25 W (pat) 503/15  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




25 W (pat) 503/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend die Marke 30 2012 020 511

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Die am 16. März 2012 angemeldete Bezeichnung

DGVA

ist am 16. Mai 2012 unter der Nummer 30 2012 020 511 in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Markenregister für nachfolgende Dienstleistun-
gen eingetragen worden:

Klasse 36: Finanzwesen;
Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Inter-
net, Bereitstellung von Internet Chatrooms.

Gegen die Eintragung der am 15. Juni 2012 veröffentlichten Marke hat die Wider-
sprechende aus ihrer seit dem 1. Februar 1996 unter der Nummer 395 10 643 für
die Dienstleistungen der Klasse 36

Vermögensberatung
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eingetragenen Wortmarke

DVAG

am 10. September 2012 Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 7. Oktober 2014 die Gefahr von Verwechslungen im Sinn des § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Marken teilweise
bejaht, die Teillöschung der angegriffenen Marke in Bezug auf die Dienstleistun-
gen der Klasse 36 „Finanzwesen“ angeordnet und den Widerspruch im Übrigen
zurückgewiesen.
Auf die von der Markeninhaberin zulässigerweise erhobene Nichtbenutzungsein-
rede habe die Widersprechende die Benutzung der Widerspruchsmarke für die
maßgeblichen Zeiträume von Juni 2007 bis Juni 2012 sowie von Oktober 2009 bis
Oktober 2014 für die Dienstleistungen der Klasse 36 „Vermögensberatung“ glaub-
haft gemacht. Die Widersprechende firmiere als D…
AG und verwende die Kurzform D… - wie aus der unternehmensinternen wie
auch der externen Berichterstattung hervorgehe - als Abkürzung, teilweise als Zu-
satz zu ihrer Bezeichnung „Deutsche Vermögensberatung“, teilweise in Alleinstel-
lung. Die Bezeichnung „D…“ werde jeweils auch in engem Zusammenhang mit
der Dienstleistung der „Vermögensberatung“ verwendet. Es handle sich nicht nur
um die Unternehmensbezeichnung der Widersprechenden, vielmehr sei die mar-
kenmäßige Benutzung insbesondere auch durch die Verwendung als Bestandteil
der verschiedenen Internetadressen mit dem Bestandteil d… nachgewiesen.
Ebenso verwendeten die der Vertriebsorganisation der D…-
… AG angeschlossenen Direktionen und Geschäftsstellen, die gemäß der
vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Marketingdirektors der Widerspre-
chenden vom 27. September 2013 in Bezug auf die Widerspruchsmarke nut-
zungsberechtigt seien, die Bezeichnung. Auch der Umfang, Zeitraum und der Ort
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der Benutzung gehe aus den eingereichten Unterlagen hervor, bei denen es sich
um Pressemitteilungen sowie um Presse- und Zeitungsartikel der deutschen Wirt-
schafts- und Finanzfachpresse handele. Ebenso habe die Widersprechende für
die Geschäftsjahre 2008, 2011 und 2012 Umsatzzahlen von jeweils über
… Milliarde Euro jährlich bei jeweils über … Millionen Kunden mit steigender Ten-
denz angegeben.
Die Dienstleistung „Finanzwesen“ der jüngeren Marke sei identisch zu der Dienst-
leistung „Vermögensberatung“ der älteren Widerspruchsmarke. Das ergebe sich
schon aus der Definition eines Vermögens- oder Finanzberaters als einer Berufs-
bezeichnung für einen Dienstleister, der Kunden bezüglich Geldanlagen, Kredite
und Versicherungen berate. Am Ende der Beratung stehe häufig die Vermittlung
eines oder mehrerer Finanzprodukte, so dass die Dienstleistung der Vermögens-
beratung unter den Oberbegriff des „Finanzwesen“ zu subsumieren sei. Der Wi-
derspruchsmarke komme angesichts ihrer langjährigen Benutzung, der erzielten
hohen Umsätze über einen mehrjährigen Zeitraum, der Anzahl der Kunden von
über … Millionen in Deutschland, umfangreicher Berichterstattung und eines
umfangreichen überregional bestehenden Vertriebsnetzes eine etwas gesteigerte
Kennzeichnungskraft zu. Den angesichts dieser Ausgangslage sehr deutlichen
Unterschied der Vergleichszeichen halte die jüngere Marke jedenfalls in klangli-
cher Hinsicht nicht ein. Es handele sich beiderseits um vierbuchstabige Abkürzun-
gen, die in Einzelbuchstaben und damit klanglich viersilbig wiedergegeben wür-
den, ihr jeweiliger Sprechrhythmus und die Betonung seien identisch. Die Lautfol-
gen „de-ge-vau-a“ und „de-vau-a-ge“ würden identisch in der ersten Silbe betont,
die sich gerade bei den hier vorliegenden Phantasiebezeichnungen besonders
einprägten. Die Silben seien jeweils identisch und bis auf die erste völlig überein-
stimmende Silbe jeweils nur in einer Weise umgestellt, die einer anagrammati-
schen Klangrotation entspräche. Diese Umstellung einzelner Buchstaben und Sil-
ben könne Verwechslungen meist nicht ausschließen, weil sich der angespro-
chene Verkehr zwar an die einzelnen Elemente einer Bezeichnung, nicht aber an
deren Reihenfolge erinnere. Das sich ergebende Gesamtklangbild sei erheblich
mehr von den Gemeinsamkeiten und Annäherungen geprägt, als von den Unter-
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schieden. Hinsichtlich der weiteren Dienstleistungen der jüngeren angegriffenen
Marke der Klasse 38 fehle es an der erforderlichen Ähnlichkeit, sodass der Wider-
spruch insoweit keinen Erfolg habe.


