [Stoff];
Kohlefaserstoffe [textile Stückwaren]; Kohlefasergewebe, aus-
genommen für Isolierungszwecke; Mischstoffe aus anorgani-
schen Fasern; Reinigungstücher [Glasseidengewebe]; Sei-
denstoffe; Stoffe; Stoffe mit Kunststoffverstärkung; Stoffe aus
chemisch hergestellten Fasern, ausgenommen/für Isolierzwe-
cke; Stoffe aus Polyester, ausgenommen für Isolierzwecke;
Stoffe aus organischen Fasern, ausgenommen für Isolie-
rungszwecke; Stoffe aus regenerierten Fasergarnen; Stoffe
aus synthetischen Fasern [ausgenommen für Isolierzwecke];
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Stoffe für die Herstellung von Einrichtungsgegenständen; Tex-
tilstoffe; Textiltaschentücher; Textilwaren, soweit sie nicht in
anderen Klassen enthalten sind; Textilwaren zur Herstellung
von Industriefiltern; textile Verbundmaterialien; Tischservietten
aus Stoff; Tuch; Tücher als textile Stückwaren; Vliesstoffe aus
Naturfasern; Vliesstoffe als Umhüllung für Polstermaterial;
Vliesstoffe als Futterstoffe; Vliesstoffe, überwiegend aus Pa-
pier; Vliesstoffe in Form von Bahnen zur Verwendung in der
Produktion; Vliesstoffe aus synthetischen Fasern; Vliesstoffe
[Textilien]; Wäschestoffe; Webstoffe [elastisch]; Webstoffe und
Textilwaren zum Aufnehmen von Fett; Webstoffe und Textil-
waren zum Aufnehmen von Speisefett; Wollstoffe; zuge-
schnittene Vliesstoffe zur Verwendung in der Produktion.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen sei eine sprachlich und
grammatikalisch korrekte Zusammensetzung aus den einfachen englischen Wör-
tern „Slim“ für „schlank, dünn, schmal“ und „PAD“ für „Unterlage, Polster, Kissen,
Matte, Block, Tupfer“. Das Wort „PAD“ sei mittlerweile auch im deutschen Sprach-
gebrauch gängig. Dabei beschränke sich seine deutsche Bedeutung nicht allein
auf den Computerbereich. Auch in einer Drogerieabteilung fänden sich vielerlei
„Pads“, von Abschminkpads bis hin zu Wischpads. Mit der Bedeutung „dünnes
Kissen, schmale Matte oder dünnes Pad“ sei das nicht ungewöhnlich gebildete
Anmeldezeichen hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren eine werbeanprei-
sende Bestimmungs-, Qualitäts- oder Materialangabe. Die Bezeichnung „slim pad“
werde nicht nur im EDV- und Elektronikbereich, sondern auch für Waren mit dün-
nen Einlagen, Kissen oder Stoffen beschreibend verwendet, wie eine Internet-
recherche ergeben habe. Auch die Bildelemente könnten keine Unterscheidungs-
kraft begründen. In Größe und Farbe unterschiedlich gestaltete Einzelbuchstaben
und Wörter seien werbeüblich und würden vom Verkehr nur als ansprechende
Gestaltung des Schriftbildes, aber nicht als eigenständiger betrieblicher Her-
kunftshinweis aufgefasst. Sowohl die überdeckte Darstellung des Buchstabens
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„S“, der als Teil des Wortes „Slim“ erkannt werde, als auch die farbigen Groß-
buchstaben von „PAD“ würden als bloßes Hervorhebungsmittel verstanden wer-
den. Wegen der Bedenken gegen die Schutzfähigkeit werde die notwendige Klä-
rung des Warenverzeichnisses zurückgestellt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die
Einordnung der Wortelemente ausschließlich in die englische Sprache sei nicht
zwingend und unter Berücksichtigung der Gleichwertigkeit der EU-Amtssprachen
ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Im Irischen habe „slim“ die Be-
deutung „glatt“; im Dänischen und Norwegischen bedeute „slim“ „Schleim“. Es sei
auf den durchschnittlichen Verbraucher und damit auf dessen „Alltagsenglisch“
abzustellen. Dieser verstehe den Begriff „PAD“ als Hinweis auf ein „Mauspad“ im
Sinne einer Unterlage für Computermäuse, als „Touchpad“ oder Tastfeld im Sinne
einer berührungsempfindlichen Fläche etwa bei Laptops, als „Gamepad“ oder
„Joypad“ für die Steuerung von Computerspielen sowie als Bezeichnung von
„Tablet-Computern“. Ein aktuelles Begriffsverständnis im Sinne von „Kissen“,
„Polster“ oder „Unterlage“ existiere hingegen nicht. Mit dem Gesamtbegriff „Slim
PAD“ verbinde der Verbraucher daher einen Taschencomputer, der sich durch
seine geringe Dicke auszeichne. In Bezug auf die zurückgewiesenen Waren sei
die Wortkombination eine ungewöhnliche, lexikalisch nicht nachweisbare Wort-
neuschöpfung, die beim angesprochenen Verkehr eine Vielzahl von Interpretatio-
nen auslösen könne. Ferner enthalte sie ein Wortspiel: Denn der Verbraucher
könne bei „Slim“ an ein Diätprodukt und bei „PAD“ an einen „Tablet-PC“ denken,
was jedoch beides nicht zu den versagten Waren passe. Diese könnten auch nicht
mit „dünnes Kissen“, „dünnes Polster“ oder „dünne Unterlage“ beschrieben wer-
den. Zudem sei das Anmeldezeichen auffällig bildlich gestaltet. Das Wortelement
„Slim“ sei aus weißen Groß- und Kleinbuchstaben verfasst, während der Wortbe-
standteil „PAD“ nur aus orangefarbenen Majuskeln bestehe. Der schwarze Hinter-
grund kontrastiere mit der weißen und orangen Farbe dieser Wortbestandteile.
Der Buchstabe „S“ und der Buchstabe „D“ seien unten abgeschnitten, was beim
Element „PAD“ zu einer Asymmetrie führe.
- 6 -
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 24 des DPMA vom
7. Juli 2015 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 hat der Senat unter Beifügung von Re-
cherchebelegen (Anlagen 1 bis 5, Bl. 33 - 58 GA) auf seine vorläufige Rechtsauf-
fassung hingewiesen. Die Anmelderin hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig,
aber nur teilweise begründet.

