25 W (pat) 502/17  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT


25 W (pat) 502/17
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache









betreffend die Markenanmeldung 30 2014 049 210.5

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen

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beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 13. November 2014 aufgehoben, soweit die Anmeldung in
Bezug auf die Dienstleistungen „Ausbildung in Ernährungskunde;
Unterricht in Ernährungslehre“ der Klasse 41 und „Verpflegung
von Gästen“ der Klasse 42 zurückgewiesen worden ist.


G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

NutriSana

ist am 5. Juni 2014 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden und beansprucht
nach der Rücknahme der Anmeldung für die zunächst ebenso angemeldeten
Dienstleistungen der Klasse 44 am 26. September 2014 noch Schutz für folgende
Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9:
Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotographische, Film-, opti-
sche, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate
und -instrumente; Apparate und Instrumente für die Leitung, die Verteilung,
die Umwandlung, die Speicherung, die Regulierung oder die Steuerung von
elektrischem Strom; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wieder-
gabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; CDs;
DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetä-
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tigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Da-
tenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte;

Klasse 16:
Papier, Pappe [Karton] und Waren daraus, nämlich Flyer, Poster, Plakate,
Transparente, Werbeschilder, Visitenkarten, Briefumschläge, Briefpapier,
Notizblöcke und -bücher, Etiketten, Hefte, Folder, Broschüren, Zeitschrif-
ten, Magazine, Gebrauchsanweisungen, Merkblätter, Verpackungsmaterial,
Booklets; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien, Schreib-
waren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke;
Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel [ausge-
nommen Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate];
Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen
enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke;

Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Akti-
vitäten; Ausbildung in Ernährungskunde; Unterricht in Ernährungslehre;

Klasse 42:
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsar-
beiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse-
und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Compu-
terhardware und –software;

Klasse 43:
Verpflegung und Beherbergung von Gästen.


Mit Beschluss vom 13. November 2014 hat die Markenstelle für Klasse 42 des
DPMA die unter der Nummer 30 2014 049 210.5 geführte Anmeldung teilweise,
nämlich in Bezug auf die Dienstleistungen „Ausbildung in Ernährungskunde; Un-
terricht in Ernährungslehre“ der Klasse 41 sowie „Verpflegung von Gästen“ der
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Klasse 42 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG zurückgewiesen.
Die angemeldete Bezeichnung sei aus den lateinischen Begriffen „Nutri“ und
„Sana“ gebildet, die in der Zusammenfügung die Bedeutung von „Ernähre dich
gesund“ hätten. Wörtern der so genannten toten Sprachen wie Latein komme
auch in der heutigen Zeit noch die Eignung zur unmittelbaren Beschreibung von
Waren oder Dienstleistungen zu, wenn es sich dabei um die im maßgebenden
Waren- oder Dienstleistungsbereich aktuelle Fachsprache handle, wovon für den
Bereich der Ernährung nach dem Ergebnis einer durchgeführten Internetrecherche
auszugehen sei. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen „Ausbildung in Ernäh-
rungskunde; Unterricht in Ernährungslehre“ der Klasse 41 sowie die „Verpflegung
von Gästen“ der Klasse 42 könnten in Bezug auf eine gesunde Ernährung erfol-
gen, insoweit sei der Hinweis auf „Ernähre dich gesund“ ein inhaltlich-thematischer
Sachhinweis, insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade heute vermehrt
Wert auf eine gesunde Ernährung gelegt werde. Die angemeldete Zusammenfü-
gung zweier sich sinnvoll ergänzender Begriffe sei sprachüblich gebildet und
werde problemlos von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als ein im
Vordergrund stehender Sachhinweis angesehen.


Gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde
der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach steht der Eintragung des Wortzeichens
„NutriSana“ auch für die Dienstleistungen der Klasse 43 – Verpflegung von Gäs-
ten – nicht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die
Markenstelle habe rechtsfehlerhaft die angemeldete Bezeichnung „NutriSana“ als
Sachhinweis gewertet. Wörter toter Sprachen wie Latein oder Altgriechisch seien
in der Regel unterscheidungskräftig und nicht beschreibend. Eine Ausnahme von
diesem markenrechtlichen Grundsatz gelte nur, soweit die (tote) Sprache in dem
maßgeblichen Waren- oder Dienstleistungsbereich die Fachsprache sei. Dies sei
insbesondere im Bereich der Medizin, Chemie oder Botanik, nicht aber für die
Dienstleistungen der „Verpflegung von Gästen“, also im Bereich der Gastronomie,
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der Fall. Die Anmelderin verweist auf die Ausführungen des Bundespatentgerichts
zur Schutzfähigkeit der Wortmarke „Salva“ (Beschluss vom 29. Juni 2011,
26 W (pat) 520/10) für identische Dienstleistungen der Klasse 43, wonach das an-
gemeldete lateinische Wort weder als Ganzes noch in seinem Wortstamm in den
allgemeinen Sprachschatz übergegangen sei oder auf einem Gebiet eingesetzt
werde, in dem Latein Fachsprache sei. Diese Erwägungen seien auf die be-
schwerdegegenständliche Anmeldung übertragbar. Im Übrigen verweist die An-
melderin auf zahlreiche aus ihrer Sicht vergleichbare eingetragene Marken mit
dem Wortbestandteil „Sana“.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. November 2014 auf-
zuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie-
sen.


