25 W (pat) 522/15  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




25 W (pat) 522/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2014 059 339.4

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Juni 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

ROOM4YOU

ist am 3. September 2014 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Dienstleistungen der
Klasse 36

Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Ver-
mietung von Wohnungen; Vermittlung von Wohnungen; Immobilien-
verwaltung, sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von
Immobilien [Facility Management]


angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom
3. Februar 2015 in vollem Umfang zurückgewiesen, da ihr die erforderliche Unter-
scheidungskraft fehle.

Das Zeichen bestehe aus der nicht schutzfähigen englischsprachigen Sachaus-
sage ROOM4YOU im Sinn von „Room for you“ also „Zimmer für Dich/Sie“. Das
englische Wort „Room“ sei Teil des englischen Grundwortschatzes und werde
ebenso wie die Zahl „4“ (= allgemein verwendetes Kürzel des Wortes „for“) von
den deutschen Verkehrskreisen in der jeweiligen Bedeutung verstanden. Damit
handele es sich bei der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die bean-
spruchten Immobiliendienstleistungen um einen beschreibenden Hinweis auf ir-
gendein beliebiges Angebot eines Zimmers bzw. von Wohnraum (speziell) für den
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Kunden (= 4 YOU/für Dich/Sie). Es könne weder von einer phantasievollen Be-
griffsneuschöpfung die Rede sein, noch führe der Hinweis des Anmelders auf die
Entscheidung des BGH zur Schutzfähigkeit der Bezeichnung „FOR YOU“ zum
Erfolg, weil sich mit dem Bestimmungswort „ROOM“ vorliegend eine klare Sach-
aussage ergebe, die zweifelsfrei auf ein Zimmer oder einen Raum abziele, so
dass ein Interpretationsspielraum nicht gegeben sei. Der sloganartigen Sachan-
gabe fehle daher die Unterscheidungseignung.

Gegen die Zurückweisung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Bei der
Beurteilung der Unterscheidungskraft sei nach der ständigen Rechtsprechung
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so
geringe Unterscheidungskraft reiche aus, um das Schutzhindernis des § 8 Ab-
satz 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden. Ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft
könne der angemeldeten Bezeichnung nach ihrem Gesamteindruck in Bezug auf
die relevanten Dienstleistungen nicht abgesprochen werden. Denn die Zusam-
menschreibung der einzelnen Zeichenbestandteile sei sprachregelwidrig, die Be-
standteile würden zum Teil durch das phonetische Synonym „for“ für „4“ darge-
stellt, das Zeichen enthalte ausschließlich englischsprachige Bestandteile und die
konkrete Wortzusammensetzung ohne Leerzeichen sei ein pfiffiges Wortspiel. Zu-
dem handele es sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei der Be-
zeichnung „for you“ nicht um eine allgemein beschreibende Sachangabe, vielmehr
werde ein minimaler für die Schutzbegründung ausreichender Interpretationsspiel-
raum eröffnet. Dies gelte auch dann, wenn die Wortfolge „for you“ mit einer Gat-
tungsbezeichnung verbunden werde.

Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 3. Februar 2015 aufzuheben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze des Anmelders und den übrigen Akteninhalt Bezug ge-
nommen.


II.

Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1
MarkenG statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung
der angemeldeten Bezeichnung „ROOM4YOU“ als Marke steht das Schutzhinder-
nis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher insoweit zu Recht die Eintra-
gung versagt (§ 37 Absatz 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei-
chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Her-
kunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt da-
rin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 –
Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 –
Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006).
Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl.
EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 –
Smartbook). Werbeslogans oder schlagwortartige Wortfolgen unterliegen weder
strengeren noch geringeren, sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen wie
andere Wortmarken. Daher reicht allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den
angesprochenen Verkehrskreisen als Werbespruch wahrgenommen wird - für sich
gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungs-
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kraft zu verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 44 - VORSPRUNG DURCH
TECHNIK; GRUR Int. 2012, 914 - WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH).
Entscheidend ist, ob das Zeichen zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche
Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl.
EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 45 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Wie bei an-
deren Markenkategorien auch fehlt sloganartigen Wortfolgen diese Eigenschaft
dann, wenn es sich um Bezeichnungen handelt, denen der Verkehr im Zusam-
menhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006,
850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkan-
toor) oder wenn es sich um sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache handelt, die - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterschei-
dungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. - Link economy; GRUR 2009,
778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hin-
aus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf
Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar
betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden
Produkt hergestellt wird (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006) oder die aus-
schließlich werbewirksame Anpreisungen enthalten, ohne einen über diese Wer-
befunktion hinausgehenden hinreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft
zu vermitteln (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 44 - VORSPRUNG DURCH
TECHNIK). Unterscheidungskraft kann einer Werbefolge insbesondere dann zu-
kommen, wenn die jeweilige Bezeichnung nicht nur in einer gewöhnlichen Wer-
bemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist,
die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angespro-
chenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst (EuGH GRUR 2010, 228,
Rn. 57 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortfolge für die be-
anspruchten Dienstleistungen aber jegliche Unterscheidungskraft.

