25 W (pat) 508/16  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



25 W (pat) 508/16
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
12. Oktober 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2015 031 519.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Knoll sowie der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

MAM Munich Asset Management

ist am 16. März 2015 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Dienstleistungen der
Klassen 35, 36 und 42 angemeldet worden:

Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unter-
nehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; insbesondere
in den Bereichen Unternehmensgründung, Wagniskapital und Bör-
seneinführung; Marktforschung und Marktanalyse; Meinungsfor-
schung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für
andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräu-
ßerung von Waren;

Klasse 36: Anlageberatung; Finanzportfolioverwaltung; kollek-
tive Vermögensverwaltung; individuelle Vermögensverwaltung; Fi-
nanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Finanz- und Finan-
zierungsberatung; treuhänderische Dienstleistungen; Finanz-
dienstleistungen; Vermögensverwaltung; Wertpapierverwaltung im
Auftrag; Dienstleistungen bei der Emission von Anteilen von In-
vestmentgesellschaften; Dienstleistungen in Zusammenhang mit
der Zeichnung und dem Rückkauf von Wertpapieren; finanzielle
Analysen; Investmentmanagement; Fondsverwaltung; Dienstleis-
tungen im Bereich von lnvestmentfonds und anderen Fonds;
Dienstleistungen hinsichtlich offener Investmentfonds; Emission
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und Verwaltung von Anteilen von Investmentgesellschaften; Fi-
nanzierungsdienstleistungen für private und juristische Personen;
Dienstleistungen im Bereich der Wagniskapitalfinanzierungen;
Handel mit Wertpapieren; Vermittlung von Geschäften über die
Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten und
deren Nachweis; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und
Veräußerung von Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen;
Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten; Ver-
waltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen;
Dienstleistungen im Bereich der Immobilienvermittlung; lmmobi-
lienverwaltung; Immobilienhandel; Grundstücks- und Hausverwal-
tung;

Klasse 42: Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und
der Technologie, sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwick-
lungsdienstleistungen; industrielle Analysen und Forschung; Ent-
wurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen.

