25 W (pat) 54/17  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2018:220318B25Wpat54.17.0


BUNDESPATENTGERICHT




25 W (pat) 54/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend die Marke 30 2011 054 407

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die am 30. September 2011 angemeldete Bezeichnung

NITRADO

ist am 14. März 2012 unter der Nummer 30 2011 054 407 als Wortmarke für die
nachfolgenden Waren und Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden:

Klasse 9:
Computerhardware und Computersoftware für die Datenbankverwaltung; Router für
Computernetze; Hardware für Computernetze; Hardware für den Zugang zum Internet;
computergestützte Telefonanlagen; Computer, Datenverarbeitungsgeräte, Computeran-
lagen, Computermodems und dazugehörige periphere Geräte; Computernetze, Compu-
ternetzinstallationen (Hardware), Computerperipheriegeräte; Computerprogramme [her-
unterladbar]; Computerprogramme für den Zugriff auf und die Verwendung des Internet;
Netzverwaltungssoftware; Computerprogramme für das Entwerfen von Webseiten; Com-
putersoftware und Telekommunikationsapparate (einschließlich Modems) für die Verbin-
dung zu Datenbanken und zum Internet; Computerprogramme zur Recherche, Indexie-
rung, Filtrierung und Abfrage von Daten, Computersoftware zur Verschlüsselung; gespei-
cherte Computersoftware; Software und Geräte für die Verbindung zu Datenbanken und
zum Internet; Datenbankserver; Datei-Server; Software zur Errichtung von Datenbanken,
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online gelieferte herunterladbare Computersoftware und Veröffentlichungen in elektroni-
scher Form; Computersoftware für die Datenrecherche;

Klasse 35:
Werbung; Beratung und Erteilung von Auskünften über Verkaufsförderung; Verbreitung
von Werbeanzeigen; Zusammenstellung von Werbeanzeigen zur Verwendung als Web-
Seiten im Internet; Dateienverwaltung mittels Computer; Onlinewerbung in einem Com-
puternetzwerk; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Vermittlung von
Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Zusammenstellung von Daten in
Computerdatenbanken; Beratung und Hilfe in Fragen der Geschäftsführung; Unterneh-
mensberatung;

Klasse 38:
Bereitstellung des Zugangs zum Internet (für Dritte); Fernübertragung von Informationen,
einschließlich Web-Seiten, Computerprogrammen und aller anderen Daten; E-Mail-
Dienste; Dienste eines Internet-Access-Providers; Bereitstellen von Telekommunikations-
verbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Internettelefondienstleistungen;
Computertelefonie; Datenübertragung mittels Telekommunikation; elektronische Daten-
übertragung über Computer- und Kommunikationsnetze sowie über das Internet; Bereit-
stellen des Mehrfachnutzerzugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen, ein-
schließlich Internet, Extranet und Breitbandzugang; Bereitstellung des Zugangs zu einem
Computerserver über Telefonleitungen, Kabel-Netzverbindung und das Internet; Dienst-
leistungen im Bereich des Nachrichtenwesens, nämlich elektronische Datenübertragung
(Datentransfer) von elektronischen Rechenzentren, Mailboxsystemen und Rechenknoten;
Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Datenübertragung mittels
Telekommunikation; Internetverbindungsleistungen für Privatverbraucher und kommer-
zielle Einrichtungen; Vermietung von Zugangszeiten zu Computerdatenbanken, Websites
und Homepages;

