25 W (pat) 74/17  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:271218B25Wpat74.17.0


BUNDESPATENTGERICHT



25 W (pat) 74/17
_______________
(Aktenzeichen)



An Verkündungs Statt
zugestellt am
27. Dezember 2018





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2015 036 222.0

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Knoll, der Richterin Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen

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beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

ID Kompass

ist am 24. April 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienst-
leistungen der Klassen 9, 16, 35, 37, 38, 41, 42 und 45 angemeldet worden:

Klasse 9:
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
optische Mess- und Kontrollapparate und -instrumente; Mechaniken für geld-
betätigte und geldausgebende Apparate; Computer-Software, insbesondere
Software für die Erfassung und Aufarbeitung von Daten und Software für
papierlose Antragsverfahren für Personaldokumente, Verschlüsselungs-
Software und Signatursoftware; Betriebssoftware für Computer; Software
zum Betrieb eines Authentisierungsservers, Software zum Betrieb eines Zer-
tifizierungsdiensteanbieters, Software zum elektronischen Signieren von
beliebigen Binärdaten, beispielsweise Dokumenten, Rechnungen, Anfragen,
Transaktionsanforderungen, über lokale Anwendungen auf einem Nutzer-
Rechner oder online-Anwendungen, beispielsweise Web-Anwendungen oder
Web-Dienste, beispielsweise Applikationen für PCs und Apps für Smart-
phones; Computer; Codierer; Computerperipheriegerate, Datenverarbei-
tungsgeräte, Drucker für Computer, Modems, Monitore [Computer Hard-
ware], Speicher, Tastaturen, Scanner, Videokameras, Photokameras [digital],
optische Erfassungsgeräte; maschinenlesbare Datenträger aller Art, insbe-
sondere optische und magnetische Aufzeichnungsträger; integrierte Schalt-
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kreise, auch auf Smartcards; Antennen und Transponder; Sensoren; Prüfge-
räte für Wert- und Sicherheitserzeugnisse, insbesondere für Banknoten,
Dokumente, Ausweise, Briefmarken, Aktien; Produkte für eine PKI-Infrastruk-
tur, nämlich Smartcards, sichere Signaturerstellungseinheiten, Sicherheits-
module, Kartenlesegeräte sowie Software hierzu; Geräte zur elektronischen,
optischen oder magnetischen Erkennung; Codierer zur Datenverarbeitung;
Strichcode-Scanner; Chipkartenterminals; Geräte zum Testen von Chipkar-
ten; Geräte zur Simulation von Chipkarten für Testzwecke in Verbindung mit
Chipkartenterminals; Betriebssysteme für Chipkarten; Identifikationssysteme
für Personen und Produkte; Zugangssysteme für Personen, nämlich Geräte
und Software zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen der Personen; Sys-
teme zur Personalisierung von ID-Karten; Grenzkontroll- und Management-
systeme [Bordermanagementsysteme], nämlich Geräte und Software zur
Kontrolle und Erfassung von Personen an Grenzstationen; automatisierte
Ausweiskontrolle, elektronische ldentifikationssysteme; Systeme zur Absi-
cherung von elektronischer Datenübertragung; Systeme zur elektronisch
gesteuerten Ausstellung und Kontrolle von Zugangszertifikaten, insbeson-
dere Tickets für Verkehrsmittel, Veranstaltungen oder Ausstellungen; Sys-
teme zur Verarbeitung optischer Informationen; Geräte zur Erfassung von
Daten, die in optisch variablen Elementen enthalten sind; Geräte zur zen-
tralen und dezentralen Erfassung der Dokumentenproduktion und -daten;
Systeme für den Einsatz in der Sicherheitstechnik und im Produktschutz, ins-
besondere unter Nutzung von Computerchips, Transpondern, Antennen,
Sensoren, optisch variablen Elementen, Sicherheitspapier, Kopierschutz;
Kunststoffe teilweise bearbeitet; Anlagen zur Belichtung und Entwicklung von
Fotoschichten; Laseranlagen, insbesondere Laseranlagen zur Personalisie-
rung von Sicherheits- und/oder Wertdokumenten; Hologramme aller Art,
geprägte Hologrammfolien; Kinegramme; optisch oder maschinell lesbare
Sicherheitsmerkmale, die dem Schutz vor Fälschungen, Plagiaten etc. die-
nen; Raster für die Photogravur;

Klasse 16:
Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe, Karton, Kunststoff und/oder -folien;
Papier aller Art, insbesondere Sicherheitspapier mit physikalischen und/oder
chemischen Sicherheitselementen, auch als Kopierschutz; Druckereierzeug-
nisse, insbesondere Etiketten; Buchbinderartikel; Photographien, Bilder, gra-
phische Darstellungen, Photogravuren, Zeichnungen; Schreibwaren; Verpa-
ckungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckstöcke;
Sicherheitserzeugnisse, wie personalisierte Dokumente, Banknoten, Aus-
weise und Eintrittskarten;
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Klasse 35:
Unternehmensberatung, insbesondere im Bereich des Access Manage-
ments, zu Produkten für die Gewährleistung sicherer Identitäten, zu Manage-
ment von Zutritts-, Zugangs- und Zugriffsrechten, zur Implementierung von
Compliance Management Systemen, zur Implementierung von Prozessen für
sichere und rechtskonforme Exportkontrolle und Zoll, im Bereich sicherer
Identitäten im Gesundheitsbereich, im Bereich sicherer Identitäten bei elek-
tronischer Rechnungserstellung und -versand, zur sicheren Verwaltung von
Dokumenten, zur sicheren internen und externen Unternehmenskommunika-
tion, sowie im Bereich sicherer Identitäten in der Versorgung mit Energie mit-
tels beliebiger Energieträger; geschäftliche Nachforschungen, Beratung ins-
besondere im Bereich der Qualitätskontrolle, Zertifizierung, Standardisierung,
Marketing und Kommunikation, Marktanalysen, Wirtschaftsberatung, Wirt-
schaftsforschungen, Zusammenstellung von Statistiken, Werbung, insbeson-
dere Entwicklung und Zurverfügungstellung von Werbekonzepten und Wer-
bemitteln, wie Broschüren und Druckschriften, Errichtung und Betrieb eines
Datenbankservers zur Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von Da-
ten im Bereich sicherer Identitäten;

