25 W (pat) 572/17  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




25 W (pat) 572/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache





betreffend die Markenanmeldung 30 2016 015 318.7

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. September 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der
Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Die nachfolgend wiedergegebene und in der Anmeldung als Wort/Bildmarke
bezeichnete Gesamtgestaltung



ist am 27. Mai 2016 zur Eintragung als Wort/Bildmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgend genannten
Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 30, 35 und 43 angemeldet worden:

Klasse 16: Behälter aus Papier zum Verpacken; Behälter aus
Pappe [Karton]; Beutel aus Papier für Verpackungszwecke; biolo-
gisch abbaubare Papierbehälter auf der Basis von Zellstoff für
Take-Away; Serviettenpapier; Verpackungsbeutel, -hüllen, -ta-
schen aus Papier oder Kunststoff; Verpackungspapier; Verpa-
ckungspapier für Lebensmittel; Papierservietten; Papiertüten;
saugfähige Blätter aus Papier oder Kunststoff für Lebensmittelver-
packungen; Karton zum Greifen und Halten von Lebensmitteln;

Klasse 30: Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Zuckerwaren, insbeson-
dere Bonbons; Pastillen [Süßwaren]; Karamellen; Kaugummi
[nicht für medizinische Zwecke]; Lakritze [Süßwaren]; Schokolade;
Pralinen, auch solche mit einer Füllung aus Weinen oder Spirituo-
sen; Schokoladenwaren; Reis; Tapioka; Sago; Kaffee-Ersatzmittel;
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Mehle und Getreidepräparate [ausgenommen Futtermittel]; Cerea-
lien; Cornflakes; Müsli; Brot; feine Back- und Konditorwaren; Bis-
kuits; Kuchen; Zwieback; Dauerbackwaren; Knabbergebäck; ver-
zehrfertig gebackene oder getrocknete kleinstückige und halbfeste
Erzeugnisse, die aus Weizen-, Reis- oder Maisprodukten herge-
stellt werden; sämtliche vorgenannte Waren auch als extrudierte
und co-extrudierte sowie gepresste Produkte auch in Riegelform;
im Extrudierverfahren hergestellte Weizen-, Reis- und Maispro-
dukte für Knabberzwecke; Maischips; Popcorn; Puffmais; tiefge-
kühlte Teig- und Backwaren, Mehl- und Getreidepräparate, frisch
oder getrocknet, insbesondere tiefgekühltes Brot, Brötchen, Ba-
guettes, einschließlich deren Vor- und Zwischenprodukte sowie
halbfertige Erzeugnisse wie halbgebackene Brötchen, Brotteig,
Blätterteig; tiefgekühlte Fertiggerichte aus Reis- und/oder Teigwa-
ren, nämlich Pizzen; Pizza- und Teigtaschen; Pizzaschnitte;
Pizza-Baguettes; Fleisch-Pasteten und Pasteten mit Teigmantel;
Sandwiches; mit Fleischwaren, Eiern oder Käseprodukten belegte
Brote; Speiseeis; Eiscreme; Eispulver; Eiskremkonfekt; Honig;
Melassesirup; Hefe; Backpulver; Speisesalz; Senf; Essig; Soßen
[Würzmittel]; Gewürze und Gewürzzubereitungen für Nahrungs-
mittel; Pfeffer; Nudelsalate; Kühleis; Süßspeisen und Desserts,
nämlich Mousse au Chocolat; Puddings; Palatschinken; Im We-
sentlichen aus Gewürzen hergestellte Brotaufstriche; Cheesebur-
ger; Hamburger; Hot Dogs; Fertig- oder Halbfertiggerichte aus
Fleisch, Fisch, Gemüse, Wild oder Käse in Verbindung mit Brot
oder Brötchen; Fruchtgelees;

Klasse 35: Werbung, Marketing, Verkaufsförderung; Beratung bei
der Organisation und Führung von Unternehmen, insbesondere
von Kiosken, Tankstellengeschäften, Convenience-Geschäften
und Supermärkten; Vermietung von Werbeflächen; Förderung des
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Verkaufs von Waren und Dienstleistungen von Dritten; Einzelhan-
delsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitteln;

