25 W (pat) 511/16  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05


BUNDESPATENTGERICHT



25 W (pat) 511/16
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2014 047 374.7


hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener und des Richters Dr. Nielsen

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beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Marken-
stelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts insoweit
aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren der Klasse 9
„Geldzählautomaten; Geldwechselautomaten“ zurückgewiesen wor-
den ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Sic Bo

ist am 18. Mai 2014 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen
angemeldet worden:

Klasse 09:
geldbetätigte Automaten, wie Unterhaltungs- und Musikautomaten sowie Teile der
vorgenannten Automaten; Geldautomaten; Geldzählautomaten; Geldwechselauto-
maten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate, einschließlich Münzschaltgeräte; Ap-
parate zur Abrechnung von vorgenannten Automaten, auch in Verbindung mit Appa-
raten zur Datenfernübertragung, Datenaufzeichnung oder Datendruckern; Geräte und
Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile von vorgenannten
Automaten; vorgenannte Geräte, Automaten, Maschinen und Apparate auch im ver-
netzten Betrieb; mit Programmen oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträ-
ger für vorgenannte Automaten, Geräte und Apparate;
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Klasse 28:
Spiele, einschließlich Glücks- und Videospiele; Sportgeräte; Sportartikel; geld- oder
münzbetätigte Spiel- oder Sportautomaten [Maschinen]; vorgenannte Automaten,
Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Handkonsolen zum Spielen
elektronischer Spiele; Wettautomaten [Maschinen]; Geräte und Vorrichtungen zur
Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile vor vorgenannten Automaten; Jack-
potanlagen für einen oder mehrere der vorgenannten Automaten; Maschinen und
Apparate auch im vernetzten Betrieb; Unterhaltungsautomaten und -geräte für Spiel-
zwecke;

Klasse 41:
Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos; Veranstaltung und
Durchführung von Spielen, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen sowie von
Roulette; Veranstaltung von Lotterien; Durchführung von Spielen im Internet; Online
angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; Betrieb von Spiel-
hallen; Betrieb von Spielcasinos; Dienstleistungen von Wettbüros [Unterhaltung].



Mit Beschluss vom 31. August 2015 hat die Markenstelle für Klasse 9 des DPMA
die unter der Nummer 30 2014 047 374.7 geführte Anmeldung für alle bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die Markenstelle aus, dass es sich bei
der angemeldeten Bezeichnung um eine beschreibende Angabe im Sinn von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handele, der auch die Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Sic Bo sei die Bezeichnung für ein bestimmtes und
bekanntes Würfel-Glücksspiel mit drei Würfeln, das auch unter den Namen Chuck
a Luck, Grand Hazard, Big and Small oder Birdcage bekannt sei. Insoweit sei in
Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen im Spiele-, Automaten-
und Unterhaltungssektor von einem rein beschreibenden Verständnis der ange-
meldeten Bezeichnung als Hinweis auf eine bestimmte Art eines Spiels mit drei
Würfeln auszugehen. Das angesprochene Publikum würde Sic Bo als den sach-
bezogenen Hinweis auf die Art, den Inhalt bzw. das Thema sowie eine mögliche
Spielaktivität verstehen. Die Waren der Klassen 9 und 28 könnten in diesem
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Zusammenhang die erforderliche Hard- bzw. Software für die Durchführung, die
Bereitstellung bzw. das Angebot eines entsprechenden Spiels darstellen. Im
Rahmen der Dienstleistungen der Klasse 41 könnte das Spiel Sic Bo angeboten
oder durchgeführt werden und ohne weiteres auch mit thematisch bezogenen
Gewinn- oder Lotteriespielen kombiniert werden. Die Verständnisfähigkeit selbst
des breiten Publikums sei nicht zu gering zu veranschlagen, wobei zu beachten
sei, dass sich die Waren und Dienstleistungen auch an den Einzel- oder Zwi-
schenhandel sowie an eine jugendliche Zielgruppe richteten, die ein Interesse für
fremdsprachige Beschreibungen aufbrächten, zumal der Kontakt mit Personen
fremder Kulturkreise heute bereits in der Schule stattfände und auch der Touris-
mus zur Verbreitung von dort gängigen Spielbezeichnungen beitragen könne. Im
Zusammenhang mit den so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen werde
sich den Abnehmerkreisen die Bezeichnung daher als gängige Spielbezeichnung
durchaus erschließen. Auch bestehe ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG. Das Spiel „Sic Bo" werde unter dieser Bezeichnung in Deutschland und
auch über Internet-Casinos bereits angeboten. Aufgrund des beschreibenden Ver-
ständnisses müsse es insbesondere im freien Handel mit dem asiatischen Raum
den Marktteilnehmern unbenommen bleiben, die Spielbezeichnung ohne Ein-
schränkung von Monopolrechten Dritter frei verwenden zu können.

Gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung richtet sich die Beschwerde der An-
melderin. Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich nicht um eine be-
schreibende Angabe. Um zu einem beschreibenden Verständnis zu gelangen,
habe die Markenstelle eine zergliedernde und analysierende Betrachtung vorge-
nommen. Eine solche interpretierende und analysierende Vorgehensweise fände
bei den angesprochenen Verkehrskreisen, wenn ihnen das Zeichen als Kenn-
zeichnungsmittel für Waren oder Dienstleistungen gegenübertrete, nicht statt. Ein
bestimmter und damit eindeutiger, beschreibender Inhalt, der unmittelbar und
ohne weiteres Nachdenken erkennbar sei, komme dem Zeichen nicht zu, weil es
unterschiedliche Bezeichnungen für das besagte Würfelspiel gebe und die Anga-
ben zum Spielverlauf verschwommen und zu wenig konkret seien. Angesichts der
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Mehrdeutigkeit der Wortfolge Sic Bo bestehe Unterscheidungskraft. Dem Marken-
recht sei die Schutzvoraussetzung einer weltweiten Neuheit fremd, so dass sich
die Frage stellt, warum ein Spiel nicht die Bezeichnung tragen könne, die es be-
reits trage, sofern hiermit nicht in Rechte Dritter eingegriffen werde. Die Anmelde-
rin verweist auf zahlreiche Eintragungen der Bezeichnung von Spielen, wie bei-
spielsweise „Mensch ärgere dich nicht“ oder „Kniffel“.
Von dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG seien nur allgemein
sprachübliche oder verkehrsübliche Bezeichnungen für die der Anmeldung zu-
grunde liegende Waren oder Dienstleistungen umfasst. Mangels ausreichender
Sprachenkenntnisse würde schon ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise
ohnehin den Inhalt der angemeldeten Bezeichnung nicht erkennen, aber auch
diejenigen Verkehrskreise - und auch die Fachkreise - denen ein fremdsprachiger
Bedeutungsgehalt bekannt sei, würden aufgrund der konkreten Gestaltung als
Kennzeichen in der Bezeichnung ein Phantasiewort sehen. Ein Bezug zu konkre-
ten Waren oder Dienstleistungen fehle. Zudem seien mehrdeutige Bezeichnungen
für Sachangaben nicht freihaltebedürftig.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des DPMA vom
31. August 2015 aufzuheben.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie-
sen.

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II.

Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1
MarkenG statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung
der angemeldeten Bezeichnung „Sic Bo“ als Marke steht hinsichtlich der zurück-
gewiesenen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG, nämlich der fehlenden Unterscheidungskraft, entgegen. Die Mar-
kenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt
(§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei-
chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Her-
kunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt da-
rin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 –
Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 –
Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006).
Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl.
EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 –
smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies
alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkun-
gen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und an-
gemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Be-
reich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411
Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR
2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006)
zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143,
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1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune
Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 –
Flugbörse). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen,
denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be-
griffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH
GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterschei-
dungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen
aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt
wird (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006).

