26 W (pat) 518/17  - 26. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




26 W (pat) 518/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache










betreffend die Markenanmeldung 30 2016 022 261.8


hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Oktober 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der
Richter Jacobi und Schödel

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beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deut-
schen Patent- und Markenamtes vom 24. Januar 2017 wird
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an
das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.


G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

modulmaster

ist am 2. August 2016 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für folgende Waren
der

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugnis-, Koch-, Kühl-,
Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre
Anlagen; Abzugshauben für Küchen; Grillgeräte [Küchenge-
räte]; Küchenherde;

Klasse 20: Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; Briefkästen; Buchstützen;
Container, nicht aus Metall; Dosen, Kästen und Kisten aus
Holz oder Kunststoff; Garderobe; Garderobenständer; Garde-
robenkleiderhaken; Kleiderbügel und Kleiderhaken; Schränke;
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Hocker; Kissen; Kisten; Kommoden [Möbelstücke]; Truhen
[Möbel]; Körbe; Korbwaren; Küchenmöbel; Küchenschränke;
Küchenunterschränke; Küchenhänge-schränke; Küchenre-
gale; Küchentische; Küchenstühle; Küchenhocker; Geschirr-
schränke; Anrichten [Möbel]; Paravents [Möbel]; Regale [Mö-
bel]; Regalelemente; Buffets [Möbel]; Büffetwagen [Möbel];
Schirmständer; Schlüsselkästen [Möbel]; Schlüsselhalter [Mö-
bel]; Servierwagen [Möbel]; Stühle; Tische; Schreibtische;
Schulmöbel; Zeitungsständer; Zeitungshalter; Aktenschränke;
Bänke [Möbel]; Büromöbel; Schlafzimmermöbel; Polstermö-
bel; Sofas; Vitrinen; Betten; Lattenroste; Liegesessel [Möbel];
Wickeltische; Matratzen; Matratzenauflagen; Fachböden für
Möbel; Flaschenkästen; Wohnzimmermöbel; Badmöbel; Bad-
schränke; Waschtische [Möbel]; aufblasbare Möbel; Blumenti-
sche [Möbel]; Kleiderständer; Möbeltüren; Raumteiler; Regale
für Aktenordner; Schubladen; Kindermöbel; Stehpulte; Cam-
pingmöbel [Möbel]; Gartenmöbel; Sitzsäcke; Schlafsofas; aus-
klappbare Polstermöbel; Couchtische; Nachttische; Konsolen
[Möbel]; Rollcontainer; Möbel für PC-Arbeitsstationen; Hoch-
stühle; Laufgitter; Behälter, nicht aus Metall; Bücherregale;
Bücherborde; Garderobenhaken, nicht aus Metall; Ladenti-
sche; Lesepulte; Möbelbeschläge, nicht aus Metall; Möbelfä-
cher aus Holz; Möbelrollen, nicht aus Metall; Scharniere, nicht
aus Metall; Schemel; Schlüsselbretter; Spinde; Strohgeflechte;
Tischplatten; Spiegelschränke; Raffrosetten [für Gardinen];
Gardinenhaken; Gardinenhalter [nicht aus textilem Material];
Gardinenringe; Gardinenrollen; Gardinenstangen; Jalousien
[Rollos] für Fenster; Rollos; Vorhangringe; Vorhangrollen aus
Kunststoff; Vorhangschienen; Vorhangstangen; Bambusvor-
hänge; Besenstiele, nicht aus Metall; Betten für Tiere; Bett-
zeug [ausgenommen Bettwäsche]; Bottiche, nicht aus Metall;
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Büsten aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff; Figuren [Sta-
tuetten] aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Flaschen-
korken, -stöpsel; Flaschenverschlüsse, nicht aus Metall;
Handtuchständer [Möbel]; Hausnummern, nicht leuchtend,
nicht aus Metall; Knöpfe [Griffe], nicht aus Metall; Kunstge-
genstände aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Kunst-
tischlerartikel; luftgefüllte Kopfkissen, nicht für medizinische
Zwecke; Luftkissen, nicht für medizinische Zwecke; Luftmat-
ratzen, nicht für medizinische Zwecke; Messergriffe, nicht aus
Metall; Spülsteinmatten; Ständer für Blumentöpfe; Tabletts,
nicht aus Metall; Teigkörbe; Teppichstangen für Treppenläu-
fer; versilbertes Glas [Spiegel]; Rahmenleisten [Einrahmung];
Schilder aus Holz oder Kunststoff; Schilfrohr [Flechtmaterial];
Schlafsäcke für Campingzwecke; Kopfkissen; Kästen, Kisten
nicht aus Metall

