25 W (pat) 525/17  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




25 W (pat) 525/17
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(Aktenzeichen)


B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache









betreffend die Markenanmeldung 30 2014 002 417.9

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Bayernherz

ist am 7. April 2014 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgenden Waren angemeldet
worden:

Klasse 30: Back- und Konditoreiwaren.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
unter der Nummer 30 2014 002 417.9 geführte Anmeldung mit Beschluss vom
1. Oktober 2015 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Be-
gründung ist ausgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung einen ohne weiteres
erkennbaren Begriffsinhalt aufweise und das Zeichen einen engen beschreiben-
den Bezug zu den beanspruchten Waren herstelle. Das Zeichen setze sich aus
der geografischen Herkunftsangabe „Bayern“ und dem Begriff „Herz“ zusammen.
Dieser Begriff weise unmittelbar auf die Herzform der Ware bzw. der Verpackung
hin. Das angemeldete Zeichen reihe damit lediglich einfache, zur gängigen Um-
gangs- und Werbesprache gehörende Begriffe zu einer sinnvollen Gesamtaus-
sage aneinander, bei der die sachbezogene Information im Vordergrund stehe.
Die beanspruchten Waren könnten ohne weiteres aus Bayern stammen und als
Herz geformt sein. Bei Back- und Konditorwaren sei eine figürliche Gestaltung der
Produkte üblich. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Kombinationsmarke er-
schöpfe sich die angemeldete Bezeichnung in einer bloßen, sprachüblichen Anei-
nanderreihung schutzunfähiger Angaben, die auch in ihrer Gesamtheit einen un-
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mittelbar beschreibenden Aussagegehalt vermittelten. Die Anmelderin könne sich
nicht auf vermeintlich ähnlich gelagerte Voreintragungen berufen.

Die Anmelderin vertritt mit ihrer Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss
die Auffassung, dass das angemeldete Zeichen „Bayernherz“ den Anforderungen
an die Unterscheidungskraft genüge. Auch beschreibende Angaben könnten un-
terscheidungskräftig sein. Die Unterscheidungskraft fehle nur, wenn die angespro-
chenen Verkehrskreise sofort und ohne Nachdenken einen konkreten und direkten
Bezug zwischen der Marke und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
herstellen könnten. Hiervon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen wer-
den, da „Bayernherz“ - ganz anders als die Wortfolge „Berliner Herzen“ - mehr-
deutig sei. So werde mit „Bayernherz“ zunächst ein Herz bezeichnet, das mit der
weiß-blauen bayerischen Staatsflagge gemustert sei. Weiterhin werde der Begriff
in der Presseberichterstattung über den FC Bayern benutzt. Schließlich sei mit
dem Begriff auch eine geographische Ortsangabe verbunden, nämlich das geo-
graphische „Herz“ Bayerns. Daher bedürfe es einer analysierenden Betrach-
tungsweise, um von dem angemeldeten Zeichen auf die beanspruchten Waren zu
schließen. Weiterhin könnten die beanspruchten Waren auch in anderer Form als
in Herzform hergestellt und verpackt werden. Der angemeldeten Wortfolge „Bay-
ernherz“ stehe auch kein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegen, da kein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Im Übrigen seien zahlreiche
Marken mit Wortbestandteilen eingetragen worden, die den Begriffen „Bayern“
und „Herz“ ähneln würden, wie etwa „Herzchen“ für Speisepulver bzw. Molkerei-
produkte; „Bach-Herzchen“ für Fruchtgummiherzen; „Herz“, „Schuhplattler-Herz“,
„Semmel mit Herz“, „Herz von Afrika“ und „Schritte mit Herz“ jeweils für Waren der
Klasse 30.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 1. Oktober 2015 aufzuheben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.