Klasse 42:
Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung für Dritte (Hosting); Ver-
mietung von Webservern; Hosting von Webseiten im Internet; Computerberatungs-
dienste; Dienstleistungen eines Anwendungsdienstanbieters, nämlich Hosting von Com-
putersoftwareanwendung für Dritte; Aktualisierung von Computersoftware und Spei-
cherbanken (Software) von Computern und Computersystemen; technische Beratung in
Bezug auf die Erstellung, Entwicklung, Wartung und Nutzung von Webseiten; technische
Beratungsdienste im Zusammenhang mit der Planung, Auswahl und Inbetriebnahme und
dem Betrieb von Computerhardware und Computerprogrammsystemen für Dritte; Bera-
tung in Bezug auf Computerhardware, Computersoftware und Computernetze; Konfigu-
ration von Computersystemen und -netzen; Anpassung von Datenverarbeitungspro-
grammen zur Anpassung an die Bedürfnisse der Anwender; Vermieten und Wartung von
Computerprogrammen und Computersoftware; Aktualisieren von Computersoftware und
Speicherbanken (Software) von Computern und Computersystemen; Dienstleistungen
zum Schutz vor Computerviren; Softwareentwicklung; kundenspezifisches Design von
Computersoftware, drahtloser Datenübertragungssoftware und -systemen; Vermietung
von Computersoftware, die aus einem globalen Computernetz heruntergeladen werden
kann; Sicherheitsdienste zum Schutz vor nicht autorisierten Netzwerkzugriffen für Com-
puternetze, Computerzugang und computergestützte Transaktionen; Vermietung von
Computeranlagen; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung auf den
Gebieten Informationstechnologie; kundenspezifische Designerdienstleistungen; Ent-
wicklung und technische Prüfung elektronischer Kommunikations-, Text- und Informati-
onsverarbeitungssysteme; Entwicklung von Technologien zum Schutz elektronischer
Netzwerke; Vermietung von Internet-Host-Lösungen für Computerbenutzer, Bereitstel-
lung von Speicherplatz im Web, technischer Entwurf sowie technische Beratung in Bezug
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auf den Zugang und die Verwendung von Internet, World Wide Web, Websites, Domain-
Namen und Homepages;

Klasse 45:
Registrierung von Domain-Namen.

Gegen die Eintragung der am 13. April 2012 veröffentlichten Marke hat die Inha-
berin der seit dem 16. Februar 2004 eingetragenen Unionswortmarke 002 648 210

INTRADO

Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke ist eingetragen für die nachfolgen-
den Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:
Computersoftware zur Verwendung beim Management von Informationssystemen zur
Unterstützung bei Notfällen; Computerserver als Hosts von Datenbanken für die Kommu-
nikation bei Notfällen; Computersoftware für Client-PC-gestützte Workstations; Compu-
tersoftware für die Bereitstellung von Unterstützung bei Notfällen; Computersoftware für
die Verwaltung und Handhabung von Notrufen; Telekommunikationshardware und –soft-
ware für automatische Rufnummer- und Standorterkennungssysteme zur Ausführung
erweiterter Notruffunktionen; Computersoftware zur Verwendung im Bereich öffentlicher
Notrufsysteme; Computerhardware und Computersoftware für automatische Nummern-
und Standortidentifizierungssysteme; Computerhardware, nämlich Mikroprozessoren,
Steuerkarten, Multiplexer, elektrische Steuerungen, Endgeräte, Tastaturen, Drucker,
computergesteuerte Datenverwaltung, Baueinheiten für Computerberichte, Telefone,
telematische Geräte, Modems und weltweite Computernetze;

Klasse 35:
Wartung, Überprüfung und Aktualisierung einer Datenbank in Bezug auf Notfallinformati-
onen, Standort von Einzelpersonen und Unternehmen und Wartung und Überprüfung von
Notfallinformationsdatenbanken, Ermöglichung des Auffindens spezieller Telefonnum-
mern und Standorte innerhalb von Nebenstellenanlagen; Wartung, Überprüfung und Ak-
tualisierung von Datenbanken in Bezug auf gewerbliche Rechnungs- und Kontoangaben,
Notfallinformationen, Standort von Einzelpersonen und Unternehmen und Wartung und
Überprüfung von Notfallinformationsdatenbanken, Ermöglichung des Auffindens speziel-
ler Telefonnummern und Standorte innerhalb einer Nebenstellenanlage, Bereitstellung
von Informationen zu Notfallinformationen und Standortdatenbanken;

