25 W (pat) 542/14  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




25 W (pat) 542/14
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend die Marke 30 2012 041 540

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde des Widersprechenden wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die am 27. Juli 2012 angemeldete graphisch ausgestaltete Bezeichnung



ist am 13. September 2012 unter der Nr. 30 2012 041 540 in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Markenregister für nachfolgende Dienstleistun-
gen eingetragen worden:

Klasse 36:
Versicherungs- und Finanzwesen.

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Gegen die Eintragung der am 19. Oktober 2012 veröffentlichten Marke hat der
Inhaber der Widerspruchsmarke aus seiner seit dem 4. September 2008 unter der
Nummer 30 2008 024 582 für die Dienstleistungen der Klasse 36

Versicherungswesen, Versicherungsberatung, Vermittlung von
Versicherungen; Dienstleistungen eines Maklers; Erteilung von
Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Feuerversicherung;
Finanzberatung; finanzielle Beratung; Finanzierungsberatung; Fi-
nanzwesen; Geldgeschäfte; Investmentgeschäfte; Krankenversi-
cherung; Lebensversicherung; Seeversicherung; Unfallversiche-
rung; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds

eingetragenen Wort-Bildmarke



am 18. Januar 2013 Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 17. Februar 2014 die Gefahr von Verwechslungen im Sinn des § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Marken verneint
und den Widerspruch zurückgewiesen.
Zwischen den sich gegenüberstehenden Dienstleistungen des „Versicherungs-
und Finanzwesen“ bestehe Identität. Die beiderseitigen Dienstleistungen würden
nicht im Vorübergehen nachgefragt, sondern erforderten eine erhöhte Aufmerk-
samkeit der angesprochenen Verkehrskreise. Die Ähnlichkeit der Vergleichszei-
chen sei allerdings als gering einzustufen. Es handele sich um mehrgliedrige
Kombinationsmarken, die mit den Übereinstimmungen aufweisenden Buchsta-
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benfolgen „BKS“ und „wks“ kurze Kennzeichnungen enthielten, bei denen einzelne
Abweichungen erfahrungsgemäß stärker auffielen. In der Gesamtheit würden sich
die Vergleichsmarken klar und unverwechselbar in allen für die Beurteilung des
Gesamteindrucks wesentlichen Kriterien unterscheiden. Auch wenn man von einer
allein kollisionsbegründenden Prägung der Vergleichszeichen jeweils durch die
Buchstabenfolgen „BKS“ und „wks“ ausginge, würde dies nicht zum Erfolg des
Widerspruchs führen. Die Gefahr klanglicher Verwechslungen bestehe nicht, da
die akustisch unterschiedlichen Anfangskonsonanten B und w am betonten, stär-
ker beachteten Wortanfang der relativ kurzen Buchstabenfolge lägen. Auch
schriftbildlich seien die Unterschiede der Zeichenanfänge der jeweiligen Abkür-
zungen „BKS“ und „wks“ in dem durch einen senkrechten Strich und zwei Run-
dungen bestimmten großen B bei der jüngeren angegriffenen Marke und dem
durch schräge Striche und spitze Winkel gekennzeichneten kleinen w der Wider-
spruchsmarke ausreichend deutlich. In der Gesamtbetrachtung sei keine unmittel-
bare Verwechslungsgefahr zu befürchten, eine Verwechslungsgefahr aus anderen
Gründen sei weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er ist der Ansicht,
dass bei identischen bzw. hochgradig ähnlichen Dienstleistungen der zwischen
den prägenden Bestandteilen der Widerspruchsmarke „wks“ und demjenigen der
jüngeren Marke „BKS“ bestehende Abstand in schriftbildlicher und klanglicher Hin-
sicht zu gering sei, um eine Verwechslungsgefahr der Zeichen auszuschließen.
Denn der Unterschied der Zeichen bestehe lediglich in den Anfangsbuchstaben,
nämlich den klanglich nahezu identischen Lauten „B“ bzw. „w“, deren Abweichung
schriftbildlich zwar deutlicher sei, was aber angesichts der bestehenden Dienst-
leistungsidentität gleichermaßen die Verwechslungsgefahr nicht verhindere.

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Der Widersprechende begehrt ohne ausdrückliche Antragstellung sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom
17. Februar 2014 in der Hauptsache aufzuheben und auf seinen
Widerspruch aus der Marke 30 2008 024 582 hin die Löschung
der angegriffenen Marke 30 2012 041 540 anzuordnen.


