26 W (pat) 507/17  - 26. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:280817B26Wpat507.15.0


BUNDESPATENTGERICHT




26 W (pat) 507/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache






betreffend die Markenanmeldung 30 2016 023 651.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. August 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der
Richter Schödel und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

- 2 -
G r ü n d e

I.

Die Wortfolge

SMART SUSTAINABILITY

ist am 18. August 2016 unter der Nummer 30 2016 023 651.1 zur Eintragung in
das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemel-
det worden für Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9: Aufgezeichnete Daten; informationstechnische und audiovisu-
elle Geräte; Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisie-
rungs-vorrichtungen; Apparate, Instrumente und Kabel für
Elektrizität; optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsge-
räte und Korrektoren; Sicherungs-, Sicherheit-, Schutz- und
Signalgeräte sowie -ausrüstung; Tauchausrüstung; Navigati-
ons-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs-
und Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs- und Überwa-
chungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Apparate für
wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate
und Simulatoren; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermes-
sungs-, fotografische, Film-, elektrische Wäge-, Mess-, Signal-
, Kontroll-, Rettungsapparate und -instrumente, soweit in
Klasse 09 enthalten; Kontaktlinsen; Brillen; Brillenetuis; Fern-
gläser; optische Lupen; Sonnenbrillen; Warndreiecke für Fahr-
zeuge; Warnlampen für Fahrzeuge [keine Teile von Fahrzeu-
gen]; elektrische Batterien und deren Teile; elektrische Akku-
mulatoren und deren Teile; Brennstoffzellen und deren Teile;
Sonnenbatterien; elektrische Batterien für Fahrzeuge; elektri-
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sche Akkumulatoren für Fahrzeuge; Ladegeräte für elektrische
Batterien; Einbruchalarmgeräte; Feueralarmgeräte; Raucha-
larmgeräte; Gaswarngeräte; Diebstahlalarmgeräte; Feuer-
löschgeräte; Waagen; Wasserwaagen; Zirkel [Messinstru-
mente]; Lineale [Messinstrumente]; Säuremesser; Mengen-
messer; elektronische Steuergeräte und Strom-
/Spannungsversorgungsgeräte für Fahrzeugscheinwerfer und
Fahrzeugleuchten und deren jeweilige Teile; Leuchtdioden
[LEDs]; elektronische Leistungsregler; elektrische und elektro-
nische Steuer- und Regelgeräte und -instrumente; Simulato-
ren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Span-
nungsregler für Fahrzeuge; Geschwindigkeitsanzeiger; Dreh-
zahlmesser; Messgeräte und Messinstrumente; Rettungsvor-
richtungen, nämlich Rettungsflöße, Rettungsleitern, Rettungs-
netze, Rettungsplanen, Rettungsringe, Rettungsbojen, Ret-
tungswesten; elektrische Sicherungen; elektrische Relais; La-
ser nicht für medizinische Zwecke; Laserpointer; Fernsteue-
rungsgeräte; Fernbedienungen; Antennen; Navigationsgeräte
für Fahrzeuge; Mobiltelefone; Telefonapparate; Fernsehappa-
rate; Bildtelefone; Radios; Kompasse; Navigationsgeräte; Na-
vigations-instrumente; Telematikapparate; Telematikendge-
räte; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Um-
wandeln, Speichern, Regeln und/oder Kontrollieren von Elekt-
rizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wie-
dergabe von Ton und/oder Bild; magnetische, elektronische
und optische Aufzeichnungsträger; Schallplatten; CDs; DVDs
und andere digitale Aufzeichnungsträger; Tonträger; Musik-
automaten [geldbetätigt]; Compact-Disks [ROM, Festspei-
cher]; Musikdateien zum Herunterladen; Kopfhörer; Lautspre-
cher; Laut-sprecherboxen; Leuchtschilder; CD-Player; DVD-
Player; Videotelefone; Bildfunkgeräte; Projektionsgeräte; Fo-
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toapparate; belichtete Filme; Filmkameras; Fotokopiergeräte;
elektronische Übersetzungsgeräte [Computer]; elektronische
Taschenübersetzer; Magnetkarten; Karten mit integrierten
Schaltkreisen [Smartcards]; codierte Telefonkarten; Mechani-
ken für geldbetätigte Apparate; Bank-, Geldautomaten; Regist-
rierkassen; Rechenmaschinen; Hardware für die Datenverar-
beitung; Computer; elektronische Terminkalender; Faxgeräte;
Monitore [Computerhardware und -programme]; Computer-
peripheriegeräte; gespeicherte und herunterladbare Compu-
terprogramme, insbesondere Datensammlungen in elektroni-
scher Form; Computersoftware; Anwendungssoftware; Ta-
schenrechner; elektronische Publikationen [herunterladbar];
herunterladbare Bilddateien; Crashtest-Dummys; Mikroskope;
Elektrokabel; Steckdosen; elektrische Fernzündungsgeräte;
radiologische Apparate für gewerbliche Zwecke; Schutzhelme;
elektrische Schlösser; elektronische Steuerungen und elektro-
nische Steuerungssysteme; Teile und Zubehör für alle vorge-
nannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 12: Fahrzeuge und Beförderungsmittel; Fahrzeuge zur Beförde-
rung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser oder auf
Schienen sowie deren Teile; motorisierte Landfahrzeuge;
Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge; Triebwerke für
Landfahrzeuge; Fahrwerke für Fahrzeuge; Fahrzeugaufbauten
von Fahrzeugen; Kupplungen für Landfahrzeuge; Stoßdämp-
fer für Fahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Reifen
[Pneus]; Reifen für Fahrzeugräder; Felgen für Fahrzeugräder;
Vollgummireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugräder; Naben für
Fahrzeugräder; Schläuche für Reifen; Flickzeug für Reifen-
schläuche; selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von
Reifenschläuchen; Spikes für Reifen; Schneeketten; Gleit-
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schutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Fahrzeugsitze; Rück-
spiegel; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Alarmanlagen für
Fahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigaretten-
anzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge; Automobile; Last-
kraftwagen; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge; An-
hängerkupplungen für Fahrzeuge; Omnibusse; Motorräder;
Mopeds; Fahrräder; Drahtseilfördergeräte und -anlagen; Kar-
ren; Einkaufswagen; Gepäckwagen; Luftfahrzeuge; Boote;
Schiffe; Lokomotiven; Autobusse; Wohnwagen; Traktoren;
Zweiräder; Roller [Fahrzeuge]; Sessellifte; Seilbahnen; Roll-
stühle; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit
in dieser Klasse enthalten;

Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahr-
zeugen, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke
für Landfahrzeuge, Fahrzeugaufbauten und Reifen für Fahr-
zeugräder; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für den
Versandhandel bezüglich Kraftfahrzeugen, Motoren und An-
triebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke, Fahrzeugaufbauten von
Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder; Dienstleistungen
des Einzel- und Großhandels über das Internet bezüglich
Kraftfahrzeugen, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge,
Fahrwerke für Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeu-
gen und Reifen für Fahrzeugräder; Einzel- und Großhandels-
dienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen bezüglich
Kraftfahrzeugen, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge,
Fahrwerke für Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeu-
gen und Reifen für Fahrzeugräder; das Zusammenstellen,
ausgenommen deren Transport, verschiedener Kraftfahr-
zeuge, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke
für Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Rei-
- 6 -
fen für Fahrzeugräder für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht
und Erwerb dieser Waren in einer Einzelhandelsverkaufsstelle
zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den
An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Motoren und Antriebe
für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Fahrzeuge oder Fahrzeug-
aufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder;
Unternehmensverwaltung und organisatorische Verwaltung
von Kraftfahrzeug-Fuhrparks für Dritte; Erteilung von Aus-
künften [Information] und Beratung für Verbraucher in Han-
dels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung];
verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen [Büro-
arbeiten]; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An-
und Verkauf von Waren; Beratung und Hilfe bei der Organisa-
tion und Führung von Handels- und Geschäftsbetrieben; Wer-
bung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroar-
beiten; Beratung in Fragen des Personalwesens; Unterneh-
mensberatung; Rundfunk- und Fernsehwerbung; Veranstal-
tung von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Sam-
meln und Zusammenstellen von themenbezogenen Pressear-
tikeln; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für
den Einzelhandel; Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von
Auktionen und Versteigerungen; Verkaufsförderung für Dritte;
Personalanwerbung; Durchführung von Unternehmensverla-
gerungen; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellun-
gen; Buchprüfung; Sponsorensuche;

Klasse 38: Telekommunikationsdienste; Telekommunikation; Sammeln
und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen]; Dienste von
Presseagenturen; Telekommunikation mittels Plattformen und
Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Informati-
onen im Internet; elektronischer Austausch von Nachrichten
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mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; E-Mail-
Dienste; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Aus-
strahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen; elektroni-
sche Übermittlung von Nachrichten; Auskünfte über Tele-
kommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites
Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsver-
bindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereit-
stellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen;
Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Durchführung von Vi-
deokonferenzen; drahtlose Mobiltelefondienste; Nachrichten-
und Bildübermittlung mittels Computer; Personenrufdienste
[Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer
Kommunikation]; Satellitenübertragung; Telefondienste; Tele-
fonvermittlung; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von
Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietung von Ge-
räten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Zugriffszeit
auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu
Datenbanken; Telematikdienste; Kommunikationsdienste mit-
tels Telematik; Datenversand und Übermittlung von Doku-
menten durch Telematikdienste; Beratung und Information in
Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser
Klasse enthalten.

