25 W (pat) 515/17  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




25 W (pat) 515/17
_______________________
(Aktenzeichen)


B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache









betreffend die Markenanmeldung 30 2014 002 426.8

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Bäckerglück

ist am 7. April 2014 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgenden Waren angemel-
det worden:

Klasse 30: Back- und Konditoreiwaren.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
unter der Nummer 30 2014 002 426.8 geführte Anmeldung mit Beschluss vom
27. November 2014 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur
Begründung ist ausgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung einen ohne weite-
res erkennbaren Begriffsinhalt aufweise, nämlich dass so bezeichnete Waren für
Bäcker bestimmt seien und diesen Vergnügen oder Freude bereiten würden.
Ebenso könne auch der Verbraucher, etwa bei Verwendung von Aufbackbrötchen,
in dieser Art und Weise angesprochen sein. Die Wortkombination sei damit sowohl
für die Fachkreise als auch für den Durchschnittsverbraucher erkennbar ein wer-
beüblich formulierter Hinweis auf die Verwendung der Waren. An die entspre-
chende werbliche Verwendung des Wortes „Glück“ sei der Verkehr gewöhnt. Die
Wortkombination sei auch nicht vage und unklar. Die Bedeutung der Wortfolge
erschließe sich unmittelbar und bedürfe keiner analysierenden Betrachtungsweise.
Sie sei sprachüblich und ohne Besonderheiten gebildet. Eine gewisse Unschärfe
von reklamehaften Informationen führe nicht zur Unterscheidungskraft, sondern
sei häufig gewünscht und sogar unvermeidlich, um den gewünschten, möglichst
breiten Bereich warenbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu kön-
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nen. Die Anmelderin könne sich nicht auf vermeintlich ähnlich gelagerte Voreintra-
gungen berufen.

Die Anmelderin vertritt mit ihrer Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss
die Auffassung, dass das angemeldete Zeichen „Bäckerglück“ den Anforderungen
an die Unterscheidungskraft genüge. Auch beschreibende Angaben könnten un-
terscheidungskräftig sein. Die Unterscheidungskraft fehle nur, wenn die angespro-
chenen Verkehrskreise sofort und ohne Nachdenken einen konkreten und direkten
Bezug zwischen der Marke und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
herstellen könnten. Hiervon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen wer-
den. Die beanspruchten Waren seien nämlich in erster Linie für Endverbraucher
bestimmt. Dagegen beschreibe der Begriff „Bäckerglück“ das Wohlgefühl des Bä-
ckers und nicht des Verbrauchers. Genau hierin bestehe der Unterschied zu dem
Sachverhalt, der der Entscheidung 26 W (pat) 571/10 – Mama-Glück – zugrunde
gelegen habe. Die in diesem Fall beanspruchten Waren seien dazu bestimmt ge-
wesen, Mütter glücklich zu machen. Das angemeldete Zeichen erschöpfe sich
auch nicht in einer auf die Bestimmung der Waren hinweisenden Werbemitteilung,
da der beschreibende Aussaggehalt des Zeichens nicht deutlich und unmissver-
ständlich hervortrete. Nachdem niemand anderes als der Anbieter der Ware das
Zeichen auf der Ware habe anbringen können, werde der Verbraucher das Zei-
chen stets als Herkunftshinweis verstehen. Dem angemeldeten Zeichen stehe
auch kein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da das
Zeichen keine Angabe über die Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren sei.
Im Übrigen seien zahlreiche Marken mit dem Wortbestandteil „Glück“ eingetragen
worden, wie etwa „Apfel Glück“, „Kräuter-Glück“, „Vogel Glück“ oder „Gärtner
Glück“.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 27. November 2014 aufzuheben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.


II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der angemeldeten Wortkombi-
nation fehlt in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 30 die erforderliche
Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die
Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichne-
ten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,
428 Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vor-
dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850
Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor).
Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben,
die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht
unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem
betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.). Wer-
beslogans und sonstige spruchartige Wortkombinationen - wie die hier angemel-
dete Wortkombination - sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie an-
dere Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraus-
setzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 221 m. w. N.). Es ist auch nicht er-
forderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder
in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl.
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BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Gleichwohl ist zu berück-
sichtigen, dass der Verkehr in Slogans bzw. werblich-sachbezogenen Wortfolgen
regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn der Slogan eine bloße
Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren
oder Dienstleistungen anzupreisen, es sei denn, dass die Werbefunktion im Ver-
gleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter
Bedeutung ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 35 DAS PRINZIP DER BE-
QUEMLICHKEIT). Die Unterscheidungskraft ist insbesondere dann zu bejahen,
wenn die jeweiligen Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung be-
stehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, die ein Min-
destmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder beim Verkehr einen Denkpro-
zess auslösen (EuGH - VORSPRUNG DURCH TECHNIK, a. a. O. Rn. 57, vgl.
dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 223).

Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung die
Unterscheidungskraft. Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den Begriffen „Bä-
cker“ und „Glück“ zusammen. Wie vom DPMA zutreffend dargelegt, wird der Ver-
kehr die Wortkombination zum einen als einen sachlichen Hinweis auf die bean-
spruchten Waren verstehen, nämlich Back- und Konditoreiwaren, die von Bäckern
hergestellt oder verkauft werden. Zum anderen erkennt der Verkehr in dem Wort
„Glück“ ein häufig in der Werbung verwendetes Schlagwort, das auf ein mit der
beworbenen Ware oder Dienstleistungen verbundenes, positives Gefühl hinweisen
soll (BPatG 26 W (pat) 571/10 - Mama-Glück; die Entscheidung ist über die
Homepage des BPatG öffentlich zugänglich). Die Kombination des werblich ver-
wendeten Wortes „Glück“ mit einem weiteren Schlagwort, hier: „Bäcker“, versteht
der Verbraucher in dem Sinne, dass die Back- und Konditorwaren in irgendeiner
Art und Weise, etwa wegen ihrer besonderen Qualität, erfreulich sind oder glück-
lich machen sollen. Dieses Verständnis erschließt sich den angesprochenen Ver-
kehrskreisen auch ohne weiteres und ohne analysierende Betrachtungsweise, da
die Begriffe, aus denen sich die Wortkombination zusammensetzt, weithin ge-
bräuchlich sind und die Wortkombination sprachüblich gebildet ist. Dabei kommt
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es auch nicht darauf an, ob sich das „Glück“, das in werblicher Art und Weise ver-
sprochen wird, auf den Bäcker oder den Endverbraucher bezieht. Entsprechende
inhaltliche Unschärfen sind in der Werbesprache üblich und fallen den angespro-
chenen Verkehrskreisen bei unbefangener Wahrnehmung des Zeichens nicht auf.
Auch über die von ihm selbst produzierten Waren kann ein Bäcker stolz und
„glücklich“ sein, wobei eine Bezeichnung, die dies zum Ausdruck bringt, vom End-
verbraucher gleichfalls als bloße werbliche Anpreisung verstanden wird. Es kommt
hinzu, dass Back- und Konditoreiwaren auch ausschließlich für die Fachkreise
bestimmt sein können, etwa sogenannte „Backlinge“, die vom Bäcker nur aufge-
backen werden, bevor sie in den Verkauf gelangen, oder Torten, die zum Weiter-
verkauf in Bäckereien, Konditoreien oder Cafés bestimmt sind. Aus diesem Grund
kann bei der angemeldeten Wortkombination im Zusammenhang mit den hier be-
anspruchten Waren gerade nicht davon ausgegangen werden, dass zu ihrem Ver-
ständnis ein gewisser Interpretationsaufwand erforderlich sei oder die angespro-
chenen Verkehrskreise zu einem Denkprozess angeregt würden.


Wegen der Voreintragungen, auf die sich die Anmelderin auf Voreintragungen
beruft, ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung
des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die
Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674
Rn. 42-44 - Postkantoor), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Diet-
rich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; Mar-
kenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 -
Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach bei Voreintragungen, aber auch bei abwei-
chenden Entscheidungen weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben
ist (vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 58 und Rn. 59 mit zahl-
reichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die
Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz)
gebundene Entscheidung. Im Übrigen sind die von der Anmelderin genannten
Marken „Gärtnerglück“ (Az. 30 222 982) und „Vogelglück“ (Az. 30 2014 003 968)
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Wort/Bildmarken, so dass sich die Unterscheidungskraft auch allein aus dem Bild-
bestandteil der jeweiligen Marken ergeben kann.

Die Beschwerde der Anmelderin war nach alledem zurückzuweisen.

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war von der Anmelderin nicht be-
antragt worden und auch ansonsten nicht angezeigt, § 69 Nr. 1 und Nr. 3 Mar-
kenG.


III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die Anmelderin und Beschwerdeführerin das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-
de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

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