Mit Beschluss vom 30. November 2015 hat die Markenstelle für Klasse 36 des
DPMA die Anmeldung zurückgewiesen, da der angemeldeten Marke die erforder-
liche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Zur Begründung
ist ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen aus einer Aneinanderreihung der
englischsprachigen Begriffe „Munich“ (für „München“), „asset“ (für „Vermögen, Ka-
pital, Kapitalanlage“) und „management“ (für „Management, Verwaltung, Betreu-
ung“) bestehe. Diese Begriffe seien aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise
jeweils schon für sich genommen unmittelbar verständlich. Darüber hinaus werde
die Wortkombination „Asset Management“ auch in der deutschen Fachsprache im
Sinne von „Vermögensverwaltung“ benutzt. Die der Wortfolge vorangestellte
Buchstabenfolge „MAM“ sei erkennbar die Abkürzung der nachfolgende Sachan-
gabe „Munich Asset Management“, so dass die Abkürzung im Verhältnis zur Wort-
folge lediglich eine akzessorische Stellung einnehme. In der Gesamtheit habe das
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Zeichen „MAM Munich Asset Management“ daher aus Sicht der angesprochenen
Verkehrskreise im Wesentlichen die Bedeutung „Vermögensverwaltung in/aus
oder für München“ und sei damit hinsichtlich aller mit der Anmeldung beanspruch-
ten Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG beschreibend. Dies
gelte auch für die Dienstleistungen der Klasse 35, da der Begriff „Asset“ auch die
Bedeutung „Vermögenswerte eines Unternehmens“ habe, weshalb die Bezeich-
nung ein Sachhinweis auf die Verwaltung der Vermögenswerte eines Unterneh-
mens sein könne. Weiterhin sei das Schlagwort „Asset Management“ eine Sach-
angabe im IT-Bereich, mit der IT-Systeme zur Maximierung der Effektivität von
Anlagegütern und Dateninformationssysteme zur Verwaltung von Anlagegütern
bezeichnet würden. Soweit die Anmelderin darauf verweise, dass der Begriff
„asset“ mehrdeutig sei und auch die Bedeutungen „das Plus, der Gewinn, die Stär-
ke, der Trumpf, die Ergänzung, der Zusatz“ haben könne, wie auch der Begriff
„Management“ die weiteren Bedeutungen „die Leitung, die Regie, die Handha-
bung“, sei dem zu entgegnen, dass „Asset Management“ ein feststehender und
bekannter Fachbegriff für „Vermögensverwaltung“ sei, weshalb die angesproche-
nen Verkehrskreise die Wortkombination „Asset Management“ nicht in einem
anderen Sinne verstehen könnten. Im Übrigen fehle einem Zeichen auch dann die
Unterscheidungskraft, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen
die beanspruchten Dienstleistungen beschreibe. Bei der Prüfung der Unterschei-
dungskraft könne auch nicht lediglich auf den Bestandteil „MAM“ abgestellt wer-
den, da es bei mehrteiligen Marken stets auf die Schutzfähigkeit der Marke in ihrer
Gesamtheit ankomme.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Der Eintragung des
Zeichens stünden keine Schutzhindernisse entgegen. Sowohl das Element „MAM“
als auch der Bestandteil „Munich Asset Management“ seien jeweils für sich
genommen hinreichend unterscheidungskräftig, da sie keinen sachbeschreiben-
den Inhalt aufweisen würden. Dies gelte für das Element „MAM“ schon deshalb,
weil es sich bei der Buchstabenfolge um ein lexikalisch nicht nachweisbares
Kunstwort handle. Deshalb hätten sowohl das DPMA als auch das EuIPO das Zei-
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chen „MAM“ für identische Dienstleistungen bereits als Marke eingetragen. Auch
das Element „Munich Asset Management“ habe keinen, die streitgegenständlichen
Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt, da es vollständig aus englischen
Wörtern bestehe. Die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise seien aber nicht in
der Lage, die einzelnen Wörter zutreffend ins Deutsche zu übersetzen. Aus Sicht
des angesprochenen Verkehrs handle es sich bei „Munich Asset Management“
um Kunstwörter ohne besondere Bedeutung. Daneben sei zu berücksichtigen,
dass die Wortfolge nicht entsprechend den Regeln der englischen Grammatik
gebildet sei. Erst die schlagwortartige Aneinanderreihung der Begriffe verleihe
dem Zeichen Modernität und Prägnanz. Darüber hinaus sei eine Begriffstrias
besonders einprägsam. Selbst wenn man den angesprochenen Verkehrskreisen
hinreichende Englischkenntnisse zusprechen wollte, so sei in der Wortfolge gleich-
wohl kein sachbeschreibender Hinweis zu sehen, da eine erhebliche gedankliche
Deduktion erforderlich sei, um die lnterpretationsweise des DPMA nachzuvollzie-
hen. Sofern die Übersetzung der Begriffe gelinge, wiesen die Begriffe „Asset“ und
„Management“ eine Vielzahl von unterschiedlichen Bedeutungsvarianten auf, wel-
che in einem weiteren gedanklichen Schritt zueinander in Bezug gesetzt werden
müssten. Dies zeige, dass die Wortfolge „Munich Asset Management“ keinesfalls
ausschließlich im Sinne einer „Vermögensverwaltung in/aus/für München“ verstan-
den werden könne. Die angesprochenen Verkehrskreise würden vielmehr im Un-
klaren gelassen, inwieweit die Begriffe „Munich“ und „Asset Management“ mitei-
nander in Verbindung stünden. Dies gelte umso mehr, als diverse Unternehmen,
die Finanzdienstleistungen erbringen würden, Ortsbezeichnungen zu ihrer Corpo-
rate Identity rechneten, ohne dass sich deren Leistungen auf diesen Ort beschrän-
ken würden (z. B. „Dresdner Bank“ oder „Hannoversche Leben“). Darüber hinaus
fehle die Unterscheidungskraft nur den Zeichen, die für wesentliche Merkmale der
betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschreibend seien. Die geografische
Herkunft von Finanzdienstleistungen sei aber offenkundig kein Merkmal, das der
durchschnittliche Verbraucher bei seiner Entscheidung berücksichtige. Im Übrigen
hätten die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 erkennbar keinen Bezug
zu der Dienstleistung „Vermögensverwaltung“. Nachdem das Gesamtzeichen
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„MAM Munich Asset Management“ aus jeweils für sich genommen nicht beschrei-
benden Elementen zusammengesetzt sei, könne erst recht das Gesamtzeichen
nicht als beschreibend qualifiziert werden. Deswegen könne der vorliegende
Sachverhalt nicht mit den EuGH-Entscheidungen „Natur Aktien Index“ und „Multi
Markets Fund“ verglichen werden. Die dortigen Wortfolgen würden – anders als
die beschwerdegegenständliche – tatsächlich einen unmittelbar beschreibenden
Gehalt aufweisen. Darüber hinaus könne einem Wortzeichen, das aus einem
Akronym und der entsprechenden Wortfolge zusammengesetzt sei, der marken-
rechtliche Schutz nur versagt werden, wenn sämtliche Bestandteile des Zeichens
schutzunfähig seien (vgl. BPatG GRUR 1989, 513 – IBA Internationales Biographi-
sches Archiv). Schließlich sei das angemeldete Zeichen durch das Kunstwort
„MAM“ geprägt, da dieses als eigenständige lautliche Einheit bzw. Kunstwort
wahrgenommen werde. Dabei komme dem Element „MAM“ auch eine exponierte,
prägende Stellung am stärker beachteten Zeichenanfang zu. So habe auch das
Bundespatentgericht in der Sache „ume unique media entertainment“ (Beschluss
vom 15.10.2014 – Az.: 27 W (pat) 539/14; vgl. auch GRUR 2015, 271) in expliziter
Abgrenzung zu den Entscheidungen „NAI — Natur Aktien Index“ und „Multi Mar-
kets Fund MMF“ – die Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung „ume unique media
entertainment“ bejaht. Die Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens sei nach
dieser Entscheidung des Bundespatentgerichts gegeben, wenn das Akronym nicht
als Abkürzung eines Fachbegriffs wirke. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass
das Bundespatentgericht auch die ähnlich gebildete Marke „VKS VISUAL
KNITTING SYSTEM“ für u. a. „Textilmaschinen, Steuerungsgeräte und –pro-
gramme hierfür“ als schutzfähig angesehen habe, weil der Buchstabenbestandteil
„VKS“ nicht als Fachabkürzung qualifiziert werden könne (vgl. BPatG, Beschluss
vom 22.01.1997 – 32 W (pat) 33/96).