Klasse 37:
Aufbau, Reparatur und Wartung von Computer Hardware, von Bürogeräten,
von elektrischen Apparaten und von Maschinen;

Klasse 38:
Kommunikation über Computerterminals; Bildschirmtextdienst; Telekopier-
dienst; Übertragung digitaler Informationen, insbesondere unter Verwendung
von symmetrischen und asymmetrischen Schlüsseln und/oder digitaler
Signaturen; vertrauenswürdige Telekooperation [Übermittlung von Dokumen-
ten zum Ausdruck oder zur elektronischen Nutzung beim Kunden], insbeson-
dere geschützter Datenverkehr, beispielsweise geschützte Übermittlung von
Dokumenten zum Ausdruck oder zur elektronischen Nutzung beim Kunden,
Übermitteln der durch Prüfen beliebiger signierter Binärdaten inklusive der
zugehörigen Zertifikate, beispielsweise Prüfen signierter Dokumente, ermit-
telten Prüfergebnisse an einen Dritten, Weiterleitung von durch den Zertifizie-
rungsdiensteanbieter erteilte Berechtigungen online oder offline;

Klasse 41:
Organisation und Durchführung von Seminaren, insbesondere im Bereich
des Access Managements, zu Produkten für die Gewährleistung sicherer
Identitäten, zu Management von Zutritts-, Zugangs- und Zugriffsrechten, zur
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Implementierung von Compliance Management Systemen, zur Implementie-
rung von Prozessen für sichere und rechtskonforme Exportkontrolle und Zoll,
im Bereich sicherer Identitäten im Gesundheitsbereich, im Bereich sicherer
Identitäten bei elektronischer Rechnungserstellung und -versand, zur siche-
ren Verwaltung von Dokumenten, zur sicheren internen und externen Unter-
nehmenskommunikation, sowie im Bereich sicherer Identitäten in der Ver-
sorgung mit Energie mittels beliebiger Energieträger;

