25 W (pat) 576/17  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




25 W (pat) 576/17
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache





betreffend die Markenanmeldung 30 2016 203 591.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. September 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der
Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Die Wort/Zahlenkombination

1click4cast

ist am 3. Februar 2016 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgend genannte
Dienstleistung der Klasse 42 angemeldet worden:

Computergestützte technische Datenanalyse.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
unter der Nummer 30 2016 203 591.2 geführte Anmeldung mit Beschluss vom
22. Februar 2017 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Be-
gründung ist ausgeführt, dass die sloganartige Wortfolge sich aus Zahlen und ein-
fachen Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammensetze und vom
maßgeblichen inländischen Verkehr ohne Weiteres im Sinne von „ein Klick für die
Suche“ verstanden werde. Damit sei das Zeichen lediglich ein sachlich-beschrei-
bender Hinweis darauf, dass mittels der so bezeichneten Dienstleistung eine Su-
che mit nur einem Klick mit der Computermaus ermöglicht werde. Das englische
Wort „click“ bedeute übersetzt „Klick, Klicklaut“, habe aber vor allem auch als Verb
die Bedeutung von „[etwas] anklicken“. Der Begriff „Klick“ oder „klicken“ sei
darüber hinaus auch in der deutschen Sprache als Kurzform für „Mausklick“
bekannt (vgl. BPatG 30 W (pat) 163/01 – click 4 cash; 29 W (pat) 312/00 – music
on click). Das weitere englische Verb „cast“ habe die Bedeutung von „suchen,
etwas auswerfen, verteilen, arbeiten“. In Verbindung mit den Zahlen 1 und 4 sei
die angemeldete Wort/Zahlenkombination für die angesprochenen Verkehrskreise
kein betrieblicher Herkunftshinweis, sondern ein sachbeschreibender Hinweis in
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dem Sinne, dass die Suche nach etwas mit nur einem Klick durchgeführt werden
könne.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Der Begriff
„1click4cast“ sei ein Kunstwort und bezeichne eine besondere Funktionalität der
Prognosesoftware der Anmelderin. Mit einem Mausklick könnten Daten analysiert
und komplexe Modellierungen vorgenommen werden. Die Software erstelle die
Prognose mittels selbstlernender Algorithmen. Dies alles geschehe vollautoma-
tisch, ohne dem Benutzer die für derlei Prognosen in der Regel erforderlichen
mathematischen, statistischen und/oder physikalischen Fachkenntnisse abzuver-
langen. Diese Funktionalität sei einzigartig und unterscheide das Produkt der An-
melderin von den Prognosesystemen anderer Hersteller, worauf die angemeldete
Bezeichnung klar hinweise. Dem trage die Zurückweisung der Anmeldung keine
Rechnung. Zudem stütze sich die Entscheidung des DPMA auf eine „Suche“, was
aber nicht dem Wesen der Software der Anmelderin entspreche und auch nicht
der Sinn der angemeldeten Wortmarke sei. Die Interpretation der Wortmarke als
„Suche mit einem Klick“ sei nicht zutreffend.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2017 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 42 vom 22. Februar 2017, die Schriftsätze der Anmelderin,
den schriftlichen Hinweis des Senats vom 26. Juni 2017 und den weiteren Akten-
inhalt Bezug genommen.

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II.

Die nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im
Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der angemeldeten Wort/Zahlenkombination fehlt im Hinblick auf die beanspruch-
ten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat,
§ 37 Abs. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt-
funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428
Rn. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 – Postkantoor). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist ferner dann aus-
zugehen, wenn die Wortfolge für sich genommen oder im Zusammenhang mit
produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen all-
gemeiner Art enthält (siehe dazu BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands
schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreiben-
der Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL
WM 2006 a. a. O.).

