25 W (pat) 548/15  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



25 W (pat) 548/15
_______________
(Aktenzeichen)



An Verkündungs Statt
zugestellt am
10. April 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



- 2 -
betreffend die Marke 30 2013 002 808

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Marken-
stelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2015
aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Unionsmarke 011 559 011 hinsicht-
lich der nachfolgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist.
Wegen des Widerspruchs wird die Löschung der Marke DE 30 2013 002 808 in-
soweit angeordnet:

Klasse 3:
Aloe Vera Präparate für kosmetische Zwecke; Aloe Vera-Mittel für kosmetische
Zwecke; Antitranspirantien [schweißhemmende Toilettemittel]; Aromastoffe, pflanzli-
che [ätherische Öle]; ätherische Essenzen; ätherische Öle; ätherische Öle der Zi-
tronatzitrone; ätherische Öle von Zedernholz; Badesalze, nicht für medizinische
Zwecke; Badezusätze, kosmetische; Balsam, ausgenommen für medizinische Zwe-
cke; desinfizierende Seifen; desodorierende Seifen; Haarwaschmittel; Haarwasser;
Hautcreme [kosmetisch]; Hautpflegemittel [kosmetisch]; Kosmetika; kosmetische
Massageöle; Lavendelwasser, Lotionen für kosmetische Zwecke; Massagegele,
ausgenommen für medizinische Zwecke; medizinische Seifen; Mittel zur Intimreini-
gung für hygienische oder desodorierende Zwecke [Toilettenartikel]; Mittel zur Kör-
perpflege und Schönheitspflege; Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke;
Mundwasser, nicht für medizinische Zwecke; Öle für Körper- und Schönheitspflege;
Öle für kosmetische Zwecke; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege;
Shampoos; Toilettemittel [Körperpflege]; Toilettenseifen; Trockenshampoos; Vase-
line [Erdölgelee] für kosmetische Zwecke; Zahnputzmittel; Zitronenöle, ätherische;
- 3 -
Klasse 5:
Abführmittel; Abmagerungspräparate, medizinische; Abmagerungstabletten; Ad-
juvantien für medizinische Zwecke; Alkohol für medizinische Zwecke; Aloe Vera
Präparate für pharmazeutische Zwecke; Aloe Vera-Mittel für pharmazeutische Zwe-
cke; Aminosäuren für medizinische Zwecke; Aminosäuren für veterinärmedizinische
Zwecke; Antibiotika; Antiseptika; antiseptische Baumwolle; Appetitzügler für medizi-
nische Zwecke; Appetitzüglertabletten; Armbänder für medizinische Zwecke; Arz-
neimittel für humanmedizinische Zwecke; Arzneimittel für tierärztliche Zwecke; Arz-
neimittel für zahnärztliche Zwecke; Asthmatee; Äther für pharmazeutische Zwecke;
Ätzmittel für pharmazeutische Zwecke; Ätzstifte [pharmazeutische]; Augenbäder;
Augenklappen für medizinische Zwecke; Azetate für pharmazeutische Zwecke; Ba-
bykost; Badesalze für medizinische Zwecke; Badezusätze für medizinische Zwecke;
Badezusätze, therapeutische; Ballaststoffe; Balsam für medizinische Zwecke; bal-
samische Mittel für medizinische Zwecke; Bandagen für Verbandszwecke; Baum-
rinde für pharmazeutische Zwecke; Baumwolle für medizinische Zwecke; Beruhi-
gungsmittel; blutbildende Mittel; Blutplasma; blutreinigende Mittel; blutstillende
Stifte; Bonbons für medizinische Zwecke; Brom für pharmazeutische Zwecke; che-
misch-pharmazeutische Erzeugnisse; chemische Kontrazeptiva; chemische Präpa-
rate für die Schwangerschaftsdiagnose; chemische Präparate für medizinische
Zwecke; chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke; chemische Präparate
für veterinärmedizinische Zwecke; chemische Reagenzien für medizinische oder
veterinärmedizinische Zwecke; Detergentien für medizinische Zwecke; Diabetiker-
brot für medizinische Zwecke; diätetische Substanzen für medizinische Zwecke; Di-
ätgetränke für medizinische Zwecke; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke;
Drogen für medizinische Zwecke; Eiweißpräparate für medizinische Zwecke; Eli-
xiere [pharmazeutische Präparate]; Enzyme für medizinische Zwecke; Enzyme für
veterinärmedizinische Zwecke; Enzympräparate für medizinische Zwecke; En-
zympräparate für veterinärmedizinische Zwecke; Ester für pharmazeutische Zwe-
cke; Eukalyptol für pharmazeutische Zwecke; Eukalyptus für pharmazeutische Zwe-
cke; Fenchel für medizinische Zwecke; Fermente für pharmazeutische Zwecke;
Fette für medizinische Zwecke; Fette für tierärztliche Zwecke, Gelatine für medizini-
sche Zwecke; Gelee royale für pharmazeutische Zwecke, Glukose für medizinische
Zwecke; Glyzerin für medizinische Zwecke; Glyzerinphosphate; Gummi für medizi-
- 4 -
nische Zwecke; Gummigutt für medizinische Zwecke; Gurjunbalsam für medizini-
sche Zwecke; Hefe für pharmazeutische Zwecke; Heftpflaster; Heilmittel gegen
Fußschweiß; Heilmittel gegen Schweißbildung; Holzkohle für pharmazeutische
Zwecke; Hopfenextrakte für pharmazeutische Zwecke; Hormone für medizinische
Zwecke; Hühneraugenmittel; Hühneraugenringe; Hygienepräparate für medizinische
Zwecke; Impfstoffe; In-vitro-Diagnostika für medizinische Zwecke; irisches Moos für
medizinische Zwecke; Kältesprays für medizinische Zwecke; Kampfer für medizini-
sche Zwecke; Kampferöl für medizinische Zwecke; Kandiszucker für medizinische