Gegen die teilweise Löschungsanordnung der jüngeren angegriffenen Marke
richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zur Begründung ihrer Be-
schwerde führt sie aus, die Widersprechende habe die markenmäßige Benutzung
der Widerspruchsmarke D… nicht nachgewiesen, auch fehle es an der erfor-
derlichen Ähnlichkeit der Zeichen, sodass eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu verneinen sei.
Eine Verwendung der Widerspruchsbezeichnung im Rahmen der Internetadressen
www.dvag.de, www.dvag-beratung.de, www.dvag-altersvorsorge.de und
www.dvag.presseservice.de reiche nicht aus, da diesen in erster Linie eine
Adressfunktion zukäme und ein Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen
fehle. Somit sei dort lediglich von einer firmenmäßigen Benutzung auszugehen.
Zudem komme der Bezeichnung D… auf den Internetseiten selbst allein ein
beschreibender Charakter zu, weil es sich um die Abkürzung der (beschreiben-
den) Langform „Deutsche Vermögensberatung“ verbunden mit dem ebenfalls be-
schreibenden Rechtsformzusatz „AG“ handele. Jedenfalls ergebe sich eine rein
firmenmäßige Verwendung, denn die Abkürzung D… werde fast ausnahmslos
entweder zusammen mit den Langformen „Deutsche Vermögensberatung“ oder
mit dem entsprechenden Logo verwendet und dementsprechend nur als abge-
kürztes Unternehmenskennzeichen verstanden. Für die Annahme eines marken-
mäßigen Herkunftshinweises wäre eine besondere Hervorhebung oder eine räum-
liche Trennung von den weiteren Angaben zur Firma (bzw. der Langform) erfor-
derlich, wovon bei der Verwendung der Buchstabenfolge D… beispielsweise im
unteren Bereich der Webseiten im Kleingedruckten nicht auszugehen sei. Auch
eine Verwendung der Bezeichnung durch die mit der Widersprechenden verbun-
denen selbständigen Vermögensberater begründe keine markenmäßige Benut-
zung, weil die Berater die Abkürzung D… ebenfalls lediglich als Firmenbe-
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standteil verwendeten (z. B. D… Geschäftsstelle + Namensangabe), was kei-
nen Rückschluss auf die konkret angebotenen Dienstleistungen erlaube. Auch
werde die Widerspruchsmarke nahezu ausschließlich als Zusatz zu der Unter-
nehmensbezeichnung „Deutsche Vermögensberatung“ und damit in abgewandel-
ter Form verwendet, was keine rechtserhaltende Benutzung gemäß § 26 Abs. 3
MarkenG darstelle. Ebenso wenig könne der Widerspruchsmarke eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft zugebilligt werden. Im Gegenteil seien Buchstabenfolgen,
die die Abkürzung einer beschreibenden Langform darstellten, kennzeichnungs-
schwach oder sogar schutzunfähig. Eine rein firmenmäßige Nutzung könne ohne-
hin die Kennzeichnungskraft einer Marke nicht steigern. Schließlich seien zahlrei-
che ähnliche Zeichen Dritter im Register eingetragen und würden benutzt, was
ebenso zur Kennzeichenschwäche der Widerspruchsmarke beitrage. Den erfor-
derlichen nicht sehr deutlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke halte die
angegriffene Marke problemlos ein. Es handele sich um Kurzzeichen, die übli-
cherweise besser und genauer in der Erinnerung blieben. Klanglich seien ausrei-
chende Unterschiede der Vergleichszeichen vorhanden. So seien insbesondere
der Sprechrhythmus und die Betonung der Zeichen unterschiedlich. Die angegrif-
fene jüngere Marke D… werde angesichts der Konsonantenabfolge „DGV“ eher
abgehackt wiedergegeben als [de:ge:vau-a] mit einer Betonung im Wortanfang,
wohingegen die Widerspruchsmarke demgegenüber klanglich eher fließend als
[de-vau-a-ge] und unbetont am Wortanfang wiedergegeben werde.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom
7. Oktober 2014 aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen
Marke für die Dienstleistung „Finanzwesen“ angeordnet worden ist
und den Widerspruch aus der Marke 395 10 643 auch insoweit zu-
rückzuweisen.

