25 W (pat) 8/15  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



25 W (pat) 8/15
_______________
(Aktenzeichen)



An Verkündungs Statt
zugestellt am
10. April 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend die Marke 30 2011 038 815

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die am 15. Juli 2011 angemeldete Zeichenfolge

N4Life

ist am 11. Oktober 2011 unter der Nr. 30 2011 038 815 in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgenden Waren:

Klasse 5:
pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für
medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; pharma-
zeutische Erzeugnisse zur Gewichtsreduzierung; Nahrungsergänzungs-mittel für
medizinische Zwecke; Vitaminpräparate; Mineralienpräparate; Aminosäuren; Anti-
oxidantien enthaltende Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Ex-
trakte aus Pflanzen, Kräutern und Heilkräutern für pharmazeutische Zwecke; diä-
tetische Präparate für medizinische Zwecke; Desinfektionsmittel; Fungizide;

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Klasse 29:
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; tiefgefrorenes, konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren,
Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Nahrungsergän-
zungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fetten,
tierischen und/oder pflanzlichen Proteinen unter Beigabe von Vitaminen, Mineral-
stoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination;

Klasse 30:
Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Mehle und Getreidepräparate; Nahrungsergän-
zungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Ballaststoffen oder
Kohlenhydraten; Nahrungsmittel aus Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Honig, Schoko-
lade; Präparate aus Getreide, Brot, feine Backwaren, Müsli- und Getreideflocken-
mischungen, Riegel (Nahrungsmittel), Getreidekeime in Pulverform, Kaffee, Tee,
Honig, Schokolade; Kräuterpräparate, nicht für medizinische Zwecke;

Klasse 31:
nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; Proteine für die Tiernah-
rung; Futter für Haustiere; Futter; Futtermehle; Futtermittel für Tiere; Futtermittel;
Futtermittelzusätze (nicht für medizinische Zwecke); Kraftfutter für Tiere; Mastfut-
ter für Tiere; Beeren (frisches Obst), Meerespflanzen, Pilze (frisch), rohe Baumrin-
den, lebende Pflanzen und natürliche Blumen, Sämereien, Wurzeln für Nahrungs-
zwecke und Blumenzwiebeln/Zwiebeln (Frischgemüse);

Klasse 32:
alkoholfreie Getränke, Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Sirupe, isotonische Getränke,
Molkegetränke; Essenzen, Präparate und Pulver für die Zubereitung von Geträn-
ken;

eingetragen worden.

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Gegen die Eintragung der am 11. November 2011 veröffentlichten Marke hat die
Widersprechende aus den nachfolgenden Marken am Montag, 13. Februar 2012,
Widerspruch erhoben:

UM 002 732 980 4Life

Eingetragen für Waren der Klasse 5:
Diätetische und Nahrungsergänzungsmittel, einschließlich Vitaminpräparate, Kräu-
terpräparate, Mineralstoffe, Enzyme und Präparate für das Immunsystem.


IR 1 095 569



Geschützt für Waren der Klassen 29 und 30:
Processed foods in the form of capsules, liquids, powders and tablets consisting of
cow colostrums; health food and food supplements not for medical purposes con-
sisting of cow colostrums; health food and health products consisting of cow co-
lostrums.

Processed foods in the form of capsules, liquids, powders and tablets consisting of
herbs; health food and food supplements not for medical purposes consisting of
extracts from herbs; health food and health products consisting of herbs.

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IR 1002 809



Geschützt für Waren der Klasse 5:
Dietary supplements, vitamins, minerals and herbal supplements.


Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-
schluss vom 28. Oktober 2014 die Gefahr von Verwechslungen zwischen den sich
gegenüberstehenden Vergleichsmarken im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Mangels anderer Anhaltspunkte
sei hinsichtlich der Widerspruchsmarken von durchschnittlicher Kennzeichnungs-
kraft auszugehen. Die jeweils beanspruchten Waren seien identisch bzw. lägen
zumindest in einem engen Ähnlichkeitsbereich. Der erforderliche Abstand werde
von der angegriffenen Marke aber eingehalten. Klanglich stünden sich die Zeichen
„N4Life“ und „4Life“ gegenüber, die sich in der Wortlänge und vor allem im stärker
beachteten Wortanfang unterscheiden würden. Auch Silbenzahl, Vokalfolge und
Sprechrhythmus seien unterschiedlich. Weil der Zeichenbestandteil „4Life“ mit „für
das Leben“ zu übersetzen und daher eher beschreibend sei, werde der abwei-
chende Wortbeginn der angegriffenen Marke in jedem Fall beachtet. Eine schrift-
bildliche Verwechslungsgefahr sei im Hinblick auf die Wortmarke UM 002 732 980
wegen der unterschiedlichen Wortlänge und der typischen Umrisscharakteristik
des Buchstabens „N“ ausgeschlossen. Hinsichtlich der IR-Marken sie darüber hin-
aus in schriftbildlicher Hinsicht auch der jeweilige Bildbestandteil beachtlich. An-
dere Arten der Verwechslungsgefahr seien nicht ersichtlich. Da auch andere Un-
ternehmen den Bestandteil „4Life“ in ihren Marken benutzen würden, weise dieser
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Bestandteil nicht zwingend auf die Widersprechende hin, so dass auch kein Seri-
enzeichen vorliegen könne.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung
wird ausgeführt, dass die Gefahr von Verwechslungen bestehe, da die von der an-
gegriffenen Marke beanspruchten Waren teilweise zu den Waren des täglichen
Ge- und Verbrauchs zu zählen seien. Darüber hinaus seien die angesprochenen
Verkehrskreise erfahrungsgemäß auch bei Nahrungsergänzungsmitteln nicht be-
sonders aufmerksam. Zutreffend sei das DPMA von einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ausgegangen. Im Hinblick auf die
jeweils beanspruchten Waren sei von Warenidentität bzw. zumindest von Waren-
ähnlichkeit auszugehen. Bei dieser Sachlage halte die angegriffene Marke den zu
fordernden deutlichen Zeichenabstand nicht ein. Der Wortbestandteil „4Life“ sei
nicht beschreibend. Denn zunächst müssten die angesprochenen Verkehrskreise
die Zahl 4 überhaupt als Symbol für das Wort „for“ erkennen, wovon aber nicht
auszugehen sei. Selbst wenn dieser Sinnzusammenhang erkannt werde, bedürfe
es gleichwohl mehrerer gedanklicher Zwischenschritte, um auf einen beschrei-
benden Begriffsinhalt zu schließen. Schriftbildlich würden sich die Zeichen nur in
dem Buchstaben „N“ unterscheiden, was nicht ausreiche, um den erforderlichen
Zeichenabstand herzustellen, da die Unionsmarke 002 732 980 und die IR-Marken
(in ihren allein ausschlaggebenden Wortbestandteilen) vollständig in der ange-
griffenen Marke in identischer Form enthalten seien. Auch klanglich seien die sich
gegenüberstehenden Zeichen hochgradig ähnlich. Selbst wenn wegen des Buch-
stabens „N“ die Silbenzahl der Zeichen unterschiedlich sei, führe dies weder zu
einem unterschiedlichen Sprechrhythmus noch zu einer unterschiedlichen Beto-
nung. Der Buchstabe „N“ werde weich ausgesprochen und demgemäß weniger
betont. Wenn man davon ausgehen wollte, dass der Verkehr die Widerspruchs-
marken als eine Wortkombination im Sinne von „for Life“ verstehen würde, be-
stünde zudem auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr. In diesem Fall werde
der Verkehr den Buchstaben „N“ als Abkürzung für „nutrition“ (Ernährung) verste-
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hen. Da dieser Begriff für die beanspruchten Waren glatt beschreibend sei, trete er
im Zeichenvergleich zurück, so dass der begriffliche Inhalt der Zeichen „for Life“
gleich sei. Im Übrigen sei ein Fall der Markenusurpation gegeben, da die älteren
Zeichen vollständig in dem jüngeren Zeichen enthalten seien.


Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 28. Oktober 2014 in der Hauptsache
aufzuheben und die angegriffene Marke aufgrund der drei verfah-
rensgegenständlichen Widersprüche in vollem Umfang zu lö-
schen.



Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Bezeichnung „4Life“ sei für die streitgegenständlichen Lebensmittel der Klas-
sen 5, 29 und 30 beschreibend. Das Zeichen sei aus Begriffen des englischen
Grundwortschatzes zusammengesetzt und werde daher von den angesprochenen
Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden. Ein Mindestmaß an Unterscheidungs-
kraft lasse sich allenfalls aus den Bildelementen der beiden IR-Marken herleiten.
Demgemäß sei der Schutzumfang der Widerspruchsmarken gering und erstrecke
sich allenfalls auf mehr oder weniger identische Begehungsformen. Nachdem
schon für identische Waren ein ausreichender Zeichenabstand bestehe, komme
es nicht mehr darauf an, welcher Warenabstand hinsichtlich der einzelnen Waren
gegeben sei. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich einzel-
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ner Waren, insbesondere der Klassen 31 und 32, keine Ähnlichkeit vorliege. Auch
die Vergleichszeichen seien nicht ähnlich. Nachdem der Verkehr den Bestandteil
„4Life“ als „für das Leben“ und damit in einem beschreibenden Sinne verstehe,
werde der Buchstabe „N“ der angegriffenen Marke über die Tatsache hinaus, dass
er den Wortanfang bilde, besonders beachtet. Er hebe sich deutlich von dem be-
schreibenden Zeichenbestandteil ab. Auch wegen der relativ kurzen Wortlänge
werde der Unterschied in jedem Fall beachtet werden. Dieser Unterschied führe
zu einem gänzlich anderen Klangbild und sehr wohl zu einem anderen Sprech-
rhythmus und einer anderen Betonung. Es treffe nicht zu, dass der Verkehr den
Buchstaben „N“ als Abkürzung für das Wort „nutrition“ verstehe. Es gebe keine
entsprechende Abkürzung und keinen entsprechenden Erfahrungssatz. Insofern
lasse sich auch keine begriffliche Ähnlichkeit konstruieren. Schließlich könne ein
glatt beschreibendes Zeichen nicht der Gegenstand einer Markenusurpation sein.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Verfahren vor dem Deutschen Pa-
tent- und Markenamt im Hinblick auf die seit dem 1. September 2005 eingetragene
Marke UM 002 732 980 die Einrede der Nichtbenutzung erhoben (Schriftsatz vom
13. Juli 2012, Bl. 173 d.V.A.) und die Einrede im Beschwerdeverfahren mit Schrift-
satz vom 21. Juli 2016 aufrechterhalten (Bl. 74 d. A.). Die Widersprechende hat
zur Benutzung vorgetragen und Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 5 vom 28. Oktober 2014 sowie auf die Schriftsätze der Betei-
ligten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.

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II.

Die nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im
Übrigen zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Zwi-
schen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1
Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle den Wider-
spruch zu Recht zurückgewiesen hat.


1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesge-
richtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER;
GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 -
Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833
Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet). Von
maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit
der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identi-
tät oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus fol-
gende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind
zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wech-
selwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR
2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 -
Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Strö-
bele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus
können sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren ent-
scheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall
angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerk-
samkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise
bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Beim Zeichenvergleich ist der Grad der
Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen im Klang, im (Schrift)Bild und
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im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungs-
gefahr reicht regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hin-
sicht aus (vgl. BGH GRUR 2008, 803 Rn. 21 - HEITEC).


Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen der angegriffenen Wortmarke

N4Life


und den älteren Widerspruchsmarken (abstellend auf den Wortbestandteil)

4Life


keine Verwechslungsgefahr i. S. v. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.



1.1. Die Widerspruchsmarken sind unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig.
Die originäre Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung einer Marke bestimmt,
sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für
die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Ver-
kehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjeni-
gen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. BGH, GRUR 2016, 382 Rn. 31 -
BioGourmet). Die Kombination aus einer Ziffer und einem Wort der englischen
Sprache „4Life“ wird angesichts der in der Produktwerbung weit verbreiteten
Übung insbesondere die Zahlen 2 und 4 als Wortersatz für „two“, „to“ oder „too“
bzw. „for“ zu verwenden, vom Verkehr ohne Weiteres im Sinne von „for life“ = „für
das Leben“ verstanden. Im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel, für die die Wi-
derspruchsmarken Schutz beanspruchen wird, diese Aussage naheliegend waren-
beschreibend verstanden (auf die Anlagen zum Ladungszusatz vom
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16. Dezember 2016, Bl. 269 ff. d.A. wird insoweit Bezug genommen). Soweit es
um die graphisch ausgestalteten IR-Widerspruchsmarken geht, gewinnen diese
ihre Unterscheidungskraft in erster Linie aus der grafisch-bildlichen Ausgestaltung.


1.2. Die Vergleichszeichen können vor allem im Bereich von „diätetischen Erzeug-
nisse, Nahrungsergänzungsmitteln, Mineralstoffen und Vitaminpräparaten“ zur
Kennzeichnung identischer Waren verwendet werden, so dass zur Vermeidung
einer Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt trotz der schwachen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken grundsätzlich noch ein gewisser
Markenabstand zu fordern ist, der über die identische Übernahme des Zeichens
hinausgeht. Hinsichtlich einiger von der angegriffenen Marke beanspruchter Wa-
ren besteht ein etwas weiterer bzw. ein weiter Warenabstand (z. B. bei Fungizi-
den), was aber im Einzelnen dahingestellt bleiben kann.