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem angemeldeten Zei-
chen „Sic Bo“ für die angesprochenen allgemeinen Verbraucher und die gewerbli-
chen Kreise als Abnehmer der Waren und Adressaten der Dienstleistungen ohne
weiteres erkennbar ausschließlich um eine Angabe, die geeignet ist, Merkmale der
beanspruchten und zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zu beschrei-
ben, nämlich um den sachbezogenen Hinweis auf die Art, den Inhalt und das
Thema der Spielaktivität.

Der Begriff „Sic Bo“ bezeichnet nachweisbar ein aus China stammendes Würfel-
spiel mit drei Würfeln, das seit 1950 in Spielhallen, europäischen Casinos und seit
den 1990iger Jahren auch online gespielt werden kann (vgl. die mit dem rechtli-
chen Hinweis des Senats vom 7. Dezember 2016 übersandten Anlagen 1 - 4).
Insoweit eignet sich die Bezeichnung im Zusammenhang mit dem Großteil der
beanspruchten Waren der Klasse 9, bei denen es sich um Automaten mit der
Möglichkeit, das Glücksspiel Sic Bo zu spielen, handeln kann bzw. um Teile dieser
Waren oder um deren Zubehör als sachbezogener Hinweis auf Art, Inhalt und das
Thema der Spielaktivität. Sofern mit Blick auf die Automatenteile bzw. die Mecha-
niken für geldbetätigte Apparate bzw. Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme
und Speicherung von Geld als Teile ein unmittelbarer beschreibender Zusammen-
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hang nicht gesehen werden sollte, ist jedenfalls aber ein enger sachlicher Zu-
sammenhang mit den Glückspielautomaten zu bejahen. Auch bei den mit Pro-
grammen oder Daten versehenen Datenträgern kann es sich um solche handeln,
mit Hilfe derer Sic Bo bereitgestellt, aufgespielt und durchgeführt werden kann und
damit um eine Inhalts- und Themenangabe.

Die in der Klasse 28 beanspruchten Waren können sich bestimmungsgemäß dazu
eignen, damit das Würfelglücksspiel Sic Bo zu spielen. Dabei ist auch vorstellbar,
dass es sich um Würfel in überdimensionierter Form und aus Kunststoff oder
Schaumstoff handelt, die als Sportgeräte/-artikel angesehen werden. Auch inso-
weit handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung lediglich um eine unmit-
telbar beschreibende Art, Bestimmungs- und Inhaltsangabe der Waren. Im Zu-
sammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 41, bei denen es um die Ver-
mietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos; die Veranstaltung und
Durchführung von Spielen, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen sowie
von Roulette; die Veranstaltung von Lotterien; die Durchführung von Spielen im
Internet; Online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk];
den Betrieb von Spielhallen; den Betrieb von Spielcasinos; Dienstleistungen von
Wettbüros [Unterhaltung] geht, bezeichnet Sic Bo als Glücks- und Gewinnspielbe-
zeichnung deren konkreten Spielgegenstand.

Ausgehend von dem recherchierten Material und den vorstehenden Überlegungen
hierzu wird der angesprochene Verkehr angesichts des waren- und dienstleis-
tungsbeschreibenden Bezugs der angemeldeten Bezeichnung darin nur einen
Hinweis auf Art, Bestimmung, Inhalt und Thema des in dieser Form gekennzeich-
neten Produkts erkennen, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis.

Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass der Begriff mehrdeu-
tig und sein Inhalt interpretationsbedürftig sei, kann dieser Ansicht angesichts der
vorliegenden Rechercheergebnisse, die eine Gebräuchlichkeit der Bezeichnung
für ein Würfel-Glückspiel in Deutschland seit Jahren belegen, nicht gefolgt werden.
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Auch führt der Umstand, dass es für das mit Sic Bo bezeichnete Würfelspiel meh-
rere andere Bezeichnungen gibt, nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutig-
keit der Angabe. Bei produktbeschreibenden Angaben stellt dies auch keinen Um-
stand dar, der eine andere Beurteilung in Bezug auf die Schutzfähigkeit rechtfer-
tigt, weil den Mitbewerbern alle beschreibenden Angaben monopolfrei zur freien
Verfügung stehen müssen, auch solche, die weniger gebräuchlich sein mögen
(Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 367 m. w. N.). Abgesehen davon,
dass eine Mehrdeutigkeit nur dann gegeben ist, wenn die in Rede stehende Be-
zeichnung noch andere, gegebenenfalls auch nicht beschreibende Bedeutungen
hat, spielen weitere alternative Bezeichnungsmöglichkeiten für die Frage der Un-
terscheidungskraft der konkret angemeldeten Bezeichnung keine Rolle.