Der Eintragung des Anmeldezeichens als Marke steht hinsichtlich der
zurückgewiesenen Waren überwiegend das absolute Schutzhindernis der fehlen-
den Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Nur in Be-
zug auf die versagten Waren der Klasse 21 „Fusselroller mit Klebefunktion zur
Fusselentfernung von Kleidung“ und der Klasse 24 „Textiltaschentücher; Tischser-
vietten aus Stoff“ konnten keine Schutzhindernisse festgestellt werden.

1. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen
als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Wa-
ren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unter-
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scheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH
GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 – for you). Denn
die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekenn-
zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010,
228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI;
a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-
gungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede
auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu
überwinden (BGH GRUR 2017, 1262 Rdnr. 17 – Schokoladenstäbchen III).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zei-
chen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 10 – OUI; a. a. O.
Rdnr. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH a. a. O. – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die bean-
spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der be-
teiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustel-
len ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR
2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 –
Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese
aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
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Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR
2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unter-
scheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die
sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204
Rdnr. 12 – DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen,
selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht
beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöp-
fung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren
und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 –
DOUBLEMINT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus meh-
reren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzun-
fähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung be-
schreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die
Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der
Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH
a. a. O. Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG genügt das angemeldete Wort-/Bildzeichen für den
überwiegenden Teil der zurückgewiesenen Waren nicht. Die angesprochenen
inländischen Verkehrskreise werden ihm in Bezug auf die Produkte der Klas-
sen 11, 21 und 24 mit Ausnahme der tenorierten Waren ohne besonderen ge-
danklichen Aufwand einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffs-
gehalt zuordnen, so dass sich das Anmeldezeichen nicht als Hinweis auf die Her-
kunft aus einem bestimmten Unternehmen eignet.

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aa) Von den zurückgewiesenen Waren werden sowohl der normal informierte,
angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch
gewerbliche Kunden sowie der Haushalts-, Filter- und Textilfachhandel angespro-
chen.

bb) Der Wortbestandteil des Anmeldezeichens setzt sich aus den Wörtern
„Slim“ umd „Pad“ zusammen.

aaa) Das englische Adjektiv „slim“ wird mit „schlank“ oder „dünn“ übersetzt
(Langenscheidts Schulwörterbuch Englisch, 1986) und ist mit der Bedeutung
„schlank, schmal“ auch in die deutsche Sprache eingegangen (www.duden.de,
Anlage 1a zum gerichtlichen Hinweis). Dem Durchschnittsverbraucher ist es auf-
grund vielfältiger Schlankheitsprodukte und Bücher hierüber bekannt, wie die Bü-
cherauswahl auf www.amazon.de nach Eingabe der Suchworte „Slim Diät“ in der
Kategorie Bücher gezeigt hat (Anlage 1b zum gerichtlichen Hinweis).