Klasse 38:
Telekommunikations- und Kommunikationsdienstleistungen; Telekommunikations-Rou-
ting- und Gateway-Dienste; Telekommunikationsdienste, nämlich persönliche Kommuni-
kationsdienste; Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Übertragung von Sprache,
Daten, Grafiken im Orts- und Fernbereich über Telefon-, telegrafische, Kabel-, mobile,
drahtlose und Satellitenübertragung; Kommunikationsdienste, nämlich Betrieb elektroni-
scher Kommunikations- und Informationssysteme, die den Zugang zu und die Verwen-
dung von Notfallinformationen durch Notfallpersonal, Zugangsanbietern des öffentlichen
Dienstes, öffentliche Notfallstellen und gewerbliche Notdienstunternehmen erleichtern;
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Telekommunikationsdienste, nämlich Bereitstellung eines Zugangs zu und Verwendung
von Notfallinformationen durch Notfallpersonal und Zugangsanbieter des öffentlichen
Dienstes; elektronische Übermittlung von Nachrichten; elektronische Nachrichten- und
Datenübertragung; elektronische Sprachnachrichtenübertragung, nämlich Aufzeichnung,
Speicherung und nachfolgende Übertragung von Sprachmitteilungen über Telefon; Tele-
kommunikationsdienste, nämlich Bereitstellung von Zugang, Gebrauch und Weiterleitung
von Notfallinformationen durch Verwaltungspersonal und öffentliche Notrufbetreiber; Ver-
breitung von Informationen zu Notfällen über Telefon, Rundfunk, Fernsehen, Kabelfern-
sehen, drahtlose Telekommunikation und Datenkommunikation, Satellit und weltweite
Computernetzwerke; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen zu einem
weltweiten Computernetzwerk zur Verwendung durch Notdienstpersonal, öffentliche Not-
rufbetreiber, Sicherheitsdienste und gewerbliche Unternehmen, die Notdienste anbieten;
Telefon-Sprachnachrichten-Übermittlungsdienste, nämlich öffentliche Mitteilung von Not-
fallsituationen über Telefon in Form von aufgezeichneten Nachrichten; Telekommunikati-
ons-Gateway-Dienste, nämlich Anrufgenerierung und Sprachnachrichtenübermittlung;
elektronische Sprachnachrichtenübertragung, nämlich Aufzeichnung, Speicherung und
nachfolgende Übertragung von Sprachmitteilungen über Telefon; Benachrichtigung über
ausgehende Anrufe, nämlich Bereitstellen von privaten Informationen und Mitteilen von
entscheidenden Notfallinformationen über Teilnehmer an öffentliche Notfallstellen und
entgegennehmende Außenstellen sowie Benachrichtigen von bestimmten, von den Teil-
nehmern angegebenen Personen; Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich ein lan-
desweiter, umfassender Dienst für Anbieter von drahtloser Fern- und Ortstelefonie, Satel-
litenkommunikation, alternative und konkurrierende Ortsvermittlungsstellen und andere
Telekommunikationsanbieter zur Zusammenschaltung und Integration verschiedener
Systeme und traditioneller Telekommunikationsanbieter für eine automatische Anrufwei-
terleitung an Notrufzentralen; Betrieb eines privaten Informations- und Benachrichti-
gungssystems zur Übermittlung von entscheidenden Notfallinformationen über Teilneh-
mer an öffentliche Notfallstellen und entgegennehmende Außenstellen sowie Benach-
richtigung von bestimmten, von den Teilnehmern angegebenen Personen; Telekommuni-
kationsdienstleistungen, nämlich ein landesweiter, umfassender Dienst für Anbieter von
drahtloser Fern- und Ortstelefonie zur Zusammenschaltung verschiedener Systeme für
eine automatische Anrufweiterleitung für Teilnehmer an der drahtlosen Telekommunika-
tion an Notrufzentralen; Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich ein landesweiter,
umfassender Dienst für Anbieter von drahtloser Fern- und Ortstelefonie, Satellitenkom-
munikation, alternative und Betreiber von Ortsvermittlungsstellen sowie andere Telekom-
munikationsanbieter zur Zusammenschaltung von verschiedenen Systemen und traditio-
nellen Telekommunikationsanbietern für eine automatische Anrufweiterleitung; Telekom-
munikationsdienstleistungen, nämlich Identifizierung des geografischen Standortes von
Telekommunikationseinrichtungen zur Bereitstellung von Standortinformationen für ge-
werbliche Dienstanbieter; Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Identifizierung
des geografischen Standortes von Telekommunikationseinrichtungen zur Bereitstellung
von Standortinformationen für Nothilfepersonal; Benachrichtigungsdienste, nämlich
Übermittlung von Benachrichtigungen über Katastrophen, Unglücksfälle und/oder Notfälle
großen Ausmaßes über Telefon; Kommunikationsdienste in Form von elektronischen
Kommunikations- und Informationssystemen; Telekommunikationsdienste für den Zu-
gang zu und die Verwendung von Notfallinformationen durch Notdienstpersonal, Zu-
gangsanbieter des öffentlichen Dienstes, öffentliche Notrufstellen und gewerbliche Unter-
nehmen, die Notdienste anbieten; Kommunikationsdienste, nämlich die Übermittlung
einer aufgezeichneten Sprachnachricht an eine festgelegte Liste von Kontaktpersonen
über Telefon; Telekommunikations-Gateway-Dienste, nämlich computergestützte Entge-
gennahme von Notrufen, Koordination, Anrufgenerierung und Sprachnachrichtenüber-
mittlung; elektronische Sprachnachrichtenübermittlung, nämlich Aufzeichnung, Speiche-
rung und nachfolgende Übertragung von Sprachmitteilungen über Telefon, Rundfunk,
Fernsehen, Kabelfernsehen, drahtlose Telekommunikation und Datenübertragung, Satel-
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lit und weltweite Computernetze; elektronische Überwachung von Telefonanrufen von
Teilnehmern und Bereitstellung von Informationen zu Noteinrichtungen;