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Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 30. November 2015 aufzuheben
und die Eintragung der Marke zu verfügen.

Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem unter Hinweis
auf die nach Auffassung der Anmelderin von der Rechtsauffassung des erkennen-
den Senats abweichende Entscheidung BPatG 27 W (pat) 539/14 die Zulassung
der Rechtsbeschwerde angeregt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin, den
Ladungszusatz des Senats vom 25. September 2017, auf das Protokoll der münd-
lichen Verhandlung und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.


II.

Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Be-
schwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt
die erforderliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die
Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1
MarkenG).


1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichne-
ten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,
428 Rn. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vor-
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dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850
Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor).
Unterscheidungskraft fehlt ferner auch solchen Angaben, die aus gebräuchlichen
Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremd-
sprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen eine entsprechenden Ver-
wendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungs-
mittel verstanden werden (vgl. dazu BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune
Drops) bzw. die für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschrei-
benden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art ent-
halten (siehe dazu BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten).
Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben,
die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht
unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem
betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006 a. a. O.). Zu-
mindest unter dem letzten Gesichtspunkt fehlt dem angemeldeten Zeichen, das
aus der Wortfolge „Munich Asset Management“ und dem der Wortfolge vorange-
stellten Buchstabenfolge „MAM“ besteht, im Zusammenhang mit den beanspruch-
ten Dienstleistungen die Unterscheidungskraft.

