25 W (pat) 518/16  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




25 W (pat) 518/16
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2014 069 508.1

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Januar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Das Zeichen

ist am 15. Dezember 2014 zur Eintragung als Wort/Bildmarke in das beim Deut-
schen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgenden Wa-
ren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 3: Massagegele, ausgenommen für medizinische Zwecke;
Seifen; Tierkosmetika; Tiershampoos;
Klasse 5: Nahrungsergänzungsmittel für Tiere;
Klasse 31: Pferdefutter;
Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege für Tiere.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
unter der Nummer 30 2014 069 508.1 geführte Anmeldung mit Beschluss vom
15. März 2016 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Be-
gründung ist ausgeführt, dass die Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens
ein rein sachlicher bzw. beschreibender Hinweis auf wichtige Merkmale der bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen seien. Die Worte bedeuten aus dem Fran-
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zösischen übersetzt „Naturpferd“ bzw. „natürliches Pferd“. Dabei werde der Begriff
„naturel“ wegen des gleichen Wortstammes auch ohne Französischkenntnisse im
Sinne von „natürlich“ verstanden. Das Verständnis fremdsprachiger Begriffe sei-
tens des Durchschnittsverbrauchers sei nicht zu gering zu veranschlagen. Der
Verkehr werde das Zeichen als einen dahingehenden Sachhinweis auffassen,
dass die Waren und Dienstleistungen für Pferde bestimmt und natürlicher Herkunft
seien. Die Ausgestaltung des Zeichens begründe nicht dessen Schutzfähigkeit.
Diese erschöpfe sich in rein dekorativen Elementen, nämlich in einer geschwun-
genen Schriftart, einer zweizeiligen, versetzten Anordnung der beiden Wortbe-
standteile und einer unterschiedlichen Farbgestaltung der Buchstaben bzw. Wort-
bestandteile.

Der Anmelder vertritt mit seiner Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss
die Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht über die erforderli-
chen Kenntnisse der französischen Sprache verfügen würden, um das Zeichen
zutreffend zu übersetzen. Zudem kenne der Verkehr häufig nur einzelne Wörter
eines Zeichens und könne keine sinnvolle Verknüpfung zu dem unbekannten
Wortbestandteil herstellen. Sofern die fremdsprachliche Bezeichnung überhaupt
verstanden werde, eröffne sie darüber hinaus unterschiedliche Interpretations-
möglichkeiten.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 15. März 2016 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze des Anmelders und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

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II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Dem angemeldeten Zeichen
fehlt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 3,
5, 31 und 44 die erforderliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so
dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1
MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichne-
ten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,
428 Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vor-
dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850
Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor),
oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen Sprache oder einer bekannten
Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer-
bung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden
(vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 -
Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die
Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände
beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen,
mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt
hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).

Die angemeldete Bezeichnung wird von den angesprochenen Verkehrskreisen
ohne weiteres im Sinne von „natürliches Pferd“ bzw. „Naturpferd“ verstanden.
Ausgehend davon wird der Verkehr dem Zeichen im Zusammenhang mit den be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehen-
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den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Dies betrifft auch Massagegele und
Seifen, die u. a. speziell zum Gebrauch bei Pferden angeboten werden.

Der Wortbestandteil des Zeichens besteht aus zwei Worten der französischen
Sprache, wobei „cheval“ zum Grundwortschatz des Französischen zu rechnen ist.
Die Fremdsprachenkenntnisse der Verkehrskreise sind - wie vom DPMA zutref-
fend dargelegt - nicht zu gering zu veranschlagen, insbesondere nicht, wenn die
Welthandelssprache Französisch betroffen ist (Ströbele/Hacker, MarkenG,
11. Aufl., § 8 Rn. 168). Selbst wenn man - wie der Anmelder dies vorträgt - davon
ausgeht, dass das Wort „cheval“ nicht von einem relevanten Teil der allgemeinen
Verbraucher verstanden wird, so gilt jedenfalls für die gleichfalls angesprochenen
Fachkreise anderes. Tierärzte, Pferdepfleger oder Jockeys, die ständig mit Pfer-
den arbeiten, werden aufgrund ihrer Fachkenntnisse ohne weiteres in der Lage
sein, das Wort „cheval“ zutreffend zu übersetzen, selbst wenn sie sonst kein oder
kaum Französisch verstehen. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterschei-
dungskraft würde aber schon dann einer Eintragung entgegenstehen, wenn nur
die angesprochenen Fachkreise das Zeichen als sachbeschreibenden Hinweis
verstehen würden. Das DPMA hat darüber hinaus zutreffend dargelegt, dass das
Wort „naturel“ wegen seiner Ähnlichkeit zu dem entsprechenden deutschen Begriff
„natürlich“ vom Verkehr auch ohne Französischkenntnisse inhaltlich zutreffend
verstanden wird.