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Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einrede der Nichtbenutzung ginge ins Leere, da die Widersprechende mit den
eingereichten Unterlagen eine seit vielen Jahren bestehende, intensive und um-
satzstarke markenmäßige Benutzung der Widerspruchsmarke für die bean-
spruchten Dienstleistungen nachgewiesen habe. Sie betreibe unter der Internet-
adresse „www.dvag.de“ eine Internetseite, auf der sich Kunden und andere Inte-
ressierte über das von ihr erbrachte Dienstleistungsangebot informieren könnten.
Die Adresse führe insofern zu den Dienstleistungen der „Vermögensberatung“, die
im Einzelnen dargestellt würden. Somit sei eine markenmäßige Verwendung der
Bezeichnung gegeben.
Auch sei, anders als die Markeninhaberin meint, die Bezeichnung „D…“ ohne
beschreibende Bedeutung, denn es könne nicht unterstellt werden, dass der Ver-
braucher das Zeichen ohne Vorkenntnisse mit der „D…-
… AG“ in Verbindung bringe. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
sei von Haus aus durchschnittlich. Eine Schwächung durch die von Seiten der
Markeninhaberin angesprochenen Drittzeichen bestehe nicht, da der hierfür erfor-
derliche Nachweis, dass bei dem angesprochenen Verkehrskreis eine Gewöhnung
eingetreten sei, nicht erbracht worden sei.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist von keiner Betei-
ligten gestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 36 sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren
Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

Die nach 66 Abs. 1 MarkenG, § 64 Abs. 6 Satz 1 statthafte und auch im Übrigen
zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist nicht begründet. Entgegen der
Auffassung der Markeninhaberin besteht zwischen den Vergleichsmarken hin-
sichtlich der Dienstleistungen der Klasse 36 „Finanzwesen“ eine Verwechslungs-
gefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Mar-
kenstelle insoweit zu Recht die Löschung der angegriffenen jüngeren Marke ge-
mäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG angeordnet hat. Die Beschwerde war daher zu-
rückzuweisen.

1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständi-
ger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bun-
desgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzel-
falls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA
BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64
Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2013,
833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet). Von
maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit
der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identi-
tät oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus
folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind
zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wech-
selwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR
2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 -
Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Strö-
bele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus
können sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren ent-
scheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall
angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerk-
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samkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise
bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen der angegriffenen Marke und der älte-
ren Widerspruchsmarke in Bezug auf die Dienstleistungen „Finanzwesen“ der an-
gegriffenen jüngeren Marke eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2,
§ 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a. Die Widersprechende konnte auf die von der Markeninhaberin am
18. Juli 2013 wirksam erhobene und gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Mar-
kenG zulässige Nichtbenutzungseinrede die rechtserhaltende Benutzung der Wi-
derspruchsmarke für die Dienstleistung der „Vermögensberatung“ für die maßgeb-
lichen Zeiträume vom 15. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2012 und von März 2012 bis
März 2017 glaubhaft machen.

