26 W (pat) 16/15  - 26. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




26 W (pat) 16/15
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache










betreffend die Markenanmeldung 30 2013 018 603.6


hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Juni 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Rich-
ter Reker und Schödel

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beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Wortfolge

Spider Bottle

ist am 21. Februar 2013 unter der Nummer 30 2013 018 603.6 zur Eintragung in
das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemel-
det worden für Waren der

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere
Trinkflaschen; Becher nicht aus Edelstahl.

Mit Beschlüssen vom 31. Oktober 2013 und 26. Februar 2015, wovon letzterer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 21 des DPMA
die Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren

„Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere Trinkflaschen“

wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen
bestehe aus den beiden Wörtern „Spider“ und „Bottle“, die zum englischen
Grundwortschatz gehörten und in ihrer Gesamtheit vom angesprochenen deut-
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schen Verbraucher ohne weiteres mit „Spinnenflasche“ übersetzt werden könnten.
Mit dieser Bedeutung sei das sprachüblich gebildete Zeichen geeignet, die Art und
die Ausgestaltung der Waren unmittelbar zu beschreiben, nämlich, dass sie mit
einem Spinnenmotiv versehen seien. Zeichnerische Darstellungen von Spinnen
auf Haushalts- und Küchenwaren stellten ein weit verbreitetes Motiv dar und das
Dekor sei für die Auswahl dieser Produkte ein wesentliches Kriterium. Üblicher-
weise würden diese Waren bei ihrer Präsentation mit dem Begriff, der das Motiv
angebe, auch benannt und beworben, wie eine entsprechende Internetrecherche
ergeben habe. Das Anmeldezeichen nehme somit nur in werbeüblich kompri-
mierter Art auf die dekorative Ausgestaltung der so gekennzeichneten Waren Be-
zug und diene als schlagwortartiger Sachhinweis. Die vom Anmelder hilfsweise
erklärte Einschränkung des Warenverzeichnisses auf „Geräte und Behälter für
Haushalt und Küche, insbesondere Trinkflaschen, nicht mit abgebildeten Spin-
nenmotiven; Becher nicht aus Edelstahl“ sei unzulässig, da diese Erklärung be-
dingungsfeindlich sei und eine dahingehende Einschränkung, dass eine Ware ein
bestimmtes Merkmal nicht aufweise, zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Um-
fangs des Markenschutzes führte.

Hiergegen richtet sich die nicht begründete Beschwerde des Anmelders. Im Amts-
verfahren hat er die Ansicht vertreten, die angemeldete Wortfolge gebe keine Ei-
genschaft der zurückgewiesenen Waren an, weil es keine Behälter, insbesondere
auch keine Trinkflaschen, in Spinnenform oder für Spinnen gebe. Die angespro-
chenen Verkehrskreise bezögen Zusätze wie „Spider“ zu warenbeschreibenden
Angaben wie „Bottle“ nur auf den Verwendungszweck, den Benutzerkreis (z. B.
Babyflasche), den vorgesehenen Inhalt (z. B. Bierflasche), das Material, den Ver-
schlussteil (z. B. Bügelflasche) oder die Form (z. B. Weithalsflasche) und nicht
auch auf Dekore oder Farben der Waren, zumal diese mit beliebig vielen Motiven
verziert sein könnten. Ferner stelle die angemeldete Wortfolge eine ungewöhnli-
che Wortneuschöpfung dar, weil „Spider“ keinen Bezug zu einem menschlichen
Gebrauch herstelle. Sie sei auch mehrdeutig, weil nach dem allgemeinen Sprach-
gebrauch für die inländischen Verkehrskreise unklar sei, ob es sich um eine Fla-
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sche zum Gebrauch für Spinnen, mit Spinnen als Inhalt, in Form einer Spinne,
zum Einfangen oder Vernichten von Spinnen oder mit einem Spinnenmotiv han-
dele. Zudem befänden sich auf den Trinkflaschen des Anmelders, der die Be-
zeichnung „Spider Bottle“ im Inland als einziger benutze, keine Spinnenmotive.
Die vom Amt festgestellte Benutzung im englischsprachigen Ausland erfolge mar-
kenmäßig und nicht beschreibend.

Er beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 31. Oktober 2013 und
26. Februar 2015 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Mai 2016 ist der Anmelder unter Beifügung
von Recherchebelegen (Anlagenkonvolute 1 bis 3, Bl. 16 – 63 GA) darauf hinge-
wiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen nicht für schutzfähig erachtet
werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Spider Bottle“ als Marke steht im
Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 21 das absolute
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit
zu Recht zurückgewiesen hat.

