26 W (pat) 505/14  - 26. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:040717B26Wpat505.14.0


BUNDESPATENTGERICHT



26 W (pat) 505/14
_______________
(Aktenzeichen)



An Verkündungs Statt
zugestellt am
4. Juli 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache











betreffend die Markenanmeldung 30 2013 033 193.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Kortge sowie der Richter Reker und Schödel
- 2 -
beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 4. Dezember 2013 wird aufgehoben.


G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen
Generaldepot

ist am 23. Mai 2013 unter der Nummer 30 2013 033 193.1 zur Eintragung in das
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet
worden für Dienstleistungen der

Klasse 35: Produktion von Werbefilmen;

Klasse 36: Depotverwahrung von Wertsachen; Verwahrung von Wertstü-
cken in Safes;

Klasse 39: Dienstleistungen einer Spedition [Güterbeförderung];
Dienstleistungen eines Fuhrunternehmers [Güterbeförderung];
Dienstleistungen eines Transportmaklers; Einlagerung von
Booten; Einlagerung von Waren; Entladen von Frachten; Er-
teilung von Auskünften über Lagerhaltung; Frachtmakler-
dienste; Lagerung von Waren; Logistik-Dienstleistungen auf
dem Transportsektor; Löschen von Schiffsladungen; physi-
sche Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten und Do-
kumenten; Transport von Gütern; Transportlogistik; Veran-
- 3 -
staltung von Besichtigungen; Verfrachten [Transport von Gü-
tern mit Schiffen]; Vermietung von Lagercontainern; Vermie-
tung von Lagern;

Klasse 41: Filmproduktion [in Studios]; Filmproduktion, ausgenommen
Werbefilmproduktion; Musikproduktion; Produktion von
Shows; Unterhaltung

sowie für die keiner bestimmten Klasse zugeordneten Dienstleistungen

Einlagerung von physischen Dokumenten;
Einlagerung von archäologischen Funden und Dokumenten;
Einlagerung von Requisiten und Kulissen;
Einlagerung von Schauspiel- und Theatergarderobe.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 hat die Markenstelle für Klasse 39 des
DPMA die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen feh-
lender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt,
das angemeldete Zeichen setze sich aus den englischen Wörtern „general“ für
„allgemein“ und „depot“ für „Aufbewahrungsort“ zusammen. Es werde in Deutsch-
land von jedermann im Sinne von „umfassendes Depot“ verstanden, weil seine
Wortbestandteile Eingang in die deutsche Werbe- und Alltagssprache gefunden
hätten. Da die beanspruchten Dienstleistungen im Wesentlichen mit Hilfe eines
solchen umfassenden Depots angeboten und erbracht werden könnten, sei das
Anmeldezeichen „Generaldepot“ für sie unmittelbar beschreibend. Die Anmelderin
habe selbst ausgeführt, dass mit „Generaldepot“ ihre eigene Halle, die als ein
„Depot mit zentraler und übergeordneter Funktion“ dienen solle, bezeichnet wer-
den solle. Aus dem Umstand, dass zahlreiche Firmennamen den Bestandteil „Ge-
neral“ enthielten, könne kein Eintragungsanspruch hergeleitet werden. Einige die-
ser Firmennamen seien im deutschen Markenregister nicht auffindbar, einige
seien zurückgewiesen worden oder verfügten über schutzfähige grafische Ausge-
- 4 -
staltungen. Im Übrigen entfalte die Voreintragung identischer oder vergleichbarer
Marken keine rechtlich bindende Wirkung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die
angemeldete Bezeichnung sei im Gegensatz zu den zurückgewiesenen Marken-
anmeldungen „General Bearing Corporation“ (HABM R 0073/2009-1) und „Gene-
ral Service Online“ (28 W (pat) 210/04) keine Angabe, die die mit der Anmeldung
beanspruchten Dienstleistungen glatt beschreibe. Der Verkehr zergliedere und
analysiere die angemeldete Wortverbindung nicht. Er verstehe „General“ nicht in
der Bedeutung „umfassend“, weil in der deutschen Sprache für „umfassend“ das
Adjektiv „generell“ verwendet werde. Ferner sei auch die Wortkombination unüb-
lich, unspezifisch und mehrdeutig. Die angesprochenen Verkehrskreise wüssten
nicht, welche Dienstleistungen sie unter dieser Bezeichnung zu erwarten hätten.
Zu berücksichtigen sei ferner, dass das Wort „General“ in Deutschland auch den
höchsten Dienstgrad innerhalb der Streitkräfte bezeichne. Beim Begriff „Depot“
habe bereits der BGH (GRUR 1996, 771 – The Home Depot) einen warenbe-
schreibenden Begriffsgehalt verneint. Auch das BPatG (29 W (pat) 93/97) habe
dem Zeichen „Office Depot“ für Büromöbel eine normale Kennzeichnungskraft at-
testiert. Zudem sei eine erhebliche Anzahl von Marken mit den Bestandteilen „Ge-
neral“ bzw. „Depot“ vom DPMA eingetragen worden. Keinesfalls sei eine be-
schreibende Bedeutung der Bezeichnung „Generaldepot“ für die Dienstleistungen
anzunehmen, die eine Lagerung oder Verwahrung nicht betreffen. Insoweit habe
die Markenstelle die Anmeldung nicht hinreichend differenziert geprüft.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin auf entsprechenden Hinweis
des Senats das Dienstleistungsverzeichnis auf die Dienstleistungen der