Klasse 42:
Computerdiagnostik; Planung von Notfallreparaturen bei Computern; Entwicklung von
Computerhardware; Computerdienste, nämlich Adressierung von elektronischer Post;
Computerdienstleistungen, nämlich Entwurf und Implementierung von Netzwerken für
Dritte; Hosting von Datenbanken, alle in Bezug auf Notfallinformationen, Standorte von
Einzelpersonen und Unternehmen und Bereitstellung von Wartung und Überprüfung von
Notfallinformationsdatenbanken, Ermöglichung des Auffindens spezieller Telefonnum-
mern und Standorte innerhalb einer Nebenstellenanlage; Pflege von Computersoftware
im Bereich Notfallinformationen; Hosting von Notfallkommunikationsdatenbanken für
Dritte auf einem Server für ein weltweites Computernetz; Integration von Computersys-
temen und Netzwerken für die Bereitstellung von Anrufweiterleitung, automatischer An-
rufweiterleitung, automatischer Standortidentifizierung und Notfallunterstützung für Not-
rufzentralen; Hosting von Datenbanken, alle in Bezug auf gewerbliche Rechnungs- und
Kontoangaben, Notfallinformationen, Standort von Einzelpersonen und Unternehmen und
Wartung und Überprüfung von Notfallinformationsdatenbanken, Ermöglichung des Auf-
findens spezieller Telefonnummern und Standorte innerhalb einer Nebenstellenanlage,
Bereitstellung von Informationen zu Notfallinformationen und Standortdatenbanken;

Klasse 44:
Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Notfallinformationen und Standortdaten-
banken, für gesundheitliche Zwecke; Computerleistungen, nämlich die Bereitstellung ein-
zelner Datenbanken für die allgemeine Öffentlichkeit für den Zugang zu und die Eingabe
von personalisierten Notfallinformationen und -präferenzen, die für Anbieter von Not-
diensten von Nutzen sein können, wie medizinische Angaben, Behandlungspräferenzen
und Präferenzen bei medizinischen Diensten; Bereitstellung von Online- und Offline-Da-
tenbanken im Bereich Notdienst für medizinische Unfalldienste sowie von medizinischen
Diensten;

Klasse 45:
Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Notfallinformationen und Standortdaten-
banken, für Sicherheitszwecke; Computerdienste, nämlich Bereitstellung einzelner Da-
tenbanken für die allgemeine Öffentlichkeit für den Zugang zu und die Eingabe von per-
sonalisierten Notfallinformationen und Präferenzen, die für Anbieter von Notdiensten von
Nutzen sein können, wie Familienangaben, Angaben zu Kontaktpersonen bei Notfällen,
Sicherheitszugangskodes, sprachliche Einschränkungen, kirchliche und religiöse Präfe-
renzen, Anweisungen zur Benachrichtigung der Familie sowie persönliche Informationen;
Bereitstellung von Online- und Offline-Datenbanken im Bereich Notdienst für Feuerwehr,
Polizeischutz und Vorbereitung auf Naturkatastrophen und Rettungshilfe.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 14. Juli 2014 und dem im Erinnerungsverfahren ergangenen Be-
schluss vom 14. Februar 2017 eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 125 b
Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden
Marken teilweise bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke für alle Waren
und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistungen der Klasse 35 „Wer-
bung; Beratung und Erteilung von Auskünften über Verkaufsförderung; Verbrei-
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tung von Werbeanzeigen; Onlinewerbung in einem Computernetzwerk; Vermitt-
lung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Beratung und
Hilfe in Fragen der Geschäftsführung; Unternehmensberatung“ angeordnet.