Weder dem Durchschnittsverbraucher noch den angesprochenen Fachverkehrs-
kreisen ist die Bedeutung „glatt“ für „slim“ im Irischen oder „Schleim“ im Dänischen
und Norwegischen bekannt. Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist hier aus-
schließlich das inländische Verkehrsverständnis entscheidend.

bbb) Das englische Wort „pad“ wird als Substantiv mit „Polster, (Schreib-)Block,
Kissen“ und als Verb mit „(aus)polstern“ übersetzt (Langenscheidts Schulwörter-
buch Englisch, 1986; PONS – Großwörterbuch Englisch, 2002, S. 629). Mit den
folgenden Bedeutungen hat es Eingang in die deutsche Sprache gefunden: In der
EDV bezeichnet es ein „Mauspad“, in der Kosmetik ein rundes Läppchen oder ei-
nen kleinen Bausch aus Watte zum Reinigen des Gesichts oder zum Auftragen
von Puder. Ferner ist es das - auch dem Durchschnittsverbraucher sehr geläufige
- Kurzwort für ein „Kaffeepad“, das in eine entsprechende Kaffeemaschine einge-
legt wird (www.duden.de, Anlage 1c zum gerichtlichen Hinweis).

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cc) Der sprachüblich aus voranstehendem Adjektiv und nachfolgendem
Substantiv zusammengesetzten englischen Wortkombination „Slim Pad“ kommt
daher die Gesamtbedeutung „dünnes Polster“, „schlankes Kissen“, „dünnes Läpp-
chen“, „kleiner, dünner Bausch“, „dünnes Kaffeepad“ oder „schmaler (Schreib-)
Block“ zu.

dd) Zumindest die angesprochenen Fachverkehrskreise werden die Wortele-
mente „Slim Pad“ als Angabe der Gestaltungsform oder des Bestimmungszwecks
der zurückgewiesenen Waren mit Ausnahme der tenorierten Produkte wahrneh-
men, und deren Verständnis kann allein von ausschlaggebender Bedeutung sein
(EuGH GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 – Bostongurka; BPatG 26 W (pat) 507/17 –
SMART SUSTAINABILITY; 24 W (pat) 18/13 – CID; 26 W (pat) 550/10 – Respon-
sible Furniture; MarkenR 2007, 527, 529 f. – Rapido).

aaa) Bei den beanspruchten Filtern „Filter für Abzugshauben; Filter für Lüftungsge-
räte; Filter zur Luftreinigung; Filter für gewerbliche Anlagen; Filter für die Reinigung von
Gasen [Teile von häuslichen oder gewerblichen Anlagen]“ in Klasse 11 und der Ware
„Filter für den Haushalt“ in Klasse 21 kann „Slim Pad“ angeben, dass das durchläs-
sige Material, das zum Filtern von flüssigen oder gasförmigen Stoffen verwendet
wird, aus dünnen Läppchen oder dünnem polsterartigem Material besteht. Bei den
Filtermaterialien in Klasse 24 „Filtermaterial [Textilstoffe]; Filtermaterialien aus Texti-
lien; Textilwaren zur Herstellung von Industriefiltern“ beschreibt es unmittelbar die Be-
schaffenheit und Gestalt dieser Produkte.

bbb) In Bezug auf die angemeldeten Waren der Klasse 21

„antistatische Tücher für Haushaltszwecke; Bodenwischtücher [Putztücher]; fus-
selfreie Reinigungstücher; Möbelwischtücher; Putzkissen; Platten; Putztücher;
Putzwolle; Putzzeug; Reinigungstücher; Scheuerkissen für die Küche; Scheuer-
pads; Scheuerlappen; Topflappen; Tücher zum Aufnehmen von Fett; Tücher zum
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Aufnehmen von Speisefett; Wischtücher für optische Linsen; Wischtücher zur Rei-
nigung von Brillen“

und der Klasse 24 „Reinigungstücher [Glasseidengewebe]“; „Textilwaren, soweit sie
nicht in anderen Klassen enthalten sind; Tücher als textile Stückwaren“ vermitteln die
Wortelemente „Slim Pad“ einen beschreibenden Hinweis darauf, dass diese Pro-
dukte als „dünne Polster“ oder „dünne Läppchen“ ausgestaltet sind.