Angesichts der weiten Verbreitung und Gebräuchlichkeit von Sic Bo als Spielebe-
zeichnung kann der Hinweis der Anmelderin, wonach es sich bei Sic Bo um einen
fremdsprachigen, nämlich aus der chinesischen Sprache stammenden Begriff
handele, der im Inland nicht verstanden werde, nicht durchgreifen. Ebenso wenig
verfängt der in die gleiche Richtung zielende Hinweis darauf, dass es im Marken-
recht auf eine „Neuheit“ einer Bezeichnung nicht ankomme und insoweit der Um-
stand, dass ein aus China stammendes Würfelspiel gleicher Bezeichnung bekannt
sei, die Zurückweisung nicht ausreichend begründen könne. Denn maßgebend ist
die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei kommt es darauf an, wie
die Bezeichnung von den maßgebenden inländischen Verkehrskreisen, also den
normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-
verbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH GRUR 2016,
934 Rn. 10 – OUI) oder den am Handel beteiligten Kreise verstanden wird. Wenn
die Bezeichnung für ein ursprünglich aus China stammendes und im Spielverlauf
konkret umrissenes Glückswürfelspiel seit Jahren unter der gleichen Bezeichnung
in Deutschland von verschiedenen Unternehmen verwendet wird, kann ein dem-
entsprechendes Verständnis des deutschen Endverbrauchers der maßgeblichen
Waren oder Dienstleistungen, dass es sich um ein (Würfel)Spiel eines bestimmten
Inhalts handelt, in Deutschland nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.
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Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen auch die Annahme gerechtfertigt, dass der
Eintragung der beschreibenden Bezeichnung „Sic Bo“ für den Großteil der zurück-
gewiesenen Waren und Dienstleistungen ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegensteht. Da bereits das Schutzhindernis der fehlenden Un-
terscheidungskraft in Bezug auf die mit dem vorliegenden Beschluss als schutz-
unfähig beurteilten Waren und Dienstleistungen gegeben ist, kann im Einzelnen
dahinstehen für welche Waren und Dienstleistungen die angemeldete Bezeich-
nung eine unmittelbar produktbeschreibende Angabe im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG darstellt und bei welchen nur ein naheliegender, nur die Unterschei-
dungskraft ausschließender beschreibender Zusammenhang gegeben ist.

Nach alledem war die Beschwerde mit Ausnahme der Anmeldung für die Waren
„Geldzählautomaten; Geldwechselautomaten“ zurückzuweisen.


Hinsichtlich der „Geldzähl- und Geldwechselautomaten“ ist ein sachbeschreiben-
der Gehalt der Spielbezeichnung Sic Bo nicht erkennbar, da diese nicht in einem
sachlichen Zusammenhang mit Glückspielen, Spielaktivitäten oder entsprechen-
den Spielautomaten stehen. Aus Sicht des Senats ist dabei nicht ausreichend,
dass Glückspielautomaten möglicherweise Mechaniken oder eine Funktion zum
Geldzählen oder -wechseln aufweisen. Im Zusammenhang mit diesen Waren be-
darf es mehrerer Gedankenschritte, um zu einem sachlich beschreibenden Ver-
ständnis der Bezeichnung zu kommen. Insoweit war die Beschwerde deshalb er-
folgreich.

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt und von der
Anmelderin nicht beantragt worden, § 69 Nr. 3 bzw. Nr. 1 MarkenG.

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III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

Hu


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