Klasse 35: Produktion von Werbefilmen;

Klasse 41: Filmproduktion [in Studios]; Filmproduktion, ausgenommen
Werbefilmproduktion; Musikproduktion; Produktion von Shows
- 5 -
beschränkt.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des DPMA vom
4. Dezember 2013 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist
nach der im Beschwerdeverfahren erklärten Beschränkung des Dienstleistungs-
verzeichnisses begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen für die
im Verzeichnis verbliebenen Dienstleistungen der

Klasse 35: Produktion von Werbefilmen;

Klasse 41: Filmproduktion [in Studios]; Filmproduktion, ausgenommen
Werbefilmproduktion; Musikproduktion; Produktion von Shows

keine absoluten Schutzhindernisse entgegen.

1. Bei dem Wort „Generaldepot“ handelt es sich für die zuvor genannten
Dienstleistungen nicht um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft oder zur Be-
zeichnung sonstiger Merkmale dieser Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG).

- 6 -
a) Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den Wörtern „General“ und „De-
pot“ zusammen.

aa) Das Wort „General“, das sowohl Bestandteil der deutschen wie der engli-
schen Sprache ist, hat seine sprachlichen Wurzeln in dem lateinischen Wort „ge-
neralis“ mit der Bedeutung „allgemein“. Es drückt in Wortverbindungen als Präfix
mit nachfolgenden Substantiven entweder aus, „dass etwas alles umfasst, alles
und alle betrifft“ (so auch BPatG 28 W (pat) 210/04 – General Service online [Ge-
neral = generell]); so auch bei „General Bearing Corporation“, HABM
R 0073/2009-1, wobei „Bearing“ (Kugel-)Lager und nicht Transportleistung be-
deutet) oder es kennzeichnet „jemanden als Leiter[in], als Inhaber[in] der höchsten
Stellung oder etwas als höchste Institution“ oder es bedeutet „Haupt-, oberste[r]“
(www.duden.de). Beispiele aus der deutschen Sprache sind insoweit Begriffe wie
Generalstreik, Generalprobe, Generalklausel, Generaldirektor, Generalbevoll-
mächtigter.

Auch im Englischen hat es als Adjektiv die Bedeutungen „allgemein“, „nicht spezi-
alisiert“, „generell“, „umfassend“ oder „Haupt-“
(www.duden.de/woerterbuch/englisch-deutsch/general). Beispiele aus der engli-
schen Sprache sind „generalstore“, „generalpractice“ oder „generalmanager“.