1.1. Die Markenstelle für Klasse 36 hat in ihrem Beschluss vom 30. Novem-
ber 2015 zutreffend ausgeführt, dass die angesprochenen Verkehrskreise die
Wortfolge „Munich Asset Management“ ohne Weiteres im Sinne von „Münchner
Vermögensverwaltung“ erfassen werden. Dies gilt nach Auffassung des Senats
jedenfalls für den auch angesprochenen und insoweit für sich genommen bereits
ausreichend maßgeblichen Fachverkehr (vgl. dazu EuGH GRUR 2006, 411
Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla), aber wohl auch für einen maßgeblichen Teil
des angesprochenen allgemeinen Verkehrs. Der Begriff „Asset Management“ ist in
der deutschen Fachsprache im Sinne von „Vermögensverwaltung“ gebräuchlich
und in dieser Bedeutung auch lexikalisch nachweisbar. Auf die Rechercheunterla-
gen des Senats, die der Anmelderin mit dem Ladungszusatz vom 25. Septem-
ber 2017 übersandt worden sind, wird Bezug genommen. Das Wort „Munich“ ist
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dem Verkehr als die englische Bezeichnung der Stadt München und damit als
geografische Herkunftsangabe ohne Weiteres geläufig. Ausgehend davon wird der
Fachverkehr, aber auch ein erheblicher Teil des allgemeinen Verkehrs, die Wort-
folge ohne jegliches Nachdenken als einen sachlich beschreibenden Hinweis auf
einen Anbieter von Vermögensverwaltung verstehen, der seinen Sitz in München
hat bzw. dessen Dienstleistung – in welcher Form auch immer – auf die Stadt
München oder den Raum München bezogen sind. Die Auffassung der Anmelderin,
dass die Wortfolge „Munich Asset Management“ für den Verkehr unverständlich
sei bzw. dass zu ihrem Verständnis mehrere Gedankenschritte erforderlich seien,
kann nicht gefolgt werden, zumindest soweit der Fachverkehr betroffen ist. Die An-
nahme, dass Personen, die beruflich mit dem Immobilienwesen oder der Finanz-
und Vermögensverwaltung befasst sind, den Fachbegriff „Asset Management“
oder das Wort „Munich“ nicht kennen sollten bzw. nicht in der Lage sein sollten,
die Begriffe sinnvoll aufeinander bezogen zu verstehen, liegt völlig fern. Die Frage,
wie die auch angesprochenen Verbraucher das angemeldete Zeichen verstehen
werden, kann letztlich als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, da
wie oben dargelegt, schon das Verständnis der Fachkreise für sich genommen
ausschlaggebend ist (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 41; zum Ver-
ständnis fremdsprachiger Begriffe seitens des Durchschnittsverbrauchers, das
nicht zu gering veranschlagt werden darf vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O. Rn. 168).

1.2. Weiterhin hat die Markenstelle für Klasse 36 zutreffend ausgeführt, dass
auch der Zeichenbestandteil „MAM“ die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens nicht
begründen kann. Buchstabenfolgen sind für sich genommen grundsätzlich mar-
kenfähig und weisen als Marken im Regelfall normale Kennzeichnungskraft auf,
wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schwächung der Unterscheidungs-
kraft bestehen (BGH GRUR 2015, 1127 Rn. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR 2003,
343, 344 – Buchstabe „Z“; GRUR 2004, 600, 601 – d-c-fix/CD-FIX). Das Fehlen
der Unterscheidungskraft ist im Einzelfall und unter Berücksichtigung der jeweils
beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen, wobei zur Verneinung der
Unterscheidungskraft konkrete Feststellungen erforderlich sind (vgl. Ströbele/
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Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 200). Nachdem es bei der Frage der Schutz-
fähigkeit eines Zeichens auf das Zeichen in seiner Gesamtheit ankommt, wird der
Verkehr im konkreten Zeichenzusammenhang die Buchstabenfolge „MAM“ ohne
weiteres als die Abkürzung bzw. als Akronym der nachfolgenden (beschreiben-
den) Begriffe erfassen. Dieses Verständnis liegt nahe, weil die Buchstaben- und
die Wortfolge jeweils aus nur drei Elementen bestehen und die einzelnen Buchsta-
ben den Anfangsbuchstaben der einzelnen Wörter entsprechen. Das unmittelbare
Erfassen einer Buchstabenfolge als Akronym wird erleichtert, wenn die Buchsta-
ben keinem zusammengesetzten Hauptwort zuzuordnen sind (wie etwa in „AEG“ –
„Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft“). Auch die Tatsache, dass die Buchstaben-
folge „MAM“ grundsätzlich als Wort aussprechbar ist, steht dem oben dargelegten
Verkehrsverständnis nicht entgegen, da der Verkehr auch an solche Akronyme
gewöhnt ist. So wird beispielsweise das Akronym „MAN“, das für die „Maschinen-
fabrik Augsburg Nürnberg“ steht, stets als Buchstabenfolge ausgesprochen. Aus-
gehend hiervon verliert vorliegend auch die möglicherweise für sich genommen
schutzfähige Buchstabenkombination „MAM“ in der Kombination mit den nachfol-
genden beschreibenden Begriffen ihre Schutzfähigkeit, weil sie nur als Akronym
der beschreibenden Begriffe verstanden wird (vgl. hierzu die EuGH-Rechtspre-
chung im Urteil vom 15. März 2012 zu den Bezeichnungen „Multi Markets Fund
MMF“ (Az. C-90/11) und „NAI – Der Natur-Aktien-Index“ (Az. C-91/11) = GRUR
2012, 616 – Alfred Strigl/DPMA und Securvita/Öko-Invest und die Entscheidung
BPatG 25 W (pat) 10/15 – EB Evangelische Bank, die letztgenannte Entscheidung
ist über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich). Soweit
sich die Anmelderin auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts Az.
29 W (pat) 189/88 – IBA Internationales Biographisches Institut, vom
1. März 1989, und Az. 32 W (pat) 33/96 – VKS Visual Knitting System, vom
22. Januar 1997 beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass diese lange vor der oben
genannten und in Bezug auf die konkrete Zeichenkonstellation rechtlich bindende
Entscheidung des EuGH ergangen sind. Das angemeldete Zeichen entspricht voll-
ständig der Fallkonstellation, die vom EuGH zu entscheiden war, so dass vorlie-
gend festzustellen ist, dass sich die Buchstaben- und die Wortfolge gegenseitig
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erläutern und die Buchstabenfolge eine akzessorische Stellung einnimmt. Auch
der Hinweis auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts Az.
27 W (pat) 539/14 – ume unique media entertainment vom 15. Oktober 2014, gibt
zu keiner anderen Beurteilung Anlass, da das Bundespatentgericht dort davon
ausgegangen ist, dass der Verkehr die im angemeldeten Zeichen enthaltene
Buchstabenfolge nicht als Akronym der nachfolgenden (für sich genommen
schutzunfähigen) Wortfolge verstehe. Insoweit beruht die dortige Entscheidung auf
einer anderen Tatsachenfeststellung.