Klasse 43: Verpflegung und Beherbergung von Gästen, insbe-
sondere Verpflegung von Gästen in einem Restaurant, Bäcke-
reien, Cafés, Backshops, Schnellimbissrestaurant, Selbstbedie-
nungsrestaurant oder einer Snackbar.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
unter der Nummer 30 2016 015 318.7 geführte Anmeldung mit Beschluss vom
6. Februar 2017 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, ausge-
nommen der folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 30: Zucker; Eispulver; Honig; Melassesirup; Speisesalz;
Senf; Essig; Pfeffer; Kühleis;

Klasse 43: Beherbergung von Gästen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen hinsichtlich der
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende
Sachaussage beinhalte. Als „Backshop“ werde ein Ladengeschäft bezeichnet, das
Backwaren anbiete. Die Wortfolge „der kleinste ... der Welt“ stelle lediglich wich-
tige Eigenschaften des Backshops werblich heraus. Es könne dahingestellt blei-
ben, ob das Zeichen eine Wortneubildung bzw. lexikalisch nicht nachweisbar sei.
Unterscheidungskräftig könnten Wortneubildungen nur dann sein, wenn sie ein
Mindestmaß an Eigenart aufwiesen, sich also nicht in Sachhinweisen oder werb-
lichen Anpreisungen erschöpften. Angesichts des sich aufdrängenden sachbezo-
genen Begriffsinhalts von „der kleinste BACKSHOP der Welt“ könne von einer sol-
chen Eigenart aber nicht ausgegangen werden. Die in sprachüblicher Weise gebil-
dete Wortkombination weise keine ungewöhnliche Struktur auf, sondern treffe in
schlagwortartiger Form eine sofort erfassbare Sachaussage über Eigenschaften
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der Waren und Dienstleistungen, ohne dass durch die Zusammenfügung der Wör-
ter der sachbezogene Charakter verloren gehe. Auch die grafische Gestaltung der
Marke begründe keinen schutzfähigen Gesamteindruck. Die gewählte Bildge-
staltung sei als völlig gebräuchliche Werbegrafik zu werten. Die Wiedergabe der
Einzelwörter in unterschiedlicher Stärke und der Wechsel von Groß- und Klein-
schreibung in einer üblichen, einfachen Schrifttype sei ein beliebtes Mittel der Dar-
stellung in der Werbung. Die neben und unter der Wortfolge angeordneten Gegen-
stände wie Ähre, Halm, Hörnchen und Muffin knüpften lediglich an den Bedeu-
tungsgehalt des Wortbestandteils „BACKSHOP“ an. Die grafischen Elemente
seien übliche werbliche Hervorhebungsmittel, mit denen der durch den Wortbe-
standteil verkörperte Bedeutungsgehalt für den Verkehr leicht wahrnehmbar „auf-
bereitet“ werde. Schließlich vermittle das Zeichen in seiner Gesamtheit keinen,
über die bloße Summe der produktbeschreibenden Einzelbestandteile hinausge-
henden Eindruck, der einen merklichen Unterschied zu den Einzelelementen
begründen könnte. Der sachlich beschreibende Inhalt des Zeichens beziehe sich
auch auf die Dienstleistungen der Klassen 43, nämlich „Verpflegung von Gästen,
insbesondere Verpflegung von Gästen in einem Restaurant, Bäckereien, Cafés,
Backshops, Schnellimbissrestaurant, Selbstbedienungsrestaurant oder einer
Snackbar“, da eine Fertigungsanlage für Backwaren Grundlage dieser Dienst-
leistungen sein könne. Auch die Dienstleistungen der Klasse 35, nämlich „Wer-
bung, Marketing, Verkaufsförderung; Beratung bei der Organisation und Führung
von Unternehmen, insbesondere von Kiosken, Tankstellengeschäften, Conve-
nience-Geschäften und Supermärkten; Vermietung von Werbeflächen; Förderung
des Verkaufs von Waren und Dienstleistungen von Dritten; Einzelhandelsdienst-
leistungen im Bereich von Lebensmitteln“ könnten in einem engem Zusammen-
hang mit einem Backshop stehen, da insoweit Werbung und Beratung aus einer
Hand kommen könnten. Auch die Waren der Klasse 16 könnten auf die Bedürf-
nisse eines kleinen Backbetriebs zugeschnitten sein. Die Waren der Klasse 30
stellten den Kernbestand des Angebots einer kleinen Bäckerei dar und seien
gleichfalls von der Eintragung auszuschließen.