Klasse 21: Grillroste [Küchengeräte]; Küchengeräte [nicht aus Edelme-
tall].

Mit Beschluss vom 24. Januar 2017 hat die Markenstelle für Klasse 20 des DPMA
die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das
Zeichen setze sich aus den Bestandteilen „modul“ und „master“ zusammen. „Mo-
dul“ bezeichne ein austauschbares, komplexes Element innerhalb eines Gesamt-
systems, eines Geräts oder einer Maschine, das eine geschlossene Funktionsein-
heit bilde. Das aus dem englischen Grundwortschatz stammende Substantiv
„master“, das auch in akademischen Titeln wie „Master of Arts“ oder „Master of
Science“ in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sei, bedeute „Meister,
Könner“ und stehe für jemanden oder etwas, der oder das seine Tätigkeit oder
Funktion meisterhaft erfülle. Wortverbindungen mit „master“ seien sprachüblich
und würden vom Verkehr als Qualitätsversprechen aufgefasst. Sowohl die Klein-
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als auch die Zusammenschreibung seien in der Werbung üblich. Das Zeichen
weise daher in seiner Gesamtheit auf ein meisterliches Produkt hin, das als Modul
oder im Rahmen eines Modulsystems erhältlich sei oder seine Modulfunktion be-
sonders gut erfülle. Damit enthalte es eine unmittelbar beschreibende Aussage
über Art und Funktion der beanspruchten Waren, bei denen eine Modulbauweise
oder zumindest die Zugehörigkeit zu einem Modulsystem vorstellbar seien. Dass
es sich um eine lexikalische Wortneuschöpfung handele, begründe nicht seine
Schutzfähigkeit, weil der Verkehr daran gewöhnt sei, ständig mit neuen sachbezo-
genen Begriffen konfrontiert zu werden. Eine Mehrdeutigkeit sei ebenfalls nicht
festzustellen, zumal es genüge, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen
beschreibend sei. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen seien
nicht mit dem angemeldeten Zeichen vergleichbar und hätten ohnehin keine Indiz-
oder Bindungswirkung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, ein
beschreibender Gehalt des Anmeldezeichens lasse sich allenfalls nach mehreren
Gedankenschritten erkennen. Es sei kein lexikalisch nachweisbares oder auch nur
gebräuchliches Wort, sondern eine kreative Wortneuschöpfung, die mehrdeutig
und interpretationsbedürftig sei. Das Wort „modul“ in Kleinschreibung komme we-
der in der deutschen noch in einer bekannten Fremdsprache vor. Der Verbraucher
sei nicht zwangsläufig daran gewöhnt, die beanspruchten Waren aus dem Bereich
der Möbel und Einrichtungsgegenstände als Modul bzw. im Rahmen eines Modul-
systems zu erhalten. Daher werde der Verkehr auch keine konkreten Waren mit
dem Begriff „modulmaster“ assoziieren. Die Markenstelle habe es versäumt, das
Anmeldezeichen in Bezug auf jede einzelne beanspruchte Ware zu untersuchen.
Eine Vielzahl der Waren sei aufgrund ihrer üblichen Beschaffenheit, ihrer fehlen-
den Komplexität oder wegen ihrer gewöhnlichen Verwendung nicht modulfähig.
Die Zurückweisung der Anmeldung widerspreche auch der Entscheidungspraxis
des DPMA, das in der Vergangenheit vergleichbare Wortmarken mit den Be-
standteilen „modul“ oder „master“ in das Register eingetragen habe.