Die Widerspruchsmarke verfüge von Haus aus über eine normale Kennzeich-
nungskraft. Anhaltspunkte für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft seien
nicht gegeben. Von einer beschreibenden Bedeutung der Widerspruchsmarke im
Sinn von „Jemandem etwas ans Herz legen oder jemandem etwas empfehlen“,
wovon der Inhaber der angegriffenen Marke ausgehe, da sich die Bezeichnung
INTRADO aus den lateinischen Bestandteilen „in“ (an, auf, hinauf bei, gegen in)
und „trado“ (ich übergebe / überreiche) zusammensetze, sei nicht auszugehen.
Selbst wenn es sich um einen lateinischen Begriff handeln würde, sei von einem
entsprechenden Verständnis durch die angesprochenen inländischen Verkehrs-
kreise nicht auszugehen, da es sich bei den in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen nicht um einen Fachbereich handele, bei dem Latein die Fach-
sprache sei. Bei der Widerspruchsbezeichnung handele es sich um eine Phanta-
siebezeichnung, der wiederum – anders als die Widersprechende meint – allein
deshalb aber keine insgesamt erhöhte Kennzeichnungskraft zuzusprechen sei.
Zwischen den sich in den Klassen 9, 38 und 42 gegenüberstehenden Waren und
Dienstleistungen bestehe zum Teil Identität und im Übrigen eine hochgradige
Ähnlichkeit aufgrund der bestehenden technischen Funktionszusammenhänge.
Auch in Bezug auf einen Teil der für die angegriffenen Marke in der Klasse 35
geschützten datenbankspezifischen Verwaltungs- und Systematisierungsdienst-
leistungen, nämlich in Bezug auf die „Zusammenstellung von Werbeanzeigen zur
Verwendung als Web-Seiten im Internet; Dateienverwaltung mittels Computer;
Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von
Daten in Computerdatenbanken“ sei eine Ähnlichkeit zu den Widerspruchsdienst-
leistungen der „Wartung, Überprüfung und Aktualisierung einer Datenbank“ der
Klasse 35 gegeben, da sich diese überschnitten bzw. diesen entsprächen. Die in
der Klasse 45 der angegriffenen Marke geschützten Dienstleistungen der „Regis-
trierung von Domain-Namen“ seien entfernt ähnlich zu den für die Widerspruchs-
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marke geschützten Kommunikationsdienstleistungen. Denn diese würden sich
insofern ergänzen, als das Vorhandensein einer Internetdomain Voraussetzung für
den Onlinezugriff auf Datenbanken von außen sei und daher die Einrichtung des
Internetzugangs und die Registrierung einer entsprechenden Domain häufig der-
selbe Dienstleister übernehme. Zwischen den Vergleichsbezeichnungen
NITRADO und INTRADO sei eine insbesondere klangliche Verwechslungsgefahr
zu bejahen. Denn sie stimmten in der Anzahl der Silben, der Silbengliederung
sowie in ihrem Sprech- und Betonungsrhythmus überein und wiesen zudem bei
identischen sieben Buchstaben einen identischen Lautbestand mit identischer Vo-
kalfolge auf. Auch in schriftbildlicher Hinsicht bestehe zumindest bei zwei von drei
möglichen Schreibweisen eine Verwechslungsgefahr, insbesondere seien die An-
fangsbuchstaben „I“ und „N“ nur bei genauer Betrachtung visuell voneinander zu
unterscheiden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der jüngeren Marke. Er
macht insbesondere geltend, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke unterdurchschnittlich sei. Bei der Bezeichnung INTRADO handele es sich
gerade nicht um einen Phantasiebegriff. Vielmehr bestehe das Widerspruchszei-
chen aus den lateinischen Begriffen „IN“ und „TRADO“ mit der Gesamtbedeutung
von „jemanden etwas ans Herz legen, etwas empfehlen oder einfach Vorbild sein“.
Auch werde unter der Bezeichnung INTRADOS in der englischen und französi-
schen Sprache eine „Laibung“ verstanden. Damit reduzierte sich der Abstand, den
die jüngere Marke einhalten müsse, auf eine identische Marke. Diesen Abstand
halte die angegriffene Marke NITRADO problemlos ein. Auch habe die Widerspre-
chende das Rechtsschutzbedürfnis verloren, weil sie gegen wortgleiche bzw.
identisch angemeldete und eingetragene Wortmarken anderer nicht vorgegangen
sei (Verweis auf Eintragungen 30 742 001 Intrado, 30 2009 073 153 s.a.x.InTraDo
sowie UM 012 670 865 INTRADO) und damit im Grundsatz akzeptiere, dass auch
Dritte die Widerspruchsmarke ähnlich oder wortgleich verwendeten. Bei der Frage
der Identität oder Ähnlichkeit der Vergleichswaren und -dienstleistungen habe die
Markenstelle nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Widersprechende die zu
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weit gefassten und unspezifischen einzelnen Waren- und Dienstleistungsbegriffe
zu ihrem Vorteil nutze, indem sie sämtliche spezifischen Waren und Dienstleistun-
gen der angegriffenen Marke darunter subsumiere. Eine Verwechslungsgefahr der
Vergleichsbezeichnungen sei vorliegend deswegen nicht gegeben, weil gerade mit
der Veränderung der ersten Silbe in der angegriffenen Marke NITRADO anstelle
von INTRADO ein neuer echter Fantasiebegriff entstehe.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 vom 14. Juli 2014
und vom 14. Februar 2017 aufzuheben, soweit wegen des Wider-
spruchs aus der Unionsmarke UM 002 648 210 die teilweise Lö-
schung der angegriffenen Marke 30 2011 054 407 angeordnet
worden ist und den Widerspruch insgesamt zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke zurückzu-
weisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Beschwerde des Markeninhabers unbegründet
sei. Da es sich bei der Widerspruchsbezeichnung INTRADO um einen Phantasie-
begriff ohne irgendeine Bedeutung handle, sei nicht von einer geringen, sondern
im Gegenteil von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
auszugehen. Die Vergleichszeichen INTRADO und NITRADO würden sich klang-
lich und schriftbildlich so unerheblich voneinander unterscheiden, dass von einer
sehr hohen Ähnlichkeit der Vergleichsbezeichnungen auszugehen sei. Zu der vom
Markeninhaber aufgeworfenen Frage des fehlenden Schutzbedürfnisses der Wi-
dersprechenden angesichts der Eintragung anderer zur Widerspruchsmarke iden-
tischer oder ähnlicher Zeichen meint die Widersprechende, die Existenz dieser
Marken indiziere nicht, dass die Widersprechende kollidierende Marken grund-
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sätzlich toleriere. Zudem handle es sich – was die Waren- und Dienstleistungsbe-
reiche der Drittmarken angehe – um keine zum vorliegenden Fall vergleichbare
Konstellationen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar-
kenstelle für Klasse 42 sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren
Akteninhalt Bezug genommen.