II.

Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 66
Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens NurtiSana als Marke stehen in
Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 41 und
43 keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.
Deshalb war der angefochtene Beschluss aufzuheben.
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Soweit die Anmelderin in der Begründung der Beschwerde ausdrücklich nur auf
die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die Dienstleis-
tungen der Klasse 43 eingeht, ist darin nach der Auslegung ihres Beschwerde-
schriftsatzes vom 18. Dezember 2014 nach dem wirklichen Willen des Erklären-
den (gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG, 253 ZPO, 133 BGB) keine Beschränkung der
Beschwerde hierauf zu sehen, da sie in dem mit der Beschwerde erhobenen An-
trag, die unbeschränkte Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle begehrt
bzw. die Aufhebung des Beschlusses begehrt, soweit sie dadurch beschwert ist
(vgl. Thomas/Putzo, ZPO Zivilprozessordnung, 37. Auflage 2016, Einl III Rn. 16).

1. Dem Anmeldezeichen kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgespro-
chen werden.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei-
chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Her-
kunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt da-
rin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 –
Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 –
Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006).
Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl.
EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 –
Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies
alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkun-
gen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und an-
gemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Be-
reich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411
- 7 -
Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR
2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006)
zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143,
1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune
Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41-57 –
Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwen-
dung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 -
Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die
Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände
beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen,
mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt
hergestellt wird (BGH a. a. O.– FUSSBALL WM 2006).

Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend weder festgestellt werden, dass das
Anmeldezeichen in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen
der Klassen 41 und 43 einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffs-
gehalt aufweist, noch handelt es sich um eine Angabe, durch die ein hinreichend
enger beschreibender Bezug zu den Dienstleistungen hergestellt werden kann.

Das angemeldete Zeichen ist durch die Binnengroßschreibung ohne weiteres er-
kennbar aus den Bestandteilen „Nutri“ und „Sana“ zusammengesetzt. Bei diesen
aus der lateinischen Sprache stammenden Wortbestandteilen handelt es sich
zwar durchaus um auch den allgemeinen inländischen Verkehrskreisen als Wort-
bildungselemente vertraute Bezeichnungen bzw. Übersetzungen für „Ernährung“
- 8 -
und „gesund“. So handelt es sich nach dem Ergebnis einer Recherche beispiels-
weise in verschiedenen Lexika (Biesalski, Bischoff, Puchstein, Ernährungsmedi-
zin, 4. Aufl., Seite 308; Der Brockhaus Ernährung, Gesund essen, bewusst leben,
3. Auflage 2008, Seite 493) bei dem Zeichenbestandteil „Nutri“ um ein Wortbil-
dungselement abgeleitet von dem englischen Wort „nutrition“ für Ernährung bzw.
aus dem Lateinischen entstammend von dem Verb „nutrire“, ernähren („nutri“ als
Imperativform „ernähre!“), das in zahlreichen Wortkombinationen im Zusammen-
hang mit „Ernährung“ oder mit besonders (er)nährenden bzw. besondere Nähr-
stoffe enthaltenden Produkten verwendet wird (vgl. Nutrigenomik: Gen-, Ernäh-
rungsforschung und Pflanzenbiotechnologie, Nutripointdiät: Gewichtsreduktions-
diät; Nahrungsergänzungsmittel: Nutri-Plus, NutriBase für eine Lebensmittelda-
tenbank; Nutri-Cal für Vitaminpaste für Mäuse; Nutri Color Creme für nährendes
reichhaltiges Haarpflegeprodukt - Ergebnis einer Internetrecherche). „Nutri“ ist
aber weder als eigenständiges Kurzwort noch als Abkürzung von „Nutrition“ nach-
weisbar. Eine eindeutige und konkret fassbare Übersetzung des Wortbestandteils
„Nutri“ als solches (ohne ein weiteres eindeutig sinnstiftendes Wortelement) fehlt.
Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Ver-
kehrskreise, wenn sie „nutri“ als Abkürzung erkennen, diese assoziativ zu „nutri-
tion“ ergänzen (vgl. BGH GRUR 2013, 731 Rn. 22 - Kaleido).
Bei „Sana“ handelt es sich um eine Bezeichnung, die auf das lateinische Adjektiv
„sanus“ bzw. das Verb „sanare“ im Sinn von „gesund“ (Adjektiv, „sana“ weibliche
Form) bzw. „heilen, bessern“ (Verb im Imperativ 2. Person Singular „heile!“) zu-
rückgeht und die sich in verschiedenen Wortverbindungen im Zusammenhang mit
dem Thema „Gesundheit“ findet (z. B. Sanatorium).