Nach der maßgebenden Rechtsprechung des BGH erfordert bei einer Dienstleis-
tungsmarke die Beurteilung der Frage, ob sie rechtserhaltend benutzt worden ist,
eine besondere Betrachtung, weil bei ihr anders als bei einer Warenmarke eine
körperliche Verbindung zwischen der Marke und dem Produkt nicht möglich ist
(vgl. BGH GRUR 2008, 616 Rn. 13 - AKZENTA). Als Benutzungshandlungen im
Sinn des § 26 MarkenG kommen daher grundsätzlich nur die Anbringung der
Marke am Geschäftslokal sowie eine Benutzung auf solchen Gegenständen in
Betracht, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie
beispielsweise auf Geschäftspapieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, An-
kündigungen und Werbematerialien (vgl. BGH GRUR 2008, 616 Rn. 13 –
AKZENTA, GRUR 1985, 41 – REHAB; BPatGE 40, 192, 198 – AIG; Ströbele/Ha-
cker, MarkenG, 11. Aufl., § 26 Rn. 45; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26
Rn. 72). Voraussetzung dabei ist, dass der Verkehr die konkrete Benutzung des
Zeichens zumindest auch als Herkunftshinweis versteht. Es muss also erkennbar
sein, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb
benannt, sondern auch eine Leistung bezeichnet wird, die aus diesem stammt.
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Ebenso muss sich die Benutzung auf eine bestimmte Dienstleistung beziehen,
was voraussetzt, dass der angesprochene Verkehr ersehen kann, auf welche
konkrete Dienstleistung sich der Kennzeichengebrauch bezieht. Zudem stimmen
gerade bei Dienstleistungsanbietern ihr Unternehmensname und die Marke oft
überein, so dass die firmenmäßige Benutzung und die markenmäßige Benutzung
bei Dienstleistungsmarken häufiger ineinander übergehen. Soweit den ange-
sprochenen Verkehrskreisen keine eindeutigen Anhaltspunkte gegenübertreten,
die sie zur Annahme einer Verwendung ausschließlich als Unternehmenskennzei-
chen zwingen, werden sie daher regelmäßig eine sowohl die Leistungen, als auch
das Unternehmen bezeichnende Bedeutung annehmen (vgl. BGH GRUR 2008,
616 Rn. 13 AKZENTA; Ströbele/Hacker, a. a. O. § 26 Rn. 23 m. w. N. und Rn. 49).

