25 W (pat) 542/17  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




25 W (pat) 542/17
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2015 000 116.3

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. November 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der
Richterin Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Klosterhof

ist am 9. Januar 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für die folgenden Waren und Dienstleis-
tungen angemeldet worden:

Klasse 32:
Alkoholfreie Getränke, insbesondere Frucht-/Gemüsegetränke, isotoni-
sche Getränke; Wasser, Sodawasser, Tafelwasser; Bier, Bier-Cocktails,
Bier-Mischgetränke;

Klasse 33:
Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier, alkoholische Fruchtgeträn-
ke, alkoholische Mischgetränke, ausgenommen Biermischgetränke;
Aperitivs, Digestives, Cocktails auf Grundlage von Spirituosen und Wein,
destillierte Getränke, Liköre;

Klasse 35:
Einzelhandel- und Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen Le-
bensmittel, Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftli-
che Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse;

Klasse 36:
Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben und Gärtnereien;

Klasse 43:
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.
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Mit Beschluss vom 14. September 2016 hat die Markenstelle für Klasse 36 des
DPMA die unter der Nummer 30 2015 000 116.3 geführte Anmeldung für alle
beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Der Eintragung der
angemeldeten Marke stünde das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungs-
kraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Mit „Klosterhof“ werde ein Anwesen eines (landwirtschaftlichen) Unternehmens
bezeichnet, das sich durch die Bewirtschaftung durch oder die Zugehörigkeit zu
einem Kloster auszeichne. Die Bezeichnung sei sprachüblich gebildet und lexika-
lisch nachweisbar. Insoweit enthalte die angemeldete Bezeichnung lediglich die
allgemeine Information über die Art und Ausgestaltung eines solchen Betriebs. Da
solche landwirtschaftlichen Unternehmen typischerweise die beanspruchten Wa-
ren erbrächten und die angemeldeten Dienstleistungen anböten, stelle das ange-
meldete Wort lediglich eine Sachaussage über die Art des Betriebs dar und eigne
sich nicht als betrieblicher Herkunftshinweis. Auch der Hinweis des Anmelders auf
angeblich vergleichbare Voreintragungen der Bezeichnung „Klostergarten“ (Re-
gisternummern 300 41 639 und 1 112 741) führe nicht zum Erfolg der Anmeldung.
Ebenso wenig sei die Fallkonstellation vergleichbar mit dem vom Bundespatentge-
richt für schutzfähig erachteten Begriff „Augustusgarten“ oder zu den in der Ent-
scheidung ebenso erwähnten Begriffen „Schlossgarten“, „Klostergarten“ oder
„Theresienwiese“, zu deren Schutzfähigkeit im Übrigen ohnehin keine Aussage
getroffen worden sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hält die angemeldete
Marke für schutzfähig. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei nur einschlägig, wenn der angemeldeten
Marke jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen sei, die Marke also keinerlei
Unterscheidungskraft besitze. Das Vorliegen einer geringen Unterscheidungskraft
reiche daher aus. Nur für Bezeichnungen, hinsichtlich derer eine kennzeichnende
Herkunftsfunktion schlechterdings undenkbar erscheint, sei eine fehlende Unter-
scheidungskraft anzunehmen. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterschei-
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dungskraft sei die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, vorlie-
gend die allgemeinen Verbraucher als Abnehmer der beanspruchten Konsumgüter
sowie die Fachbetriebe aus dem Bereich der landwirtschaftlichen Betriebe und
Gärtnereien. Die angesprochenen einschlägigen Verbraucherkreise seien daran
gewöhnt, dass eine solche Bezeichnung wie „Klosterhof“ eine bestimmte betriebli-
che Herkunft bezeichne. Denn gerade im Bereich der Lebensmittelprodukte sowie
der Dienstleistungen der Verpflegung und Beherbergung von Gästen seien solche
Bezeichnungen wie „Schlossgarten“, „Klostergarten“, „Theresienwiese“ oder bei-
spielsweise „Augustusgarten“ als Hinweis auf bestimmte Unternehmen bekannt.
Damit würden die angesprochenen Verkehrskreise aber das Zeichen „Klosterhof“
ebenso als Hinweis auf den „Klosterhof“ des Anmelders auffassen. Der Marken-
anmelder verweist im Übrigen auf die aus seiner Sicht vergleichbaren Eintragun-
gen von „Klostergarten“, mit welchen sich die Markenstelle zu Unrecht weder aus-
einandergesetzt noch die wesentlichen Unterschiede zur vorliegenden Anmeldung
aufgezeigt habe. Da „Klosterhof“ weder eine geografische Herkunft, noch die Art
oder Beschaffenheit der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibe,
sei kein Freihaltebedürfnis festzustellen.

Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 14. September 2016 aufzuheben.

Nach Übersendung eines Ladungszusatzes zu den Erfolgsaussichten der Be-
schwerde hat der Anmelder den ursprünglich gestellten Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 zurückge-
nommen, so dass im schriftlichen Verfahren zu entscheiden war.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze des Anmelders und auf den übrigen Akteninhalt verwie-
sen.
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II.

Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1
MarkenG statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung
der angemeldeten Bezeichnung „Klosterhof“ als Marke steht hinsichtlich der bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG, nämlich die fehlende Unterscheidungskraft, entgegen. Die Markenstelle
hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1
MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei-
chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunfts-
hinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewähr-
leisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8
– Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13
– Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL
WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im
Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses
darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu be-
wahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565
Rn. 17 – smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich
auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei
dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Aus-
wirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Be-
reich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411
Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR
2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006)
zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143,
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1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune
Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 – 57
– Flugbörse). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen,
denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsin-
halt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR
2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft
u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die
beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein
enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH
a. a. O. – FUSSBALL WM 2006).