Zwecke; Kapseln für medizinische Zwecke; Kapseln für pharmazeutische Zwecke;
Kaugummi für medizinische Zwecke; Kautschuk für zahnärztliche Zwecke; keimtö-
tende Mittel; Klebebänder für medizinische Zwecke; Klebstreifen für medizinische
Zwecke; Kompressen; Kopfschmerzstifte; Kräuter zum Rauchen für medizinische
Zwecke; Kräutertees für medizinische Zwecke; Lakritze für pharmazeutische Zwe-
cke; Lakritzenstangen für pharmazeutische Zwecke; Lebertran; Leinsamen für
pharmazeutische Zwecke; Leinsamenmehl für pharmazeutische Zwecke; Lezithin
für medizinische Zwecke; Linimente; Lösungsmittel zum Entfernen von Heftpflaster;
Lotionen für pharmazeutische Zwecke; Lotionen für veterinärmedizinische Zwecke;
Malzmilchgetränke, für medizinische Zwecke; Mandelmilch für pharmazeutische
Zwecke; Mangrovenrinde für pharmazeutische Zwecke; medizinische Getränke;
medizinische Kräuter; medizinische Kräutertees; medizinische Präparate für den
Haarwuchs; medizinische Tees; Meerwasser für medizinische Bäder; Mehl für
pharmazeutische Zwecke; Melissenwasser für pharmazeutische Zwecke; Menthol;
Migränemittel; Milchfermente für medizinische Zwecke; Milchzucker [Laktose] für
pharmazeutische Zwecke; mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Mineralwässer
für medizinische Zwecke; Mineralwassersalze; Mittel für die Behandlung von Ver-
brennungen; Mittel gegen Hornhautbildung; Mittel zur Erleichterung des Zahnens;
Mittel zur Intimreinigung für medizinische Zwecke; Mittel zur Reduzierung der sexu-
ellen Aktivität; Moor für Bäder; Moor für medizinische Zwecke; Mundspülungen für
medizinische Zwecke; Mundwasser für medizinische Zwecke; Mutterkorn für phar-
mazeutische Zwecke; Myrobalanenrinde für pharmazeutische Zwecke; Nährmehl
mit Milchzusatz für Babies; Nährmittel auf Eiweißgrundlage für medizinische Zwe-
cke; Nährstoffe für Mikroorganismen; Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergän-
zungsmittel aus Albumin; Nahrungsergänzungsmittel aus Alginaten; Nahrungser-
gänzungsmittel aus Enzymen; Nahrungsergänzungsmittel aus Gelde royale; Nah-
- 5 -
rungsergänzungsmittel aus Glukose [Traubenzucker]; Nahrungsergänzungsmittel
aus Hefe; Nahrungsergänzungsmittel aus Kasein; Nahrungsergänzungsmittel aus
Leinsamen; Nahrungsergänzungsmittel aus Leinsamenöl; Nahrungsergänzungs-
mittel aus Lezithin; Nahrungsergänzungsmittel aus Pollen; Nahrungsergänzungs-
mittel aus Propolis; Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen; Nahrungsergän-
zungsmittel aus Weizenkeimen; Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; Nebenpro-
dukte der Getreideverarbeitung für diätetische oder medizinische Zwecke; Nerven-
stärkungsmittel; Öle für medizinische Zwecke; Opiate; Opium; oxidationshemmende
Tabletten; Papier für Senfpflaster; Pastillen für pharmazeutische Zwecke; Pektin für
pharmazeutische Zwecke; Pepsine für pharmazeutische Zwecke; Peptone für
pharmazeutische Zwecke; Perlenpulver für medizinische Zwecke; Pfefferminze für
pharmazeutische Zwecke; Pflaster für Fußballenentzündungen; Pflaster; pharma-
zeutische Präparate; pharmazeutische Präparate für die Behandlung von Kopf-
schuppen; pharmazeutische Präparate für die Hautpflege; pharmazeutische und
veterinärmedizinische Erzeugnisse; Phenol für pharmazeutische Zwecke; Phos-
phate für pharmazeutische Zwecke; pilztötende Mittel [Antikryptogame]; Pomaden
für medizinische Zwecke; Präparate für die Bronchiendilatation; Präparate von Spu-
renelementen für Human- und Tierkonsum; Präparate zum Sterilisieren; Propolis für
pharmazeutische Zwecke; Proteinzusatzstoffe für Tiere; Räuchermittel für medizini-
sche Zwecke; Reagenzpapier für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke;
Reiseapotheken [Arzneimittel-Sets]; Rhabarberwurzeln für pharmazeutische Zwe-
cke; Riechsalz; Rizinusöl für medizinische Zwecke; Salben für pharmazeutische
Zwecke; Salze für medizinische Zwecke; Salze für Mineralwasserbäder; Sarsaparilla
für medizinische Zwecke; Sauerstoff für medizinische Zwecke; Sauerstoffbäder;
Säuren für pharmazeutische Zwecke; Schlafmittel; Schwefelstifte für Desinfektions-
zwecke; Senf für pharmazeutische Zwecke; Senföl für medizinische Zwecke; Senf-
pflaster; Seren; serotherapeutische Arzneimittel; Sirupe für pharmazeutische Zwe-
cke; Sonnenbrandsalben; Sonnenschutzmittel für pharmazeutische Zwecke; Stärke
für diätetische und pharmazeutische Zwecke, Steroide; Suppositorien; tabakfreie Zi-
garetten für medizinische Zwecke; Terpentin für pharmazeutische Zwecke; Terpen-
tinöl für pharmazeutische Zwecke; Teststreifen für medizinische Zwecke; Thermal-
wasser [Heilwasser]; Tinkturen für medizinische Zwecke; Tonika [Arzneimittel];
Traubenzucker für medizinische Zwecke; Tücher, getränkt mit pharmazeutischen
Lotionen; Vaseline [Erdölgelee] für medizinische Zwecke; Verbandgaze; Verband-
- 6 -
kästen [gefüllt]; Verbandmaterial; Verbandstoffe; Verbandwatte; Verdauungsmittel
für pharmazeutische Zwecke; veterinärmedizinische Präparate; Vitaminpräparate;
Warzenstifte; Wurzeln mit medizinischer Wirkung; Zellstoff (Verbandsmaterial); Zu-
cker für medizinische Zwecke;