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1. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen
als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Wa-
ren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unter-
scheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH
GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 – for you). Denn
die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekenn-
zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010,
228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI;
a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-
gungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter-
scheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. –
OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrach-
tungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH
a. a. O. Rdnr. 10 – OUI; a. a. O. Rdnr. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh-
mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Con-
cord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
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den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 –
Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese
aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR
2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unter-
scheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die
sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204
Rdnr. 12 – DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen,
selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht
beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöp-
fung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren
und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 –
DOUBLEMINT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus meh-
reren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzun-
fähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung be-
schreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die
Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der
Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH
a. a. O. Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress)

b) Diesen Anforderungen genügt das Wortzeichen „Spider Bottle“ nicht, weil
bei ihm der werbeübliche Sachhinweis auf das Dekor der zurückgewiesenen Wa-
ren der Klasse 21 „Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere Trinkflaschen“
im Vordergrund steht, so dass ihm insoweit die Fähigkeit fehlt, diese Waren ihrer
betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen.

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aa) Die angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise sind sowohl die
Durchschnittsverbraucher als auch der Küchen- und Haushaltsfachhandel.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den englischen Substantiven „spider“
und „bottle“ zusammen.

aaa) „Spider“ wird mit „Spinne“ übersetzt (www.leo.org, s. Anlagenkonvolut 1
zum gerichtlichen Hinweis) und ist den angesprochenen inländischen Verkehrs-
kreisen schon aufgrund der weltberühmten Comic-Serie „Spider-Man“ bekannt
(https://de.wikipedia.org/wiki/Spider-Man), die auch verfilmt wurde
(https://de.wikipedia.org/wiki/Spider-Man_(Film).

bbb) „Bottle“ gehört zum englischen Grundwortschatz und bedeutet „Flasche“
(www.leo.org, s. Anlagenkonvolut 1 zum gerichtlichen Hinweis).

ccc) Der beanspruchten Wortfolge kommt daher die Gesamtbedeutung
„Spinnenflasche“ zu.

cc) Damit enthält das Anmeldezeichen den schlagwortartigen, beschreibenden
Hinweis, dass die beanspruchten Flaschen mit einem Spinnenmotiv versehen
sind. Die Regeln der deutschen bzw. englischen Syntax erlauben es, sperrige
Präpositionalkonstruktionen mit einem Substantiv auszudrücken. So ergeben sich
beispielsweise anstelle von „Flasche zur Einfüllung von Milch“ die „Milchflasche“
oder aber anstelle von „Flasche mit Spinnenmotiv“ einfach „Spinnenflasche“. Eine
Flasche mit Spinnenmotiv als „Spinnenflasche“ zu beschreiben, ist damit der
nächstliegende Schritt, der sich für die beteiligten Verkehrskreise ergibt.

dd) Fotografische und zeichnerische Darstellungen von Blumen stellen seit lan-
ger Zeit ein weitverbreitetes Motiv bei der dekorativen Ausgestaltung von Haus-
haltswaren aller Art und damit auch von Behältern für Haushalt und Küche dar
(vgl. BPatG 26 W (pat) 503/12 – Margerite; 29 W (pat) 41/12 – CAMOMILLA).
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Dies gilt auch für Tiermotive, wie eine Internetrecherche des Senats ergeben hat,
bei der eine Vielzahl unterschiedlicher Trinkflaschen und Tassen mit Spinnenmotiv
(s. Anlagenkonvolut 2 zum gerichtlichen Hinweis), Schüsseln und Schalen mit
Spinnenabbildungen sowie Tassen mit Bienen-, Hasen-, Pferde- und Elefanten-
motiv auf dem deutschen Markt gefunden worden sind (s. Anlagenkonvolut 3 zum
gerichtlichen Hinweis). Solche Gefäße erfüllen nicht nur einen Gebrauchszweck,
sondern dienen häufig gleichzeitig dekorativen Zwecken in Haushalt und Küche.
Neben der Form und der Farbe stellt daher das Dekor, also das aufgebrachte Mo-
tiv, das wichtigste und wesentliche Kriterium für die Auswahl von Haushalts- und
Küchenwaren dar. Aus diesem Grund werden diese in der Werbung nicht nur häu-
fig mit Blumen- oder Tierdekor abgebildet, sondern daneben auch ausdrücklich mit
dem das Motiv bezeichnenden Begriff benannt, wie z. B. Spinnen-Flasche, Spin-
nen Taschenflasche, Spinnen-Tasse, Halloween-Spinnen-Tasse, Spider (Water)
Bottle, Spider Bowl, Spinnenschüssel, Bienentasse, Bienen Trinkgefäße, Trinkfla-
sche Busy Bee, Elefantentasse, Pferdetasse, Hasentasse oder Hasenbecher (s.
Anlagenkonvolut 3 zum gerichtlichen Hinweis).

