25 W (pat) 502/15  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:260417B25Wpat502.15.0


BUNDESPATENTGERICHT


25 W (pat) 502/15
_______________________
(Aktenzeichen)


B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache









betreffend die Markenanmeldung 30 2014 026 695.4

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markenanmelderin wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 23. Oktober 2014 aufgehoben.
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G r ü n d e

I.

Die Wortfolge

Kreissparkasse Augsburg – Verantwortung für Menschen

ist am 1. März 2014 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Dienstleistungen ange-
meldet worden:

Klasse 36:
Geldgeschäfte; Finanzwesen, Versicherungswesen, Immobiliengeschäfte.


Mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 hat die Markenstelle für Klasse 36 des
DPMA die unter der Nummer 30 2014 026 695.4 geführte Anmeldung zurückge-
wiesen, da der Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungs-
kraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe. Die angemeldete Wortfolge
sei aus dem Begriff „Kreissparkasse“, der Ortsangabe „Augsburg“ sowie der slo-
ganartigen Wortfolge „Verantwortung für Menschen“ gebildet. Diese Angaben
seien jeweils für sich schutzunfähig und bildeten auch in ihrer Zusammenfügung
keine schutzfähige Bezeichnung. Bei dem Begriff „Sparkasse“ handele es sich
um eine beschreibende Angabe über die Art des Kreditinstituts. So rufe die Be-
zeichnung „Sparkasse“ beim Verkehr Vorstellungen über die regelmäßig öffent-
lich-rechtliche Rechtsform, die kommunale Trägerschaft und über bestimmte tra-
ditionelle Merkmale solcher Kreditinstitute und ihrer Dienstleistungen hervor. Der
weitere Bestandteil „Augsburg“ sei der Name einer bayerischen Stadt. „Verant-
wortung“ bezeichne die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass alles einen möglichst
guten Verlauf nehme, das jeweils Notwendige und Richtige getan werde und
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möglichst kein Schaden entstehe. Die angesprochenen Verkehrskreise würden
daher der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den
von der Anmeldung umfassten Dienstleistungen lediglich eine werblich anprei-
sende Sachinformation dahingehend entnehmen, dass diese von einer Kreis-
sparkasse mit Sitz oder räumlichem Tätigkeitsgebiet in oder um Augsburg ange-
boten oder erbracht würden und hierbei eine besondere Verantwortung für Men-
schen übernommen werde. Im Banken-, Versicherungs- und Immobiliensektor
sei ein werblicher Hinweis, wonach in besonderer Weise eine Verantwortung (für
Menschen) übernommen werde, ganz üblich. Der Wortfolge „Kreissparkasse
Augsburg - Verantwortung für Menschen“ komme keine betriebliche Herkunfts-
funktion zu, vielmehr erschöpfe sich die angemeldete Bezeichnung in einer ge-
wöhnlichen Werbemitteilung. Auch könne die Anmelderin aus den angeblich ver-
gleichbaren Voreintragungen unter solchen Gesichtspunkten wie der Gleichbe-
handlung, dem Vertrauensschutz oder einer Selbstbindung der Verwaltung kei-
nerlei Rechte herleiten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung
handele es sich bei der angemeldeten Wortfolge, die im Rahmen eines umfang-
reichen Marketingkonzepts kreiert worden sei, um eine schutzfähige Gesamtheit.
Die Anmelderin habe in Abgrenzung und im Unterschied zu anderen Sparkassen
zur Kennzeichnung ihrer geschäftlichen Aktivitäten die Wortfolge „Verantwortung
für Menschen“ gewählt, wodurch ihrer Bezeichnung gegenüber den Wortmarken
anderer Sparkassen ausreichende Unterscheidungskraft zukomme. Die Anmelde-
rin nimmt Bezug auf einen Beschluss des BGH vom 15. Mai 2014 zu der Schutz-
fähigkeit der Bezeichnung DüsseldorfCongress (AZ: I ZB 29/13), wonach die in
einer bestimmten Branche bestehenden Kennzeichnungsgewohnheiten das Ver-
kehrsverständnis der Öffentlichkeit derart bestimmen können, dass die Verbrau-
cher eine Bezeichnung auch als Produktkennzeichen ansehen und diese somit
über originäre Unterscheidungskraft verfüge.

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Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 23. Oktober 2014 aufzuheben.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie-
sen.