Die Widersprechende hat im Verfahren vor dem Patent- und Markenamt diverse
Unterlagen eingereicht, unter anderem Snapshots ihres Internetauftritts (Anlage
W 1 und Anlage W 2 zum Schriftsatz der Widersprechenden vom
12. Oktober 2013), Werbe- und Pressemitteilungen aus den Jahren 2012 und
2013 (Anlagen W 4, W 6 zum Schriftsatz der Widersprechenden vom
12. Oktober 2013) sowie Berichte über die Widersprechende beispielsweise in der
„Börsen-Zeitung“ vom 19. April 2013 mit den Konzernumsatzzahlen von 2012 und
2011 (Anlage W 11 zum Schriftsatz der Widersprechenden vom
12. Oktober 2013), in „Vertrieb & Praxis“ vom 18. April 2013 mit Umsatzzahlen von
2011 und 2012 sowie dem „Handelsblatt“ vom 30. März 2009 mit Zahlen aus dem
Jahr 2008 (Anlagenkonvolut W 7 zum Schriftsatz der Widersprechenden vom
12. Oktober 2013). Aus der Gesamtschau der Unterlagen ergibt sich, dass die Wi-
dersprechende unter der Bezeichnung D… als Finanzdienstleister und soge-
nannter Allfinanzspezialist mit dem Verkauf von Finanzprodukten wie Lebensver-
sicherungen, Bausparverträgen oder -darlehen und Investmentanlagen allein für
die Jahre 2008, 2011 und 2012 nachgewiesene Umsatzzahlen von jeweils über
… Milliarde € in Deutschland erwirtschaftet hat, was zweifellos eine ausreichend
umfangreiche Benutzung in den maßgeblichen Jahreszeiträumen von 2007 bis
2017 darstellt. Neben der Widersprechenden selbst haben diese Dienstleistungen
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in den Jahren 2011 und 2012 auch über 35.000 selbständige Vermögensberater,
die ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Marketingdirektors der Wi-
dersprechenden vom 27. September 2013 zur Nutzung der Widerspruchsbezeich-
nung berechtigt sind und waren (wobei der Zeitraum nicht genau spezifiziert ist),
erbracht (Anlage W 9 zum Schriftsatz der Widersprechenden vom
12. Oktober 2013). Aus den vorgelegten Unterlagen geht auch die Art der Nutzung
der Marke hervor. So werden im Internetauftritt die Dienstleistungen der Wider-
sprechenden zwar nicht ausschließlich unter der Widerspruchsmarke, aber doch
in ausreichendem Umfang auch unter der Abkürzung DVAG informatorisch-werb-
lich angepriesen (www.dvag.de, www.dvag-beratung.de - Anlagen W 1, W 2 zum
Schriftsatz der Widersprechenden vom 12. Oktober 2013). Ebenso zeigen die
Presseinformationen und Pressemitteilungen (Anlagen W 4 und W 6 zum Schrift-
satz der Widersprechenden vom 12. Oktober 2013) sowie die Marketing- und
Werbeauftritte (D… J…, D… M…; D… R… -
(Anlage W 8 zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 12. Oktober 2013) eine
Verwendung der Widerspruchsbezeichnung. Dass darüber hinaus die Widerspre-
chende daneben mit ihrer zum Teil auch mit einer Grafik ausgestalteten Unter-
nehmensbezeichnung „D…“ auftritt oder D… im Sinn
eines Akronyms in Klammern neben der Langform der Firmenbezeichnung ste-
hend verwendet, beeinträchtigt das Verständnis einer kennzeichnenden Benut-
zung des Kürzels D… nicht in der Weise, dass von einer unzureichenden oder
sogar fehlenden rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke auszuge-
hen wäre. Anders als die Markeninhaberin meint, stellt auch die Verwendung der
Bezeichnung D… als Bestandteil einer Internetadresse eine rechtserhaltende
Benutzung der Widerspruchsmarke dar, wenn die mit der Marke beworbenen
Dienstleistungen tatsächlich auch unter der über die Domain abrufbaren Webseite
angeboten werden, was vorliegend ausweislich der eingereichten Anlage W 2 der
Fall ist (StRspr, vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 26 Rn. 71 m. w. N.).

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Insoweit ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Bezeichnung D… nach
Maßgabe der von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die Be-
nutzung einer Dienstleistungsmarke in relevantem Umfang durch die Widerspre-
chende bzw. dazu berechtigte Vermögensberater funktionsgemäß als Marke für
den Verkauf von Finanzprodukten, die unter die von der Widerspruchsmarke ge-
schützten Dienstleistungen der „Vermögensberatung“ fallen, benutzt worden ist.

Aus dem Umstand, dass die Widersprechende den Markennamen als Unterneh-
menskennzeichen führt, kann nicht geschlossen werden, dass die Verwendung -
zugleich - als Unternehmenskennzeichen die Verwendung als Marke grundsätzlich
ausschließt. Die angesprochenen Verkehrskreise haben vorliegend keine eindeu-
tigen Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung der Bezeichnung im Zusammen-
hang mit dem herausgestellten Dienstleistungsangebot ausschließlich als Firmen-
kennzeichen erfolgt, so dass selbst im Zweifel jedenfalls auch von einer marken-
mäßigen Benutzung auszugehen ist (BGH GRUR 2001, 344, 345 - DB Immobili-
enfonds).

In der gebotenen Gesamtschau der eingereichten Unterlagen ist deshalb von ei-
ner markenmäßigen Benutzung der Widerspruchsmarke „D…“ für unter die
Dienstleistungen der „Vermögensberatung“ fallenden Dienstleistungen auszuge-
hen.

b. Die sich danach beschwerdegegenständlich gegenüberstehenden Dienstleis-
tungen „Finanzwesen“ der angegriffenen jüngeren Marke und die Dienstleistungen
der „Vermögensberatung“ der älteren Widerspruchsmarke sind identisch. Denn die
Dienstleistungen des „Finanzwesen“ der jüngeren Marke umfassen oberbegrifflich
auch die insoweit spezielleren Dienstleistungen der „Vermögensberatung“.

c. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Die
originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich
unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die
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Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrs-
kreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 -
Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2010, 1096 Rn. 31 -
BORCO/HABM [Buchstabe α]; BGH GRUR 2010, 935 Rn. 8 - Die Vision; GRUR
2015, 1127 - ISET/ISETsolar). Marken, die über einen für die jeweiligen Waren
oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regel-
mäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (vgl. BGH GRUR 2008, 258
Rn. 24 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 - pjur/pure).
Eine Buchstabenfolge verfügt im Regelfall von Haus aus über normale Unter-
scheidungskraft, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Stärkung oder
Schwächung der Unterscheidungskraft bestehen (vgl. BGH GRUR 2002, 626, 628
- IMS; GRUR 2002, 1067, 1068 f. - DKV/OKV; GRUR 2011, 831 Rn. 18 - BCC).