Klasse 42:
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsar-
beiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse und
Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard-
ware und -software, jeweils insbesondere im Bereich des Access Manage-
ments, zu Produkten für die Gewährleistung sicherer Identitäten, zu Manage-
ment von Zutritts-, Zugangs- und Zugriffsrechten, zur Implementierung von
Compliance Management Systemen, zur Implementierung von Prozessen für
sichere und rechtskonforme Exportkontrolle und Zoll, im Bereich sicherer
Identitäten im Gesundheitsbereich, im Bereich sicherer Identitäten bei elek-
tronischer Rechnungserstellung und -versand, zur sicheren Verwaltung von
Dokumenten, zur sicheren internen und externen Unternehmenskommunika-
tion, sowie im Bereich sicherer Identitäten in der Versorgung mit Energie mit-
tels beliebiger Energieträger; Technische Projektplanung; Recherchedienste
bezüglich neuer Produkte für Dritte; Entwicklungsdienste für neue Produkte
für Dritte, insbesondere für Sicherheitstechniken mit Einsatz von Computer-
Chips, Transpondern, Antennen, Sensoren, Hologrammen, Kinegrammen,
spezielle Drucktechniken mit Einbringen von physikalischen und/oder chemi-
schen Sicherheitselementen, Sicherheitspapier und Kopierschutz; Erstellen
von technischen Gutachten; Erstellen, Aktualisieren, Warten und Vermieten
von Computer-Software, insbesondere Datenbaken, logistische Verfolgungs-
systeme, Trust-Center-Lösungen, Software für papierlose Antragsverfahren
für Personaldokumente, Verschlüsselungssoftware und Signatursoftware;
Vermieten von Datenverarbeitungsgeräte und Zubehör; Computer-Bera-
tungsdienste; Dienstleistungen von chemischen Labors; Ingenieurarbeiten;
Qualitätsprüfung; Dienstleistungen eines Designers, physikalische Forschun-
gen; Dienstleistungen einer Gesellschaft für elektronische Daten- und Infor-
mationsverarbeitung und elektronische Medien, nämlich Erstellung von Kon-
zepten und Mitteln der Kryptologie und anderen Basistechnologien zur
Gewährleistung der Sicherheit in der Kommunikationstechnik; Erstellen von
Sicherheitsinfrastrukturen; Registrieren von Benutzern einer Sicherheitsinfra-
struktur; Spezialdienstleistungen für die Dokumentensicherheit bei der Doku-
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mentenerstellung, -produktion, -distribution, nämlich Schlüsselgenerierung,
Schlüsselspeicherung, Schlüsselverwaltung; Treuhänderfunktion in Zusam-
menhang mit der Hinterlegung, Entwicklung und Anwendung von Schlüsseln;
Verschlüsselung digitaler Daten, Beglaubigungsdienstleistungen [Zertifizie-
rung, Registrierung von Benutzern, Personalisierung]; Betreiben von zentra-
len und dezentralen Computersystemen zur Abwicklung von Spezialdienst-
leistungen; Entwicklung und Anwendung von Identifikations- und Authentifi-
kationsverfahren und entsprechender Codes; Dienstleistungen im Bereich
von Authentifikation und damit verbundener IT-Anwendungen, wie zum Bei-
spiel Zeitstempeldienste; Digitalisieren von Signaturen und Unterschriften;
Entwicklung von Zugangsschutzsystemen; Spezialdienstleistungen im Um-
feld von Aufbau und Betrieb von Zugangsschutzsystemen in Verbindung mit
digitalen Signatur-Schlüsseln; Erstellen von Systemen zum Kopier- und Fäl-
schungsschutz digitaler Daten und Informationen; Erstellen digitaler Wasser-
zeichen, Erstellen digitaler Fingerprints; Erstellen von elektronischen Zah-
lungssystemen; Dienstleistungen einer Gesellschaft für elektronische Daten-
und Informationsverarbeitung und elektronische Medien, nämlich Erstellung
und Bereitstellung von Konzepten und Mitteln der Kryptologie und anderer
Basistechnologien zur Gewährleistung der Sicherheit in der Informations-
und Kommunikationstechnik; Spezialdienstleistungen für die Dokumenten-
sicherheit bei der Dokumentenerstellung, -produktion, -distribution, insbeson-
dere Schlüsselgenerierung, Schlüsselspeicherung, Schlüsselverwaltung,
Treuhänderfunktion im Zusammenhang mit der Hinterlegung, Entwicklung
und Anwendung von Schlüsseln, Verschlüsselung digitaler Daten, Beglaubi-
gungsdienstleistungen, nämlich Zertifizierung, Registrierung von Benutzern,
Personalisierung; Betreiben von zentralen und dezentralen Computersys-
temen zur Abwicklung der Spezialdienstleistungen für die Dokumentensi-
cherheit; Entwicklung und Anwendung von ldentifikations- und Authentifika-
tionsverfahren und entsprechender Codes; Dienstleistungen im Bereich von
Authentifikation und damit verbundener IT-Anwendungen, z.B. Zeitstempel-
dienste; Leistungen eines Zertifizierungsdiensteanbieters, Bereitstellung und
Verwaltung von Zertifikaten; Identifikation des Antragstellers eines Zertifikats
zur Erzeugung von Zertifikaten im Rahmen des Betriebs eines Zertifizie-
rungsdienstes auf Basis analoger oder elektronischer Identifizierungsinforma-
tionen, beispielsweise elektronische Ausweisfunktion des Personalausweises
oder des elektronischen Aufenthaltstitels, eines Reisepasses, eines Geräte-
passes, einer eindeutigen individuellen Herstellerkennung; Nachladen von
Zertifikaten, beispielsweise fortgeschrittenen oder qualifizierten Zertifikaten,
auf dafür vorgesehene Einheiten, beispielsweise SmartCards, sichere Signa-
turerstellungseinheiten, Softtokens oder Secure Elements sowie auf hoheit-
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liche elektronische Dokumente wie z.B. elektronischer Personalausweis,
elektronischer Aufenthaltstitel, elektronischer Pass; Erstellen digitaler Was-
serzeichen; Erstellen digitaler Fingerprints; Elektronisches Signieren von
beliebigen Binärdaten, beispielsweise Dokumenten, beispielsweise Rechnun-
gen, Anfragen, Transaktionsanforderungen, über lokale Anwendungen auf
einem Nutzer-Rechner oder online-Anwendungen, beispielsweise Web-An-
wendungen oder Web-Dienste, beispielsweise Applikationen für PCs und
Apps für Smartphones; Prüfen beliebiger signierter Binärdaten inkl. der zuge-
hörigen Zertifikate, beispielsweise Prüfen signierter Dokumente, insbeson-
dere als Dienstleistung eines Zertifizierungsdiensteanbieters; Durchführen
der Prüfschritte des Prüfens beliebiger signierter Binärdaten inkl. der zugehö-
rigen Zertifikate, beispielsweise Prüfen signierter Dokumente und Mitteilung
des Prüfergebnisses an den Kunden; Bereitstellen der wie vorstehend ermit-
telten Prüfergebnisse signierter Binärdaten im Rahmen eines Auskunfts-
dienstes; Anbindung beliebiger Drittsysteme zur Reservierung von Berech-
tigungen für Dritte, insbesondere Kunden, Systeme, Geräte und computer-
gestütztes Leiten von Dritten durch einen Workflow; Computerdienstleistung
für eine PKI-Infrastruktur; Identifizierung von Antragstellern mittels der
elD-Funktion des neuen Personalausweises [nPA], Schlüsselerzeugung auf
dem nPA, Erstellung qualifizierter Zertifikate und Laden auf den nPA;
Erstellen von Programmen zum Betreiben von Kartenpersonalisierungsanla-
gen; Erstellen, Warten und Vermieten von Programmen für die Datenverar-
beitung, insbesondere für Mobilfunksysteme; Systeme zur Nutzung von Pre-
paid-Technologie; Beratung bei der Produktion von fälschungssicheren Do-
kumenten, Dienstleistungen zur zentralen und dezentralen Erfassung der
Dokumentenproduktion und -daten; Dienstleistungen eines Trustcenters, ins-
besondere Einsatz und Verwaltung von elektronischen Signaturen; elektro-
nische Erfassung und Speicherung von Daten, insbesondere Daten zu und
aus gewerblichen Schutzrechten; medienneutrale Aufarbeitung von elektro-
nischen Daten; Digitalisierung von Archiven; Vertrieb von elektronischen
Daten zu und aus gewerblichen Schutzrechten; Beratung auf dem Gebiet der
Sicherheit und des Produktschutzes, insbesondere für Sicherheitstechniken
mit Einsatz von Computerchips, Transpondern, Antennen, Sensoren, optisch
variablen Elementen, Sicherheitspapier, Kopierschutz;