Für die Schutzfähigkeit der Gesamtmarke ist entscheidend, ob der Gesamtwort-
kombination „NurtiSana“ eine beschreibende Sachaussage zukommt (vgl. EuGH
GRUR 2004, 680 – BIOMILD; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 16 – Link economy).
Soweit die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise auf die angemeldete
Wortkombination NutriSana treffen, mögen sie dieser zwar einen Zusammenhang
mit und auch einen beschreibenden Anklang zu den Themenbereichen „Ernäh-
- 9 -
rung“ und „gesund“ oder dem Thema „Gesundheit“ entnehmen. Bei einer Lesart,
bei der die Wortteile aufeinander bezogen werden, ergibt sich aber kein hinrei-
chend eindeutiger konkreter Sinngehalt. Denn die Zusammenstellung der Wor-
telemente eröffnet insbesondere vor dem Hintergrund des wenig fassbaren und
eindeutigen Verständnisses des vorangestellten Wortbildungselements „nutri“ ei-
nen gewissen Interpretationsspielraum. Die begriffliche Unschärfe von „nutri“ er-
fährt auch durch die Anfügung von „sana“ keine auf der Hand liegende und ohne
weiteres erkennbare sinnstiftende Ergänzung. Von einem Verständnis der latei-
nisch korrekten Übersetzung im Sinn von „ernähre! heile!“ kann nicht ohne weite-
res ausgegangen werden. Eine Bedeutung der Gesamtbezeichnung im Sinn von
„gesunde Ernährung“ oder gar von „ernähre dich gesund“ kann letztlich nur mit
Hilfe einer analytischen Herangehensweise hergeleitet und erst in mehreren ge-
danklichen Schritten erfasst werden. Damit kommt der Gesamtheit aber, trotz der
möglicherweise erkennbaren in Bezug auf die konkreten Dienstleistungen be-
schreibenden Anklänge der einzelnen Wortelemente, insgesamt noch keine sich
aufdrängende, ohne weiteres ersichtliche beschreibende Bedeutung ohne kenn-
zeichnenden Charakter für die beanspruchten Dienstleistungen zu. Eröffnet die
angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit einen gewissen Interpretati-
onsspielraum in der Form, dass die von der Markenstelle dargelegte Bedeutung
der angemeldeten Bezeichnung erst in mehreren gedanklichen Schritten nachvoll-
zogen werden kann und zudem nicht hinreichend eindeutig ist, wird sich bei un-
befangener Wahrnehmung kein entsprechendes die Dienstleistungen beschrei-
bendes Verständnis aufdrängen, so dass die Vorstellungen, was mit der Bezeich-
nung gemeint sein könnte, eher diffus sein werden.

Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der Verkehr die Bedeutung der an-
gemeldeten Bezeichnung im Sinn einer „gesunden Ernährung“ im Zusammenhang
mit den beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres erkennen kann, führt dies
nicht zur Schutzunfähigkeit unter dem Gesichtspunkt fehlender Unterscheidungs-
kraft. Die angemeldete Bezeichnung weist in Bezug auf die Wortbildung eine un-
gewöhnliche Struktur auf, so dass die Kombination "NutriSana" in der Summe ih-
- 10 -
rer Bestandteile im Sinne einer sprechenden Marke kennzeichnend wirken kann.
Es besteht ein merklicher Unterschied zwischen der angemeldeten Gesamtbe-
zeichnung und der Bedeutung der Einzelbestandteile. Maßgeblich ist letztlich bei
solchen Wortkombinationen, ob die Kombination der Bestandteile – so wie vorlie-
gend – über die bloße Zusammenfügung beschreibender Elemente hinaus-
geht - dann unterscheidungskräftig - oder sich in deren Summenwirkung erschöpft
– dann nicht unterscheidungskräftig (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG,
11. Aufl., § 8 Rn. 182 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die hier zu be-
urteilende Kombination der Einzelbestandteile ist nach Auffassung des Senats
sprachlich ungewöhnlich und geeignet, vom Verkehr als betrieblicher Herkunfts-
hinweis verstanden zu werden.

Nach Auffassung des Senats kommt der angemeldeten Bezeichnung aber schon
keine sich aufdrängende ohne weiteres ersichtliche sinnvolle beschreibende Be-
deutung für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen zu, so dass letzt-
lich nicht jede Unterscheidungskraft verneint werden kann.

2. Im Hinblick auf die fehlende Eignung der Wortfolge „NutriSana“ zur un-
mittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren unterliegt das Zeichen auch
keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

Hu


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