II.

1. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zulässige Beschwerde des Inhabers
der angegriffenen Marke hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen der angegriffe-
nen Wortmarke NITRADO und der älteren Widerspruchsmarke INTRADO besteht
im Umfang der von der Markenstelle erfolgten Löschungsanordnung und insoweit
auch erhobenen Beschwerde des Markeninhabers eine Verwechslungsgefahr
nach § 125b Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG,
so dass die Markenstelle zu Recht die teilweise Löschung der jüngeren Marke
angeordnet hat, § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesge-
richtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER;
GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9
– Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2013, 833
Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR
2018, 79 Rn. 9 – Oxford/Oxford Club). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit
insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte
(Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken
sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Wi-
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derspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen vonei-
nander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff
der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte
Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR
2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markenge-
setz, 12. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können sich für die Beur-
teilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich aus-
wirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Ver-
kehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu
erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrneh-
mung der Kennzeichen.

Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen der angegriffenen Wortmarke
NITRADO und der älteren Unionswiderspruchsmarke INTRADO im Umfang der
Beschwerde eine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 125b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a. Bei der Widerspruchsmarke INTRADO ist von durchschnittlicher Kennzeich-
nungskraft auszugehen, Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung der
Kennzeichnungskraft sind nicht erkennbar. Soweit der Inhaber der jüngeren Marke
eine geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke darauf zurückführen
möchte, dass die Bezeichnung INTRADO aus den lateinischen Wörtern „in“ (an,
auf, hinauf bei, gegen) und „trado“ (ich übergebe, überreiche) zusammengesetzt
sei und in der Gesamtheit „jemandem etwas ans Herz legen“ bedeute, so ist dies
weder nachvollziehbar noch belegbar und zudem ohne erkennbare (sachbe-
schreibende) Relevanz für den geschützten Waren- und Dienstleistungsbereich.
Auch besteht ohnehin keine Neigung der angesprochenen Verkehrskreise dazu,
Bezeichnungen, die ihnen im Wirtschaftsverkehr begegnen, nach einzelnen Wort-
bestandteilen zu zerlegen und deren Bedeutung zu untersuchen (vgl. Ströbele/
Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 9 Rn. 138, 141). Selbst wenn die Bezeich-
nung „intrados“ im französischen und englischen Sprachgebrauch möglicherweise
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die Bedeutung von „Laibung“ hat, ist auch dieser Begriffsinhalt für die Frage der
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke Intrado nicht relevant, zumal ein
Bezug zu dem vorliegend maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbereich nicht
erkennbar ist. Auf der anderen Seite sind von Seiten der Widersprechenden aber
auch keine Gründe vorgetragen, die zu einer gesteigerten Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke führen können. Auch bei einer phantasievollen Marke ist
von Haus aus, also unabhängig von der konkreten Benutzungslage, zunächst
stets nur von einer originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen.