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Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Auch ein Mindest-
maß an Kennzeichnungskraft reiche aus, um die Eintragungsfähigkeit zu bejahen.
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen verbiete sich eine zergliedernde Be-
trachtungsweise. Selbst wenn einzelne Bestandteile der Markenanmeldung teil-
weise beschreibenden Charakter hätten, müsse die Gesamtheit des Zeichens
betrachtet werden. Für beide Zielgruppen, sowohl Backshopbetreiber als auch
Verbraucher, sei klar ersichtlich, dass das Zeichen nicht auf die reale Größe des
Verkaufsmöbels bezogen sei oder gar behaupte, dass es tatsächlich weltweit kein
kleineres Verkaufsmöbel gebe. Vielmehr handle es sich bei dem Wortbestandteil
des Zeichens um einen originellen Zusatz zur Ausschmückung des gesamten
Kennzeichens. Gerade in Bezug auf die beanspruchten Lebensmittel der Klas-
se 30 oder die Verpackungsmaterialien in Klasse 16 werde ersichtlich, dass der
Wortbestandteil zwar sprachlich auf den „BACKSHOP“ bezogen sei, jedoch nicht
notwendig als reale Größenangabe verstanden werde. Es sei ferner zu berück-
sichtigen, dass Backwaren in sogenannter „loser Abgabe“ ihre markenmäßige
Kennzeichnung in der Regel nur durch die Präsentation der Ware im Verkaufslokal
bzw. durch das Einpacken in entsprechend gekennzeichnetes Verpackungsma-
terial erfahren würden. Da Backwaren in den meisten Fällen nicht gleich vor Ort
konsumiert würden, nehme der Konsument die Kennzeichnung auf der Verpa-
ckung der Backwaren zu einem späteren Zeitpunkt nochmals wahr. In diesem Fall
(und erst Recht, wenn ihm die Produkte von einem Dritten mitgebracht würden)
verstehe der Konsument den Wortbestandteil ausschließlich als Herkunftshinweis,
da er einen realen Größenvergleich der Verkaufsstelle nicht mehr anstellen könne.
Bei dem mit der Marke gekennzeichneten Verkaufskonzept, dass in Convenience-
Geschäften wie zum Beispiel Kiosken oder Tankstellen eingesetzt werde, handle
es sich um ein ca. 60 cm breites Verkaufsmöbel zur Selbstbedienung durch den
Konsumenten. Dieser erkenne die ironische Übertreibung des Wortbestandteils
der Marke und nehme sie als besonders wahr. Die Bezeichnung falle durch ihre
starke Übertreibung aus dem Rahmen und setze sich dadurch von dem Wett-
bewerb ab. Dies gelte umso mehr, wenn die Marke nicht auf dem Verkaufsmöbel
selbst, sondern auf der Verpackung der Produkte wahrgenommen werde. Auch
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unter Berücksichtigung der grafischen Elemente sei die erforderliche Unterschei-
dungskraft gegeben. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob sich der Verbraucher
an die unterschiedliche Groß- und Kleinschreibung gewöhnt habe und ob die drei-
zeilige Anordnung des Wortbestandteils werbeüblich sei. Selbst wenn die stilisierte
Darstellung von Waren nicht völlig ungewöhnlich sei, so sei jedoch die sehr redu-
zierte, fast „comicartige“ Darstellung im Bildbestandteil der Marke besonders.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die beanspruchten Waren solche des täg-
lichen Bedarfs seien, denen der Verkehr wenig Aufmerksamkeit entgegenbringe.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2017 aufzuheben, soweit
die Markenanmeldung zurückgewiesen worden ist.