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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des DPMA vom
24. Januar 2017 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und
führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und
Markenamt.

1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil
die Entscheidung auf eine ungenügend zwischen den einzelnen Waren differen-
zierende Begründung gestützt worden ist.

a) Nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann das Beschwerdegericht die
angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn das Verfahren vor dem Patent- und Markenamt an einem wesentlichen
Mangel leidet. Von einem wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 70
Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist auszugehen, wenn es nicht mehr als ordnungsgemäße
Grundlage für die darauf beruhende Entscheidung des DPMA anzusehen ist (BGH
GRUR 1962, 86, 87 – Fischereifahrzeug). Das gilt insbesondere für völlig
ungenügende oder widersprüchliche Begründungen (BPatGE 7, 26, 31 ff.; 21, 75).

b) Bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
MarkenG sind grundsätzlich alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen
zu würdigen (EuGH GRUR 2007, 425 Rdnr. 32, 36 – MT&C/BMB; BGH GRUR
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2009, 952 Rdnr. 9 – DeutschlandCard), wobei eine globale Begründung ausreicht,
soweit dieselben Erwägungen eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten Wa-
ren und/oder Dienstleistungen betreffen (EuGH a. a. O. Rdnr. 37 – MT&C/BMB;
GRUR 2008, 339 Rdnr. 91 – Develey/HABM). Das bedeutet aber nur, dass die-
selbe für verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen maßgebliche Begrün-
dung nicht für jede einzelne Position des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses
wiederholt werden muss, sondern dass Gruppen von Waren und/oder Dienstleis-
tungen zusammengefasst beurteilt werden können. Gegen diese Begründungs-
pflicht wird daher verstoßen, wenn verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen
ohne weitere Begründung gleich behandelt oder überhaupt nicht gewürdigt wer-
den.

c) Die Markenstelle hat nur pauschal behauptet, dass die angesprochenen
Verkehrskreise dem Wortzeichen „modulmaster“ den verständlichen
beschreibenden Aussagegehalt entnähmen, die so gekennzeichneten Produkte
würden als Modul oder im Rahmen eines Modulsystems angeboten und erfüllten
ihre Funktion meisterhaft. Dabei hat sie beispielhaft Belege für
Modul(kinder)möbel, Modulküchen, Modulbetten, Modul-Lattenroste,
Modullampen, Modultische, Spiegelmodule, Modul-Schlafsäcke, Modulkopfkissen
und Modulregale angeführt. Eine Begründung zum Bedeutungsgehalt der
beanspruchten Wortkombination für die übrigen zahlreichen Waren des
angemeldeten Verzeichnisse fehlt dagegen völlig.

d) Das Amt hat sich nicht damit befasst, ob auch die folgenden beanspruchten
Produkte als Modul oder im Rahmen eines Modulsystems angeboten werden:

aa) Sowohl die in Klasse 11 aufgeführten „Koch-„ und „Kühlgeräte“,
„Abzugshauben für Küchen“, „Grillgeräte [Küchengeräte], Küchenherde“ als auch
die in Klasse 21 genannten „Grillroste [Küchengeräte]; Küchengeräte [nicht aus
Edelmetall]“ können zwar austauschbare Elemente eines Modulsystems, z. B.
einer Modulküche, darstellen. Ob und inwieweit dies aber auch für „Heizungs-,
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Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen“ gilt, wird
weder erläutert noch belegt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da es sich
nicht ohne weiteres um unmittelbare Küchengeräte handelt.

bb) Bei den Waren der Klasse 20 „Buchstützen; Garderobenständer; Kleiderbü-
gel und Kleiderhaken; Korbwaren; Schlüsselkästen [Möbel]; Schlüsselhalter [Mö-
bel]; Matratzenauflagen; aufblasbare Möbel; Bettzeug [ausgenommen Bettwä-
sche]; luftgefüllte Kopfkissen, nicht für medizinische Zwecke; Luftkissen, nicht für
medizinische Zwecke; Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke; Teppich-
stangen für Treppenläufer“ liegt es fern, dass sie auch in Modulbauweise ange-
boten werden oder Teil eines Modulsystems sind.