II.

Die zulässige und insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Absatz 6 MarkenG statt-
hafte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Kreissparkasse Augsburg –
Verantwortung für Menschen“ als Marke stehen in Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen der Klasse 36 keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und
Nr. 1 MarkenG entgegen. Deshalb war der angefochtene Beschluss aufzuheben.

1. Nach den in der Entscheidung „Stadtwerke Bremen“ erfolgten Feststellun-
gen des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 9. November 2016 (vgl.
GRUR 2017, 186 – Stadtwerke Bremen) zu der Schutzfähigkeit eines gebräuchli-
chen Begriffs für ein Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft mit
der üblichen Verwendung in Verbindung mit einer geografischen Angabe, die aus
Sicht des Senats vorliegend entsprechend zu berücksichtigen sind, kann der Be-
zeichnung „Kreissparkasse Augsburg“ nicht jegliche Unterscheidungskraft abge-
sprochen werden.

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Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei-
chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Her-
kunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt da-
rin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 –
Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 –
Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006).
Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl.
EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 –
Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies
alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkun-
gen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und an-
gemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Be-
reich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411
Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR
2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006)
zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143,
1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune
Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 1 - 57 –
Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwen-
dung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel
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verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. – Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 –
Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die
Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände
beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen,
mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt
hergestellt wird (BGH a. a. O.– FUSSBALL WM 2006).

Vorliegend besteht die angemeldete Bezeichnung aus mehreren Wortelementen.
Soweit es sich um eine Verbindung an sich schon nicht unterscheidungskräftiger
beschreibender Einzelelemente handelt ist, fehlt dem angemeldeten Zeichen die
Unterscheidungskraft, wenn auch der entstandenen Gesamtmarke die Eignung
zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. EuGH GRUR 2006, 229
Rn. 29, 31 – BioID; BGH, GRUR 2014, 1204 Rn. 9 – DüsseldorfCongress; GRUR
2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

a. Zwar handelt es sich bei der nach der Bezeichnung „Kreissparkasse Augs-
burg“ angefügten Wortfolge „Verantwortung für Menschen“ um eine glatt schutz-
unfähige Werbeanpreisung. Denn diese werbespruchartige Wortkombination ist
für die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise aus sich heraus verständlich
und erfassbar in der Bedeutung „wir handeln verantwortlich für die Menschen“,
„wir erbringen unsere Dienstleistungen mit Blick auf die/unter besonderer Berück-
sichtigung der Verantwortung für die Menschen“. Für die hier maßgebliche Bran-
che des Versicherungs-, Finanz- und Immobilienwesens vermitteln diese Schlag-
wörter werblich prägnant, dass der so bezeichnete Dienstleister sich in besonderer
Weise bei der Erbringung der Dienstleistungen den Menschen verpflichtet fühlt.
Bei den Wörtern „Verantwortung“ und „Menschen“ handelt es sich um gerade im
Bereich des Banken-, Versicherungs- und Immobiliensektors gerne bemühte
Schlagwörter, mit Hilfe derer ein (Handlungs-) Motto des Dienstleisters, ein Leitbild
und eine Selbstverpflichtung positiv herausgestellt wird. Dass entsprechende
Dienstleister gerade ihre „Verantwortung für Menschen“ als besonderes Qualitäts-
und Erfolgsversprechen einsetzen und hervorheben, verdeutlichen die bereits im
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angegriffenen Beschluss des DPMA vom 23. Oktober 2014 erwähnten Beispiele
(z. B. u. a. „…Raiffeisen ist eine Wertegemeinschaft von Menschen mit Verant-
wortung für Menschen … gelebte Philosophie …; „… Ihre Bank aus Verantwortung
…“; „… Karriere bei der AOK … Verantwortung für Menschen übernehmen …“; „…
Entgeltwelt – Verantwortung für Menschen und Werte …“). Gerade im Zusam-
menhang mit den konkret beanspruchten Dienstleistungen, deren Inanspruch-
nahme unmittelbare (zum Teil hohe) finanzielle Risiken und Auswirkungen zeitigen
kann, erweist sich eine Hervorhebung einer Verpflichtung und Verantwortung ge-
genüber den Menschen als Gegenpol zu den rein pekuniären Aspekten zweifellos
als Vorteil für das die Dienstleistungen erbringende Unternehmen. Insoweit weist
der Spruch „Verantwortung für Menschen“ in werbemäßig üblicher, anpreisender
Art lediglich daraufhin, dass der Anbieter sich im Zusammenhang mit den so be-
zeichneten Dienstleistungen im Bereich der Versicherungs-, Finanz- und Immobi-
liendienstleistungen auch in einer „Verantwortung für (die) Menschen“ sieht. Damit
erschöpft sich die spruchartige Wortfolge aber in einer ohne weiteres verständli-
chen allgemeinen Werbeanpreisung hinsichtlich der Qualität des Dienstleisters
und steht in engem sachlichen Zusammenhang mit den so bezeichneten Dienst-
leistungen (vgl. zu Werbeversprechungen und -anpreisungen auch die Entschei-
dungen des BPatG, Beschlüsse vom 7. März 2016, 25 W (pat) 23/14 – Mehr
Leistung pro m²; vom 2. Juli 2013, 24 W (pat) 41/12 – Wir führen Wissen; vom
24.07.2012, 24 W (pat) 542/10 – your vision. our know how. – Entscheidungstext
jeweils zugänglich über die Homepage des Bundespatentgerichts).