Die Anmelderin hat mit Teilungserklärung vom 9. März 2017 die Markenanmel-
dung geteilt. Die Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich derer die Anmeldung
nicht zurückgewiesen worden war, werden nunmehr unter der abgeteilten Anmel-
dung 30 2016 037 134.6 geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 vom 6. Februar 2017,
die Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom
26. Juni 2017 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Die nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im
Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Dem angemeldeten Wort/Bildzeichen fehlt im Hinblick auf die beschwerdegegen-
ständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8
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Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht
zurückgewiesen hat, § 37 Abs. 1, Abs. 5 MarkenG.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt-
funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428
Rn. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 – Postkantoor). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist ferner dann aus-
zugehen, wenn die Wortfolge für sich genommen oder im Zusammenhang mit
produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen all-
gemeiner Art enthält (siehe dazu BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands
schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreiben-
der Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL
WM 2006 a. a. O.).

Gemessen an diesen Maßstäben erschöpft sich das angemeldete Zeichen in
einem werblichen Hinweis auf Eigenschaften der beschwerdegegenständlichen
Waren und Dienstleistungen. Die Wortbestandteile des Zeichens stellen eine all-
gemein verständliche Wortfolge dar, die sprachüblich gebildet ist und wegen ihrer
klar produktbezogenen Bedeutung zu ihrem Verständnis keiner analysierenden
Betrachtung bedarf bzw. nicht zum weiteren Nachdenken anregt. Das DPMA hat
zutreffend ausgeführt, dass die angesprochenen Verkehrskreise, Verbraucher wie
Fachkreise, die Wortfolge als einen dahingehenden Hinweis verstehen werden,
dass die so bezeichneten Produkte von einem besonders kleinen Backshop her-
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rühren oder dass die Waren und Dienstleistungen für den Betrieb eines solchen
Backshops bestimmt sind.

Der Begriff „Backshop“ ist im Deutschen allgemein gebräuchlich und bezeichnet
ein Verkaufslokal für Backwaren. In entsprechenden Etablissements werden vor-
nehmlich Aufbackwaren angeboten, also Produkte, die an anderer Stelle vorpro-
duziert und im Backshop lediglich aufgebacken werden. Auch der Zeichenbe-
standteil „der kleinste (…) der Welt“ wird vom Verkehr als Werbeanpreisung ver-
standen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass Besonderheiten, insbesondere die
Größe eines Betriebes, werblich herausgestellt werden, etwa indem ein Café oder
eine Brauerei als „das/die kleinste der Welt“ beworben werden. Der Hinweis auf
einen besonders kleinen Betrieb soll bei Verbrauchern eine positive Konnotation in
Richtung von handwerklich-hochwertigen Produkten erzeugen. Zugleich werden
mit der werblich herausgestellten Größenangabe auch Fachkreise angesprochen,
da es für Einzelhändler bzw. Betreiber von Kiosken oder Tankstellen von Interesse
sein kann, ein besonders platzsparendes Verkaufsmöbel für Backwaren zu erwer-
ben, mit dem auch bei beschränkten Platzverhältnissen das Sortiment erweitert
werden kann. Backshops bieten neben den Backwaren selbst noch weitere Pro-
dukte an, wie etwa Kaffee, Eiscreme, belegte Brötchen oder Schokoladenwaren
und benötigen zum Verkauf dieser Waren Verpackungen, Servietten oder Papier-
tüten. Insofern stellt das angemeldete Zeichen einen engen werblich-beschreiben-
den Zusammenhang zu allen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienst-
leistungen der Klassen 16, 30 und 43 her. Auch für die Dienstleistungen der Klas-
se 35 besteht ein solcher Zusammenhang, da im Bereich des Einzelhandels Wer-
bung, Marketing und Beratung spezifisch in Bezug auf bestimmte Branchen – hier
den Bereich von Backwaren und entsprechender Betriebsstätten – angeboten
werden.

Der Hinweis der Anmelderin auf die Tatsache, dass Backwaren häufig nicht selbst
mit einer Marke versehen werden, sondern lediglich in entsprechend gekenn-
zeichneten Verkaufslokalen präsentiert und in entsprechend gekennzeichneten
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Tüten verpackt werden, lässt das Schutzhindernis der fehlenden Unterschei-
dungskraft nicht entfallen. Zum einen werden gelegentlich auch Backwaren in der
Weise mit Marken versehen, dass die Marke unmittelbar auf der Ware angebracht
wird. Zum anderen kommt es bei der registerrechtlichen Prüfung von Schutzhin-
dernissen nicht auf mögliche konkrete Verwendungsformen an. Der werblich-
beschreibende Hinweis, der dem angemeldeten Zeichen im Hinblick auf die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen zu entnehmen ist, besteht unabhängig
davon, wie diese im konkreten Einzelfall verkauft bzw. angeboten werden könnten.
Insbesondere kann offen bleiben, wie die Anmelderin selbst das Zeichen auf ihrer
Ware anbringt, da bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft allein auf die Re-
gisterlage abzustellen ist.