Mit Beschluss vom 21. November 2016 hat die Markenstelle für Klasse 38 des
DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37
Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausge-
führt, das Anmeldezeichen sei sprachüblich aus den englischen Begriffen
„SMART“ und „SUSTAINABILITY“ gebildet. Mit den Bedeutungen „clever, klug,
intelligent“ weise es in Verbindungen mit „Smart Mobil“, Smart Home, Smart Bike“
auf gerätetechnische Intelligenz hin. Das Wort „SUSTAINABILITY“ werde mit
„Nachhaltigkeit, Zukunftsfähigkeit“ in die deutsche Sprache übersetzt. Nachhaltig-
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keit sei als eine Form des ökologischen und ökonomischen Handelns zu verste-
hen, die im Zeitalter der abnehmenden Ressourcen durch eine umsichtige Ver-
wendung von Gütern gegenwärtigen und künftigen Generationen vergleichbare
oder bessere Lebensbedingungen sichern solle. In ihrer Gesamtheit bedeute die
angemeldete Wortfolge „clevere, kluge, intelligente Nachhaltig-
keit/Zukunftsfähigkeit“. Sie bringe den angesprochenen Verkehrskreisen zum
Ausdruck, dass der Anbieter intelligente Lösungsansätze oder Herstellungsme-
thoden entwickelt habe, die auf Nachhaltigkeit ausgerichtet seien, an der ein ver-
stärktes gesellschaftliches Interesse bestehe. Damit verspreche er ein unter öko-
logischen und ökonomischen Gesichtspunkten zukunftsfähiges, wegweisendes,
auf einem intelligenten Nachhaltigkeitskonzept basierendes Produkt- und Dienst-
leistungsangebot und suggeriere ein positives Wert- und Qualitätsversprechen.
Die Welthandelssprache Englisch gehöre in den vorliegenden Waren- und
Dienstleistungssegmenten zur Fachsprache, so dass der Begriff „sustainability“
auch im deutschen Sprachgebrauch Verwendung finde. Namhafte deutsche und
internationale Großunternehmen, Universitäten, Stiftungen, aber auch Verbrau-
cher benutzten das Wort „Sustainability“ immer unter Nennung des Begriffs der
Nachhaltigkeit. Der Verkehr sei daran gewöhnt, sachbezogene Informationen und
Aussagen durch neue, schlagwortartige und einprägsame Wortfolgen vermittelt zu
bekommen, zumal die Gesamtbezeichnung mangels sprachlicher oder begriffli-
cher Besonderheiten nicht ungewöhnlich erscheine. Die von der Anmeldung um-
fassten Waren der Klasse 9 könnten unter ökologischen und ökonomischen Ge-
sichtspunkten besonders effizient sein, aus umweltverträglichen, wiederverwerte-
ten Materialien bestehen, weniger Energie verbrauchen, umweltgerecht, umwelt-
schonend hergestellt werden oder neuesten Standards entsprechen. Die Handels-
und Vermittlungsdienstleistungen der Klasse 35 würden mit allen Arten von Waren
durchgeführt, die auf intelligenten Nachhaltigkeitskonzepten basieren könnten.
Auch im Hinblick auf die Erteilung von Auskünften, Verbraucherinformation,
Dienstleistungen, die der öffentlichkeitswirksamen, werbemäßigen Präsentation
nach außen dienten, stehe einzig das qualitative Wertversprechen einer zukunfts-
orientierten, intelligenten Nachhaltigkeit im Vordergrund. Sämtliche Telekommuni-
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kationsdienstleistungen könnten Informationen über ein solches intelligentes
Nachhaltigkeitskonzept enthalten. Auch bei den Waren der Klasse 12, die ständi-
gen Verbesserungen im Hinblick auf verwendete Materialien, spritsparende Moto-
ren, leichtere Karosserien, effizientere Reifen unterlägen, stehe umweltgerechte,
umweltschonende aber wirtschaftlich sinnvolle Nachhaltigkeit als intelligentes Zu-
kunftskonzept im Vordergrund. Gerade Autokäufer und -verkäufer legten Wert auf
umweltfreundliche, ökonomisch sinnvoll konzipierte Fahrzeuge.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, das
Anmeldezeichen stelle eine Wortneuschöpfung dar, die weder lexikalisch nach-
weisbar noch in der deutschen Umgangssprache gebräuchlich sei, sondern als
Phantasiebegriff aufgefasst werde. Auch in der Werbesprache werde vor allem der
deutsche Begriff „Nachhaltigkeit“ verwendet. Dem inländischen Verkehrskreis sei
der Begriff „sustainability“ daher nicht geläufig. Da „smart“ auch mit „gewitzt, tüch-
tig“ und „sustainability“ auch mit „Tragfähigkeit“ übersetzt werden könnten, sei die
Wortfolge nicht von sich aus als Kompositum verständlich. Zudem könne fachli-
chen Begriffen wie „Nachhaltigkeit“ keine Intelligenz zugesprochen werden, wes-
halb die Wortkombination als ungewöhnlich und eigentümlich wahrgenommen
werde. Die Markenstelle habe sich zudem nicht mit den konkret beanspruchten
Waren und Dienstleistungen auseinandergesetzt und nicht erkennen lassen, auf
welchen Verkehrskreis sie abstelle. Aufgezeichnete Daten, Musikdateien zum
Herunterladen, Computerprogramme und herunterladbare Publikationen und Bild-
dateien könnten weder umweltverträglich noch intelligente Geräte sein. Auch
Fahrwerke, Kupplungen, Stoßdämpfer (-federn) hätten keinen Bezug zur Umwelt-
verträglichkeit. Dies gelte auch für Handelsdienstleistungen oder Beratung und
Hilfe bei der Organisation und Führung von Handels- und Geschäftsbetrieben,
Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Beratung in
Fragen des Personalwesens, Unternehmensberatung, Durchführung von Auktio-
nen und Versteigerungen; Verkaufsförderung für Dritte, Durchführung von Unter-
nehmensverlagerungen; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen;
Buchprüfung oder Sponsorensuche. Sie bezögen sich auch nicht auf Geräte mit
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„gerätetechnischer Intelligenz“. Auch für Telekommunikation und ähnliche Dienst-
leistungen sei Umweltverträglichkeit kein denkbares Merkmal. Das Anmeldezei-
chen sei daher keine reine Bestimmungs- und Eigenschaftsangabe.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des DPMA vom
21. November 2016 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 2. Mai 2017 ist die Anmelderin unter Beifügung
von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 4, Bl. 26 – 75 GA) darauf hingewiesen wor-
den, dass die angemeldete Wortfolge nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig,
aber nicht begründet.

Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „SMART SUSTAINABILITY“ als
Marke steht im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das
absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß §§ 37
Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmel-
dung zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen
als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Wa-
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ren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unter-
scheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH
GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 – for you). Denn
die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekenn-
zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010,
228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI;
a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-
gungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter-
scheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. –
OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrach-
tungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH
a. a. O. Rdnr. 10 – OUI; a. a. O. Rdnr. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh-
mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Con-
cord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 –
Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese
aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer
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entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR
2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unter-
scheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die
sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204
Rdnr. 12 – DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen,
selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht
beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöp-
fung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren
und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 –
DOUBLEMINT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus meh-
reren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzun-
fähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung be-
schreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die
Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der
Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH
a. a. O. Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind
keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH
GRUR Int. 2012, 914 Rdnr. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE
EINFACH]; a. a. O. Rdnr. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR
2004, 1027, Rdnr. 33 und 34 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit];
BGH a. a. O. Rdnr. 17 – for you; Rdnr. 14 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565
Rdnr. 14 – smartbook). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen
ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine,
wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren
oder Dienstleistungen zukommt (BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 – My World;
GRUR 2009, 778 Rdnr. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 935 Rdnr. 8 –
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Die Vision). Selbst wenn aber Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen,
die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der
in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine
Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar
beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die
betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen
hinzuweisen (EuGH a. a. O. Rdnr. 56 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]).
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer
gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder
Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder
bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH
a. a. O. Rdnr. 57 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. Rdnr. 17 –
for you; GRUR 2013, 552 Rdnr. 9 – Deutschlands schönste Seiten; a. a. O. – My
World). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt deren
Eignung als Herkunftshinwies nur dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich
als werbliche Anpreisung versteht (BGH a. a. O. Rdnr. 23 – OUI).