Klasse 44:
Dienstleistungen eines Apothekers; Zubereitung von Rezepturen in Apotheken.


2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die am 25. April 2013 angemeldete Wort-/Bildmarke




ist am 11. Juli 2013 unter der Nr. 30 2013 002 808 in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Markenregister für verschiedene Waren und Dienstleis-
tungen der Klassen 3, 5 und 44 eingetragen worden. Gegen die Eintragung der
am 16. August 2013 veröffentlichten Marke hat die Inhaberin der am
- 7 -
8. Februar 2013 angemeldeten und seit dem 19. Juni 2013 unter der Nummer
011 559 011 eigetragenen Unionsmarke

Infinia


am Montag, den 18. November 2013, Widerspruch erhoben. Die Unionsmarke
genießt Schutz für die Waren der Klasse 5:


Pharmazeutische Präparate und Präparate für medizinische Zwe-
cke; diätische Substanzen für medizinische Zwecke; Präparate für
die Gesundheitspflege für medizinische Zwecke; Babykost; Pflas-
ter, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel.

Der Widerspruch hat sich zunächst gegen folgende von der angegriffenen Marke
beanspruchten Waren und Dienstleistungen gerichtet:

Klasse 3:
Aloe Vera Präparate für kosmetische Zwecke; Aloe Vera-Mittel für kosmetische
Zwecke; Antitranspirantien [schweißhemmende Toilettemittel]; Aromastoffe, pflanzli-
che [ätherische Öle]; Aromastoffe, pflanzliche, für Getränke [ätherische Öle]; ätheri-
sche Essenzen; ätherische Öle; ätherische Öle der Zitronatzitrone; ätherische Öle
von Zedernholz; Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Badezusätze, kosmeti-
sche; Balsam, ausgenommen für medizinische Zwecke; desinfizierende Seifen;
desodorierende Seifen; Haarwaschmittel; Haarwasser; Hautcreme [kosmetisch];
Hautpflegemittel [kosmetisch]; Kosmetika; kosmetische Massageöle; Lavendelwas-
ser, Lotionen für kosmetische Zwecke; Massagegele, ausgenommen für medizini-
sche Zwecke; medizinische Seifen; Mittel zur Intimreinigung für hygienische oder
- 8 -
desodorierende Zwecke [Toilettenartikel]; Mittel zur Körperpflege und Schönheits-
pflege; Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Mundwasser, nicht für
medizinische Zwecke; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische
Zwecke; Onduliermittel für Haare; Rasierwasser; Reinigungsmilch für Körper- und
Schönheitspflege; Reinigungsmittel für Zahnprothesen; Shampoos; Toilettemittel
[Körperpflege]; Toilettenseifen; Trockenshampoos; Vaseline [Erdölgelee] für kosme-
tische Zwecke; Wasserstoffsuperoxyd für kosmetische Zwecke; Zahnbleichgele;
Zahnputzmittel; Zitronenöle, ätherische;