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem angemeldeten Zei-
chen „Klosterhof“ für die angesprochenen allgemeinen Verbraucher und die ge-
werblich tätigen Verkehrskreise als angesprochene Kunden der Waren und
Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um eine Bezeichnung der Produktions-
und Vertriebsstätte der Waren bzw. einen Erbringungs- und Angebotsort der
Dienstleistungen und damit um eine unmittelbar beschreibende Bestimmungsan-
gabe.

Ein „Klosterhof“ ist die den deutschen Verbrauchern ohne weiteres verständliche
Bezeichnung einer Gebäudeteils einer Klosteranlage und eines Hofes im Sinn
eines Anwesens und bäuerlich landwirtschaftlichen Betriebs, das sich durch die
Bewirtschaftung durch oder die Zugehörigkeit zu einem Kloster auszeichnet. Es
gibt dementsprechend bereits zahlreiche bei Klöstern angesiedelte wirtschaftlich
aktive Klosterhöfe in Deutschland. Die angemeldete Bezeichnung wird dabei
bereits von verschiedenen Anbietern als allgemeiner Hinweis auf den Angebots-
oder Erbringungsort von Waren oder Dienstleistungen verwendet (vgl. Anlage 1
der dem Anmelder mit der Ladung vom 17. Oktober 2017 übersandten Recher-
cheunterlagen). In den Klosterhöfen werden Dienstleistungen der Klasse 43 zur
Verpflegung und Beherbergung von Gästen angeboten (Klosterhof Glutenzell,
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Klosterhof Niederaltach, Gaststätte Klosterhof, Cafe Klosterhof) bzw. befinden sich
Brauereien (Brauerei zum Klosterhof) oder Hofläden (Klosterhofladen im Kloster
Plankstetten), in denen verschiedene insbesondere auf dem oder rund um das
Gelände produzierte Lebens- und Genussmittel wie alkoholfreie Getränke, bei-
spielsweise Apfelsäfte, oder auch Bier und Biergetränke sowie weitere Waren her-
gestellt, erzeugt und vertrieben bzw. die dazu gehörenden Dienstleistungen er-
bracht und angeboten werden (vgl. Anlage 2 der dem Anmelder mit der Ladung
vom 17. Oktober 2017 übersandten Rechercheergebnisse). Bei den vom Anmel-
der beanspruchten Waren der Klassen 32 und 33 handelt es sich gerade um sol-
che, die in einem Klosterhof produziert oder angeboten bzw. auch um Dienstleis-
tungen, die dort angeboten und erbracht werden können. Daher ist die Bezeich-
nung „Klosterhof“ für die an diese Praxis gewöhnten angesprochenen Verbraucher
lediglich ein Hinweis auf die Produktions- oder Vertriebsstätte der Waren und
Dienstleistungen in oder bei einem (geografisch nicht näher bezeichneten) Klos-
terhof, also einem zu irgendeinem Kloster gehörenden Hof. Die angemeldete Be-
zeichnung benennt somit einen Umstand, der zwar die Waren selbst nicht unmit-
telbar beschreibt, durch die aber ein enger beschreibenden Zusammenhang zu
diesen hergestellt wird, weil sie als Bezeichnung eines Ortes gebräuchlich ist, an
dem diese Waren hergestellt oder vertrieben werden können. In Hinblick auf die
Dienstleistungen der Klasse 43 und der Einzelhandels- und Großhandelsdienst-
leistungen der Klasse 35 liegt eine unmittelbar beschreibende Angabe des Erbrin-
gungs- und Angebotsorts bzw. bezüglich der Klasse 36 hinsichtlich des Gegen-
stands der Verpachtungsleistungen vor.

Der Hinweis des Anmelders und Beschwerdeführers auf zahlreiche Eintragungen
von Wortmarken, die nach der Art ihrer Zusammensetzung mit dem mit Hof ver-
gleichbaren Wortelement „-garten“ mit der angemeldeten Wortmarke vergleichbar
gebildet sind (Schlossgarten, Klostergarten, Augustusgarten), führt nicht zum
Erfolg der Beschwerde. Insoweit ist auf die dazu ergangene umfangreiche und
gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u.
ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229
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Rn. 47–51 – BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 – 44 – Postkantoor), des BGH (vgl.
GRUR 2008, 1093 Rn. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatent-
gerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 – Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139
– VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 – Linuxwerkstatt)
zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist
(vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 58 und Rn. 59 mit zahl-
reichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die
Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz)
gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen von Marken
nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen.
Insofern gibt es im Rahmen von unbestimmten Rechtsbegriffen keine Selbstbin-
dung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht
keine irgendwie geartete Bindung für das Bundespatentgericht. Das Gericht und
auch das Patentamt haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach
eine Entscheidung zu treffen. Auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwen-
dung in einem anderen Fall kann sich niemand berufen. Im Übrigen ist darauf hin-
zuweisen, dass eine inhaltlich-argumentative Auseinandersetzung mit bloßen Ein-
tragungsentscheidungen nicht möglich ist, da diese regelmäßig nicht begründet
werden.

Nach alledem war die Beschwerde des Anmelders daher zurückzuweisen.


III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen


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