Die Inhaberin der angegriffenen Marke begehrt ebenso ohne ausdrückliche An-
tragstellung sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus ihrer Sicht ist eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben, insbesondere sei der
zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehende Abstand sehr deut-
lich. Schriftbildlich seien die Zeichen unter keinem Aspekt ähnlich, insbesondere
käme eine isolierte Verwendung der Buchstabenkürzel durch die angesprochenen
Verkehrskreise nicht in Betracht. Auch die Gefahr klanglicher Verwechslungen sei,
sofern überhaupt eine Ähnlichkeit von Bildzeichen unter diesem Aspekt in Betracht
komme, angesichts des Unterschieds in einem von drei Buchstaben nicht zu be-
fürchten.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist von keinem Betei-
ligten gestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 36 sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren
Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

Die nach 66 Abs. 1 MarkenG, § 64 Abs. 6 Satz 1 statthafte und auch im Übrigen
zulässige Beschwerde des Widersprechenden ist nicht begründet. Entgegen der
Auffassung des Widersprechenden besteht zwischen den Vergleichsmarken keine
Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so
dass die Markenstelle den Widerspruch zu Recht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Mar-
kenG zurückgewiesen hat. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständi-
ger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bun-
desgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzel-
falls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA
BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64
Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2013,
833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet). Von
maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit
der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identi-
tät oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus
folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind
zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wech-
selwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR
2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 -
Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Strö-
bele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus
können sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren ent-
scheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall
angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerk-
samkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise
bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
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Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen der angegriffenen Marke und der älte-
ren Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a. Bei der Widerspruchsmarke ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
auszugehen, Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung der Kennzeich-
nungskraft sind weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar. Abgesehen davon,
dass bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Marke diese in ihrer Ge-
samtheit zu betrachten ist – leiden nicht als Wort aussprechbare Buchstabenzu-
sammenstellungen, wie hier die Buchstabenfolge „wks“ der Widerspruchsmarke,
nicht schon deshalb an einer ursprünglichen Kennzeichnungsschwäche, weil sie
insbesondere auf dem Versicherungs- und Finanzsektor weit verbreitet verwendet
werden und der Verkehr an sie gewöhnt ist (vgl. BGH GRUR 2002, 1067, 1068 f. –
DKV/OKV).

b. Da Benutzungsfragen im Verfahren keine Rolle gespielt haben, ist von der
Registerlage auszugehen. Danach besteht Dienstleistungsidentität, weil die von
der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen „Versicherungswesen“
und „Finanzwesen“ identisch im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchs-
marke enthalten sind.

c. Den bei dieser Ausgangslage zu fordernden strengen Anforderungen an den
Markenabstand, wird die jüngere Marke ohne weiteres gerecht. Denn ein ausrei-
chender Zeichenabstand ist nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung
eines angesichts der finanziellen Auswirkungen der Versicherungs- und Finanz-
dienstleistungen zumindest leicht erhöhten Aufmerksamkeitsgrads der angespro-
chenen allgemeinen Verbraucher bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen in
jeder Hinsicht eingehalten.
Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit
im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil
Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher
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und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zei-
chenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahr-
nehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch
die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere
ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen
sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durch-
schnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und
nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (so zuletzt BGH in GRUR 2016,
283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.).
Die Vergleichsmarken sind beide als Wort-Bildmarken ausgestaltet und bestehen
im Fall der angegriffenen jüngeren Marke aus dem Schriftzug BKS FINANZKON-
ZEPT, wobei die Buchstabenfolge BKS in roter, das Wort FINANZKONZEPT in
grauer Farbe gehalten ist und diese Bestandteile jeweils rechts bzw. links durch
eine grafische Ausgestaltung in Form von rot und grau gehaltenen senkrechten
Strichen voneinander abgesetzt sind, bei der Widerspruchsmarke aus der grafisch
ausgestalteten, in blauer Farbe gehaltenen, durch weiße Linien unterbrochenen,
größenmäßig hervorgehobenen, fett wiedergegebenen Buchstabenfolge „wks“ und
der darunter befindlichen Wortfolge „Versicherungsmakler GmbH“.
Soweit die Vergleichszeichen schriftbildlich in der eingetragenen Form gegen-
übergestellt werden, führen bereits die unterschiedliche schriftbildliche Gestaltung
(unterschiedliche Schriftarten, unterschiedliche Anordnung) und der allein in der
angegriffenen Marke zusätzlich vorhandene Bildbestandteil zu einem markant
unterschiedlichen schriftbildlichen Gesamteindruck. Aber auch bei einem Ver-
gleich der Zeichen nur mit den Buchstabenfolgen „BKS“ einerseits und „wks“ an-
dererseits, sind noch ausreichende Unterschiede gegeben. Denn trotz der Über-
einstimmung in zwei der insgesamt drei verwendeten Konsonanten ist deren
schriftbildliche Gestaltung deutlich voneinander abgehoben. Die Buchstabenge-
staltung der angegriffenen Marke „BKS“ wirkt schlank, filigran und eher in die
Länge gestreckt, wohingegen die Buchstabenwiedergabe „wks“ der Widerspruchs-
marke gedrungen, breit und kräftig gehalten ist.
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Bei der Beurteilung der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr ist zudem zu be-
rücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken - anders als dies beim schnell ver-
klingenden gesprochenen Wort der Fall ist - erfahrungsgemäß eine genauere und
in der Regel wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnungen gestattet (vgl. Strö-
bele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 281 m. w. N.).