2. Diesen Anforderungen genügt die Wortfolge „SMART SUSTAINABILITY“
nicht, weil zumindest die hier angesprochenen Fachkreise das Anmeldezeichen in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 35
und 38 nur und ausschließlich als allgemein gebräuchliche Sach- und Werbeaus-
sage, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen werden.

a) Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich sowohl an
Unternehmensinhaber und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene
als auch an die Fachkreise unterschiedlichster Branchen, darunter vor allem der
Kraftfahrzeug- und Telekommunikationsbranche, sowie an den Durchschnittsver-
braucher.

b) Das Anmeldezeichen setzt sich sprachüblich aus den lexikalisch
nachweisbaren englischen Wörtern „SMART“ und „SUSTAINABILITY“ zusammen.
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aa) Das englische Adjektiv „smart“ wird mit „intelligent, clever, klug, schlau,
pfiffig, gewitzt“ übersetzt (www.leo.org, Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis). Als
Synonym für „clever, gewitzt“ und in den Kombinationen „Smartcard, Smartphone,
Smarthome, Smartshopper, Smart-TV, Smartboard“ ist es bereits in die deutsche
Sprache eingegangen (www.duden.de) und wird vielfach auch von den
allgemeinen Verkehrskreisen in dieser Bedeutung benutzt und verstanden. In der
Technik und Computertechnologie bezeichnet es gerätetechnische Intelligenz im
Sinne von selbständigem Steuern (BGH GRUR 2006, 594 Rdnr. 18 – Smartkey;
GRUR 1990, 517 – SMARTWARE; BPatG 29 W (pat) 531/17 – Smartest Climate
m. w. N.; 24 W (pat) 560/11 – smart flow; 29 W (pat) 45/04 – SmartFinder;
30 W (pat) 84/01 – SMART).

bb) Das Substantiv „sustainability“ wird mit „Nachhaltigkeit“ oder
„Zukunftsfähigkeit“ übersetzt (s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis). Soweit die
Anmelderin vorträgt, dass es auch Tragfähigkeit bedeuten könne, ist darauf
hinzuweisen, dass diese Bedeutung nur im Zusammenhang mit öffentlichen
Finanzen vorkommt, die hier nicht betroffen sind. Da es sich bei der englischen
Sprache um eine Welthandelssprache handelt, die in den vorliegenden Waren-
und Dienstleistungsbereichen zur Fachsprache gehört, werden zumindest die
Fachkreise den Begriff „sustainability“ im Sinne von Nachhaltigkeit oder
Zukunftsfähigkeit mühelos verstehen können und deren Verständnis kann allein
von ausschlaggebender Bedeutung sein (EuGH GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 -
Bostongurka; BPatG 26 W (pat) 550/10 – Responsible Furniture; MarkenR 2007,
527, 529 f. – Rapido; 24 W (pat) 18/13 – CID; BPatG 26 W (pat) 90/13 – ICE
IMPERIAL).

Der moderne Begriff der Nachhaltigkeit umfasst folgende drei Bereiche:

− Ökonomische Nachhaltigkeit: Das Ziel ökonomischer Nachhaltigkeit besteht
auf der einen Seite darin, den Ertrag des Unternehmens zu maximieren, aber
auf der anderen Seite die Ressourcen, welche für diesen Ertrag benötigt
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werden, langfristig zu erhalten. Die ökonomische Effizienz ist für die
Sicherstellung der optimalen Ressourcennutzung und Produktion ein
entscheidendes Kriterium.

− Ökologische Nachhaltigkeit: Der Fokus der ökologischen Nachhaltigkeit liegt
auf der allgemeinen Widerstandsfähigkeit und dem Gesundheitszustand von
Ökosystemen. Die Zielsetzung besteht darin, den negativen Umwelteinfluss,
der durch die Geschäftsprozesse eines Unternehmens entsteht, zu reduzieren.
− Soziale Nachhaltigkeit: Die soziale Nachhaltigkeit bezieht sich weitgehend auf
die Verbesserung von individuellem und sozialem Wohl, hervorgerufen durch
die Steigerung des Sozialkapitals. Soziale Nachhaltigkeit fokussiert den
Einfluss ökonomischen Handels auf die gesamte Gesellschaft, u.a. in Form
von Geschäftsprozessen
(http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/nachhaltige-
geschaeftsprozesse.html).

cc) In seiner Gesamtheit hat das Anmeldezeichen daher die Bedeutung
„intelligente Nachhaltigkeit“ oder „clevere, kluge Zukunftsfähigkeit“.