1.3. Soweit die Anmelderin vorbringt, dass der Verkehr daran gewöhnt sei, dass
die Unternehmenskennzeichen von Bankinstituten häufig durch eine Kombination
von allgemein verwendbaren Adjektiven, insbesondere regionaler Bezeichnungen,
mit weiteren sachhinweisenden Begriffen, wie etwa „Bank“ gebildet würden, kann
auch dies die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht begründen. Die von der Anmel-
derin beschriebene Gewohnheit nimmt ganz wesentlich auf die regionale Herkunft
bzw. auf die geographische Lage des ursprünglichen Geschäftslokals bzw. Bank-
hauses im Wortsinne Bezug. So ist z. B. die (nicht mehr existente) „Dresdner
Bank“ nach dem Stammsitz des Instituts in Dresden benannt worden. Ein die Un-
terscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug kann aber ins-
besondere auch zwischen den Bezeichnungen von Verkaufs- und Vertriebsstätten
bzw. von Angebotsstätten und den dort vertriebenen Produkten gegeben sein.
Zwar handelt es sich bei solchen Bezeichnungen eigentlich nicht um beschrei-
bende Angaben i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da sie nicht der unmittelbaren
Beschreibung der dort hergestellten oder vertriebenen Waren bzw. angebotenen
Dienstleistungen dienen (vgl. BGH GRUR 1999, 988, Tz. 15 – HOUSE OF
BLUES). Daraus folgt aber noch nicht, dass solche Bezeichnungen Unterschei-
dungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweisen. Insoweit ist nämlich zu
beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH Unterschei-
dungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen ist, denen der Verkehr für die
fraglichen Produkte einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsin-
halt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH
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GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – BIOMILD). So mangelt es vor
allem auch solchen Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf
Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten Produkte selbst nicht unmittelbar
beschreiben, durch die aber ein enger beschreibender Bezug hierzu hergestellt
wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschrei-
benden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst
und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der ange-
meldeten Produkte sieht (vgl. BGH GRUR 2009, 411, Rn. 9 – STREETBALL;
GRUR 2008, 1093, Rn. 15 – Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, Rn. 19
– FUSSBALL WM 2006). Nicht anders verhält es sich bei der vorliegenden Mar-
kenanmeldung. Wie oben dargelegt, wird der Verkehr wegen der Gewöhnung an
regionale Bezeichnungen bei Geld- oder Finanzinstituten in dem Zeichen lediglich
einen Hinweis auf den Tätigkeitsort des so bezeichneten Anbieters von Vermö-
gensverwaltung, aber keine eindeutige, die betriebliche Herkunft der Dienstleis-
tungen kennzeichnende Bezeichnung entnehmen (vgl. BPatG 25 W (pat) 10/15
– EB Evangelische Bank; die Entscheidung ist über die Homepage des Bundespa-
tentgerichts öffentlich zugänglich).