ccc) Die zurückgewiesenen Waren der Klasse 21 „Baumwollabfälle für Putzzwe-
cke; Wollabfälle für Reinigungszwecke“ und die Waren der Klasse 24

„Filz; Fleecestoffe aus Polyester, Fries [Wollgewebe]; Gaze [Stoff]; Kohlefaser-
stoffe [textile Stückwaren]; Kohlefasergewebe, ausgenommen für Isolierungszwe-
cke; Mischstoffe aus anorganischen Fasern; Seidenstoffe; Stoffe; Stoffe mit Kunst-
stoffverstärkung; Stoffe aus chemisch hergestellten Fasern, ausgenommen/für
Isolierzwecke; Stoffe aus Polyester, ausgenommen für Isolierzwecke; Stoffe aus
organischen Fasern, ausgenommen für Isolierungszwecke; Stoffe aus regenerier-
ten Fasergarnen; Stoffe aus synthetischen Fasern [ausgenommen für Isolierzwe-
cke]; Stoffe für die Herstellung von Einrichtungsgegenständen; Textilstoffe; textile
Verbundmaterialien; Tuch; Vliesstoffe aus Naturfasern; Vliesstoffe als Umhüllung
für Polstermaterial; Vliesstoffe als Futterstoffe; Vliesstoffe, überwiegend aus Pa-
pier; Vliesstoffe in Form von Bahnen zur Verwendung in der Produktion; Vliesstoffe
aus synthetischen Fasern; Vliesstoffe [Textilien]; Wäschestoffe; Webstoffe [elas-
tisch]; Webstoffe und Textilwaren zum Aufnehmen von Fett; Webstoffe und Textil-
waren zum Aufnehmen von Speisefett; Wollstoffe; zugeschnittene Vliesstoffe zur
Verwendung in der Produktion

können für die Herstellung „dünner Lappen“ oder „dünner Polster“ genutzt werden.

Als Angabe der Beschaffenheit, des Bestimmungszwecks oder der Gestaltungs-
form sind die Wortelemente „Slim Pad“ daher nicht unterscheidungskräftig.

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ee) Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht auch nicht entgegen,
dass das aus zwei Wörtern bestehende Element „Slim PAD“ lexikalisch nicht
nachgewiesen ist. Im Allgemeinen – ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Ände-
rung insbesondere syntaktischer oder semantischer Art – bleibt die bloße Kombi-
nation von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren der Dienstleistun-
gen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, für diese Merkmale be-
schreibend, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt. Der Verkehr
ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu
werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer
Form übermittelt werden sollen. Er wird daher auch bisher noch nicht verwendete,
ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und damit nicht als
betriebliche Herkunftshinweise auffassen (BGH GRUR 2012, 272, Rdnr. 13 –
Rheinpark-Center Neuss).

Die Verbindung der Wörter „Slim“ und „PAD“ enthält keine Besonderheiten in
syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die die gewählte Kombination als unge-
wöhnlich erscheinen lassen und zur Unterscheidungskraft führen könnten (EuGH
GRUR 2004, 674 Rdnr. 98 - 100 – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 –
My World). Der durch die Verknüpfung bewirkte Gesamteindruck geht über die
Zusammenfügung beschreibender Elemente nicht hinaus, sondern erschöpft sich
in deren bloßer Summenwirkung.

ff) Die Bildelemente des angemeldeten Zeichens reichen ebenfalls
nicht aus, um ihm die notwendige Unterscheidungskraft zu verleihen.

