25 W (pat) 518/17  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




25 W (pat) 518/17
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2012 014 469.1

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Kehlstein Praline

ist am 14. Februar 2012 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgenden Waren der
Klasse 30 angemeldet worden:

Pralinen, Konfekte, Schokoladen, Zuckerwaren, Torten, Törtchen,
Kuchen, feine Backwaren, Gebäck.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
unter der Nummer 30 2012 014 469.1 geführte Anmeldung bzw. die Erinnerung
mit den Beschlüssen vom 25. Juli 2013 und vom 23. Januar 2015 wegen des Be-
stehens eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewie-
sen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich die angemeldete Wortkombination
„Kehlstein Praline" aus dem Namen eines Berges in den Berchtesgadener Alpen
(Kehlstein) und einer Warenbezeichnung (Praline) zusammensetze. Auf dem
Sektor der Schokoladenwaren spiele motiv- und formorientiertes Design eine
wichtige Rolle. So habe sich in der Branche der Fachbegriff „Motivschokolade"
bzw. „Motivpraline" für diese Art der Süßwaren eingebürgert. Als ohne weiteres
verständliche Motiv- bzw. Formbezeichnung sei das angemeldete Zeichen „Kehl-
stein Praline" geeignet, darauf hinzuweisen, dass es sich bei den beanspruchten
Schokoladenwaren um mit entsprechenden Motiven ausgestaltete oder in ent-
sprechende Form gegossene Produkte handle. Ob derartige Produkte - neben
denen des Anmelders - im Handel bereits erhältlich seien, sei nicht entschei-
dungserheblich, da das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
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MarkenG grundsätzlich danach zu beurteilen sei, ob neben den aktuellen Gege-
benheiten eine entsprechende beschreibende Verwendbarkeit der fraglichen An-
gabe vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten sei. Da bereits unzählige Mo-
tive und Formen für Schokoladenwaren gebräuchlich seien, könne vernünftiger-
weise davon ausgegangen werden, dass auch das Motiv oder die Form des Ber-
ges „Kehlstein" für Schokoladenwaren Verwendung finden werden. Ein marken-
rechtlicher Schutz eines derartigen Begriffs würde in der Praxis letzten Endes auf
einen weitgehenden Schutz des Motivs an sich hinauslaufen, wie ihn das Marken-
recht nicht vorsehe. Darüber hinaus würden die angesprochenen Verkehrskreise
die Anmeldemarke mit ihrem oben dargestellten Bedeutungsgehalt nur als pro-
duktbeschreibende Sachangabe und nicht als betriebliches Herkunftszeichen
auffassen, so dass der Eintragung auch das Schutzhindernis der fehlenden Unter-
scheidungskraft nach 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe.


Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Anmelders, die der Anmelder nicht
begründet hat.


Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 25. Juli 2013 und vom
23. Januar 2015 aufzuheben.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
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II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Eintragung der angemel-
deten Wortkombination als Marke steht ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückge-
wiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, die
ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtspre-
chung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie überein-
stimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse
liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der bean-
spruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie er-
laubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung
nur einem Unternehmen vorbehalten werden (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH GRUR
1999, 723 Rn. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 31 - DOUBLEMINT; BGH
GRUR 2012, 272 Rn. 9 - Rheinpark-Center Neuss). Entscheidendes Kriterium für
den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur be-
schreibenden Verwendung. Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder
des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl.
EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Chiemsee), deren Verständnisfähigkeit nicht zu
gering veranschlagt werden darf. Ist die Eignung für die Beschreibung von Merk-
malen der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraus, ob und in welchem
Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder ver-
wendet wird (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 - Chiemsee;
GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2008, 900 Rn. 12 - SPA II;
GRUR 2012, 276 Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.).
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Gemessen an diesen Grundsätzen besteht hinsichtlich der angemeldeten Wort-
folge ein Freihaltebedürfnis. Wie das DPMA zutreffend dargelegt hat, besteht das
Zeichen besteht aus den Wörtern „Kehlstein“ und „Praline“. Das Wort „Praline“
bezeichnet ein bissengroßes Erzeugnis aus Schokolade mit geschmacksbestim-
menden Füllungen, wie z. B. Nougat, Likör oder Marzipan. Das Wort bzw. der
Name „Kehlstein“ bezeichnet einen Berg in den Berchtesgadener Alpen, der we-
gen des sogenannten Kehlsteinhauses besonders bekannt ist. Das Haus, das sich
unterhalb des Gipfels des Kehlsteins befindet, ist nicht zuletzt wegen der Um-
stände seiner Erbauung in der Zeit des Nationalsozialismus eine bekannte Tou-
ristenattraktion. Ausgehend von diesen Feststellungen eignet sich die angemel-
dete Wortkombination ohne weiteres dafür, Konfekte, Pralinen und Schokoladen
zu bezeichnen, welche die Form des Kehlsteins bzw. des Kehlsteinhauses auf-
weisen. Damit wird die Art der Ware (Pralinen, Konfekt bzw. Schokoladenerzeug-
nisse) und deren bzw. dessen Form bzw. Beschaffenheit (in Form des Kehlsteins
bzw. seiner Silhouette) i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschrieben. Bei Pralinen
und Schokoladenerzeugnissen ist es üblich und weit verbreitet, bekannte Motive
etwa von bekannten Bauwerken oder speziell auch von Bergen oder Bergmassi-
ven, wie dem Matterhorn oder Mont Blanc für die Form der Waren zu verwenden.
Derartige Pralinen-Bezeichnungen dürfen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
grundsätzlich nicht markenmäßig monopolisiert werden, sondern müssen auch
den Wettbewerbern zum Zwecke der Beschreibung entsprechender Produkte bzw.
bei der Gestaltung entsprechender Pralinenprodukte zur freien Verfügung stehen.

Das Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG betrifft auch die
weiteren, mit der Markenanmeldung beanspruchten Waren wie Zuckerwaren,
Torten, Törtchen, Kuchen, feine Backwaren und Gebäck. Diese Waren können
gleichfalls in der Form des Kehlsteins hergestellt werden und gleichen Pralinen,
Konfekt und Schokoladen nicht nur hinsichtlich der Zutaten, der Herstellung, der
Vertriebswege und der Zweckbestimmung, sondern können vor allem auch in
Pralinengröße hergestellt werden. Im Übrigen könnten diese Waren auch mit ent-
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sprechenden Pralinen versehen werden. Wegen der Ähnlichkeit der Waren wür-
den die angesprochenen Verkehrskreise selbst bei einer in üblicher Größe gefer-
tigten Torte in dem Zeichen „Kehlstein Praline“ lediglich die - möglicherwiese
scherzhaft gemeinte - Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit der Waren er-
kennen.

Nachdem der Eintragung bereits ein Freihaltebedürfnis entgegensteht, können
weitere Ausführungen zum Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde der Anmelderin war nach alledem zurückzuweisen.

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war nicht gemäß § 69 Nr. 3 Mar-
kenG angezeigt. Der Anmelder hat seinen hilfsweise gestellten Antrag auf mündli-
che Verhandlung mit Telefax vom 14. Februar 2017 im Übrigen zurückgenommen,
so dass auch die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung nach § 69 Nr. 1
MarkenG entfallen ist.
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III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die Anmelderin und Beschwerdeführerin das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

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