b. Zwischen den sich gegenüberstehenden beschwerdegegenständlichen Wa-
ren und Dienstleistungen besteht weitgehend Identität bzw. hochgradige Ähnlich-
keit. Grundlage für die Frage, welche Waren und Dienstleistungen der Wider-
spruchsmarke zu berücksichtigen sind, ist das Register, soweit, wie hier, Benut-
zungsfragen keine Rolle spielen. Soweit im Waren- und Dienstleistungsverzeich-
nis der Widerspruchsmarke Oberbegriffe für bestimmte Waren und Dienstleistun-
gen eingetragen sind, sind diese auch Grundlage für die Frage der Ähnlichkeit der
Waren oder Dienstleistungen. Insofern ist für den Einwand des Markeninhabers,
der Schutzumfang der Widerspruchsmarke sei unzulässig ausgedehnt worden,
kein Raum.

Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen besteht, wenn
diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zuei-
nander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen
betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem
Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Ei-
genart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder
anderer, für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe, so enge
Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung
sein könnten, sie stammten regelmäßig aus denselben oder gegebenenfalls wirt-
schaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markenge-
setz, 12. Aufl., § 9 Rn. 59, vgl. z. B. BGH GRUR 2004, 241, 243 – GeDIOS;
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GRUR 2015, 176 Rn. 16 – ZOOM/ZOOM). Diese zur Warenähnlichkeit entwickel-
ten Grundsätze werden in entsprechender Weise bei der Beurteilung der Ähnlich-
keit von Dienstleistungen untereinander herangezogen (vgl. BGH GRUR 2002,
544 – BANK 24; GRUR 2001, 164 – Wintergarten).

Bei den angegriffenen Waren der Klasse 9 handelt es sich letztlich um Computer-
software und Computerhardware und damit um zu den Widerspruchswaren der
Klasse 9 identische bzw. hochgradig ähnliche Waren. Gleiches gilt für die auf das
Bereitstellen des Internetzugangs, die Übertragung von Daten und auf die Tele-
kommunikation bezogenen Dienstleistungen in der Klasse 38 sowie die IT-bezo-
genen Dienstleistungen in der Klasse 42, die den Telekommunikationsdienstleis-
tungen und den IT-bezogenen Diensten der Widersprechenden weitgehend ent-
sprechen bzw. nach ihrem Zweck, ihrem Nutzen und ihrer wirtschaftlichen Be-
deutung für die Kunden so enge Berührungen aufweisen, dass die beteiligten Ver-
kehrskreise davon ausgehen, die Dienstleistungen entstammten einer gemeinsa-
men Betriebsstätte, was zum Teil wohl auch der Fall ist. In Bezug auf die Dienst-
leistungen der Klasse 45 der Domain-Registrierungsdienste der jüngeren Marke
besteht zu den Telekommunikations- und Internetdiensten in der Klasse 38 der
Widerspruchsmarke eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit, da diese Dienste
häufig Hand in Hand gehen, sich ergänzen und aufeinander abgestimmt sind bzw.
aufeinander abgestimmt sei müssen. Auch in Bezug auf die von der Löschung
umfassten datenbankspezifischen Verwaltungs- und Systematisierungsdienstleis-
tungen in der Klasse 35 der jüngeren Marke besteht eine hochgradige Ähnlichkeit
zu den auf die Wartung, Überprüfung und Aktualisierung einer Datenbank bezo-
genen Widerspruchsdienstleistungen in der Klasse 35.

c. Den bei dieser Ausgangslage – durchschnittliche Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke und teilweise bis zur Identität vorliegende Ähnlichkeit der Ver-
gleichswaren und -dienstleistungen – zu fordernden strengen aber auch den
durchschnittlichen Anforderungen an den Markenabstand wird die jüngere Marke
jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht nicht gerecht.
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Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit
im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil
Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher
und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zei-
chenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahr-
nehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch
die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere
ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen
sind (vgl. z. B. BGH GRUR 2018, 79 Rn. 37 – Oxford/Oxford Club). Abzustellen ist
dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der
eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiede-
nen Einzelheiten achtet (so z. B. BGH in GRUR 2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet
m. w. N.). Vorliegend handelt es ich bei den angesprochenen Verkehrskreisen um
Fach- und Endverbraucherkreise.