b. Die dem Werbespruch vorangestellte Wortfolge „Kreissparkasse Augsburg“
bezeichnet mit „Kreissparkasse“ eine Sparkasse und damit ein öffentlich-rechtli-
ches Kreditinstitut, das in der Trägerschaft des „Landkreis“ als Körperschaft des
öffentlichen Rechts steht und benennt mit der Ortsangabe „Augsburg“ geografisch
den öffentlichen Träger als den (Land)Kreis „Augsburg“. Insoweit handelt es sich
um die Angabe des geografischen Ortes sowie des örtlichen Tätigkeitsfelds und
der spezifischen Art des Kreditinstituts. Damit bezeichnet „Kreissparkasse Augs-
burg“ den Erbringer der beanspruchten Dienstleistungen dergestalt, dass diese
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typischen Dienstleistungen eines Kreditinstituts von einer unter kommunaler Trä-
gerschaft stehenden öffentlich-rechtlichen „(Kreis)Sparkasse“ (im Sinn eines spe-
zifischen Kreditinstituts) angeboten bzw. erbracht werden (vgl. BPatG Beschluss
vom 27. November 2007, 33 W (pat) 24/06 zu „Oberlausitz-Sparkasse zu Baut-
zen“ – Entscheidungstext öffentlich zugänglich über die Homepage des Bundes-
patentgerichts).