Klasse 5
Abführmittel; Abmagerungspräparate, medizinische; Abmagerungstabletten; Ad-
juvantien für medizinische Zwecke; Alkohol für medizinische Zwecke; Aloe Vera
Präparate für pharmazeutische Zwecke; Aloe Vera-Mittel für pharmazeutische Zwe-
cke; Aminosäuren für medizinische Zwecke; Aminosäuren für veterinärmedizinische
Zwecke; Antibiotika; Antiseptika; antiseptische Baumwolle; Appetitzügler für medizi-
nische Zwecke; Appetitzüglertabletten; Armbänder für medizinische Zwecke; Arz-
neimittel für humanmedizinische Zwecke; Arzneimittel für tierärztliche Zwecke; Arz-
neimittel für zahnärztliche Zwecke; Asthmatee; Äther für pharmazeutische Zwecke;
Ätzmittel für pharmazeutische Zwecke; Ätzstifte [pharmazeutische]; Augenbäder;
Augenklappen für medizinische Zwecke; Azetate für pharmazeutische Zwecke; Ba-
byhöschenwindeln; Babykost; Babywindeln; Badesalze für medizinische Zwecke;
Badezusätze für medizinische Zwecke; Badezusätze, therapeutische; Ballaststoffe;
Balsam für medizinische Zwecke; balsamische Mittel für medizinische Zwecke;
Bandagen für Verbandszwecke; Baumrinde für pharmazeutische Zwecke; Baum-
wolle für medizinische Zwecke; Beruhigungsmittel; blutbildende Mittel; Blutplasma;
blutreinigende Mittel; blutstillende Stifte; Bonbons für medizinische Zwecke; Bräu-
nungstabletten; Brom für pharmazeutische Zwecke; chemisch-pharmazeutische Er-
zeugnisse; chemische Kontrazeptiva; chemische Präparate für die Schwanger-
schaftsdiagnose; chemische Präparate für medizinische Zwecke; chemische Präpa-
rate für pharmazeutische Zwecke; chemische Präparate für veterinärmedizinische
Zwecke; chemische Reagenzien für medizinische oder veterinärmedizinische Zwe-
cke; Detergentien für medizinische Zwecke; Diabetikerbrot für medizinische Zwecke;
- 9 -
diätetische Substanzen für medizinische Zwecke; Diätgetränke für medizinische
Zwecke; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke; Drogen für medizinische
Zwecke; Eiweißpräparate für medizinische Zwecke; Elixiere [pharmazeutische Prä-
parate]; Enzyme für medizinische Zwecke; Enzyme für veterinärmedizinische Zwe-
cke; Enzympräparate für medizinische Zwecke; Enzympräparate für veterinärmedi-
zinische Zwecke; Ester für pharmazeutische Zwecke; Eukalyptol für pharmazeuti-
sche Zwecke; Eukalyptus für pharmazeutische Zwecke; Fenchel für medizinische
Zwecke; Fermente für pharmazeutische Zwecke; Fette für medizinische Zwecke;
Fette für tierärztliche Zwecke, Gelatine für medizinische Zwecke; Gelee royale für
pharmazeutische Zwecke, Glukose für medizinische Zwecke; Glyzerin für medizini-
sche Zwecke; Glyzerinphosphate; Gummi für medizinische Zwecke; Gummigutt für
medizinische Zwecke; Gurjunbalsam für medizinische Zwecke; Hefe für pharma-
zeutische Zwecke; Heftpflaster; Heilmittel gegen Fußschweiß; Heilmittel gegen
Schweißbildung; Herbizide; Holzkohle für pharmazeutische Zwecke; Hopfenextrakte
für pharmazeutische Zwecke; Hormone für medizinische Zwecke; Hühneraugen-
mittel; Hühneraugenringe; Hundelotionen; Hundewaschmittel; Hygienepräparate für
medizinische Zwecke; Impfstoffe; In-vitro-Diagnostika für medizinische Zwecke;
lnkontinenzhosen; Insektenvertilgungsmittel; lnsektenvertreibungsmittel; Insektizide;
Intimgleitmittel; irisches Moos für medizinische Zwecke; Kältesprays für medizini-
sche Zwecke; Kampfer für medizinische Zwecke; Kampferöl für medizinische Zwe-
cke; Kandiszucker für medizinische Zwecke; Kapseln für medizinische Zwecke;
Kapseln für pharmazeutische Zwecke; Kaugummi für medizinische Zwecke; Kaut-
schuk für zahnärztliche Zwecke; keimtötende Mittel; Klebebänder für medizinische
Zwecke; Klebstreifen für medizinische Zwecke; Kompressen; Kopfschmerzstifte;
Kräuter zum Rauchen für medizinische Zwecke; Kräutertees für medizinische Zwe-
cke; Lakritze für pharmazeutische Zwecke; Lakritzenstangen für pharmazeutische
Zwecke; Lebertran; Leinsamen für pharmazeutische Zwecke; Leinsamenmehl für
pharmazeutische Zwecke; Lezithin für medizinische Zwecke; Linimente; Lösungen
für Kontaktlinsen; Lösungsmittel zum Entfernen von Heftpflaster; Lotionen für phar-
mazeutische Zwecke; Lotionen für veterinärmedizinische Zwecke; Malzmilchge-
tränke. für medizinische Zwecke; Mandelmilch für pharmazeutische Zwecke; Mang-
rovenrinde für pharmazeutische Zwecke; medizinische Getränke; medizinische
Kräuter; medizinische Kräutertees; medizinische Präparate für den Haarwuchs; me-
dizinische Tees; Meerwasser für medizinische Bäder; Mehl für pharmazeutische
- 10 -
Zwecke; Melissenwasser für pharmazeutische Zwecke; Melkfett; Menthol; Migräne-
mittel; Milchfermente für medizinische Zwecke; Milchzucker [Laktose] für pharma-
zeutische Zwecke; mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Mineralwässer für me-
dizinische Zwecke; Mineralwassersalze; Mittel für die Behandlung von Verbrennun-
gen; Mittel gegen Hornhautbildung; Mittel zur Desodorierung der Luft; Mittel zur Er-
leichterung des Zahnens; Mittel zur Intimreinigung für medizinische Zwecke; Mittel
zur Reduzierung der sexuellen Aktivität; Moor für Bäder; Moor für medizinische
Zwecke; Mottenschutzmittel; Mottenschutzpapier; Mundspülungen für medizinische
Zwecke; Mundwasser für medizinische Zwecke; Mutterkorn für pharmazeutische
Zwecke; Myrobalanenrinde für pharmazeutische Zwecke; Nährmehl mit Milchzusatz
für Babies; Nährmittel auf Eiweißgrundlage für medizinische Zwecke; Nährstoffe für
Mikroorganismen; Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel aus Al-
bumin; Nahrungsergänzungsmittel aus Alginaten; Nahrungsergänzungsmittel aus
Enzymen; Nahrungsergänzungsmittel aus Gelde royale; Nahrungsergänzungsmittel
aus Glukose [Traubenzucker]; Nahrungsergänzungsmittel aus Hefe; Nahrungser-
gänzungsmittel aus Kasein; Nahrungsergänzungsmittel aus Leinsamen; Nahrungs-
ergänzungsmittel aus Leinsamenöl; Nahrungsergänzungsmittel aus Lezithin; Nah-
rungsergänzungsmittel aus Pollen; Nahrungsergänzungsmittel aus Propolis; Nah-
rungsergänzungsmittel aus Proteinen; Nahrungsergänzungsmittel aus Weizenkei-
men; Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; Nebenprodukte der Getreideverarbeitung
für diätetische oder medizinische Zwecke; Nervenstärkungsmittel; Öle für medizini-
sche Zwecke; Opiate; Opium; oxidationshemmende Tabletten; Papier für Senf-
pflaster; parasitentötende Halsbänder für Tiere; parasitentötende Mittel; Parasiten-
vertilgungsmittel; Pastillen für pharmazeutische Zwecke; Pektin für pharmazeutische
Zwecke; Pepsine für pharmazeutische Zwecke; Peptone für pharmazeutische Zwe-
cke; Perlenpulver für medizinische Zwecke; Pestizide; Pfefferminze für pharmazeu-
tische Zwecke; Pflaster für Fußballenentzündungen; Pflaster; pharmazeutische Prä-
parate; pharmazeutische Präparate für die Behandlung von Kopfschuppen; pharma-
zeutische Präparate für die Hautpflege; pharmazeutische und veterinärmedizinische
Erzeugnisse; Phenol für pharmazeutische Zwecke; Phosphate für pharmazeutische
Zwecke; pilztötende Mittel [Antikryptogame]; Pomaden für medizinische Zwecke;
Porzellan für Zahnprothesen; Präparate für die Bronchiendilatation; Präparate von
Spurenelementen für Human- und Tierkonsum; Präparate zum Sterilisieren; Propo-
lis für pharmazeutische Zwecke; Proteinzusatzstoffe für Tiere; Räucherkerzen; Räu-
- 11 -
chermittel für medizinische Zwecke; Reagenzpapier für medizinische oder veteri-
närmedizinische Zwecke; Reinigungsmittel für Kontaktlinsen; Reiseapotheken [Arz-
neimittel-Sets]; Rhabarberwurzeln für pharmazeutische Zwecke; Riechsalz; Rizinu-
söl für medizinische Zwecke; Salben für pharmazeutische Zwecke; Salze für medi-
zinische Zwecke; Salze für Mineralwasserbäder; Sarsaparilla für medizinische Zwe-
cke; Sauerstoff für medizinische Zwecke; Sauerstoffbäder; Säuren für pharmazeuti-
sche Zwecke; Schlafmittel; Schwefelstifte für Desinfektionszwecke; Senf für phar-
mazeutische Zwecke; Senföl für medizinische Zwecke; Senfpflaster; Seren; serothe-
rapeutische Arzneimittel; Sirupe für pharmazeutische Zwecke; Sonnenbrandsalben;
Sonnenschutzmittel für pharmazeutische Zwecke; Stärke für diätetische und phar-
mazeutische Zwecke, Steroide; Stilleinlagen; Suppositorien; tabakfreie Zigaretten
für medizinische Zwecke; Tampons für hygienische Zwecke; Terpentin für pharma-
zeutische Zwecke; Terpentinöl für pharmazeutische Zwecke; Teststreifen für medi-
zinische Zwecke; Thermalwasser [Heilwasser]; Tierwaschmittel; Tinkturen für medi-
zinische Zwecke; Tonika [Arzneimittel]; Traubenzucker für medizinische Zwecke;
Tücher, getränkt mit pharmazeutischen Lotionen; Ungeziefervertilgungsmittel; Un-
krautvertilgungsmittel; Vaseline [Erdölgelee] für medizinische Zwecke; Verband-
gaze; Verbandkästen [gefüllt]; Verbandmaterial; Verbandstoffe; Verbandwatte; Ver-
dauungsmittel für pharmazeutische Zwecke; veterinärmedizinische Präparate; Vita-
minpräparate; Warzenstifte; Wurzeln mit medizinischer Wirkung; Zellstoff (Ver-
bandsmaterial); Zucker für medizinische Zwecke;

Klasse 44:
Beratungen in der Pharmazie; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Alternativmedi-
zin; Dienstleistungen eines Apothekers; Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleis-
tungen eines Chiropraktikers; Dienstleistungen eines Heilpraktikers; Dienstleistun-
gen eines Krankenhauses; Dienstleistungen eines Tierarztes; Dienstleistungen ei-
nes Zahnarztes; Dienstleistungen von Gesundheitszentren; Dienstleistungen von
Kliniken; Dienstleistungen von Kliniken [Ambulanzen]; Dienstleistungen von Sanato-
rien; Ernährungsberatung; Gesundheitsberatung; therapeutische Betreuung und
ärztliche Versorgung; Therapiedienste; Zubereitung von Rezepturen in Apotheken.