Die Widersprechende beruft sich zwar auf eine langjährige und intensive Benut-
zung der Widerspruchsmarke. Allerdings zeigen die von ihr eingereichten Benut-
zungsunterlagen, dass die Widersprechende ihre Dienstleistungen nicht allein
unter der Bezeichnung D… anbietet, sondern daneben ebenso unter der Wort -
/ Bildgestaltung , zum Teil versehen mit dem weiteren Zusatz
„Vermögensaufbau für jeden!“ bzw. unter der Bezeichnung „D… – D…
…“. Insoweit können der Vortrag einer langjährigen und intensi-
ven Benutzung und die dazu eingereichten Unterlagen, die sich nicht ausschließ-
lich auf eine Verwendung der Widerspruchsmarke beziehen, eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft in Bezug auf die Widerspruchsmarke nicht in ausreichender
Weise belegen.

Andererseits sind, anders als die Markeninhaberin meint, aber auch keine An-
haltspunkte für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft erkennbar.

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Zunächst leidet die nicht als Wort aussprechbare Buchstabenzusammenstellung
„D…“ nicht schon deshalb an einer ursprünglichen Kennzeichnungsschwäche,
weil Buchstabenfolgen und Abkürzungen auf dem Finanzsektor weit verbreitet
verwendet werden und der Verkehr an sie gewöhnt ist (vgl. dazu insbesondere
BGH GRUR 2002, 1067, 1068 f. – DKV/OKV).
Auch der Auffassung der Markeninhaberin als Abkürzung der beschreibenden
Bezeichnung „D… AG“ sei die Widerspruchsmarke beschrei-
bend und kennzeichnungsschwach, kann nicht gefolgt werden. Zwar können Mar-
ken, bei denen es sich um aussprechbare Akronyme oder Abkürzungen einer
Sachangabe handelt, dann als beschreibende Angaben kennzeichnungsschwach
sein, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Phantasiebe-
zeichnungen wahrgenommen, sondern als Akronyme oder Abkürzungen erkannt
und in ihrer sachlichen Bedeutung verstanden werden, und diese sachliche Be-
deutung die für die betreffende Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistun-
gen beschreibt oder dazu in einem engen beschreibenden Zusammenhang steht
(vgl. BGH GRUR 2002, 626 ff. – IMS). Davon kann vorliegend aber keine Rede
sein. Selbst wenn die hier angesprochenen Verbraucherkreise auf Grund der
Übereinstimmung der großgeschriebenen Anfangsbuchstaben D… mit der Un-
ternehmensbezeichnung „D… AG“ der Widerspruchs-
bezeichnung eine bestimmte Bedeutung beimessen würden, erschließt sich diese
Bedeutung aber regelmäßig nur dann, wenn D… in enger tatsächlicher Verbin-
dung mit der nachfolgenden Bezeichnung steht. Denn nur dann kann die Buchsta-
benabkürzung als eine sinnvoll auf die nachfolgende Wortfolge bezogene Be-
zeichnung überhaupt wahrgenommen werden (vgl. hierzu EuGH, GRUR 2012,
616 - Eintragungsfähigkeit von Abkürzung mit beschreibender Wortfolge: NAI-Der
Natur-Aktien-Index, Multi Markets Fund MMF). Die Widerspruchsmarke selbst be-
steht aber ausschließlich aus der Buchstabenfolge und dieser ist ein beschreiben-
des Verständnis in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht zu ent-
nehmen.