Soweit die Anmelderin anführt, dass die Wortfolge „der kleinste Backshop der
Welt“ nicht notwendigerweise als reale Größenangabe verstanden werde bzw.
eine humoristische Übertreibung sei, gibt dies zu keiner anderen Beurteilung An-
lass. Der Verkehr ist an werbliche Übertreibungen gewöhnt, so dass es nach dem
Verkehrsverständnis ohne Belang ist, ob es sich bei einer entsprechend bezeich-
neten Verkaufsstätte tatsächlich um das kleinste Ladenlokal oder das kleinste Ver-
kaufsmöbel der Welt handelt. Es ist davon auszugehen, dass die Wortfolge zumin-
dest von relevanten Teilen des Verkehrs dahingehend verstanden wird, dass es
sich bei dem Verkaufslokal oder dem Verkaufsmöbel um einen besonders kleinen
Backshop handelt, mag dieser auch nicht der kleinste der Welt sein. Der Senat
vermag in der Wortfolge insofern keinen humoristischen Hintersinn zu erkennen,
der im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises verstanden werden könnte.

Auch die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Marke, im Wesentlichen ver-
wirklicht durch die Anordnung der Wortfolge in drei Zeilen und die stilisierten Dar-
stellungen einer Kornähre, eines Hörnchens und eines Muffins, wirkt nicht schutz-
begründend. Zwar können schutzunfähige Wortbestandteile durch eine besondere
bildliche Ausgestaltung einen schutzbegründenden „Überschuss“ erhalten. Jedoch
sind dabei an den bildlichen „Überschuss“ umso höhere Anforderungen zu stellen,
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je deutlicher der beschreibend-werbliche Charakter der fraglichen Angabe selbst
hervortritt. Die grafische Ausgestaltung muss eine den schutzunfähigen Charakter
der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des
Gesamteindrucks der Marke bewirken (vgl. BGH GRUR 1998, 394, 396 – Motor-
rad Active Line; GRUR 1997, 634 – Turbo II; GRUR 2001, 1153 – antiKALK). Die
in der Anmeldemarke eingesetzten Gestaltungsmerkmale sind aber keineswegs
ungewöhnlich, sondern halten sich im Rahmen des Werbeüblichen und werden
daher vom Verkehr, der an entsprechende Gestaltungen gewöhnt ist, als rein
dekorative Elemente wahrgenommen. Die Abbildungen der Ähre, des Hörnchens
und des Muffins sind Symbole für den in einem Backshop verwendeten Rohstoff
(Getreide/Mehl) bzw. die im Backshop angebotenen Produkte. Die Abbildungen
illustrieren damit lediglich die Wortfolge und fügen sich damit in den werblichen
Sinngehalt des Zeichens ein. Die Darstellungen selbst sind eher schlicht. Entspre-
chende grafische Vorlagen für Symbole des Bäckerhandwerks können zahlreich
und in ähnlicher Qualität wie in dem angemeldeten Zeichen aus dem Internet
heruntergeladen werden (auf die dem Hinweis des Senats vom 26. Juni 2017 bei-
gefügten Rechercheunterlagen wird Bezug genommen). In Wechselwirkung mit
dem deutlichen sachlich-werblichen Hinweischarakter des Wortbestandteils ist der
Bildbestandteil des Zeichens nicht ausreichend eigentümlich, um die erforderliche
Unterscheidungskraft zu begründen.

Hinsichtlich des Einwandes der Anmelderin, dass auch ein Mindestmaß an Unter-
scheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche, um die Ein-
tragungsfähigkeit eines Zeichens zu bejahen, ist darauf zu verweisen, dass das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des zugrundelie-
genden Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die All-
gemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung
der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfer-
tigte Eintragungen zu vermeiden (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 57, 60
– Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – smartbook; Ströbele/Hacker,
MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 158, 159).
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III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

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