- 12 -
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-
schluss vom 22. Juni 2015 die Gefahr von Verwechslungen zwischen den sich
gegenüberstehenden Vergleichsmarken im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Neben den Fachkreisen (Apothe-
ker und medizinische Fachkräfte) seien auch Durchschnittsverbraucher angespro-
chen, die den Waren und Dienstleistungen, die die Gesundheit betreffen, in der
Regel eine gesteigerte Aufmerksamkeit entgegenbringen würden. Diese erhöhte
Aufmerksamkeit trage dazu bei, die Gefahr von Verwechslungen zu vermindern.
Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke würden sich
die Vergleichsmarken im Ergebnis in ihrem Gesamteindruck hinreichend deutlich
unterscheiden. Die angegriffene Marke werde in schriftbildlicher Hinsicht nicht al-
lein durch den Wortbestandteil „Infinita“ geprägt. Die graphische Gestaltung ma-
che einen auffallenden Teil der angegriffenen Marke aus, weshalb der Bildbe-
standteil beim Vergleich der Zeichen zu beachten sei. Die graphische Gestaltung
der Ziffer 8, die in einen stilisierten Tropfen integriert sei, und der daraus entste-
hende Gesamteindruck der angegriffenen Marke führten deutlich von einer schrift-
bildlichen Verwechslungsgefahr weg. Es bestehe auch keine klangliche Ver-
wechslungsgefahr. Die Wörter „Infinita“ und „Infinia“ verfügten zwar über den iden-
tischen Wortanfang „infin“ und den identischen Schlussvokal „a“. Jedoch bestehe
die Widerspruchsmarke aus drei Silben, die angegriffene Marke dagegen aus vier
Silben. Die Betonung liege bei „Infinita“ wohl auf der Endsilbe, die von „Infinia“
dagegen auf der Mittelsilbe. Auch der klangstarke Konsonant „t“, der trotz seiner
Anordnung in der Wortmitte nicht überhört werden könne, trage maßgeblich zur
Vermeidung einer Verwechslungsgefahr bei. Das Wortende der Widerspruchs-
marke laufe weich aus, anders als das Wortende der angegriffenen Marke.
Schließlich bestehe auch keine begriffliche Verwechslungsgefahr. Das Wort „infi-
nita“ bedeute auf Spanisch „unendlich, zeitlos“, was durch den Bildbestandteil un-
terstrichen werde, der das mathematische Symbol für „unendlich“ darstelle. Das
Wort „Infinia“ sei dagegen ein reines Phantasiewort.

- 13 -
Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Wider-
sprechenden „namens der Inhaberin der angegriffenen Marke“ gegen den Be-
schluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2015, der ihm laut
Empfangsbekenntnis am 26. Juni 2015 zugestellt worden war, Beschwerde ein-
gelegt. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 hat der Verfahrensbevollmächtigte
der Widersprechenden vorgetragen, dass insoweit ein offensichtliches Schreibver-
sehen vorliege. Es werde klargestellt, dass die Beschwerde im Namen der Wider-
sprechenden erhoben worden sei. Die Widersprechende ist daher der Auffassung,
dass die Beschwerde wirksam in ihrem Namen erhoben worden sei. Dies ergebe
sich eindeutig aus dem Sachzusammenhang, da nur die Widersprechende von
der Kanzlei K… vertreten werde, die als Verfahrensbevollmächtigte
beantragt habe, den Beschluss des DPMA vom 22. Juni 2015 aufzuheben und
dem Widerspruch stattzugeben.


Im Übrigen ist die Widersprechende der Auffassung, dass das DPMA zutreffend
davon ausgegangen sei, dass bei der Prüfung der klanglichen Verwechslungsge-
fahr nur von den Wörtern „Infinia“ und „Infinita“ auszugehen sei. Es sei allgemein
von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr bei einer Wort/Bildmarke
in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform prägende
Bedeutung zumesse. Die aus 7 bzw. 8 Buchstaben gebildeten Vergleichswörter
stimmten in 7 Buchstaben identisch überein, wobei die ersten 6 Buchstaben je-
weils an derselben Stelle platziert seien. Die identischen Wortanfänge würden
vom Verkehr stärker beachtet. Beide Wörter verfügten über vier Silben und wür-
den gleich betont. Es gebe nur einen Unterschied zwischen den Vergleichsbe-
zeichnungen, nämlich den Konsonanten „t“, der in der angegriffenen Marke dem
abschließenden Buchstaben „a“ vorangestellt sei und damit am Wortende stehe.
Diese Divergenz sei kaum wahrnehmbar und könne die klangliche Verwechs-
lungsgefahr nicht ausschließen. Die hochgradige Verwechselbarkeit der Zeichen
werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verkehr gesundheitsbezoge-
nen Waren eine erhöhte Aufmerksamkeit entgegenbringe. Anderenfalls würde
- 14 -
gesundheitsbezogenen Waren zu Unrecht von Hause aus nur ein geringerer
Schutzumfang zugebilligt werden.


Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 22. Juni 2015 in der Hauptsache inso-
weit aufzuheben, als der Widerspruch in Bezug auf folgende Wa-
ren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

Sämtliche mit dem Widerspruch angegriffene Waren der Klas-
sen 3 und 5 und die Dienstleistungen der Klasse 44, nämlich
Dienstleistungen eines Apothekers und Zubereitung von Rezeptu-
ren in Apotheken.

Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 011 559 011 die
Löschung der Widerspruchsmarke 30 2013 002 808 im vorge-
nannten Umfang des aufrechterhaltenen Widerspruchs anzuord-
nen.


Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde sei bereits unzulässig. Sie sei „namens der Inhaberin der ange-
griffenen Marke“ eingelegt worden. Diese habe aber gegenüber der Kanzlei K…
… keine Vollmacht erteilt, so dass die Beschwerde nicht wirksam eingelegt
worden sei. Nur hilfsweise werde vorgetragen, dass keine Verwechslungsgefahr
bestehe. Bei der Prüfung der klanglichen Ähnlichkeit stünden sich alle ausspra-
- 15 -
chefähigen Bestandteile gegenüber. Damit stehe der Wortfolge „Acht Infinita“ das
Wort „Infinia“ gegenüber. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb der Bestandteil
„8“ der angegriffenen Marke nicht berücksichtigt werden sollte. Zwischen „Acht
Infinia“ und „Infinia“ bestehe offensichtlich keine klangliche Ähnlichkeit. Selbst für
den Fall, dass der Bestandteil „8“ unbeachtet bleibe, bestehe zwischen den Wör-
tern keine Ähnlichkeit. Das Wort „in-fin-ja“ habe in der wahrscheinlichsten Aus-
sprachevariante drei Silben, das Wort „in-fi-ni-ta“ dagegen vier. Die Wörter würden
auch unterschiedlich betont. Sie seien zudem relativ kurz. Der Buchstabe „t“ sei
klangstark (BPatG 30 W (pat) 18/10 – flextan/Flexon) und trenne die vier Silben
klar ab. Der Buchstabe begründe im Vergleich mit der weich ausgesprochenen
Widerspruchsmarke einen bedeutenden Unterschied, auch wenn sich der Buch-
stabe nicht am Wortanfang befinde. Auch von der Regel, dass der Wortanfang
stärker beachtet werde, könne im Einzelfall abgewichen werden. Zudem sei der
Umstand zu beachten, dass der Verkehr gesundheitsbezogenen Waren mehr
Aufmerksamkeit zukommen lasse. Selbst wenn man eine klangliche Ähnlichkeit
der Wörter „Infinia“ und „Infinita“ annehmen wollte, so würde diese nach dem Ge-
danken der Neutralisierung von den begrifflichen Unterschieden zwischen den
Zeichen aufgehoben. Während die Widerspruchsmarke eine Phantasiebezeich-
nung sei, erkenne der Verkehr in der angegriffenen Marke das italienische, spani-
sche bzw. lateinische Wort für „endlos, unbegrenzt“.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 5 vom 22. Juni 2015 sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten,
das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.