Die angemeldete Marke besteht aus der Kombination der englischen Begriffe
„room“ (= Raum) „4“ (= for) und „you“ (= dich/Sie) und bedeutet somit wörtlich
übersetzt „Raum für dich/Sie“. Das englische, dem Grundwortschatz zugehörige
Wort „Room“ hat die Bedeutung von „Zimmer“ im engeren Sinn und bezeichnet
gleichermaßen auch in einem weiteren Sinn den (Wohn-, Büro- oder Lebens-)
Raum bzw. Platz (vgl. PONS, Großwörterbuch für Experten und Universität,
1. Auflage, Englisch-Deutsch). Die Zahl „4“ (an sich „four“) steht nach einer in der
Produktwerbung weit verbreiteten Übung anstelle der Präposition „for“ (= für) und
wird von den mit den Dienstleistungen angesprochenen Endverbrauchern und
gewerblich Tätigen, die an diese Verkürzung gewöhnt sind, ohne weiteres im Sinn
von for/für verstanden (siehe hierzu auch die Ausführungen in BPatG,
27 W (pat) 66/02 - all4printer; 30 W (pat) 163/01 - click4cash; 27 W (pat) 143/01 -
4fun; 33 W (pat) 67/02 - sms4u; 33 W (pat) 548/10 - Do it 4 you; jeweils veröffent-
licht auf der Homepage des Gerichts, Zusammenfassungen veröffentlicht in der
Entscheidungssammlung PAVIS).

Bei der Wortfolge „Raum für dich“ handelt es sich in Verbindung mit den Immobili-
endienstleistungen, deren Gegenstand der Erwerb, der Verkauf, die Anmietung,
die Vermittlung, die Verwaltung oder die Verpachtung von (Wohn-, Büro- oder Le-
bens-) Raum beinhaltet, um die in der verknappten Werbesprache und persönli-
chen Anredeform gehaltene werbliche Anpreisung von „(wir haben den) Raum für
dich“, also das „passende Wohnungs-/Raumangebot für dich“. Angesichts dieses
klaren im Vordergrund stehenden Aussagegehalts besteht für die angesprochenen
Verkehrskreise keinerlei Anlass, das Zeichen zu analysieren, um es zu verstehen.
Damit handelt es sich bei dem angemeldeten Zeichen „ROOM4YOU“ aber für die
angesprochenen allgemeinen Verbraucher und die gewerblich tätigen Verkehrs-
kreise als angesprochene Kunden der immobilienbezogenen Dienstleistungen
ohne weiteres erkennbar um eine sachbezogene Werbeanpreisung. Solchen rein
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sachbezogenen Werbeanpreisungen entnehmen die angesprochenen Verkehrs-
kreise aber keinen über die Werbeaussage hinausgehenden Hinweis auf die be-
triebliche Herkunft der Dienstleistungen (vgl. zu Werbeversprechen und Werbe-
slogans EuGH GRUR Int. 2012, 914 - WIR MACHEN DAS BESONDERE
EINFACH; BeckRS 2015, 80003 Rn. 35 - BigXtra sowie die Entscheidungen
BPatG 25 W (pat) 23/14 - Mehr Leistung pro m²; 24 W (pat) 41/12 - Wir führen
Wissen; 24 W (pat) 542/10 - your vision. our know how. - Entscheidungstext je-
weils zugänglich über die Homepage des Bundespatentgerichts).