aaa) Die Wortkombination „intelligente Nachhaltigkeit“ wird in vielen Bereichen
werbemäßig verwendet, um darauf hinzuweisen, dass die angebotenen Waren in
intelligenten, d. h. sich selbst optimierenden Produktionssystemen nach dem
Prinzip maximaler Ressourcenschonung hergestellt werden oder dass sie mit
gerätetechnischer Intelligenz ausgestattet sind und umweltschonend einsetzbar
sind. In Bezug auf Dienstleistungen bringt die Wortverbindung zum Ausdruck, dass
diese entweder auf intelligenten Konzepten der Ökologie beruhen, das Ziel
verfolgen, bei gleichzeitiger Sicherung des wirtschaftlichen Unternehmenserfolgs
die natürlichen Ressourcen zu erhalten, oder intelligente Lösungen für die Zukunft
anbieten.
- 16 -
bbb) Im Inland ist auch die englischsprachige Wortfolge schon vor dem
Anmeldezeitpunkt benutzt worden, wie eine Internetrecherche des Senats gezeigt
hat:

− Die Firma SEMICON veranstaltete am 25. Oktober 2016 die Tagung „Smart &
Sustainable Manufacturing Session“, bei der ein Vortrag den Titel „Smart
Sustainability“ trug. Die Veranstaltung wurde bereits vor dem
Anmeldezeitpunkt im Internet beworben
(http://www.semiconeuropa.org/node/3396, s. Anlagenkonvolut 3 zum
gerichtlichen Hinweis).

− Dr. Paolo Gemma hielt am 13. Mai 2016 in Berlin einen Vortrag zum Thema
„Shaping Smarter & More Sustainable Cities“ (s. Anlagenkonvolut 3 zum
gerichtlichen Hinweis).

− In Berlin existiert ein Projekt mit dem Titel „Smart Sustainable District Green
Moabit“ (s. Anlagenkonvolut 3 zum gerichtlichen Hinweis).
ccc) Die insbesondere bereits bei dem Begriff der Nachhaltigkeit angesprochene
Mehrdeutigkeit der angemeldeten Wortfolge kann keine Schutzfähigkeit begrün-
den. Denn ein Zeichen kann bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen
werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal
der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH GRUR
2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT). Die Annahme einer beschreibenden Be-
deutung eines Begriffs setzt zudem nicht voraus, dass die Bezeichnung feste be-
griffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinn-
gehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch
dann auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat,
sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeu-
tungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2014, 872
Rdnr. 25 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT; GRUR 2013,
522 Rdnr. 13 – Deutschlands schönste Seiten). Der allein durch die verschiede-
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nen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand der angespro-
chenen Verkehrskreise reicht für die Bejahung der Schutzfähigkeit nicht aus
(BGH, a. a. O., Rdnr. 24 – HOT). Eine gewisse Allgemeinheit oder Unschärfe ist
sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder
dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können.

ddd) Die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Eigenschaften
der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, stellt im Allgemeinen selbst eine be-
schreibende Angabe dar, auch wenn es sich – wie hier – um eine sprachliche
Neuschöpfung handelt. Der Charakter einer Sachangabe entfällt nur dann, wenn
die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Ände-
rung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH Mar-
kenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; GRUR 2004, 680 Rdnr. 43 – BIOMILD;
BGH GRUR 2017, 186 Rdnr. 38 – Stadtwerke Bremen). Dies ist vorliegend aber
nicht der Fall. Das sowohl in semantischer wie in syntaktischer Hinsicht normal
gebildete Gesamtzeichen „SMART SUSTAINABILITY“ enthält keine über den
Sinngehalt „intelligente Nachhaltigkeit“ oder „clevere Zukunftsfähigkeit“ hinausge-
hende Aussage.

eee) Auch die Beschwerdeführerin gebraucht das Anmeldezeichen lediglich in
beschreibender Weise, wenn sie in einer Pressemitteilung schreibt: „Der I.D. ist
Botschafter der neuen Volkswagen Produktstrategie, deren Basis vier Innovati-
onsfelder bilden: Smart Sustainability – Volkswagen forciert die Entwicklung inno-
vativer Elektroauto-Volumenmodelle...“
(https://www.vaps.de/2016/09/29/premiere-der-studie-id/, s. Anlage 4 zum
gerichtlichen Hinweis).