- 16 -
II.

Die nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im
Übrigen zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist teilweise begründet.
Zwischen den Vergleichsmarken besteht hinsichtlich der im Tenor genannten
Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m.
§ 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass der Beschluss der Markenstelle teilweise auf-
zuheben und insoweit die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen war.
Eine Verwechslungsgefahr hat der Senat bejaht, soweit zwischen den von der In-
haberin der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen und
den Widerspruchswaren Identität oder hochgradige Ähnlichkeit bzw. überdurch-
schnittliche Ähnlichkeit gegeben war. Soweit eine geringere Ähnlichkeit vorlag,
besteht nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr.


1. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke die Zulässigkeit der Be-
schwerde der Widersprechenden in Frage stellt, greift dieser Einwand nicht durch.
Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden in der Beschwer-
deschrift vom 22. Juli 2015 (Bl. 9 der Gerichtsakten) ausgeführt, dass die Be-
schwerde namens der Inhaberin der angegriffenen Marke eingelegt werde. Tat-
sächlich war aber beabsichtigt, die Beschwerde für die Widersprechende einzule-
gen. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen gelten die Regeln für die Ausle-
gung von Willenserklärungen (§ 133 BGB), wobei der wirkliche Wille zu erforschen
ist (Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., Einl. III Rn.16). Bei der Bezeichnung der Inha-
berin der angegriffenen Marke als Beschwerdeführerin handelt es sich um ein of-
fensichtliches Schreibversehen, was später mit der Beschwerdebegründung vom
11. Februar 2016 klargestellt worden ist. Dass es sich um ein bloßes Schreibver-
sehen gehandelt hat, ergibt sich zudem ohne weiteres daraus, dass der Vertreter
im vorangegangenen Verfahren vor dem Patentamt nur als Verfahrensbevoll-
mächtigter für die Widersprechende aufgetreten war und ohne Parteiverrat die
Inhaberin der angegriffenen Marke gar nicht hätte vertreten können. Darüber hin-
- 17 -
aus wäre eine Beschwerde für die Inhaberin der angegriffenen Marke im Hinblick
auf die Zurückweisung des Widerspruchs mangels Beschwer offensichtlich unzu-
lässig und letztlich auch sinnlos gewesen. Aus diesen für alle Beteiligten ein-
schließlich des Gerichts ersichtlichen Gesamtumständen ergibt sich unter Berück-
sichtigung der Auslegungsregel „falsa demonstratio non nocet“ (die Falschbe-
zeichnung ist unschädlich), dass die Beschwerde für die Widersprechende einge-
legt werden sollte.


2. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesge-
richtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER;
GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 -
Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833
Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet). Von
maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit
der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identi-
tät oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus fol-
gende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind
zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wech-
selwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR
2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 -
Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Strö-
bele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus
können sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren ent-
scheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall
angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerk-
samkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise
bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Beim Zeichenvergleich ist der Grad der
Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen im Klang, im (Schrift)Bild und
- 18 -
im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechs-
lungsgefahr reicht regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer
Hinsicht aus (vgl. BGH GRUR 2008, 803, Rn. 21 - HEITEC).


Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen der angegriffenen Wort/Bildmarke



und der älteren Widerspruchsmarke

Infinia

im Hinblick auf die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen Verwechs-
lungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.


2.1. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Die
originäre Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich
unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die
Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrs-
kreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. BGH, GRUR 2016, 382 Rn. 31 -
BioGourmet). Diese Eignung ist der Widerspruchsmarke als Phantasiewort ohne
sachbeschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres zuzusprechen. Tatsachen, die
eine Stärkung bzw. Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 19 -
2.2 Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind klanglich überdurchschnittlich
ähnlich, was im Bereich identischer und überdurchschnittlich ähnlicher Produkte
im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung zur Bejahung der Verwechs-
lungsgefahr führt.

a) Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlich-
keit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen,
weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klang-
licher und begrifflicher Hinsicht wirken können. In der Regel genügt bereits die
hinreichende Übereinstimmung in einem Aspekt für die Annahme einer Ver-
wechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 26 - airdsl; GRUR 2011, 824
Rn. 26 - Kappa; GRUR 2006, 60 Rn. 17 - coccodrillo). Bei der Beurteilung der Zei-
chenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck
abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominieren-
den Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 -
La Espahola/Carbonell; BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 26 - airdsl). Bei einer kombi-
nierten Wort-/Bildmarke ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen,
dass der Wortbestandteil die einfachste Möglichkeit der Benennung des Zeichens
ist und die Marke damit in der Regel in klanglicher Hinsicht prägt.

Für die angegriffene Marke ist damit hinsichtlich der klanglichen Verwechslungs-
gefahr in entscheidungserheblichem Umfang (alle im Bereich der Wahrscheinlich-
keit liegenden Aussprachevarianten sind zu berücksichtigen) der Bestandteil „Infi-
nita“ maßgeblich. Auch wenn in dem tropfenförmigen Bildbestandteil der ange-
griffenen Marke die Zahl 8 erkannt werden kann, drängt sich eine solche Wahr-
nehmung nicht auf, da die Zahl gestalterisch in das tropfenförmige Gebilde inte-
griert ist. Sie kann daher auch als eine Art Wirbel, als das um 90 Grad gedrehte
mathematische Symbol für Unendlichkeit oder als sonstiges, nicht benennbares
graphisches Element ohne besondere symbolische Bedeutung verstanden wer-
den. Es kommt hinzu, dass das Bildelement nicht vor, sondern über dem Wortbe-
- 20 -
standteil der angegriffenen Marke angeordnet ist, so dass der Verkehr auch ohne
zergliedernde Betrachtung des Zeichens den Wort- und den Bildbestandteil der
Marke als jeweils eher für sich stehende Elemente wahrnehmen wird. Insgesamt
liegt somit das Verständnis, dass in dem Bildbestandteil die Zahl 8 erkannt und
ausgesprochen wird, nicht nahe, so dass jedenfalls ein entscheidungserheblicher
Teil des Verkehrs, die angemeldete Marke bei der mündlichen Wiedergabe aus-
schließlich mit „infinita“ benennen wird.