cc) Bei den Waren „Strohgeflechte; Schilfrohr [Flechtmaterial]“ handelt es sich
um Rohmaterialien. Inwiefern diese Produkte für ein Modulsystem geeignet sein
sollen, wird vom DPMA nicht näher erläutert.

dd) Auch inwieweit „Raffrosetten [für Gardinen]; Gardinenhaken; Gardinenhalter
[nicht aus textilem Material]; Gardinenringe; Gardinenrollen; Gardinenstangen;
Vorhangringe; Vorhangrollen aus Kunststoff; Vorhangschienen; Vorhangstangen;
Bambusvorhänge“ in Modulbauweise angeboten werden, bedarf eingehender Re-
cherche.

ee) Die Waren „Büsten aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff; Figuren
[Statuetten] aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Kunstgegenstände aus
Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Kunsttischlerartikel“ stammen in der Regel
aus Künstlerhand und zeichnen sich durch individuelle Gestaltung aus, was gegen
eine modulhafte Anordnung oder das Einfügen in ein Modulsystem spricht.

ff) Bei den Waren „Flaschenkorken, -stöpsel; Flaschenverschlüsse, nicht aus
Metall; Besenstiele, nicht aus Metall; Messergriffe, nicht aus Metall; Spülstein-
matten; Teigkörbe“ handelt es sich um einfache Haushaltswaren, die entweder
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regelmäßig als Einzelstücke angeboten werden oder nur Teil eines einfachen
Systems sind, wie z. B. einer Flasche oder eines Besens, und nicht als Module
bezeichnet werden.

gg) Bei einer Vielzahl weiterer einzelner Einrichtungsgegenstände in Klasse 20
hat das DPMA ebenfalls pauschal auf die Vorstellbarkeit einer Modulbauweise
verwiesen, ohne dies in Bezug auf die konkreten Waren oder Warengruppen nä-
her zu erläutern und/oder zu belegen.

Die Markenstelle hat es damit vorliegend versäumt, den verfahrensgegenständli-
chen Zurückweisungsbeschluss zu begründen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).

e) Da eine inhaltliche Auseinandersetzung der Markenstelle mit dem angemel-
deten Warenverzeichnis in der beanspruchten Breite nicht erkennbar ist, sieht der
Senat nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG von einer eigenen abschließenden Sach-
entscheidung ab und verweist die Sache an das DPMA zurück. Ungeachtet der
Bedeutung, die dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie im Rahmen der gebote-
nen Ermessensausübung zukommt, kann es nicht zu den Aufgaben des Patentge-
richts gehören, in der Sache die dem DPMA obliegende differenzierte Erstprüfung
einer Anmeldung zu übernehmen (vgl. BPatG 24 W (pat) 524/15 – kerzenzauber).
Dabei sind ferner sowohl der sonst eintretende Verlust einer Entscheidungsinstanz
als auch die Belastung des Senats mit einem hohen Stand an vorrangigen Altver-
fahren zu berücksichtigen, der eine zeitnahe Behandlung des vorliegenden, erst
im Jahr 2017 anhängig gewordenen Verfahrens nicht zulässt.

Die Markenstelle wird daher erneut in die Prüfung einzutreten haben, ob und ge-
gebenenfalls für welche konkreten Waren ein Freihaltebedürfnis bzw. eine feh-
lende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens festzustellen ist.

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2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 71 Abs. 3 MarkenG
anzuordnen. Dies entspricht der Billigkeit, weil nicht ausgeschlossen werden kann,
dass die Beschwerde bei korrekter Sachbehandlung vermieden worden wäre.


III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gege-
ben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfah-
rens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-
reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Kortge Jacobi Schödel

prö


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