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Auch eine Schwächung durch eingetragene und ähnliche Drittmarken kann nicht
festgestellt werden. Bei den von der Markeninhaberin angeführten eingetragenen
Marken, die ausweislich der zum Schriftsatz vom 15. Januar 2015 eingereichten
Internetauszüge zum Teil offenbar auch benutzt werden, handelt es sich zwar
ebenso um aus vier Buchstaben bestehende Wortfolgen. Diese werden mehrheit-
lich aber - anders als die eigenständig als Kurzwort eingetragene Widerspruchs-
marke - regelmäßig (nur) als eng mit der nachfolgenden ausgeschriebenen Wort-
folge verbundene Akronyme verwendet und sind dementsprechend auch bereits
nicht als eigenständiges Kurzwort eingetragen, noch werden sie in eigenständiger
Form isoliert von der Langfassung benutzt. Insofern muss bereits bezweifelt wer-
den, ob durch sie tatsächlich eine Gewöhnung beim angesprochenen Verkehr in
der Weise eingetreten sein kann, dass dieser wegen des Nebeneinanderbeste-
hens mehrerer ähnlicher Buchstabenkurzzeichen sorgfältiger auf die jeweiligen
Unterschiede achtet.

d. Den angesichts identischer Dienstleistungen zu fordernden strengen Anfor-
derungen an den Markenabstand wird die jüngere Marke trotz eines im Hinblick
auf die finanziellen Auswirkungen der Finanzdienstleistungen zumindest leicht
erhöhten Aufmerksamkeitsgrads der angesprochenen allgemeinen Verbraucher
bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen nicht gerecht.
Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit
im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil
Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher
und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zei-
chenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahr-
nehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch
die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere
ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen
sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durch-
schnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und
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nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (so zuletzt BGH in GRUR 2016,
283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.).
Die Vergleichsmarken kommen sich in klanglicher Hinsicht zu nahe. Es handelt
sich bei ihnen um die aus Einzelbuchstaben bestehenden Buchstabenkombinatio-
nen D… bei der angegriffenen Marke bzw. D… bei der Widerspruchsmarke,
die schon wegen der Abfolge der Anfangskonsonanten DG bzw. DV jedenfalls
nicht als Wort aussprechbar sind. Die Vergleichsmarken werden daher überein-
stimmend vornehmlich als Einzelbuchstaben bzw. deren Laute wiedergegeben.
Klanglich stehen sich damit die Zeichen „De-ge-vau-a“ und „De-vau-a-ge“ gegen-
über. Die Bezeichnungen sind bei identischem Zeichenanfang im Lautbestand
absolut identisch, allein die Reihenfolge der zweiten bis vierten Buchstaben bzw.
Laute ist unterschiedlich. Bei einer identischen Anfangssilbe und weiteren identi-
schen Silben, insbesondere der auffälligeren Lautfolge „vau“, die bei den Bezeich-
nungen an zweiter bzw. an der dritten Stelle folgt, fallen die Unterschiede in der
Abfolge der Buchstaben angesichts der ansonsten identischen Buchstaben bzw.
Klangsilben im Klangbild insgesamt nicht ausreichend ins Gewicht, um eine klang-
liche Verwechslung auszuschließen, weil der Verkehr die Vergleichszeichen re-
gelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und unmittelbar miteinander vergleichen
kann. Maßgeblich ist die eher undeutliche Erinnerung. Deshalb kann die Umstel-
lung bzw. Veränderung der Abfolge von Markenbestandteilen die Verwechslungs-
gefahr in einer erheblichen Zahl von Fällen nicht ausschließen. Der Durchschnitts-
verbraucher merkt sich bei flüchtiger Wahrnehmung der Zeichen häufig nicht die
genaue Reihenfolge der Einzelbestandteile und ist deshalb versucht, bei identi-
schem Lautbestand von Marken – jedenfalls bei gleichem Anfangslaut – bei der
Begegnung mit der ihm bislang noch nicht „bekannten“ Marke die früher gehörte
Marke wiederzuerkennen (vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9
Rn. 249 und 270 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Einschätzung
der Markeninhaberin, wonach die unterschiedliche Anfangskonsonantenabfolge
„De-ge“ und „De-vau“ zu einer unterschiedlichen Betonung der Zeichen führe (vgl.
BGH GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV), teilt der Senat im Übrigen nicht, zumal alle
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im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegenden Aussprachemöglichkeiten zu berück-
sichtigen sind.

Die Beschwerde der Markeninhaberin war somit zurückzuweisen.


2. Zur Auferlegung der Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG besteht bei der vorliegenden Sachlage keine Veranlassung.


3. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden wer-
den. Eine solche war weder von den Beteiligten beantragt noch aus Gründen der
Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-
de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
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4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

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