26 W (pat) 509/17  - 26. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




26 W (pat) 509/17
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache










betreffend die Markenanmeldung 30 2016 104 548.5

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Mai 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Rich-
ter Schödel und Dr. von Hartz

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beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Wortfolge

Werte besitzen

ist am 17. Mai 2016 unter der Nummer 30 2016 104 548.5 zur Eintragung in das
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet
worden für Waren der

Klasse 20: Sitzmöbel, insbesondere Bürostühle.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 hat die Markenstelle für Klasse 20 des
DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37
Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausge-
führt, das Anmeldezeichen setze sich sprachüblich aus Wörtern des deutschen
Wortschatzes zusammen und werde von den angesprochenen inländischen Ver-
kehrskreisen ohne analysierende Betrachtungsweise verstanden im Sinne von
Qualität, aufgrund derer etwas in einem gewissen Maße begehrenswert sei (und
sich verkaufen, vermarkten lasse), besitzen. Das Anmeldezeichen auf Sitzmöbeln
würden sie daher nur als Hinweis auf ein qualitativ aus einer Vielzahl von Sitzmö-
beln besonders herausgehobenes Angebot aufgefasst. Es habe keinen vagen Be-
griffsgehalt und weise keinen für das Minimum an Unterscheidungskraft erforderli-
chen Grad an Originalität und Prägnanz auf. Als unmittelbar beschreibende An-
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gabe sei die Wortfolge somit nicht geeignet, auf eine betriebliche Herkunft hinzu-
weisen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, es
handele sich nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage. Der
Slogan „Werte besitzen“ sei bisher nur von der B… KG benutzt
worden, die damit werbe, dass ihre Möbelstücke Unikate und daher besonders
wertvoll seien. Bei Sitzmöbeln stelle das Anmeldezeichen ein einprägsames Wort-
spiel dar, weil in dem Wort „besitzen“ das Verb „sitzen“ enthalten sei. Hinzu
komme die Doppeldeutigkeit des Begriffs „Werte“. Die beanspruchte Wortfolge
könne entweder darauf hinweisen, dass die so gekennzeichneten Sitzmöbel be-
sonders wertvoll seien, dass sie bestimmte Werte verkörperten oder dass sich
deren Hersteller bestimmten Werten verpflichtet fühle. Es liege auch hier eine
Mehrdeutigkeit vor, wie sie der BGH in seiner Entscheidung zu „Link economy“
(GRUR 2012, 270 Rdnr. 18) angenommen habe.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 27. Oktober 2016 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 3. April 2017 ist die Anmelderin unter Beifügung
von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 3, Bl. 19 – 32 GA) darauf hingewiesen wor-
den, dass die angemeldete Wortfolge nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig,
aber nicht begründet.

Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Werte besitzen“ als Marke steht im
Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klasse 20 das absolute Schutzhinder-
nis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewie-
sen hat.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen
als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Wa-
ren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unter-
scheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH,
GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rdnr. 15 – for you). Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeich-
neten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228
Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI;
a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-
gungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter-
scheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. –
OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrach-
tungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH
a. a. O. Rdnr. 10 – OUI; a. a. O. Rdnr. 16 – for you).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahr-
nehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerk-
samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 Rdnr. 86 –
Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese
aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR
2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unter-
scheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die
sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204
Rdnr. 12 – DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen,
selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht
beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöp-
fung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren
und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 –
DOUBLEMINT).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind
keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH
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GRUR Int. 2012, 914 Rdnr. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE
EINFACH]; a. a. O. Rdnr. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR
2004, 1027, Rdnr. 33 und 34 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit];
BGH a. a. O. Rdnr. 17 – for you; GRUR 2014, 872 Rdnr. 14 – Gute Laune Drops;
GRUR 2014, 565 Rdnr. 14 – smartbook). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob
die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über
diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die an-
gemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (BGH a. a. O. – My World,
Willkommen im Leben u. Die Vision). Selbst wenn aber Marken, die aus Zeichen
oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder
Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen
verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang ent-
halten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein,
den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren
oder Dienstleistungen hinzuweisen (EuGH a. a. O. Rdnr. 56 – Audi/HABM [Vor-
sprung durch Technik]). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese
Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine
gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretations-
aufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkpro-
zess auslösen (EuGH a. a. O. Rdnr. 57 – - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik];
BGH a. a. O. Rdnr. 17 – for you; GRUR 2013, 552 Rdnr. 9 – Deutschlands
schönste Seiten; a. a. O. – My World). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten
Wortfolge schließt deren Eignung als Herkunftshinwies nur dann aus, wenn der
Verkehr sie ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht (BGH a. a. O.
Rdnr. 23 – OUI).