1.3. Der zu fordernde Zeichenabstand wird von der angegriffenen Marke auch im
Bereich von möglicher Warenidentität in jeder Beziehung eingehalten. Soweit die
angegriffene Marke „N4Life“ und die Unionsmarke „4Life“ in ihrer Gesamtheit ver-
glichen werden, unterscheiden sich die Zeichen am grundsätzlich stärker beach-
teten Wortanfang. Soweit in klanglicher Hinsicht die im Bereich der Wahrschein-
lichkeit liegenden Aussprachevarianten gegenübergestellt werden, nämlich „En-
forleif“ bzw. vielleicht auch „Envierleif“ einerseits und „Forleif“ bzw. vielleicht auch
„Vierleif“ andererseits, heben sich die jeweiligen Vergleichsbezeichnungen in den
Wortanfängen, in der Vokalfolge, der Silbenzahl und im Sprechrhythmus deutlich
voneinander ab. In schriftbildlicher Hinsicht kommen die unterschiedlichen Zei-
chenanfänge markant zum Tragen. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr
kommt auch nicht unter dem Aspekt der Übereinstimmung der Vergleichszeichen
in Bezug auf die Zeichenfolge „4Life“ in Betracht, da die angegriffene Marke von
diesem Zeichenbestandteil nicht geprägt wird. Es sind keine Umstände gegeben,
wie etwa eine besondere Kennzeichnungsschwäche des Anfangsbuchstabens
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„N“, die es rechtfertigen könnten, diesen Buchstaben bei der Zeichenbenennung
oder der optischen Aufnahme des Zeichens außer Acht zu lassen bzw. zu ignorie-
ren. Soweit die Widersprechende im Zusammenhang mit der Erörterung einer be-
grifflichen Verwechslungsgefahr in den Raum stellt, dass der Buchstabe „N“ im
Sinne von „nutrition“ (Ernährung) und damit sachbeschreibend verstanden werden
könnte, kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Abkürzung lässt sich
nicht nachweisen und es ist nicht ersichtlich, dass ein entsprechender Gebrauch in
Zukunft zu erwarten sein könnte. Die mögliche Förderung eines solchen Ver-
ständnisses durch die Inhaberin der angegriffenen Marke bei der konkreten Mar-
kenbenutzung (etwa dadurch, dass der Begriff „nutrition“ in einem räumlichen Zu-
sammenhang mit der angegriffenen Marke verwendet wird), muss bei der register-
rechtlichen Beurteilung der Verwechslungsgefahr außer Betracht bleiben. Auch
eine begriffliche Verwechslungsgefahr kann nicht bejaht werden, weil die Sach-
aussage „für das Leben“ als solche, ähnlich wie die Aussagen „für die Gesundheit“
oder „für das Wohlbefinden“ im maßgeblichen Warenzusammenhang glatt be-
schreibend und deshalb nicht schutzfähig ist.



1.4. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bestandteil „4Life“ der angegriffenen Marke
innerhalb der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehmen würde,
was ggfs. die Bejahung einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne rechtferti-
gen könnte. Diese Art der Verwechslungsgefahr ist in der Rechtsprechung nur
unter der Voraussetzung in Betracht gezogen worden, dass die ältere Marke unter
Hinzufügung eines Unternehmenskennzeichens oder eines Stammbestandteils
einer Markenserie identisch oder sehr ähnlich in eine jüngere Marke übernommen
worden ist (vgl. dazu BGH GRUR 2010, 729, Rn. 32 ff. - Pantohexal und GRUR
2012, 64, Rn. 25 ff. Maalox/Melox-GRY / ältere Marke: Maalox“). Beides (Unter-
nehmenskennzeichen oder Stammbestandteil einer Markenserie) trifft auf den
Anfangsbuchstaben „N“ der angegriffenen Marke nicht zu.

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1.5. Soweit die Frage der klanglichen Verwechslungsgefahr zwischen der ange-
griffenen Marke und die beiden IR-Widerspruchsmarken zu beurteilen ist, ergibt
sich kein Unterschied im Vergleich zur Unions-Widerspruchsmarke als reiner
Wortmarke. Diese Widerspruchsmarken werden nämlich regelmäßig in gleicher
Weise ausgesprochen wie die Unions-Widerspruchsmarke, weil Wort-Bildmarken
regelmäßig mit den Wortbestandteilen benannt werden. Insofern kann in Bezug
auf die klangliche Verwechslungsgefahr auf die entsprechenden vorstehenden
Ausführungen verwiesen werden. Soweit die angegriffene Marke den beiden bild-
lich ausgestalteten IR-Widerspruchsmarken gegenübergestellt wird, ist der Zei-
chenabstand zwischen der angegriffenen Marke und diesen Marken ersichtlich
deutlich größer als zwischen der angegriffenen Marke und der reinen Wortmarke
„4Life“.


2. Nachdem eine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweiligen Vergleichsmar-
ken nicht zu bejahen ist, können Fragen der rechtserhaltenden Benutzung der Wi-
derspruchsmarken dahingestellt bleiben.


3. Gründe für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG sind vorliegend nicht ersichtlich.

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III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-
de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

Hu


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