Mit dieser Art der Bezeichnung reiht sich dieser Bestandteil der angemeldeten
Wortfolge aber problemlos in die übliche Benennung der öffentlich rechtlichen
Kreditinstitute der Sparkassen ein (z. B. Kreissparkasse Kelheim; Kreissparkasse
München Starnberg Ebersberg; Kreissparkasse Nordhausen; Kreissparkasse
Miesbach; Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen). Nach der Rechtsprechung
des BGH ist es nicht ausgeschlossen, dass die in einer bestimmten Branche be-
stehenden Kennzeichnungsgewohnheiten das Verkehrsverständnis des Publi-
kums in einem Maße bestimmen, dass der Durchschnittsverbraucher derartige
Bezeichnungen auch als Produktkennzeichen ansieht und sie deshalb über origi-
näre Unterscheidungskraft verfügen (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 19 - Düs-
seldorfCongress). Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise entnehmen
entsprechend der Gepflogenheiten in der Finanzbranche einer solchen üblichen
Bezeichnung einer „(Kreis)Sparkasse“ - so wie etwa auch der für ein kommunales
Unternehmen der Daseinsvorsorge gebräuchlichen Bezeichnung „Stadtwerke“ -,
dass es sich um ein von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder dem
(Land)Kreis als Anstalt des öffentlichen Rechts in seinem jeweiligen Gebiet er-
richtetes Kreditinstitut einer öffentlichen Sparkasse handelt, die mit der Hinzufü-
gung des nachfolgenden Städte- oder Kreisnamens (als dem Namen des konkre-
ten kommunalen Trägers) eindeutig spezifiziert wird (vgl. hierzu die dementspre-
chenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts zu
der Schutzfähigkeit der Bezeichnung „Stadtwerke Bremen“: BGH GRUR 2017,
186 Rn. 35 – Stadtwerke Bremen und BPatG Beschluss vom 7. Mai 2015,
27 W (pat) 525/12 – Stadtwerke Bremen, Entscheidungstext öffentlich zugänglich
über die Homepage des Bundespatentgerichts). Die Regelungen der Sparkassen-
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gesetze der Länder (vgl. Art. 1 Gesetz über die öffentlichen Sparkassen [Sparkas-
senG – SpkG] aus www.gesetze-bayern.de; § 1 SparkassenG Hessen – aus
www.landesrecht-hessen.de) sehen weitgehend vor, dass die jeweilige Gemeinde
bzw. der jeweilige (Gebiets)Kreis als kommunaler Träger einer Sparkasse jeweils
nur in ihrem bzw. seinem Gebiet Haupt- und Zweigstellen seiner Sparkassen er-
richten kann (nicht aber außerhalb des kommunalen Gebiets). Die Übernahme
von gebietsfremden Sparkassen oder das Errichten von Zweigstellen außerhalb
des eigentlichen Gebiets ist nach den Sparkassengesetzen in der Regel nicht er-
laubt (vgl. auch § 1 Abs. 3 SparkassenG Hessen). Insofern bezeichnet zwar der
Begriff „Kreissparkasse“ irgendein kommunales Kreditinstitut, dieses wird aber
durch den üblichen Zusatz des Kreisnamens „Augsburg“ konkretisiert. Diese Zu-
sammenfügung der Bezeichnung „(Kreis)Sparkasse“ mit der jeweiligen geographi-
schen Bezeichnung des örtlichen Trägers ist durchaus üblich, so dass von einem
entsprechenden Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis auszugehen ist
(vgl. hierzu auch BPatG, Beschl. v 13. 9.2016 – 29 W (pat) 523/13 – Landesstif-
tung Miteinander in Hessen, Entscheidungstext öffentlich zugänglich über die
Homepage des Bundespatentgerichts).

Die angesprochenen Verkehrskreise werden damit diesem Teil der angemeldeten
Wortkombination eine betriebskennzeichnende Herkunftsfunktion entnehmen. In-
sofern kann der angemeldeten Bezeichnung aber in der maßgebenden Gesamt-
heit die fehlende Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

2. Auch unterliegt die Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Kreisspar-
kasse Augsburg – Verantwortung für Menschen“ keinem Freihaltebedürfnis nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Das derzeitige Verkehrsverständnis der angesprochenen allgemeinen und ge-
werblichen Kreise beschränkt sich hinsichtlich des Bestandteils der angemeldeten
Wortmarke „Kreissparkasse Augsburg“ nicht auf die beschreibende Angabe, die
Dienstleistungen würden von (irgend)einem im Kreis Augsburg ansässigen Kre-
ditinstitut (oder für in Augsburg ansässige Kunden) angeboten, sondern konkreti-
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siert sich dahingehend, dass die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36
von einem bestimmten kommunalen Unternehmen, das von dem Kreis Augsburg
als Träger der Sparkasse, betrieben wird, erbracht werden (vgl. BGH GRUR 2017,
186 Rn. 40 – Stadtwerke Bremen). Dieses Verständnis wird insoweit auch geför-
dert, als die Sparkassen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben jeweils nur
von den Gemeinden, Landkreisen oder Zweckverbänden in der Regel nur für ihr
jeweiliges Gebiet (Regionalprinzip) errichtet werden können (vgl. auch Gesetz
über die öffentlichen Sparkassen, Bayern), es also auch in einer Gemeinde, einem
Landkreis nur eine jeweils so benannte Sparkasse geben kann.

Der Umstand, dass in der Vergangenheit (Ende des 18. Jahrhunderts) auch „pri-
vatrechtlich organisierte Sparkassen“ als mündelsichere und gemeinnützige Uni-
versalbanken existierten (www.wirtschaftslexikon.co/d/freie-sparkassen), vermag
an dem oben ausgeführten Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise des-
halb nichts zu ändern, weil diese Kreditinsitute in der Finanzbranche keine Rolle
mehr spielen und sie darüber hinaus auch mit dem Zusatz „freie“ Sparkassen“ (im
Gegensatz zu den „öffentlichen“) firmieren.

Dementsprechend ist auch das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG zu verneinen.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

Hu


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