2. Diesen Anforderungen genügt das Wortzeichen „Werte besitzen“ nicht,
weil die hier angesprochenen breiten Verkehrskreise das Anmeldezeichen in Be-
zug auf die in Klasse 20 beanspruchten „Sitzmöbel, insbesondere Bürostühle“ nur
und ausschließlich als allgemein gebräuchliche Sach- und Werbeaussage, nicht
aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen werden.
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a) Die angesprochenen, breiten Verkehrskreise sind hier sowohl der
Möbelfachhandel und, soweit Bürostühle betroffen sind, die Unternehmensinhaber
und Angehörigen der unternehmerischen Führungsebene, als auch die Durch-
schnittsverbraucher.

b) Das Anmeldezeichen ist sprachüblich aus den beiden Wörtern „Werte“ und
„besitzen“ zusammengesetzt.

aa) Das Substantiv „Wert“, das hier im Plural verwendet wird, bedeutet u. a.
 „einer Sache innewohnende Qualität, aufgrund deren sie in einem
gewissen Maße begehrenswert ist [und sich verkaufen, vermarkten
lässt],
 Dinge, Gegenstände von großem Wert, die zum persönlichen oder
allgemeinen Besitz gehören,
 positive Bedeutung, die jemandem, einer Sache zukommt“
(www.duden.de, s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis).

bb) Das Verb „besitzen“ hat die Bedeutung „als Besitz haben; sein Eigen
nennen“ oder einfach „haben“ (www.duden.de, s. Anlage 2 zum gerichtlichen
Hinweis).

cc) In seiner Gesamtheit bedeutet das Anmeldezeichen „Gegenstände von
hoher Qualität sein Eigen nennen“.

dd) Die angesprochenen Verkehrskreise werden der angemeldeten Wortfolge
demnach lediglich die werbewirksame Anpreisung entnehmen, dass der Erwerb
der beanspruchten Sitzmöbel die Kunden zu Besitzern qualitativ hochwertiger
Sitzgelegenheiten machen wird, ohne dass hierfür ein Denkprozess ausgelöst
oder ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erforderlich ist.

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aaa) Dabei können diese Sitzmöbel auf verschiedene Weise „Werte besitzen“,
nämlich ästhetische Werte durch besondere künstlerische Form- oder Farbge-
staltung, z. B. Designermöbel, historische Werte aufgrund hohen Alters und der
Vergangenheit angehörender Fertigungstechniken, z. B. Antiquitäten, finanzielle
Werte aufgrund besonderer Handwerkskunst und/oder ausgefallener Funktionali-
tät und/oder Verwendung kostbarer Materialien, einzigartige, individuelle Werte
aufgrund von Maßanfertigungen, z. B. Einzelstücke, oder ideelle Werte aufgrund
einer emotionalen Bindung zu diesen Gegenständen.

bbb) Dabei führen die vorgenannten verschiedenen Wertarten nicht zu einer
Schutz begründenden Mehrdeutigkeit. Zum einen besteht ein Schutzhindernis
schon dann, wenn nur eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten einen beschrei-
benden Inhalt hat (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR
2004, 680 Rdnr. 38 – BIOMILD; BGH GRUR 2012, 276 Rdnr. 8 – Institut der
Norddeutschen Wirtschaft e.V.). Vorliegend sind sogar alle Bedeutungen be-
schreibenden Charakters. Zum anderen steht eine begriffliche Unbestimmtheit der
Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen (BGH GRUR 2009,
952 Rdnr. – DeutschlandCard). Denn eine beschreibende Benutzung als Sachan-
gabe für Waren setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Kontu-
ren erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat
(BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT). Hat ein Markenwort mehrere Bedeutun-
gen, die sämtlich in Bezug auf die beanspruchten Waren beschreibend sind, reicht
der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Inter-
pretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht
aus (BGH a. a. O. Rdnr. 24 – HOT).

c) Der Fall liegt auch anders als bei der von der Anmelderin angeführten Ent-
scheidung des BGH zu „Link Economy“ (GRUR 2012, 270).