Aber auch in klanglicher Hinsicht heben sich selbst bei einer Wiedergabe der Zei-
chen nur mit den nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenfolgen „BKS“ einer-
seits und „wks“ andererseits die Zeichen hinreichend deutlich voneinander ab. Aus
Sicht des Senats ist bereits fraglich, ob vor allem die angegriffene jüngere Marke
tatsächlich in entscheidungserheblichem Umfang verkürzt nur mit dem Buchsta-
benkürzel „BKS“ wiedergegeben wird. Denn bei der Prüfung der Ähnlichkeit der
sich gegenüberstehenden Marken kommt es maßgeblich auf den jeweiligen Ge-
samteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen an (vgl. BGH GRUR
2012, 64 Rn. 15 – Maalox/Melox-GRY). Die Durchbrechung dieses kennzeichen-
rechtlichen Grundsatzes, dass von der registrierten Form der Marke auszugehen
ist und die dann folgende Annahme, dass sich der angesprochene Verkehr nur an
einem prägenden oder einem selbständig kennzeichnenden Markenbestandteil
orientiert, bedarf einer besonderen Begründung und erfolgt stets unter Berück-
sichtigung der in Rede stehenden konkreten Kollisionslage (vgl. Ströbele/Hacker,
MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 379, 392). Zweifel, dass die vorliegend von den
Dienstleistungen angesprochenen breiten Verkehrskreise die angegriffene Marke
auf die Buchstabenfolge „BKS“ verkürzen werden, ergeben sich bereits aus dem
Umstand, dass es sich bei dem Wortbestandteil der jüngeren Marke um das Un-
ternehmenskennzeichen der Markeninhaberin handelt. Entsprechendes gilt erst
Recht für die Widerspruchsmarke, die sogar unter Nennung der konkreten Rechts-
form „GmbH“ als Unternehmenskennzeichen konzipiert ist.

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Selbst wenn ungeachtet dieser Bedenken die angesprochenen Verbraucher beide
Marken in gewissem Umfang auf die Buchstabenfolgen „BKS“ und „wks“ reduzie-
ren sollten, sind trotz der Übereinstimmung der Buchstabenfolgen in zwei von drei
Buchstaben relevante klangliche Unterschiede vorhanden, die zu einem noch aus-
reichend unterschiedlichen Gesamteindruck führen, auch wenn es sich um einen
etwas engeren Grenzfall handeln mag. Dies bewirken die klanglichen Unter-
schiede in den stärker beachteten Anfangslauten „B“ bzw. „w“ oder „Be“ bzw. „we“.
Bei einer kurzen, nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenfolge kann erfah-
rungsgemäß in der Regel von einer gut artikulierten bzw. deutlichen Aussprache
ausgegangen werden. Nicht selten werden solche Buchstabenfolgen sogar in
Form des sogenannten Buchstabieralphabets wiedergegeben (A wie Anton, B wie
„Berta“ usw.). Bei einer solchen gut artikulierten Wiedergabe der Buchstabenfol-
gen heben sich die Anfangsbuchstaben „B“ als Verschlusslaut und „w“ als Lip-
penlaut doch recht deutlich voneinander ab. Insoweit unterscheidet sich die vorlie-
gende Fallkonstellation auch von dem vom BGH entschiedenen Fall mit den
Buchstabenfolgen BSA und DSA (vgl. BGH GRUR 2016, 283 – BSA/DSA
DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE), weil dort die gegenüberstehen-
den abweichenden Verschlusslaute „B“ und „D“ deutlich größere klangliche Ge-
meinsamkeiten aufweisen, als die hier zu beurteilenden abweichenden Anfangs-
buchstaben, was sich auch entsprechend auf den jeweiligen maßgeblichen klang-
lichen Gesamteindruck auswirkt.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist daher nicht zu bejahen.

Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr aufgrund einer gedanklichen Verbin-
dung der Marken oder andere Arten der Verwechslungsgefahr sind nicht zu er-
kennen.

Die Beschwerde des Widersprechenden war somit zurückzuweisen.

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2. Zur Auferlegung der Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG besteht bei der vorliegenden Sachlage keine Veranlassung.


3. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden wer-
den. Eine solche war weder von den Beteiligten beantragt noch aus Gründen der
Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-
de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

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