Denn an die grafische Ausgestaltung sind umso größere Anforderungen zu stel-
len, je deutlicher der nicht unterscheidungskräftige Charakter der fraglichen An-
gabe selbst hervortritt (BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK; GRUR 2009, 954
Rdnr. 17 – Kinder III; GRUR 2010, 640 Rdnr. 17 – hey!; GRUR 2014, 569
- 13 -
Rdnr. 20 – HOT). Dafür müssten die Bildbestandteile charakteristische Gestal-
tungsmerkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebli-
che Herkunft sieht. Daran fehlt es, wenn sich das Bildelement in rein dekorativen
Hervorhebungsmitteln erschöpft oder ausschließlich die – sachbezogenen – Aus-
sagen der anderen Zeichenteile illustriert (BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 20 –
VISAGE; a. a. O. – antiKALK; a. a. O. Rdnr. 18 – grill meister).

aaa) Das schwarze Quadrat, in dem die beiden Wortbestandteile mittig platziert
sind, wird nur als gewöhnliche Hintergrundgestaltung für die weißen und orange-
nen Buchstaben wahrgenommen (BPatG 26 W (pat) 49/14 – matratzendirect).

bbb) Die Verwendung von drei Farben vermag ebenfalls nicht zu einem
unterscheidungskräftigen Gesamteindruck beizutragen. Neben den sehr ge-
bräuchlichen Farben schwarz und weiß ist allenfalls der in orange gehaltene Zei-
chenteil auffällig. Orange ist jedoch eine Modefarbe, die häufig in der Werbung
eingesetzt wird (vgl. BPatG 29 W (pat) 2/12 – Bueroservice24; 32 W (pat) 15/05 –
MORE EVENTS; 26 W (pat) 49/14 – matratzendirect).

ccc) Auch der Wechsel von normaler Schreibweise bei „Slim“ zu Großbuchsta-
ben im Fettdruck bei „PAD“ ist werbeüblich.

ddd) Sowohl das unten abgeschnittene „S“ als auch das entsprechend gekappte
„D“ und die mit letzterem verbundene Asymmetrie sind nur bei einer sehr intensi-
ven Betrachtung des Wort-/Bildzeichens überhaupt wahrnehmbar, die der Verkehr
nicht vornimmt.

eee) Die angesprochenen Verkehrskreise werden das angemeldete Wort-
/Bildzeichen daher als eine Gesamtheit wahrnehmen, in der der
sachbezogene Charakter der Wortbestandteile so im Vordergrund steht, dass der
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bildlichen Gestaltung daneben keine Besonderheit, die über das in der Werbung
Übliche hinausgeht, beigemessen wird. Eine komplexe und hinreichend eigentüm-
liche Gestaltung weist es auch in seiner Gesamtheit nicht auf.

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt,
kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren freihaltungsbedürftig ist.

3. Das angemeldete Wort-/Bildzeichen weist für die im Tenor aufgeführten
Waren der

Klasse 21: Fusselroller mit Klebefunktion zur Fusselentfernung von Klei-
dung;

Klasse 24: Textiltaschentücher; Tischservietten aus Stoff

weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf, noch
handelt es sich um eine Angabe, durch die ein enger beschreibender Bezug zu
ihnen hergestellt werden kann.

a) Die zurückgewiesene Ware der Klasse 21 „Fusselroller mit Klebefunktion zur
Fusselentfernung von Kleidung“ ist schon von Form und Mechanismus her nicht ver-
gleichbar mit einem „dünnen (Fusselentfernungs-)Pad“. Die Fusselrolle, auch Fus-
selroller oder Kleiderrolle, ist ein Handgerät zum Entfernen von Fusseln, Haaren
und anderem Schmutz auf Textilien (https://de.wikipedia.org/wiki/Fusselrolle).
Vorliegend dient dieses Gerät dem Entfusseln von Kleidung mit Hilfe einer Klebe-
funktion.

b) Bei den versagten Waren der Klasse 24 „Tischservietten aus Stoff“ handelt es
sich meist um quadratische Stofftücher, die beim Essen zum Abwischen des Mun-
des und zum Schutz der Kleidung benutzt werden. „Textiltaschentücher“ der
- 15 -
Klasse 24 sind kleine viereckige Stofftücher, die zum Naseputzen in der Tasche
mitgeführt werden. Keines dieser Produkte wird im Inland als „dünnes Pad“ be-
zeichnet.

c) Für die tenorierten Waren kann dem beanspruchten Wort-/Bildzeichen da-
her nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

d) Wegen der fehlenden Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der
vorstehenden zurückgewiesenen Waren kann bei dem angemeldeten Wort-
/Bildzeichen auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht
bejaht werden.

4. Vor einer Eintragung des Anmeldezeichens wird die Markenstelle noch
Unklarheiten des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu klären haben, die
sie im angefochtenen Beschluss vorläufig zurückgestellt hat.


IV.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gege-
ben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
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3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfah-
rens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-
reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Kortge Jacobi Schödel

prö


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