ee) Dass daneben eine Flasche theoretisch auch für die Benutzung durch Spin-
nen, zum Befüllen mit Spinnen, zum Einfangen oder Vernichten von Spinnen ge-
eignet oder in Form einer Spinne gestaltet sein kann, bewirkt noch keine Schutz
begründende Mehrdeutigkeit, weil ein Schutzhindernis schon dann besteht, wenn
nur eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten einen beschreibenden Inhalt hat
(EuGH a. a. O. Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 – BIOMILD;
BGH GRUR 2012, 276 Rdnr. 8 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.).

ff) Auch wenn die beanspruchte Wortkombination nicht lexikalisch nachweis-
bar ist, erfährt das Anmeldezeichen durch die Zusammensetzung der beiden Ele-
mente „Spider“ und „Bottle“ keine Veränderung syntaktischer oder semantischer
Natur, die über die bloße Summe ihrer einzelnen Bestandteile hinausgeht und die
dem Zeichen Schutzfähigkeit verleihen könnte (vgl. EuGH a. a. O. Rdnr. 39-41 –
BIOMILD; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 – My World). Die angemeldete Wort-
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folge weist keine ungewöhnliche Struktur auf, die von einem rein sachbezogenen
Aussagegehalt wegführen könnte, sondern kombiniert lediglich die beschreiben-
den Angaben zu einer warenbezogenen Gesamtaussage.

gg) Der Umstand, dass die angemeldete Wortfolge „Spider Bottle“ nur für „Spin-
nenflaschen“ bzw. „Flaschen mit Spinnenmotiv“ eine beschreibende Aussage ent-
hält, nicht aber auch für Tassen, Schüsseln oder andere Behälter für Haushalt und
Küche, steht ihrer Schutzunfähigkeit für alle zurückgewiesenen Waren nicht ent-
gegen, weil die Eintragung eines Zeichens für einen beanspruchten Oberbegriff
bereits dann zu versagen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, unter den
Oberbegriff fallende Ware ein Eintragungshindernis ergibt (vgl. BGH WRP 2002,
91, 92 f. – AC).

hh) Der Umstand, dass sich auf den Trinkflaschen des Anmelders keine Spin-
nenmotive befinden, kann keine Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens bewirken.
Die Art und Weise einer bereits erfolgten oder künftig beabsichtigten Benutzung
des beanspruchten Wortzeichens ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft
grundsätzlich unerheblich. Letztere muss von Haus aus, also unabhängig von der
jeweiligen Benutzungslage, bestehen (BGH GRUR 2012, 1040 Rdnr. 29 –
pjur/pure). Denn die konkrete Art der Benutzung kann vom Markeninhaber jeder-
zeit verändert oder die Marke auf Dritte übertragen werden, ohne dass der Erwer-
ber in der Art der Benutzung eingeschränkt wäre.

gg) Abgesehen davon, dass die Internetrecherche des Senats die Behauptung
widerlegt hat, dass der Anmelder die Bezeichnung „Spider Bottle“ im Inland als
einziger benutze, sind Anhaltspunkte für eine Verkehrsdurchsetzung weder vor-
getragen noch ersichtlich.

2. Die vom Anmelder hilfsweise erklärte Einschränkung des
Warenverzeichnisses auf „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, insbe-
sondere Trinkflaschen, nicht mit abgebildeten Spinnenmotiven“ ist unzulässig.
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a) Gegen die Zulässigkeit solcher innerprozessual bedingten Einschränkun-
gen bestehen bereits Bedenken, weil mit einer Einschränkung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses regelmäßig ein (Teil-)Verzicht nach § 48 Abs. 1
MarkenG verbunden ist, welcher ohne weiteres zum teilweisen Erlöschen der
Marke führt und daher grundsätzlich nicht bedingt erklärt werden kann (BGH
GRUR 2011, 654 Rdnr. 14 - Yoghurt-Gums).

b) Ungeachtet dessen, ist es auf jeden Fall nicht zulässig, die Anmeldung in
der Art und Weise einzuschränken, dass die Waren oder Dienstleistungen ein be-
stimmtes durch die Marke beschriebenes Merkmal (hier „mit abgebildeten Spin-
nenmotiven“) nicht aufweisen (EuGH GRUR 2004, 674 Rdnr. 114 - Postkantoor;
BGH GRUR 2009, 778 Rdnr. 9 - Willkommen im Leben). Eine solche Praxis würde
zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führen
(EuGH a. a. O. Rdnr. 115 - Postkantoor).

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt,
kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2
Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren freihaltungsbedürftig ist.


III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gege-
ben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

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2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen
ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-
reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Kortge Reker Schödel

prö
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