dd) Das Anmeldezeichen enthält daher für die angesprochenen inländischen
Verkehrskreise ausschließlich die werbemäßige, schlagwortartige Anpreisung,
dass es sich bei damit gekennzeichneten Waren um solche handelt, die in
intelligenten Produktionsprozessen umweltschonend hergestellt werden oder dass
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sie mit gerätetechnischer Intelligenz ausgestattet und auf maximale
Ressourcenschonung ausgerichtet sind. In Bezug auf damit gekennzeichnete
Dienstleistungen bringt die sloganartige Wortverbindung zum Ausdruck, dass
diese auf einem intelligenten Konzept des Ausgleichs zwischen Ökologie und
Ökonomie beruhen. Damit wird ein unter ökologischen und ökonomischen
Gesichtspunkten zukunftsfähiges, auf einem intelligenten Nachhaltigkeitskonzept
basierendes Produkt- und Dienstleistungsangebot unterbreitet und ein positives
Wert- und Qualitätsversprechen suggeriert. Im Hinblick darauf, dass zunehmend
in fast allen Bereichen „smarte“ Lösungen angeboten werden und das Schlagwort
„Nachhaltigkeit“ in aller Munde ist, verfügt die angemeldete Wortfolge nicht über
Originalität. Ihr Verständnis erfordert insbesondere auch bei den angesprochenen
Fachverkehrskreisen weder besonderen Interpretationsaufwand, noch löst sie
einen Denkprozess aus.

aaa) „Aufgezeichnete Daten“ in Klasse 9 können sich mit intelligenten Lösungen
für die Zukunft befassen, so dass die angemeldete Wortfolge deren Inhalt angibt.
„Musikdateien zum Herunterladen“ in Klasse 9 können durch intelligente
Kompression erzeugt sein, so dass besonders wenig Speicherplatz benötigt wird.
Die Waren „gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme,
insbesondere Datensammlungen in elektronischer Form; Computersoftware;
Anwendungssoftware; elektronische Publikationen [herunterladbar]“ können sich
ebenfalls in vielfältigen Aspekten mit dem Thema „intelligente Nachhaltigkeit“
befassen bzw. diese illustrieren. Alle übrigen in Klasse 9 angemeldeten Produkte
können basierend auf intelligenten Konzepten nach dem Prinzip maximaler
Ressourcenschonung hergestellt sein oder über gerätetechnische Intelligenz
verfügen und aus umweltschonenden Materialien bestehen.

bbb) Dies gilt auch für alle in Klasse 12 beanspruchten Fahrzeuge und
Beförderungsmittel sowie deren Bestand- und Zubehörteile, weil sie nachhaltig
und aus umweltverträglichem Material produziert und entweder mit
gerätetechnischer Intelligenz ausgestattet oder als intelligente Lösung für die
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Zukunft konzipiert sein können, z. B. weil sie ein geringeres Gewicht aufweisen,
das zu reduziertem Kraftstoffverbrauch führt.

ccc) Im Rahmen der von der Anmelderin in Klasse 35 beanspruchten Einzel-
und Großhandelsdienstleistungen „bezüglich Kraftfahrzeugen, Motoren und
Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Landfahrzeuge, Fahrzeugaufbauten
und Reifen für Fahrzeugräder“, auch für den Versandhandel, über das Internet
und mittels Teleshopping-Sendungen, bei der „Präsentation von Waren in
Kommunikations-Medien für den Einzelhandel“ sowie im Zusammenhang mit der
Dienstleistung „das Zusammenstellen, ausgenommen deren Transport,
verschiedener Kraftfahrzeuge, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge,
Fahrwerke für Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für
Fahrzeugräder für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren
in einer Einzelhandelsverkaufsstelle zu erleichtern“ wird das angesprochene
Publikum das Anmeldezeichen wegen der funktionellen Nähe dieser
Dienstleistungen zu den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, nicht als
betrieblichen Herkunftshinweis, sondern nur als werbemäßigen Sachhinweis auf
den Gegenstand des Handels und Zusammenstellens ansehen, nämlich, dass es
sich um intelligent und nachhaltig hergestellte oder mit gerätetechnischer
Intelligenz und umweltverträglichen Materialen ausgestattete Erzeugnisse handelt
(vgl. BPatG 29 W (pat) 41/12 – CAMOMILLA m. w. N.).

Die beanspruchte Wortfolge weist auch bei den Dienstleistungen „Vermittlung von
Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Motoren und
Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Fahrzeuge oder Fahrzeugaufbauten
von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder; Unternehmensverwaltung und
organisatorische Verwaltung von Kraftfahrzeug-Fuhrparks für Dritte; Erteilung von
Auskünften [Information] und Beratung für Verbraucher in Handels- und
Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Vermittlung von Verträgen für
Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Durchführung von Auktionen und
Versteigerungen“ darauf hin, dass sie sich auf entsprechende Produkte beziehen.
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In Bezug auf die Dienstleistungen „verwaltungstechnische Bearbeitung von
Bestellungen [Büroarbeiten]; verwaltungstechnische Bearbeitung von
Bestellungen“ kann dem Anmeldezeichen der werbemäßige Sachhinweis
entnommen werden, dass diese mittels intelligenter Konzepte, z. B. bei der
Transaktionsverarbeitung, sowie umweltfreundlich, nämlich papierlos,
durchgeführt werden. Dies gilt auch für die Dienstleistung „Büroarbeiten“, die als
Oberbegriff die verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen umfasst.