1.4. Das vorbezeichnete Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG betrifft
zunächst unmittelbar die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36, die regel-
mäßig von Vermögensverwaltern angeboten oder vermittelt werden. Zwischen
allen weiteren beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 besteht ein
hinreichend enger, die Unterscheidungskraft ausschließender beschreibender Be-
zug, weil diese Produkte entweder im Bereich der Vermögensverwaltung eine
maßgebliche Rolle spielen oder spezifisch für Vermögensverwalter erbracht wer-
den können. Dies betrifft insbesondere Dienstleistungen der Klasse 35 im Bereich
der Unternehmensgründung, da insoweit Investitionen in sogenannte „Startups“
betroffen sein können. Markt- und Meinungsforschungsunternehmen bieten ihre
Dienstleistungen Unternehmen aus der Branche der Vermögensverwaltung an.
Dienstleistungen im Bereich der Forschung und Entwicklung der Klasse 42 spielen
für Vermögensverwaltungen insoweit eine relevante Rolle, als derzeit die Nutzung
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großer Datenmengen (Stichwort: „Big Data“) auch zum Zwecke der Vermögens-
verwaltung bzw. Geldanlage Gegenstand der Forschung sind.


2. Im Übrigen spricht viel dafür, dass im Umfang der Beschwerdezurückwei-
sung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung
des angemeldeten Zeichens im oben dargelegten Umfang entgegensteht. In der
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts sind allgemeine Waren- und Dienst-
leistungsanbieterangaben (d. h. solche, die nur aus allgemeinen geografischen,
anderen sachbezogenen und/oder gruppenspezifischen Angaben ohne weitere
kennzeichnende Bestandteile bestehen) teilweise als freihaltungsbedürftig i. S. d.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. dazu aus jüngerer Zeit z. B. Beschluss vom
9. Juli 2013, 24 W (pat) 524/11 – HKR Rechenzentrum GmbH; Beschluss vom
17. April 2013, 29 W (pat) 563/12 – Gesamtverband Autoteile-Handel und Be-
schluss vom 22. März 2012, 30 W (pat) 73/11 – Hochschulkrankenhaus Köln) und
teilweise als nicht unterscheidungskräftig beurteilt worden (vgl. z. B. Beschluss
vom 27. November 2014, 30 W (pat) 518/13 – rheuma-liga-nds und Beschluss
vom 24. April 2014, 25 W (pat) 538/12 – Harzer Apparatewerke; die vorstehend
genannten Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts
öffentlich zugänglich). Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtspre-
chung, eine Tendenz erkennen lassen, das Schutzhindernis der beschreibenden
Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG – ähnlich wie dies anerkannterweise
beim Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft seit langem der Fall
ist – eher weiter zu ziehen und darunter nicht mehr nur Angaben zu subsumieren,
die sich auf Umstände beziehen, welche die Ware oder Dienstleistung unmittelbar
betreffen, sondern darüber hinaus auch solche Angaben als beschreibend anzu-
sehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen hergestellt werden kann (vgl. dazu BGH GRUR 2012, 272,
Rn. 14 – Rheinpark-Center-Neuss; siehe dazu im Übrigen auch die mit dem vor-
liegenden Fall von der Konstellation überaus vergleichbare Fallgestaltung in BGH
GRUR 2012, 276 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). Im Ergebnis kann
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die Frage des Freihaltungsbedürfnisses insoweit aber offen gelassen werden,
nachdem schon das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft einer
Eintragung entgegensteht.


3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht angezeigt, § 83 Abs. 2
MarkenG. Soweit die Anmelderin vorträgt, dass der erkennende Senat von der
Rechtsprechung des 27. Senats abweiche, rechtfertigt auch dies die Zulassung
der Rechtsbeschwerde nicht. Zum einen ist der 27. Senat in der genannten Ent-
scheidung – wie oben dargelegt – von einem anderen Sachverhalt ausgegangen.
Zum anderen folgt der erkennende Senat – wie oben dargelegt – der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs,
insbesondere bei der Frage der Unterscheidungskraft von Wortzeichen, die eine
Kombination von Akronymen und Wortfolgen darstellen. Im Übrigen wäre, unter-
stellt, dass der 27. Senat in seiner Entscheidung von der obergerichtlichen Recht-
sprechung bzw. den bindenden Vorgaben des EuGH in den Entscheidungen über
Vorlagefragen hätte abweichen wollen, die Zulassung der Rechtsbeschwerde über
die Beteiligung der Präsidentin des DPMA gem. § 68 Abs. 2 MarkenG bzw. eine
Vorlage an den EuGH im dortigen, aber nicht im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren angezeigt gewesen.


III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die Anmelderin und Beschwerdeführerin das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen


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