Soweit sich die Zeichen „infinita“ und „infinia“ klanglich gegenüberstehen, weisen
diese zunächst eine sehr deutliche Übereinstimmung in den erfahrungsgemäß
stärker beachteten Anfangsbestandteilen auf, da die beiden ersten Silben beider
Zeichen „in - fi“ identisch sind. Weiterhin enden beide Zeichen auf den Vokal „a“.
Entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke bestehen dar-
über hinaus auch im weiteren Lautbestand der Zeichen erhebliche Übereinstim-
mungen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Widerspruchsmarke aus-
schließlich dreisilbig mit verschliffenen Schlusssilben „In-fin-ja“ ausgesprochen
wird. Eine solche Aussprache ist nicht zwingend. Vielmehr kommt in gewissem
Umfang auch eine ansatzweise viersilbige Aussprache in Betracht, so dass zu-
mindest ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise die zu verglei-
chenden Zeichen mit „in-fi-ni-ta“ und „in-fi-ni-a“ aussprechen wird. Bei dieser Aus-
sprache stimmen die Zeichen in Silbenzahl, Vokalfolge und Sprechrhythmus iden-
tisch überein, so dass allein der Konsonant „t“ noch einen klanglichen Unterschied
begründet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Konsonant „t“ als harter
Konsonant grundsätzlich verhältnismäßig deutlich zu hören ist (vgl. hierzu BPatG
30 W (pat) 18/10 – fextan/Flexon), stellt dieser einzige Unterschied im Klangbild
der Zeichen angesichts der verwechslungsfördernden Gesamtumstände und den
klanglichen Zeichenübereinstimmungen im Übrigen keinen ausreichenden Ab-
stand her. Anderes folgt auch nicht aus der oben genannten Entscheidung des
Bundespatentgerichts, auf die sich die Inhaberin der angegriffenen Marke beruft.
Die Vergleichszeichen „fextan“ und „flexon“ weisen weitere, die Verwechslungs-
gefahr vermindernde klangliche Unterschiede auf, wie etwa die unterschiedliche
- 21 -
Vokalfolge, die aber bei den hier zu vergleichenden Zeichen identisch ist. Auch
wenn bei der Widerspruchsmarke ausschließlich von einer dreisilbigen Ausspra-
che auszugehen sein sollte, sind die Vergleichsbezeichnungen angesichts der
gegebenen Übereinstimmungen klanglich überdurchschnittlich angenähert.


b) Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke die Auffassung vertritt, die
klangliche Ähnlichkeit der Vergleichszeichen werde dadurch neutralisiert, dass der
Begriff „Infinita“ die lateinische, spanische bzw. italienische Bezeichnung für „un-
endlich“ bzw. „unbegrenzt“ jedoch das Zeichen „Infinia“ erkennbar ein Kunstwort
sei, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Selbst wenn der Argumentation der
Inhaberin der angegriffenen Marke gefolgt würde, wonach der Verkehr in der an-
gegriffenen Marke das Wort „unendlich“ erkennen würde, wäre dies kein Umstand,
welcher der Verwechslungsgefahr in relevanter Weise entgegenwirken könnte.
Unabdingbare Voraussetzung für eine relevante Reduzierung der Verwechslungs-
gefahr durch einen abweichenden Sinngehalt ist nämlich, dass der Sinngehalt
vom Verkehr auch bei flüchtiger Wahrnehmung sofort erfasst wird und sein Ver-
ständnis keinen weiteren Denkvorgang erfordert (stRspr: z. B. BGH GRUR 2000,
605 comtes/ComTel; GRUR 1992, 130, 132 - Bally/BALL, siehe dazu auch Strö-
bele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 291 m. w. N.). Davon kann bei der Be-
zeichnung „Infinita“ offensichtlich nicht ausgegangen werden. Selbst wenn von
einem weiten Verständnis des lateinischen, spanischen bzw. italienischen Wortes
„Infinita“ ausgegangen wird, handelt es sich bei der Bezeichnung nicht um einen
derart geläufigen Begriff, dass sich die Erinnerung an dessen Bedeutung auch
dann aufdrängt, wenn er dem Publikum als abstraktes Kennzeichnungsmittel für
bestimmte Waren und Dienstleistungen isoliert und schlagwortartig entgegentritt.
Schließlich kann sich ein abweichender Sinngehalt auch nur dann verwechs-
lungsmindernd auswirken, wenn nicht die Gefahr besteht, dass die Vergleichszei-
chen füreinander gelesen und entsprechend gleich ausgesprochen werden, also
der Unterschied überhaupt nicht wahrgenommen wird. Auch diese Möglichkeit
kann nach Auffassung des Senats nicht ausgeschlossen werden.
- 22 -
2.3. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die
angegriffenen Marke trotz erhöhter Aufmerksamkeit der neben den Fachkreisen
angesprochenen Endverbraucher beim Erwerb von Waren, die den Bereich der
Gesundheit betreffen, den zu fordernden klanglichen Abstand zu der Wider-
spruchsmarke nicht mehr ein, so dass die angegriffene Marke, abhängig von dem
Grad der Waren- und Dienstleistungesähnlichkeit und unter Abwägung aller Um-
stände des Einzelfalls teilweise, soweit identische oder überdurchschnittlich ähnli-
che Produkte betroffen sind, zu löschen ist.