Klasse 45:
Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; Betrieb von
Zugangsschutz- und Personenkontrollsystemen; Betrieb von Sicherheitsinfra-
strukturen, insbesondere im Bereich des Access Managements, für die Ge-
währleistung sicherer Identitäten, von Zutritts-, Zugangs- und Zugriffsrechten,
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von Compliance Management Systemen, von Prozessen für sichere und
rechtskonforme Exportkontrolle und Zoll, im Bereich sicherer Identitäten im
Gesundheitsbereich, im Bereich sicherer Identitäten bei elektronischer Rech-
nungserstellung und -versand, zur sicheren Verwaltung von Dokumenten, zur
sicheren internen und externen Unternehmenskommunikation sowie im Be-
reich sicherer Identitäten in der Versorgung mit Energie mittels beliebiger
Energieträger; Identifikation und/oder Registrierung von Personen anhand
der den Personen zugeordneten digitalen Daten; Bereitstellung und Prüfung
elektronischer Schlüssel, digitaler Daten zur Identifikation von Personen und
digitaler Stempel; Bereitstellen von Sicherheit für private und gewerbliche
Endanwender heutiger IT-Infrastrukturen.

Mit Beschlüssen vom 5. August 2016 und vom 11. April 2017, wobei letzterer im
Rahmen eines Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für
Klasse 42 des Deutsches Patent- und Markenamt die unter der Nummer
30 2015 036 222.0 geführte Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für alle
Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Waren und Dienstleistungen:

Klasse 16:
Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe, Karton, Kunststoff und/oder -folien;
Buchbinderartikel; Photographien, Bilder, graphische Darstellungen, Photo-
gravuren, Zeichnungen; Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus Kunststoff,
soweit in Klasse 16 enthalten; Druckstöcke;

Klasse 37:
Aufbau, Reparatur und Wartung von Computer Hardware, von Bürogeräten,
von elektrischen Apparaten und von Maschinen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2018 hat die Anmelderin das
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen zunächst hilfsweise und zuletzt auch
im Rahmen des Hauptantrags eingeschränkt. Sie begehrt aktuell Schutz noch für
die folgenden Waren und Dienstleistungen, wobei die kursiv und unterstrichen dar-
gestellten Waren und Dienstleistungen nicht beschwerdegegenständlich waren:

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Klasse 9:
optische Mess- und Kontrollapparate und -instrumente; Mechaniken für geld-
betätigte und geldausgebende Apparate;
Computer-Software, nämlich Software für die Erfassung und Aufarbeitung
von Daten und Software für papierlose Antragsverfahren für Personaldoku-
mente, Verschlüsselungs-Software und Signatursoftware; Betriebssystem-
software für Computer; Software zum Betrieb eines Authentisierungsservers,
Software zum elektronischen Signieren von beliebigen Binärdaten, beispiels-
weise Dokumenten, Rechnungen, Anfragen, Transaktionsanforderungen,
über lokale Anwendungen auf einem Nutzer-Rechner oder online-Anwendun-
gen, beispielsweise Web-Anwendungen oder Web-Dienste, beispielsweise
Applikationen für PCs und Apps für Smartphones;
Codierer; Computerperipheriegeräte, Drucker für Computer, Modems, Moni-
tore [Computer Hardware], Speicher, Tastaturen, Scanner, Videokameras,
Photokameras [digital], optische Erfassungsgeräte;
integrierte Schaltkreise, auch auf Smartcards; Antennen und Transponder;
Sensoren; Prüfgeräte für Wert- und Sicherheitserzeugnisse, nämlich für
Banknoten, Dokumente, Ausweise, Briefmarken, Aktien; Geräte zur elektroni-
schen, optischen oder magnetischen Erkennung; Codierer zur Datenverar-
beitung; Strichcode-Scanner; Geräte zum Testen von Chipkarten; Geräte zur
Simulation von Chipkarten für Testzwecke in Verbindung mit Chipkartenter-
minals; Betriebssysteme für Chipkarten; Zugangssysteme für Personen,
nämlich Geräte und Software zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen der
Personen; Grenzkontroll- und Managementsysteme [Bordermanagementsys-
teme], nämlich Geräte und Software zur Kontrolle und Erfassung von Per-
sonen an Grenzstationen; automatisierte Ausweiskontrolle, elektronische
ldentifikationssysteme; Systeme zur Absicherung von elektronischer Daten-
übertragung; Systeme zur Verarbeitung optischer Informationen; Geräte zur
Erfassung von Daten, die in optisch variablen Elementen enthalten sind;
Kunststoffe teilweise bearbeitet; Anlagen zur Belichtung und Entwicklung von
Fotoschichten; Laseranlagen, insbesondere Laseranlagen zur Personalisie-
rung von Sicherheits- und/oder Wertdokumenten; optisch oder maschinell
lesbare Sicherheitsmerkmale, die dem Schutz vor Fälschungen, Plagiaten
etc. dienen; Raster für die Photogravur;