Für die Dienstleistungen „Beratung und Hilfe bei der Organisation und Führung
von Handels- und Geschäftsbetrieben; Unternehmensberatung“ gibt die
angemeldete Wortfolge an, dass die Beratung sich in erster Linie damit befasst,
wie der Unternehmensertrag intelligent maximiert und gleichzeitig die benötigten
Ressourcen reduziert werden können, bzw. dass intelligente Lösungskonzepte
entwickelt werden, um den negativen Umwelteinfluss, der durch die
Geschäftsprozesse eines Unternehmens entsteht, zu verringern. Ferner weist sie
darauf hin, dass die vorgenannten Gesichtspunkte bei den Dienstleistungen
„Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Durchführung von
Unternehmensverlagerungen“ schwerpunktmäßig berücksichtigt werden.

Bei den Dienstleistungen „Beratung in Fragen des Personalwesens;
Personalanwerbung“ bringt das Anmeldezeichen zum Ausdruck, dass sie mit Hilfe
von künstlicher Intelligenz und mit dem Ziel einer langfristigen Bindung ans
Unternehmen erbracht werden. Sie haben daher die nachhaltige Gestaltung von
Personalmanagement mit intelligenten Mitteln zum Gegenstand.

Für die Dienstleistung „Buchprüfung“ stellt das um Schutz nachsuchende
Wortzeichen in den Vordergrund, dass sie eine kluge Beratung in
Wirtschaftsfragen beinhaltet, die zu nachhaltigen Lösungen führt.

Bei der Dienstleistung „Sponsorensuche“ weist das Anmeldezeichen darauf hin,
dass dem Kunden Vorgehensweisen gezeigt werden, wie er das Sponsoring
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intelligent organisieren und nachhaltig betreiben kann, bzw. ihm werden
intelligente Konzepte vermittelt, die zum Aufbau eines partnerschaftlichen
Verhältnisses zu Sponsoren und damit zu einer langfristigen, nachhaltigen
Sponsorenbindung führen.

Bei den Anbietern, die ihre Werbedienstleistungen „Werbung; Rundfunk- und
Fernsehwerbung; Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und
Werbezwecke; Öffentlichkeitsarbeit; Verkaufsförderung für Dritte“ mit der
beanspruchten Wortfolge kennzeichnen, handelt es sich um Dienstleister, die
intelligente Kommunikation mit der Entwicklung einer nachhaltigen
Unternehmensstrategie koppeln bzw. die intelligente Werbekonzepte und
intelligentes Design für Unternehmen einsetzen, die ökologische und soziale
Verantwortung übernehmen. Ferner kann die Sachaussage übermittelt werden,
dass intelligente Printkommunikation auf umweltfreundlichem Papier angeboten
wird.

„Intelligente Nachhaltigkeit“ kann in vielfältiger Hinsicht auch Themenangabe für
die Dienstleistung „Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen
Presseartikeln“ sein.

ddd) Für die in Klasse 38 beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen
fasst das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen wegen seines
thematischen Bezugs ebenfalls nur als schlagwortartige, werbemäßige
Sachangabe auf. Denn zu den Telekommunikationsdienstleistungen gehört neben
der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und
Übermittlung von Informationen. Zwischen der technischen Dienstleistung und der
Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende
Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt
(BPatG 30 W (pat) 548/14 – DRIVE & TRACK; 29 W (pat) 223/04 – Dating TV;
29 W (pat) 59/10 – dress-for-less; 27 W (pat) 525/14 – Therapie.TV;
29 W (pat) 525/13 – The European; 30 W (pat) 16/14 – eDetect; 26 W (pat) 72/14
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– Shopping Compass; 26 W (pat) 67/13 – Bwnet; 26 W (pat) 526/14 – Gold; vgl.
auch BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 22 – TOOOR!).

„Dienste von Presseagenturen“ können sich darauf spezialisieren, aktuelle
Nachrichten zum Thema „intelligente Nachhaltigkeit“ zu liefern.

Zu den Dienstleistungen „Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit
anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]“ gehört insbesondere die
Bereitstellung eines privaten Hausnotrufs. Das Anmeldezeichen sagt über diesen
werbemäßig aus, dass es sich um ein intelligentes Kommunikationssystem mit
Zukunftsfähigkeit handelt.

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt,
kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2
Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig
ist.


III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
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oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfah-
rens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Kortge Schödel Dr. von Hartz

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