Die Vergleichsmarken können sich hinsichtlich eines großen Teils der zuletzt an-
gegriffenen Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke auf identischen und
überdurchschnittlich ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen. Soweit die
angegriffene Marke in den Klassen 3 und 5 für Waren geschützt ist, die nicht un-
mittelbar der Gesundheitspflege durch Einnahme oder Anwendung auf der Haut
dienen können, besteht zwischen den jeweiligen Vergleichswaren zumindest aus-
reichender Warenabstand, so dass insoweit auch bei durchschnittlicher Kenn-
zeichnungskraft der Widerspruchsmarke und deutlicher Zeichenähnlichkeit im Er-
gebnis unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls keine Verwechslungsge-
fahr mehr besteht. Soweit nicht bereits Warenidentität besteht (wie bei den meis-
ten Waren der Klasse 5), ist insbesondere für Kosmetika der Klasse 3 eine über-
durchschnittliche Warenähnlichkeit gegeben. Pflegende Kosmetika und entspre-
chende Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, die keinen primär gesundheits-
bezogenen Zweck haben, können den von der älteren Marke beanspruchten
„pharmazeutischen Präparaten für die Gesundheitspflege“ überdurchschnittlich
nahe kommen, da beispielsweise zwischen dermatologischen Hautcremes zur
Behandlung von Hautkrankheiten und lediglich pflegenden Hautcremes ein flie-
ßender Übergang besteht. So empfiehlt beispielsweise auch die Inhaberin der an-
gegriffenen Marke ihre Hautpflegeprodukte zur Verwendung bei Krankheiten wie
Neurodermitis oder Psoriasis und vertreibt die Produkte über Apotheken, ohne
explizit eine primär heilende Wirkung ihrer Produkte zu beanspruchen. Gleiches
gilt für Mundwässer oder Seifen, die auch, sofern sie keine spezifisch medizini-
- 23 -
sche Produkte sind, vorbeugende Wirkung versprechen, etwa indem sie schädli-
che Bakterien oder Zahnbelag vermindern sollen. Nahrungsergänzungsmittel sind
„pharmazeutischen Präparaten für die Gesundheitspflege“ überdurchschnittlich
ähnlich, da sie in aller Regel zur Förderung der Gesundheit eingenommen wer-
den. Dementsprechend bietet die Inhaberin der angegriffenen Marke Nahrungser-
gänzungsmittel unter der Überschrift „Health Care“ an und bewirbt diese damit,
dass sie der Gesundheit förderlich seien. Die von der jüngeren Marke bean-
spruchten ätherischen Öle, Badezusätze und Badesalze der Klasse 3 (nicht für
medizinische Zwecke) werden im Allgemeinen häufig mit dem Hinweis auf die
wohltuende und entspannende Wirkung des Dufts bzw. des Bades angeboten und
etwa bei Rückenbeschwerden oder nervösen Zuständen empfohlen, so dass auch
insoweit im Hinblick auf medizinische Wirkungen eine mehr als durchschnittliche
Warenähnlichkeit besteht. Zwischen den von der älteren Marke beanspruchten
Waren und den Dienstleistungen der Klasse 44, nämlich „Dienstleistungen eines
Apothekers; Zubereitung von Rezepturen in Apotheken“ besteht ebenfalls eine
deutliche Ähnlichkeit, da das Endprodukt der Dienstleistungen und die von der
Widerspruchsmarke beanspruchten „pharmazeutischen Präparate“ identisch sein
können.

In Bezug auf die nachfolgenden Waren der Klassen 3 und 5 der angegriffenen
Marke besteht dagegen keine Verwechslungsgefahr:

Klasse 3:
Aromastoffe, pflanzliche für Getränke [ätherische Öle]; Onduliermittel für Haare;
Rasierwasser; Reinigungsmittel für Zahnprothesen, Wasserstoffsuperoxyd für
kosmetische Zwecke; Zahnbleichgele;

Klasse 5:
Babyhöschenwindeln; Babywindeln; Bräunungstabletten; Herbizide; Hundelotio-
nen; Hundewaschmittel; Inkontinenzhosen; Insektenvertilgungsmittel; Insekten-
- 24 -
vertreibungsmittel; Insektizide; Intimgleitmittel; Lösungen für Kontaktlinsen; Melk-
fett; Mittel zur Desodorierung der Luft; Mottenschutzmittel; Mottenschutzpapier;
parasitentötende Halsbänder für Tiere; Parasitentötende Mittel; Parasitenvertil-
gungsmittel; Pestizide; Porzellan für Zahprothesen; Räucherkerzen; Reinigungs-
mittel für Kontaktlinsen; Stilleinlagen; Tampons für hygienische Zwecke; Tier-
waschmittel; Ungeziefervertilgungsmittel; Unkrautvertilgungsmittel.

Die genannten Waren sind zwar noch ähnlich, weisen aber einen größeren Ab-
stand zu den von der älteren Marke beanspruchten Waren auf. So dienen pflanzli-
che Aromastoffe für Getränke [ätherische Öle] in erster Linie der Verbesserung
des Geschmacks von Getränken und werden im Allgemeinen nicht als Mittel zur
Förderung der Gesundheit angeboten bzw. konsumiert. Onduliermittel für Haare
und Rasierwasser dienen nicht der Wiederherstellung oder Stärkung der Gesund-
heit, sondern allein der Verschönerung des Verwenders. Rasierwasser hat zwar
auch einen desinfizierenden (Neben)Effekt, wird aber vor allem wegen der parfü-
mierenden Wirkung verwendet. Auch im Handel wird Rasierwasser in der Regel
als Teil der Parfümeriewaren und nicht als Hautdesinfektionsmittel präsentiert und
beworben. Reinigungsmittel, Wasserstoffsuperoxyd für kosmetische Zwecke und
Zahnbleichgele sind pharmazeutischen Präparaten für gesundheitliche Zwecke
nicht hochgradig ähnlich, da sie entweder nicht zur Anwendung am oder durch
den Menschen bestimmt sind, sondern lediglich ästhetischen Zwecken dienen, wie
etwa dem Aufhellen der Haare oder der Zähne. Babyhöschenwindeln; Babywin-
deln; Bräunungstabletten, Herbizide; Hundelotionen; Hundewaschmittel; lnkonti-
nenzhosen; Insektenvertilgungsmittel; lnsektenvertreibungsmittel; Insektizide; In-
timgleitmittel; Lösungen für Kontaktlinsen; Melkfett; Mittel zur Desodorierung der
Luft; Mottenschutzmittel; Mottenschutzpapier; parasitentötende Halsbänder für
Tiere; parasitentötende Mittel; Parasitenvertilgungsmittel; Pestizide; Porzellan für
Zahnprothesen; Räucherkerzen; Reinigungsmittel für Kontaktlinsen; Stilleinlagen;
Tampons für hygienische Zwecke; Tierwaschmittel; Ungeziefervertilgungsmittel
und Unkrautvertiglungsmittel sind gleichfalls entweder nicht für Menschen be-
stimmt oder dienen – soweit sie wie Bräunungstabletten von Menschen einge-
- 25 -
nommen werden können – nur der Verschönerung oder anderen nicht unmittelbar
medizinischen Zwecken. Tampons zu hygienischen Zwecken und Windeln werden
zwar wie Verbandsstoffe überwiegend aus Zellstoff hergestellt, unterscheiden sich
von diesen aber dadurch, dass sie nicht dem Verbinden von Wunden dienen. Sie
weisen zudem unterschiedliche Hersteller und die Vertriebswege auf. Insofern
besteht hinsichtlich dieser Waren zumindest ein mittlerer Warenabstand, der aus-
reicht, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.

Auf die Beschwerde der Widersprechenden war deshalb der Beschluss des DPMA
teilweise aufzuheben und die angegriffene Marke teilweise zu löschen.


3. Gründe für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG sind vorliegend nicht ersichtlich.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-
de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 26 -
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

Hu


Full & Egal Universal Law Academy