Klasse 16:
Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe, Karton, Kunststoff und/oder -folien;
Papier aller Art, nämlich Sicherheitspapier mit physikalischen und/oder che-
mischen Sicherheitselementen, auch als Kopierschutz; Druckereierzeug-
nisse, nämlich Etiketten; Buchbinderartikel; Photographien, Photogravuren,
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Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 ent-
halten; Druckstöcke; Sicherheitserzeugnisse, nämlich personalisierte Doku-
mente, Banknoten, Ausweise und Eintrittskarten;

Klasse 37:
Aufbau, Reparatur und Wartung von Computer Hardware, von Bürogeräten,
von elektrischen Apparaten und von Maschinen;

Klasse 38:
Übertragung digitaler Informationen, unter Verwendung von symmetrischen
und asymmetrischen Schlüsseln und/oder digitaler Signaturen;

Klasse 42:
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsar-
beiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse und
Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard-
ware; Technische Projektplanung; Erstellen von technischen Gutachten;
Warten und Vermieten von Computer-Software, Vermieten von Datenverar-
beitungsgeräte und Zubehör; Dienstleistungen von chemischen Labors;
Dienstleistungen eines Designers, physikalische Forschungen; Verschlüsse-
lung digitaler Daten, Beglaubigungsdienstleistungen [Zertifizierung, Registrie-
rung von Benutzern, Personalisierung]; Entwicklung von Zugangsschutzsys-
temen; Elektronisches Signieren von beliebigen Binärdaten, beispielsweise
Dokumenten, beispielsweise Rechnungen, Anfragen, Transaktionsanforde-
rungen, über lokale Anwendungen auf einem Nutzer-Rechner oder online-
Anwendungen, beispielsweise Web-Anwendungen oder Web-Dienste, bei-
spielsweise Applikationen für PCs und Apps für Smartphones; Prüfen belie-
biger signierter Binärdaten inkl. der zugehörigen Zertifikate, beispielsweise
Prüfen signierter Dokumente, insbesondere als Dienstleistung eines Zertifi-
zierungsdiensteanbieters; Vertrieb von elektronischen Daten zu und aus
gewerblichen Schutzrechten;

Klasse 45:
Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; Betrieb von
Zugangsschutz- und Personenkontrollsystemen.

Mit dem zuletzt als Hauptantrag formulierten Waren- und Dienstleistungsverzeich-
nis hat die Anmelderin auf die nicht beschwerdegegenständlichen Waren „Bilder,
graphische Darstellungen“ und „Zeichnungen“ verzichtet.
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Die Markenstelle hat die Eintragung der angemeldeten Wort-/Buchstabenfolge für
den Großteil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen, weil
ihr insoweit als sinnvoller Gesamtaussage mit sachbezogenem bzw. beschreiben-
dem Charakter das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe.
Aus der angemeldeten Bezeichnung ID Kompass ergebe sich für den angespro-
chenen Verkehr ohne Weiteres die Gesamtbedeutung eines Wegweisers, einer
Orientierungshilfe oder eines Leitfadens auf dem Gebiet der Identifikation. Das
Akronym ID sei die bekannte Abkürzung für „Identification“ bzw. „identification
number“. Eine „ID“ seien Zahlen, Namen oder andere eindeutige Schlüssel, die
verwendet würden, um bestimmte Geräte, Benutzer, Personen allgemein, Vor-
gänge oder andere Elemente in einem Computer oder einem Programm zu erken-
nen. Es könne sich um Passwörter oder auch persönliche Identifikationsnummern
(PIN) handeln. Jeder Computer und jedes Gerät erhalte eine eigene ID, unter der
es ansteuerbar sei. Der Bezeichnung „Kompass“ komme ursprünglich die Bedeu-
tung eines technischen Instruments zur Bestimmung der Himmelsrichtung zu.
Über diese Bedeutung hinaus werde ein Kompass heute auch als Leitfaden,
Orientierungshilfe oder Wegweiser benutzt (vgl. z. B. „Schulkompass“ oder „Würz-
kompass“).
Mit der Gesamtbezeichnung ID Kompass werde damit für die angemeldeten
Waren mit dem Schwerpunkt einer Software und den angemeldeten Dienstleis-
tungen im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Software beziehungsweise
der Telekomunikation lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auf den Ein-
satz und die Arbeit mit entsprechend gesicherten Programmen und Geräten bezö-
gen oder hierbei Verwendung fänden oder damit in einem engen funktionalen
Sachzusammenhang stünden. Die in der Klasse 9 beanspruchten Waren könnten
geeignet sein, als ein Wegweiser oder eine Orientierungshilfe für IDs beziehungs-
weise Identifikationen zu dienen, was auch für die zurückgewiesenen Waren der
Klasse 16 zutreffe. Letztere könnten zudem den „ID Kompass“ also den Leitfaden
selbst darstellen. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen in den Klassen 35, 38,
41, 42 und 45 könnten sich inhaltlich-thematisch auf einen Wegweiser oder Orien-
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tierungshilfen im Bereich der Identifikation, der „ID“ beziehen. So könnten sämtli-
che Dienstleistungen der Klasse 35, beispielsweise die Unternehmensberatung,
mit einem besonderen Bezug zu dem Themenbereich der „sicheren Identitäten“
erbracht werden. Bei den beanspruchten (Telekommunikations)Dienstleistungen
der Klasse 38 spiele die Identität und damit die Sicherheit im Internet eine große
Rolle, da bei der damit einhergehenden Datenübermittlung die Identität und Zu-
gangsberechtigung von Telekommunikationsteilnehmern von entscheidender Be-
deutung sei. Die in der Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen der Organisa-
tion und Durchführung von Seminaren könnten sich auf den Bereich der sicheren
Identitäten beziehen; die Dienstleistungen der Klasse 42 könnten die Schaffung
der technischen Voraussetzungen für den Einsatz beziehungsweise die Inbetrieb-
nahme entsprechender Programme oder Geräte zum Ziel haben beziehungsweise
eine Identifizierung und Überprüfung Dritter zum Gegenstand haben. Ebenso
könnten sich die Dienstleistungen der Klasse 45 inhaltlich-thematisch auf einen
ID Kompass beziehen und sich schwerpunktmäßig mit der Schaffung von Sicher-
heitsinfrastrukturen zur Identifikation beispielsweise von Personen, Nutzern, digi-
taler Daten oder Signaturen befassen. Im Übrigen sei ein enger beschreibender
Bezug zu bejahen, weil die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen in
einem engen sachlichen Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungsan-
geboten stehen könnten, für welche die zur Beurteilung stehende Bezeichnung
einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweise.

Gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Anmeldung richtet sich die Beschwerde
der Anmelderin. Sie meint, die Markenstelle habe den Kreis derjenigen Waren und
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einem Leitfaden zum Thema der ID
stehen könnten, zu weit gezogen. Zahlreiche beanspruchte Waren könnten zwar
mit der Erstellung von Identitätsdokumenten oder Sicherheitsdokumenten zusam-
menhängen, selbst Sicherheitserzeugnisse darstellen oder solche enthalten. Sie
würden aber nicht mit einem Leitfaden im ID Bereich in einem Zusammenhang
stehen, keinen Leitfaden enthalten und auch nicht zur Erstellung, Speicherung
oder Weiterleitung eines solchen geeignet oder bestimmt sein. Zudem würden der
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Abkürzung ID neben ihrer Bedeutung der Identifikation auch zahlreiche weitere
Bedeutungen zukommen, wie etwa Informationsdesign, Informationsdienst, Intelli-
gent Design. Die Buchstabenfolge ID habe damit einen diffusen Charakter, so
dass die angesprochenen Verkehrskreise erst einmal Überlegungen anstellen
müssten, um zu einem entsprechend passenden Sinngehalt der Bezeichnung zu
kommen. Auch sei der Begriff des „Kompasses“ für zahlreiche der zurückgewie-
senen Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend. Dies sei auch
den zahlreichen Voreintragungen mit dem Wortteil Kompass und einem weiteren
vorangestellten Begriff wie den Bezeichnungen Management-Kompass, Der
Fonds-Kompass, Telefon-Kompass, Matratzen-Kompass oder Klinik-Kompass zu
entnehmen.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat zuletzt beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des DPMA vom
5. August 2016 und vom 11. April 2017 aufzuheben, soweit die
Anmeldung zurückgewiesen worden ist und der Anmeldung bzw.
der Beschwerde das in der mündlichen Verhandlung vom
11. Oktober 2018 eingereichte eingeschränkte Waren- und Dienst-
leistungsverzeichnis zugrunde zu legen, soweit die Anmeldung
zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin, das Protokoll der mündlichen Verhand-
lung vom 11. Oktober 2018 und das eingereichte eingeschränkte Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis (Bl. 89 bis 95 der Akten) sowie auf den übrigen Akten-
inhalt verwiesen.

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II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten
Wortkombination „ID Kompass“ als Marke steht auch nach der erfolgten Ein-
schränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in Bezug auf die
beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 9 und 16 sowie der Dienstleis-
tungen der Klassen 38, 42 und 45 jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei-
chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunfts-
hinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewähr-
leisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13
– Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL
WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhinder-
nis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allge-
meininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor
ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604
Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurtei-
lung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die
fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt
es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und ver-
ständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/
Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f.
– Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der
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Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus
Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014,
482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 – 57 – Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH, GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH, GRUR 2004,
674, Rn. 86 – Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterschei-
dungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. – Link economy; GRUR 2009,
778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Darüber
hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich
auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittel-
bar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffen-
den Produkt hergestellt wird (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung für die beschwer-
degegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.
Soweit die angemeldete Bezeichnung für einen Teil der beschwerdegegenständli-
chen Waren und Dienstleistungen keine im Vordergrund stehende beschreibende
Angabe darstellt, ist zumindest ein naheliegender, die Unterscheidungskraft aus-
schließender beschreibender Zusammenhang gegeben.