Im Zusammenhang mit Kosmetika und Nahrungsmitteln wird der Begriff „natürlich“
häufig verwendet, um darauf hinzuweisen bzw. zu suggerieren, dass die Waren
„natürlich“ seien, womit beispielsweise gemeint sein kann, dass die Produktion
ohne künstliche Inhaltsstoffe erfolgt. So ist beispielsweise der Begriff der „Natur-
kosmetik“ gebräuchlich. Auch bei Nahrungsmitteln sind entsprechende Wortneu-
bildungen bekannt, wie etwa „Naturjoghurt“ (womit selbst industriell hergestellter
Joghurt beworben wird). Daher wird der Verkehr im Zusammenhang mit allen vor-
liegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Zeichen als einen Hin-
weis darauf verstehen, dass die Waren und Dienstleistungen für Pferde bestimmt
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und „natürlich“ im Sinne natürlicher Herkunft sind, also beispielsweise ohne künst-
liche Inhaltsstoffe hergestellt wurden (bzw. dass bei Erbringung der Dienstleistung
nur solche Produkte Verwendung finden).

Auch die Kombination der beiden Worte „cheval“ und „naturel“ rechtfertigt nicht die
Bejahung der Schutzfähigkeit des Zeichens, da beide Markenbestandteile für sich
genommen schutzunfähig sind. Die angemeldete Wortfolge erschöpft sich nämlich
in Bezug auf die beanspruchten Produkte - wie oben dargelegt - in einer Kombina-
tion zweier beschreibender Hinweise. Zwar ist grundsätzlich auf das Gesamtzei-
chen abzustellen, wobei es auch möglich ist, dass zwei Sachangaben aufgrund
ihrer Zusammenstellung kennzeichnend wirken können. Nach der maßgeblichen
Rechtsprechung des EuGH ist aber eine ausschließlich aus beschreibenden Be-
griffen bestehende Wortfolge oder auch Wortneubildung im allgemeinen ebenfalls
beschreibend, sofern kein merklicher Unterschied zwischen der Kombination der
Wörter und der bloßen Summe der Bestandteile besteht (vgl. dazu Ströbele/
Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 196 bis 198 mit zahlreichen Rspr. Nachw.;
z. B. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 39-41 - BIOMILD; EuGH GRUR 2006, 229
Rn. 34-37 - BioID). Die angemeldete Bezeichnung weist jedoch keine unge-
wöhnliche Struktur auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt weg-
führen könnte, sondern kombiniert lediglich die beschreibenden Angaben zu einer
waren- bzw. dienstleistungsbezogenen sinnvollen Gesamtaussage.

Soweit sich der Anmelder darauf beruft, dass die Wortfolge „cheval naturel“ unter-
schiedliche Interpretationsmöglichkeiten eröffne, rechtfertigt dies keine andere
Beurteilung. Auch wenn sich die Wortfolge „cheval naturel“ nicht unmittelbar
sprachüblich übersetzen lässt und der Ausdruck „natürliches Pferd“ nicht ge-
bräuchlich ist, führt diese Unschärfe nicht zur Schutzfähigkeit des Zeichens. Die
Mehrdeutigkeit eines Begriffs bzw. einer Bezeichnung führt regelmäßig dann nicht
zur Schutzfähigkeit, wenn zumindest eine der Bedeutungen - wie oben dargelegt -
für die beanspruchten Produkte beschreibenden Charakter hat (vgl. EuGH GRUR
2004, 146, Rn. 32 - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2008, 900, Rn. 15 - SPA II).
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Auch die bildliche Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens ist nicht geeignet,
die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke zu begründen. Der Wortbestandteil
des Zeichens ist in einer bestimmten, nicht ungewöhnlichen geschwungenen
Schrift abgebildet, wobei das Wort „cheval“ in blauer und das Wort „naturel“ in
grüner Farbe ausgeführt ist. Die Wörter sind zudem in zwei Zeilen etwa mittig ver-
setzt angeordnet. Entsprechende Gestaltungen werden häufig werblich verwen-
det, so dass der Verkehr an diese gewöhnt ist, ohne in ihnen einen betrieblichen
Herkunftshinweis zu sehen. Die oben beschriebenen graphischen Merkmale wei-
sen keine vom Üblichen abweichenden und die Schutzfähigkeit rechtfertigenden
Besonderheiten auf (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 Rn. 20 - antiKALK; Ströbele/
Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 191, 195 m. w. N.).

Ausgehend von den Ausführungen zur Unterscheidungskraft, spricht einiges dafür,
dass auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Dies kann
im Ergebnis offen gelassen werden.

Die Beschwerde des Anmelders war nach alledem zurückzuweisen.

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III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die Anmelderin und Beschwerdeführerin das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-
de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

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