Nur in Alleinstellung bezeichnet es in beiden Sprachen einen hohen militärischen
Rang.

bb) Das vom lateinischen „depositum“ und dem französischen „dépot“ abgelei-
tete Substantiv „Depot“ bezeichnet sowohl in der deutschen wie in der englischen
Sprache

- einen [staatlichen] Aufbewahrungsort für größere Mengen von
Gegenständen,

- 7 -
- ein Sammellager,

- die Abteilung einer Bank, in der Wertsachen und -schriften verwahrt
werden,

- die Gesamtheit der in einem Depot verwahrten Gegenstände oder Be-
stände an Aktien, Wertpapieren u. a.. sowie

- eine Sammelstelle für Omnibusse oder Schienenfahrzeuge.

Daneben kann es auch den Bodensatz in Getränken, besonders im Rotwein, be-
zeichnen und in der Medizin einen in Geweben oder Organen gespeicherten Stoff
benennen (www.duden.de/rechtschreibung/Depot;
http://de.thefreedictionary.com/Depot).

Da es sich bei den im Verzeichnis der angemeldeten Marke noch verbliebenen
Dienstleistungen nicht um solche aus dem medizinischen Bereich handelt und
auch kein Schutz für Getränke beansprucht wird, stehen die davor genannten Be-
deutungen

Aufbewahrungsort für größere Mengen von Gegenständen; Sammellager;
Abteilung einer Bank, in der Wertsachen und -schriften verwahrt werden,
Gesamtheit der in einem Depot verwahrten Gegenstände oder Bestände an
Aktien, Wertpapieren sowie Sammelstelle für Omnibusse oder Schienen-
fahrzeuge

im Vordergrund und sind für die rechtliche Beurteilung des beschreibenden Cha-
rakters des angemeldeten Zeichens maßgeblich.

b) Das sprachüblich gebildete Anmeldezeichen „Generaldepot“ wird daher von
den angesprochenen Verkehrskreisen in seiner Gesamtheit als ein „allgemeines,
- 8 -
umfassendes (Sammel-)Lager“ bzw. „Hauptlager“, aber auch als „Hauptabteilung
einer Wertsachen und -schriften verwahrenden Bank“ oder als „Hauptsammel-
stelle für öffentliche Personennahverkehrsmittel“ verstanden.

c) In den zuvor genannten Bedeutungen enthält die angemeldete
Wortkombination „Generaldepot“ keine unmittelbar beschreibende Aussage über
die Produktion von Filmen, Musik oder Shows.

aa) Zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der noch beanspruchten
Dienstleistungen kann sie nicht dienen, weil sie keine Angabe über die konkrete
geografische Lage enthält.

bb) Sie bezeichnet auch sonst keine Eigenschaft der Produktion von Filmen,
Musik oder Shows. Sie enthält weder eine Angabe zur Art der produzierten Filme,
Musik oder Shows noch zu deren inhaltlicher Beschaffenheit. Filme, Musik und
Shows weisen zwar im Allgemeinen geistige Inhalte auf und können somit sach-
lich-beschreibend nach einem bestimmten Thema bezeichnet werden. Allerdings
liegt es sowohl nach den Branchengepflogenheiten als auch aufgrund des be-
schränkten Themenbereichs fern, den beschreibenden Begriffsinhalt für die
Dienstleistungsgegenstände gleichermaßen auf die beanspruchten Produktions-
dienstleistungen zu beziehen (vgl. zur Veröffentlichung von Büchern: BGH GRUR
2013, 522 Rdnr. 17 – Deutschlands schönste Seiten).

2. Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die nach der Beschränkung des
Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Dienstleistungen auch nicht
jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen
als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Wa-
- 9 -
ren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unter-
scheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH
GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 – for you). Denn
die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekenn-
zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010,
228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI;
a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-
gungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter-
scheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. –
OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrach-
tungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH
a. a. O. Rdnr. 10 – OUI; a. a. O. Rdnr. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh-
mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Con-
cord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 –
Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese
aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer
- 10 -
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR
2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unter-
scheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die
sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204
Rdnr. 12 – DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen,
selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht
beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöp-
fung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren
und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 –
DOUBLEMINT).