Die angemeldete Wortfolge besteht aus der ohne weiteres erkennbaren Abkür-
zung „ID“ für Identifikation und dem Wort „Kompass“.
Das Buchstabenkürzel ID bezeichnet im Bereich der Computertechnik und Daten-
verarbeitung seit langem ein Verfahren zur Authentifizierung eines Benutzers, bei
vielen Geräten oder Datenträgern die Kurzbezeichnung für die Nummer, mit der
das auf einem Rechner oder Datenträger installierte Programm gekennzeichnet ist
(Produkt-ID) und in Datenverarbeitungsprogrammen die eindeutige Nummer eines
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Datensatzes (Record-ID) (vgl. hierzu die als Anlage 2 der mit dem Ladungszusatz
der Anmelderin vom 23. August 2018 übermittelten Kopien aus diversen Fachle-
xika). Die Buchstabenfolge ID als Kürzel für Identifikation, Identifikationsnummer
oder Identifikationskarte ist darüber hinaus auch dem angesprochenen inländi-
schen Verkehrskreis der Endverbraucher sowie aller gewerblichen Kreise spätes-
tens seit dem Jahr 2007 bestens bekannt. Denn im Jahr 2007 ist eine bundesein-
heitliche steuerliche Identifikationsnummer für alle in Deutschland gemeldeten
Bürger eingeführt worden, für die weithin und ganz üblich die Kurzbezeichnung
Steuer ID verwendet wird (vgl. Anlagenkonvolut 3 der mit dem Ladungszusatz der
Anmelderin vom 23. August 2018 übermittelten Unterlagen). Zudem wird die Ab-
kürzung ID im Zusammenhang mit Passdokumenten als Personalausweis-ID bzw.
Pass-ID sowie im Zusammenhang mit zahlreichen weiteren (digitalen) Diensten
als Internet ID, Handy ID, Postbank ID, WebID, Online ID, Account ID oder
Apple ID verwendet (vgl. die mit dem Ladungszusatz der Anmelderin vom
23. August 2018 als Anlagenkonvolut 4 übersandten Unterlagen). Angesichts die-
ser vielfältigen Präsenz im Alltag und der damit einhergehenden Üblichkeit im
Sprachgebrauch ist deshalb ohne weiteres von einem entsprechenden Verständ-
nis des Kürzels „ID“ durch die angesprochenen Verkehrskreise als (digitale) Iden-
tifikation oder Identifikationsnummer auszugehen, auch wenn die Buchstaben-
folge, worauf die Anmelderin hinweist, abstrakt und ohne Bezug zu entsprechen-
den Waren und Dienstleistungen noch andere (lexikalische) Bedeutungen haben
kann (z. B. Abkürzung für den US Bundesstaat Idaho, Ländercode für Indonesien;
vgl. hierzu auch BGH, GRUR 2015, 1127 Rn. 13 – ISET/ISETsolar). Dies gilt
jedenfalls insoweit, als in einem Kontext mit Waren und Dienstleistungen ein Zu-
sammenhang mit „Identifikation“ beziehungsweise „Identifikationsverfahren“ her-
gestellt werden kann, was für alle beschwerdegegenständlichen Produkte gilt.
Bei dem weiteren Wort „Kompass“ handelt es sich um die Bezeichnung für ein
Instrument zur Bestimmung der Himmelsrichtung. Der Begriff Kompass wird aber
über diese Bedeutung hinaus im übertragenen Sinn als Wegweiser oder Leitfaden
und Zusammenstellung von Informationen zu einem bestimmten Thema, das dem
Wort Kompass dann in der Regel vorangestellt ist, verstanden und verwendet. So
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gibt es beispielsweise unter der Bezeichnung „CED Kompass: Wegweiser für Be-
troffene und Angehörige“ Informationen zu chronisch-entzündlichen Darmerkran-
kungen (CED), unter „Residenz-Kompass: Wegweiser für gehobene Seniorenresi-
denzen“ Informationen zum Thema Wohnen im Alter, unter „TalentKompass NRW
– Welcher Beruf passt zu mir?“ einen Wegweiser zur beruflichen Orientierung oder
den „Erfolgskompass“ für einen Wegweiser in die finanzielle Unabhängigkeit oder
unter der Bezeichnung „OSTEOKOMPASS“ Informationen zum Thema Osteopa-
thie (vgl. die mit dem Ladungszusatz der Anmelderin vom 23. August 2018 über-
mittelte Anlage 6 sowie die bereits dem Beanstandungsbescheid der Markenstelle
vom 20. August 2015 beigefügten Anlagen, u. a. auch die Bundespatentgerichts-
entscheidungen zu „Schulkompass“, „Würzkompass“).

Ausgehend davon wird der angesprochene Verkehr die angemeldete Bezeichnung
ID Kompass daher ohne weiteres und naheliegend als einen Wegweiser, Leitfa-
den oder eine Zusammenstellung zum Thema ID, also der (digitalen) Identifikation
verstehen. Digitale Identitäten werden heutzutage nahezu überall eingesetzt und
spielen eine enorme Rolle, wenn es um den Austausch von sensiblen Informatio-
nen über das Internet, um die sichere Identifizierung von Geräten und Personen
oder um das Signieren oder Verschlüsseln von Nachrichten geht. Als ein „Wis-
sensportal im Internet zur Rolle digitaler Identitäten bei den bedeutenden gesell-
schaftlichen und technologischen Trendthemen der digitalen Welt, wie Big Data,
digitale Mobilität, Cloud Computing, Cyberkriminalität etc.“ bzw. als ein „Portal
rund um digitale Identitäten“ wird die angemeldete Bezeichnung auch von der
Anmelderin selbst verwendet. Insoweit eignet sich die Bezeichnung im Kontext mit
solchen Waren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer digitalen ID
stehen und Gegenstand, Ziel, Inhalt oder Zweck eines ID Kompasses sein können
oder die diesen gegenständlich oder digital selbst verkörpern können, als
beschreibender Hinweis auf die Art, Inhalt und Bestimmung der Waren und den
Gegenstand, Thema und Schwerpunkt der Dienstleistungen.