II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der angemeldeten Wortkombi-
nation fehlt in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 30 die erforderliche
Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die
Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt-
funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428
Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006). Keine
Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr
im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 -
FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor). Darüber
hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich
auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittel-
bar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffen-
den Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung die
Unterscheidungskraft. Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den Begriffen
„Bayern“ und „Herz“ zusammen. Wie vom DPMA zutreffend dargelegt, wird der
Verkehr das Wort „Bayern“ als geographische Angabe in dem Sinne verstehen,
dass die Waren aus Bayern stammen bzw. dort hergestellt werden. In dem Wort
„Herz“ wird der Verkehr bezogen auf Back- und Konditorwaren einen Hinweis auf
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die Form der beanspruchten Waren sehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass
Backwaren grundsätzlich auch in anderer Form als in Herzform hergestellt werden
können. Von einer warenbeschreibenden Formangabe ist bereits dann auszuge-
hen, wenn die Angabe eine der denkbaren Warengestaltungen beschreibt, wobei
die Herzform sogar eine der überaus üblichen Formen insbesondere im Zusam-
menhang mit Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen darstellt. Dieses
warenbeschreibende Verständnis erschließt sich den angesprochenen Verkehrs-
kreisen ohne weiteres und ohne analysierende Betrachtungsweise, da die Be-
griffe, aus denen sich die Wortfolge zusammensetzt, weithin gebräuchlich sind
und die Wortkombination sprachüblich gebildet ist. Zudem ist den Verbrauchern
als angesprochenen Verkehrskreisen bekannt, dass die Herzform zu den tradi-
tionellen Gestaltungsformen für Schokoladen- und Süßwaren, insbesondere aber
auch für Gebäck und Torten gehört und Backwaren im Handel auch in herz-
förmigen Verpackungen angeboten werden (BPatG 28 W (pat) 54/06 – Berliner
Herzen; die Entscheidung ist über die Homepage des BPatG öffentlich zu-
gänglich). Der Verkehr ist auch an Bezeichnungen gewöhnt, die in der Zeichenbil-
dung dem angemeldeten Zeichen entsprechen und die regionale Herkunft von
Waren beschreiben.

Soweit die Anmelderin sich darauf beruft, dass die angemeldete Bezeichnung
„Bayernherz“ mehrdeutig sei, gibt dies zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die
Mehrdeutigkeit eines Begriffs bzw. einer Bezeichnung führt regelmäßig dann nicht
zur Schutzfähigkeit, wenn zumindest eine der Bedeutungen (erst recht, wenn
mehrere) für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden
Charakter hat (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 32 - DOUBLEMINT; BGH GRUR
2008, 900, Rn. 15 - SPA II). Darüber hinaus liegt in der von der Anmelderin vor-
getragenen möglichen Wortbedeutung des Begriffs „Bayernherz“ als Metapher für
die mentale Stärke des FC Bayern keine Mehrdeutigkeit, da insoweit kein erkenn-
barer Bezug zu den beanspruchten Back- und Konditoreiwaren besteht. Die von
der Anmelderin vorgetragene Bedeutung, dass ein „Bayernherz“ ein mit der baye-
rischen Staatsflagge versehenes Herz sei könne, entspricht dem oben dargeleg-
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ten beschreibenden Sinngehalt des Zeichens, da tatsächlich herzförmige Backwa-
ren angeboten werden, die mit einem weiß-blauen Dekor versehen sind (insbe-
sondere Lebkuchenherzen), so dass der Verkehr in der Bezeichnung „Bayernherz“
bei entsprechenden Waren stets einen Hinweis auf die Eigenschaften der Ware
selbst, nicht aber auf den Herkunftsbetrieb sehen wird.

Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen spricht sogar viel dafür, dass
auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, was aber im
Ergebnis dahingestellt bleiben kann.


Wegen der Voreintragungen, auf die sich die Anmelderin beruft, ist auf die dazu
ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR
2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen
EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 - Post-
kantoor), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und
des BPatG (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 -
VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt)
zu verweisen, wonach bei Voreintragungen, aber auch bei abweichenden Ent-
scheidungen weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist (vgl. auch
Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 58 und Rn. 59 mit zahlreichen weite-
ren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist
keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Ent-
scheidung.

Die Beschwerde der Anmelderin war nach alledem zurückzuweisen.

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war von der Anmelderin nicht be-
antragt worden und im Übrigen auch nicht angezeigt, § 69 Nr. 1 und Nr. 3 Mar-
kenG.

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III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die Anmelderin und Beschwerdeführerin das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

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