b) Hiervon ausgehend kann dem Anmeldezeichen für die noch beanspruchten
Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 nicht jegliche Unterscheidungskraft abge-
sprochen werden.

aa) Die von den noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen angespro-
chenen Verkehrskreise sind sowohl Unternehmensinhaber und Angehörige der
unternehmerischen Führungsebene, die Werbefilme oder sonstige Filme für bzw.
über ihr Unternehmen in Auftrag geben, als auch der Fachverkehr der Film- und
Unterhaltungsbranche.

bb) Die angemeldete Wortverbindung hat die bereits zuvor im Rahmen der Be-
gründung zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dargestellte Bedeutung „Aufbewahrungsort
für größere Mengen von Gegenständen; Sammellager; Abteilung einer Bank, in
der Wertsachen und -schriften verwahrt werden, Gesamtheit der in einem Depot
verwahrten Gegenstände oder Bestände an Aktien, Wertpapieren sowie Sammel-
stelle für Omnibusse oder Schienenfahrzeuge“.

- 11 -
cc) Sie stellt insoweit auch keinen neuen, ungebräuchlichen Begriff dar.

aaa) Beispielhaft kann insoweit auf das Badische Generaldepot in Karlsruhe ver-
wiesen werden, bei dem es sich um „ein Depot für bewegliches Kunstgut aus den
Schlössern in der Region handelt, das 2500 m² klimatisierte Lagerfläche aufweist
(htpps://ka.stadtwiki.net/Badisches_Generaldepot).

Ferner betrieb der in Deutschland stationierte Teil der US-Armee in Gießen bis
zum Jahre 2015 das „US-Army-Generaldepot (http://www.7-on-
line.de/regionales/id-42064462/us-army-generaldepot-in-giessen-schl...).

bbb) Im Englischen ist der Begriff „generaldepot“ sogar lexikalisch verzeichnet
und wird mit „large supply establishment for receiving, storing and issuing supplies
for more than one technical service“
(http://encyclopedia2.thefreedictionary.com/general+depot) beschrieben.

dd) In diesen Bedeutungen stellt das angemeldete Zeichen jedoch für die
Dienstleistungen der

Klasse 35: Produktion von Werbefilmen;

Klasse 41: Filmproduktion [in Studios]; Filmproduktion, ausgenommen
Werbefilmproduktion; Musikproduktion; Produktion von Shows

weder eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, noch stellt es einen engen
beschreibenden Bezug zu diesen her.

Zwar kann die Produktion von Musik, Filmen und Shows auch in einer großen La-
gerhalle stattfinden. Das Wort „Generaldepot“ wird aber von den angesprochenen
Fachverkehrskreisen, die mit den Bezeichnungsgewohnheiten der Film- und Mu-
- 12 -
sik- und Unterhaltungsbranche vertraut sind, nicht als Erbringungsort der fragli-
chen Dienstleistungen verstanden.

In der Film-, Musik- und Unterhaltungsbranche ist es unüblich, die Produktions-
dienstleistungen ausschließlich in einer Hauptlagerhalle oder einer Hauptsammel-
stelle für öffentliche Personennahverkehrsmittel zu erbringen. Außerdem hat der
Produktionsort von Filmen, Musik oder Shows für deren Art und Beschaffenheit
keine wesentliche Bedeutung. Im Gegenteil sind die Kennzeichnungsgewohnhei-
ten in der Film-, Musik- und Unterhaltungsbranche gerade dadurch geprägt, dass
Sachbegriffe als betrieblicher Herkunftshinweis benutzt werden, um wegen der
ungewöhnlichen und deshalb überraschenden Verbindung die Aufmerksamkeit auf
sich zu ziehen (vgl. zur Musikbranche: BPatG 29 W (pat) 527/13 – Urangas).

Es ist deshalb davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise in
dem angemeldeten Wortzeichen im Zusammenhang mit den noch beanspruchten
Dienstleistungen einen betrieblichen Herkunftshinweis auf einen bestimmten An-
bieter erkennen werden.


Kortge Reker Schödel

prö


Full & Egal Universal Law Academy