Es stehen sich die Wortmarken INTRADO und NITRADO gegenüber, die sich ins-
besondere schriftbildlich zu nahe kommen. Die Zeichen sind beim Vergleich des
Schriftbilds in allen üblichen Wiedergabeformen zu vergleichen, wobei eine zu
große Annäherung bereits in einer der üblichen Schreibweisen für die Bejahung
der Verwechslungsgefahr ausreicht. Zu den üblichen Schreibweisen der Zeichen
zählen neben der Wiedergabe mit großem Anfangsbuchstaben und nachfolgender
Kleinschreibung auch die durchgängige Schreibweise in Versalien oder nur Klein-
buchstaben. Insbesondere bei der Wiedergabe in Versalien ist die Ähnlichkeit von
NITRADO
INTRADO
ausgesprochen groß. Die Vergleichsbezeichnungen stimmen sowohl in der Buch-
stabenanzahl als auch den Buchstaben selbst überein. Der einzige Unterschied
der Zeichen, der in der vertauschten Reihenfolge der Anfangsbuchstaben – NI
anstelle von IN – besteht, ist wenig auffällig, weil die aus Geraden bestehenden
Buchstaben I und N zudem gleiche Ober- und Unterlängen und damit ganz ähnli-
che Umrisscharakteristiken aufweisen. Auch wenn sich der (einzige) Unterschied
- 15 -
der Zeichen an dem in der Regel stärker beachteten Wortanfang befindet, ist ver-
wechslungsfördernd in Rechnung zu stellen, dass es sich bei den dreisilbigen
Vergleichszeichen um eher längere Markenwörter handelt, die auch schriftbildlich
leichter verwechselt werden, als Kurzmarken, selbst wenn bei der schriftbildlichen
Verwechslungsgefahr, anders als beim schnell verklingenden gesprochenen Wort,
erfahrungsgemäß eine etwas genauere und in der Regel wiederholte Wahrneh-
mung der Bezeichnung möglich ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
12. Aufl., § 9 Rn. 297). Aufgrund der überwiegenden Annäherungen der Ver-
gleichsbezeichnungen können sie schon bei geringer Unaufmerksamkeit direkt
füreinander gelesen werden und kommen sich deutlich zu nahe.

Auf die Frage, ob die Vergleichszeichen bei der vorliegenden Ausgangslage auch
klanglich zu weit angenähert sind, kommt es vorliegend nicht mehr entschei-
dungserheblich an.

Der Umstand, auf den der Markeninhaber hinweist, wonach die Widersprechende
angesichts der Existenz und angeblichen Duldung zahlreicher identisch eingetra-
gener Drittmarken das Schutzbedürfnis, gegen den Markeninhaber vorzugehen,
verloren habe, ist vorliegend unbeachtlich. Einmal ist schon nichts über das Ver-
halten der Widersprechenden dazu bekannt. Darüber hinaus kann die Existenz
von Drittmarken zwar im Einzelfall Anhaltspunkte für eine durch deren Benutzung
möglicherweise reduzierte Kennzeichnungskraft einer Marke geben, für die Frage,
ob eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen zwei
Vergleichszeichen besteht, ist dies aber unbeachtlich. Außerhalb des formellen
Markenrechts liegende Umstände bzw. Einwendungen, wie gerade die Frage der
behaupteten vorherigen Duldung ähnlicher Eintragungen durch die Widerspre-
chende sind im Widerspruchsverfahren ausgeschlossen (vgl. hierzu auch
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 42 Rn. 62 mit Verweis auf
BPatGE 7, 177).

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2. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden wer-
den. Eine solche war lediglich von der obsiegenden Widersprechenden hilfsweise
beantragt worden, nicht aber von dem insoweit unterliegenden Markeninhaber,
§ 69 Nr. 1 MarkenG. Eine mündliche Verhandlung war auch nicht aus Gründen
der Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 3 MarkenG.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

- 17 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen


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