Auch der Umstand, dass die angemeldete Bezeichnung in der unmittelbaren An-
einanderreihung der Wörter „Room“ „4“ und „you“ ohne Leerzeilen zu verwenden
besteht, führt nicht zu ihrer Schutzfähigkeit. Vielmehr handelt es sich um ein Stil-
mittel, das in der Werbung und vor allem im Umfeld von Online-Diensten und In-
formationstechnologien üblich ist (siehe dazu auch BPatG: 26 W (pat) 122/09 –
mykaraokeradio; 29 W (pat) 104/13 – edatasystems; 33 W (pat) 511/13 – kluges-
handeln – die Entscheidungen sind über die Homepage des BPatG öffentlich zu-
gänglich). Die angesprochenen Verkehrskreise sind mit dieser Art der Wiedergabe
von Informationen durch die Verwendung von Slogans als Internetadressen, bei
welchen eine Verwendung von Leerzeichen technisch unzulässig und eine Bin-
nengroßschreibung unüblich ist, bestens vertraut (z. B. www.freudeamfahren.com
– BMW; www.ichliebees.de – McDonald’s; www.getyourcar.de – SIXT). Zudem ist
der angesprochene Verkehr an die Zusammenschreibung ohne Leerstellen durch
die zunehmende Verbreitung sogenannter Hashtags (Schlagwort, das dazu dient,
Nachrichten mit bestimmen Inhalten oder zu bestimmten Themen in sozialen
Netzwerken auffindbar zu machen, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Hashtag) ge-
wöhnt, die insbesondere in den Online-Medien, zunehmend aber auch in der klas-
sischen Werbung verwendet werden. Hashtags können aus technischen Gründen
keine Leerzeichen aufweisen, weshalb sich eine Zusammenschreibung aller
Wörter etabliert hat.

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Soweit der Anmelder auf die ständige Rechtsprechung des BGH verweist und
meint, allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft begründe ein Eintragungs-
hindernis, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genüge, um
das Schutzhindernis zu überwinden, ist dieses Argument, abgesehen davon, dass
der Anmeldung jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist, mit Verweis auf
die Ausführungen des EuGH zurückzuweisen, wonach sich die Prüfung der An-
meldungen nicht auf ein Mindestmaß beschränken dürfe, sondern streng und
umfassend sein müsse, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu ver-
hindern und aus Gründen der Rechtsicherheit und der ordnungsgemäßen Ver-
waltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung mit Erfolg entgegenge-
treten werden könnte, nicht eingetragen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027
Rn. 45 – Das Prinzip der Bequemlichkeit).

Auch der Hinweis des Anmelders auf die Entscheidung des BGH vom
10. Juli 2014 (GRUR 2015, 173) zu der angemeldeten Wortmarke „for you“, kann
vorliegend der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn Gegenstand der vor-
liegenden Anmeldung ist die Wortfolge „ROOM4YOU“. In seiner Entscheidung hat
der BGH gerade den Unterschied bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit von sol-
chen Wortzusammenfügungen, bei denen Angebote von bestimmten Waren oder
Dienstleistungen mit der Wortfolge „for you“ verbunden sind (in der genannten
Entscheidung aufgezählte Beispiele sind: Sport4 You, SCHMUCK FOR YOU,
DINNER FOR YOU; Office For You, SKATES FOR YOU) und der Wortfolge „for
you“ in Alleinstellung hervorgehoben (BGH GRUR 2015, 173 Rn. 21 – for you).
Der BGH beurteilt die Unterscheidungskraft von „for you“, das in der Werbung im
Sinn eines Qualitätsversprechens keine Verwendung findet, anders als bei der
Verwendung von mit „for you“ zusammengefügten Wortfolgen, die als werblich
anpreisende Qualitätsangaben zu qualifizieren sind. Bei der Beurteilung, ob das
Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft vorliegt, ist das konkret ange-
meldete Zeichen zu Grunde zu legen, d. h., dass dieses zum einen nicht um wei-
tere Bestandteile ergänzt werden darf (BGH GRUR 2015, 173 Rn. 22), anderer-
seits dürfen Bestandteile auch nicht außer Betracht bleiben. Dementsprechend gilt
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für die Prüfung der vorliegenden Anmeldung, dass der beschreibende Wortbe-
standteil „ROOM“ nicht vernachlässigt werden darf.

Nach alledem war die Beschwerde daher zurückzuweisen.

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt und von dem
Anmelder nicht beantragt worden, § 69 Nr. 3 bzw. Nr. 1 MarkenG.


III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

Hu


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