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Im Zusammenhang mit den noch weiterhin beanspruchten Waren der Klasse 9,
bei denen es sich um unter anderem optische Mess- und Kontrollapparate
und -instrumente, Computerperipheriegeräte und Computerzusatzgeräte (Drucker,
Modems, Monitore usw.), Erfassungs- und Prüfgeräte, Geräte und Software zur
Kontrolle und Erfassung von Zugangsberechtigungen sowie Betriebssystemsoft-
ware handelt, eignet sich die Bezeichnung ID Kompass als Hinweis auf die Art,
Zweck und Bestimmung dieser Waren. Denn diese können für einen ID Kompass
bestimmt sein, darin eine Verwendung finden oder sich auf die Arbeit mit einem
entsprechenden Leitfaden beziehen und nicht zuletzt beispielsweise als entspre-
chende Softwareprogramme selbst einen „ID Kompass“ darstellen. Dann handelt
es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um einen inhaltsbezogenen Werktitel
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, 12. Auflage, § 8 Rn. 105). Auch in Bezug auf sol-
che Waren der Klasse 9 wie beispielsweise die Mechaniken für geldbetätigte und
geldausgebende Apparate oder auch die weiterhin beanspruchten Raster für die
Photogravur, für die die Bezeichnung „ID Kompass“ zwar keine Eigenschaften
oder Merkmale unmittelbar beschreibt, bei deren Erstellung, Handhabung oder
Benutzung aber die (sichere) ID oder die Identifikation beispielsweise des Nutzers
eine wichtige Rolle spielen kann (z. B. beim Geldautomaten), besteht jedenfalls
ein enger beschreibender Zusammenhang. Gleiches gilt auch für die zurückgewie-
senen Waren der Klasse 16 „Papiere aller Art, nämlich Sicherheitspapier mit
Sicherheitselementen …“ sowie die weiteren beschwerdegegenständlichen Dru-
ckerei- und Sicherheitserzeugnisse, nämlich Etiketten, personalisierte Dokumente,
Banknoten, Ausweise oder Eintrittskarten, weil sie als klassische Identifikationsdo-
kumente beziehungsweise als fälschungssichere, der einwandfreien Identifizie-
rung dienende Produkte mit einem ID Kompass, Wegweiser oder Leitfaden in
einem naheliegenden Sachzusammenhang stehen können.
Auch im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen
der Klasse 38, bei der es um die Übertragung digitaler Informationen unter Ver-
wendung von Schlüsseln oder digitalen Signaturen geht, und den Dienstleistungen
der Klasse 42 oder der Klasse 45, bei denen die Identifikation des Nutzers, des
Gerätes oder des Übertragungsmediums oder Übertragungsweges eine Rolle
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spielen kann, kann die Erstellung oder Bereitstellung eines „ID Kompasses“ den
Inhalt, Zweck und Schwerpunkt darstellen. Sichere Identifikationstechniken sind
wichtige Themenbereiche von Wissenschaft und Technik und dementsprechend
Gegenstand permanenter Forschung (Fingerabdruck, Iris-Scan etc.), wobei dann
unterschiedliche Dienstleister, so auch chemische Labore oder auch Designer bei
der Umsetzung neu entwickelter Techniken miteingebunden oder befasst sein
können. Damit ist ein naheliegender Sachzusammenhang solcher Dienstleistun-
gen zu der angemeldeten Bezeichnung, die als Leitfaden gerade die neuesten
Entwicklungen zu den Identifizierungsverfahren beinhalten kann, gegeben. Bei
den genannten Dienstleistungen kann es sich auch um solche handeln, deren Ziel
und Zweck es ist, einen ID Kompass zugänglich oder erreichbar zu machen. Auch
insoweit fehlt der angemeldeten Bezeichnung damit für die weiterhin beanspruch-
ten beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen die erforderliche Eignung, auf
die Herkunft dieser Dienstleistungen aus einem bestimmten Dienstleistungsbetrieb
hinzuweisen und damit die erforderliche Unterscheidungskraft.

Soweit die Anmelderin die Schutzfähigkeit damit begründet, dass die angemeldete
Buchstabenfolge ID mehrdeutig und interpretationsbedürftig ist, kann dem nicht
gefolgt werden. Zum einen ist die Frage des entsprechenden Verkehrsverständ-
nisses in Bezug auf die Bedeutung von Wortzeichen stets im Zusammenhang mit
den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen. Soweit Wa-
ren und Dienstleistungen beansprucht werden, bei denen die (digitale) Identifika-
tion sei es des Nutzers, des Gerätes oder sonstiger Gegebenheiten von Relevanz
ist, was bei den beschwerdegegenständlichen Produkten durchgehend der Fall ist,
bedarf es keiner vertieften Analyse, um die Bedeutung der angemeldeten Wort-
kombination in Richtung eines Leitfadens zur (sicheren) Identifikation im weitesten
Sinne zu erfassen. Vielmehr drängt sich ein solches Verständnis auf, wobei auch
zu berücksichtigen ist, dass auf den normal informierten, angemessen aufmerk-
samen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Ver-
ständnisfähigkeit nicht zu gering zu veranschlagen ist und der durchaus in der
Lage ist, naheliegende Schlussfolgerungen zu ziehen.
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Nachdem der angemeldeten Zeichenkombination im Zusammenhang mit allen
beanspruchten beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen die
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt, kann die Frage, ob
die Bezeichnung auch für jedenfalls einen Teil der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen zudem eine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, dahingestellt bleiben.

Nach alledem war die Beschwerde auch für die nach der von der Anmelderin vor-
genommenen Einschränkung noch verbliebenden beschwerdegegenständlichen
Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen.


III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,

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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor-
den sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen


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