Die beiden englischen Wörter „Link“ mit der Bedeutung „Verbindung“, „verbinden“
oder als Kurzform für Hyperlink und „economy“ für „Wirtschaft“, „Ökonomie“ oder
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„Wirtschaftlichkeit“ hatten in ihrer Kombination im Gegensatz zum vorliegenden
Fall keine sich aufdrängende und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende
Bedeutung für die dort in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Die
Wortfolge „Link Economy“ konnte nämlich „Tätigkeiten im Internet und ihre wirt-
schaftliche Bedeutung“ oder „die Wirtschaftlichkeit von Links“ bezeichnen. Sie
konnte aber auch im Sinne von „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet“ zu
verstehen sein, die vom Grad der Verlinkung abhängende Wirtschaftlichkeit be-
schreiben oder den „Wert einer Internetseite“ benennen.

d) Die Internetrecherche des Senats hat zudem ergeben, dass die Wortfolge
„Werte besitzen“ in der Werbesprache der Möbelbranche nicht nur von der B…
… KG bereits zum Anmeldezeitpunkt verwendet worden ist:

- „VIKTOR EINRICHTUNGEN SCHREINERWERKSTATT - … damit Wohnen
zum Genuss wird. Sich individuelle Einrichtungswünsche erfüllen, spüren,
dass jemand hinhört, Werte besitzen, individuell leben und sich an Qualität
freuen, das sind einige Gründe, warum unsere Kunden sich für unsere
Einrichtungen entscheiden haben …“ (http://www.viktor-
einrichtungen.de/viktor-einrichtungen/home/leistungen/schreinerei/);

- „Möbelmanufaktur Thiemann GmbH – Vom Reiz des Echten – In einer Zeit
der sich endlos wiederholenden Serien sind unsere von Hand gefertigten
Einzelstücke wohltuende Ausnahmen (http://werte-
besitzen.de/index0.html);

- Von Hand gefertigte Werte vermitteln Hochgefühl! Echte deutsche
Wertarbeit verleugnet nicht ihren hohen Anspruch. Dieses Programm ist
deshalb sichtbarer Beweis für verantwortungsvolle Handarbeit,
Qualitätskontrollen und erstklassige Ergebnisse. Das Wissen, hier etwas
ganz Besonderes zu besitzen, wird bekräftigt durch das begehrte
Gütesiegel der „Deutschen Gütegemeinschaft Möbel“ (amw-89-como.pdf);
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- möbelbernd … für ein neues Lebensgefühl - Schönheiten - Echte Werte
besitzen, die das Leben bereichern (Schoenheiten.pdf);

- Bleibende Werte mit Stil - Design-Klassiker fürs Büro und Zuhause … Dies
ist selbstverständlich keine Aufforderung, das Finanzamt zu täuschen, aber
die Wenigsten wissen, dass es Büromöbel vom Fachhändler gibt, die man
sich auch als schickes Möbelstück ins Wohnzimmer stellen kann, und die
zudem noch eine sinnvolle Wertanlage sein können. Der Wertzuwachs
hochklassiger Designmöbel liege jährlich bei drei Prozent – und damit
sogar über den aktuellen Steigerungsraten anderer Anlagen ... (REVIER
MANAGER 3/08, S. 10, Titelstory_RM_0308...).

e) Auch der Umstand, dass das Anmeldezeichen im Zusammenhang mit Sitz-
möbeln ein Wortspiel darstellt, weil im Wort „besitzen“ das Verb „sitzen“ enthalten
ist, kann keine Eintragungsfähigkeit bewirken. Zum einen bedarf es dazu einer
unzulässigen analysierenden Betrachtungsweise, zum anderen führt er ebenfalls
zu einer nur beschreibenden Bedeutung, nämlich, dass man Werte nicht nur be-
sitzen, sondern auch auf ihnen sitzen kann.

f) Der Verkehr wird dem Anmeldezeichen daher im Hinblick auf die bean-
spruchten Waren der Klasse 20 „Sitzmöbel, insbesondere Bürostühle“ nur die
sachbezogene, werbeüblichen Aussage entnehmen, dass er bei Erwerb der so
angepriesenen Waren Gegenstände von (ästhetischem, historischem, materiel-
lem, einzigartigem oder ideellem) Wert sein Eigen nennen kann (vgl. auch BPatG,
Beschl. v. 1. Februar 2017 – 29 W (pat) 515/15 – Turning ideas into value).

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt,
kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2
Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren freihaltungsbedürftig ist.
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III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gege-
ben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfah-
rens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
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schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-
reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Kortge Schödel Dr. von Hartz

prö


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