Das angemeldete Zeichen setzt sich aus zwei Wörtern der englischen Sprache
sowie zwei Ziffern zusammen, die im Kontext naheliegend gleichfalls als Wörter
bzw. Wortbestandteile gelesen und verstanden werden können. Die Wörter und
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Zahlen sind sinnvoll aufeinander bezogen und ergeben ausgeschrieben bzw. aus-
gesprochen die sprachüblich gebildete Wortfolge „one click forecast“ im Sinne von
„Einklickprognose“ bzw. „Prognose mit einem (Maus)Klick“. Im Hinblick auf die
beanspruchte Dienstleistung „Computergestützte technische Datenanalyse“ be-
schreibt das Zeichen damit Eigenschaften bzw. besondere Vorteile der angebote-
nen Dienstleistung. Ganz in diesem Sinne trägt die Anmelderin vor, dass ihre
Dienstleistung sich dadurch auszeichne, dass mit deren Hilfe ohne großen Be-
dienaufwand mit nur einem Mausklick komplexe Vorhersagen erstellt werden
könnten.

Auch wenn dem angemeldeten Zeichen für sich betrachtet eine gewisse Komple-
xität nicht abgesprochen werden kann, weil es aus Ziffern und Wörtern zusam-
mengesetzt ist, so erschließt sich sein Verständnis gleichwohl ohne weiteres
Nachdenken, da der angesprochene Verkehr an entsprechende Zeichen gewöhnt
ist. Die Kombination von Ziffern und Wörtern, bei denen sich bei Aussprache der
Ziffern ein sinnvoller inhaltlicher Zusammenhang ergibt, ist ein allgemein übliches
Werbemittel (vgl. etwa: BPatG, 27 W (pat) 66/02 – all4printer; 30 W (pat) 163/01
– click 4 cash; 27 W (pat) 143/01 – 4fun; 33 W (pat) 67/02 – sms4u;
33 W (pat) 548/10 – Do it 4 you; 30 W (pat) 59/05 – click 4 licence;
25 W (pat) 8/15 – N4life; die Entscheidungen sind über die Homepage des Bun-
despatentgerichts öffentlich zugänglich). Zwar kann in Frage gestellt werden, ob
die allgemeinen Verkehrskreise bzw. die möglicherweise auch angesprochenen
Nichtfachverkehrskreise in der Kombination „4cast“ das englische Wort „forecast“
(Vorhersage) erkennen werden. In diese Richtung argumentiert die Anmelderin,
wenn sie vorbringt, dass das DPMA ohne Berücksichtigung der Ziffer „4“ das Zei-
chen (unzutreffend) mit „Suche mit einem Mausklick“ übersetze. Die Frage kann
jedoch offen bleiben, da zumindest die gleichfalls angesprochenen und in ausrei-
chendem Umfang maßgeblichen Fachkreise über überdurchschnittliche Englisch-
kenntnisse verfügen, nachdem im Bereich der Datenverarbeitung die Benutzung
von englischem Fachvokabular üblich ist. Im Zusammenhang mit der beanspruch-
ten Dienstleistung der computergestützten technischen Datenanalyse ist das Zei-
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chen daher für das Fachpublikum unmittelbar und ohne gedankliche Zwischen-
schritte verständlich. Der relevante Fachverkehr wird daher das Zeichen als rein
sachbezogenen Hinweis verstehen und nicht als einen Hinweis auf die betriebliche
Herkunft der so bezeichneten Dienstleistungen.

Soweit die Anmelderin einwendet, dass das Zeichen ein Kunstwort sei, also eine
im allgemeinen Sprachgebrauch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung, führt dies
zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn die Bezeichnung „1click4cast“ als sol-
che lexikalisch nicht nachweisbar ist, stellt die Neuheit einer Bezeichnung weder
eine unabdingbare Voraussetzung für deren Eintragungsfähigkeit dar, noch
begründet sie für sich gesehen eine hinreichende Unterscheidungskraft. Wie oben
dargelegt, ist der Verkehr mittlerweile an entsprechende Wortbildungen gewöhnt
und wird deswegen das Zeichen ohne weiteres verstehen. Auch das Interesse der
Anmelderin, ein Zeichen als Marke anzumelden und für sich zu monopolisieren,
das wichtige Eigenschaften einer Analysesoftware beschreibt, rechtfertigt keine
andere Entscheidung. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist
im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses
darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu be-
wahren. Die Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig
sein, um ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden und kann nicht allein auf
das individuelle Interesse des Anmelders abstellen (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604
Rn. 57, 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – smartbook; Ströbele/
Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 158, 159).

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III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

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