25 W (pat) 501/16  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 501/16 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2014 014 023 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richte-rin Kriener und des Richters Dr. Nielsen beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 7. Februar 2014 angemeldete Wort-/Bildmarke ist am 2. April 2014 unter der Nr. 30 2014 014 023 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für nachfolgende Waren eingetragen worden: Klasse 3: Aromastoffe, pflanzliche [ätherische Öle]; Aromastoffe, pflanzliche, für Getränke [ätherische Öle]; Kosmetische Öle; Kosmetische Öle für den Körper; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für die Haut; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in Form von Ölen; Natürliche Öle für kos-metische Zwecke; - 3 - Klasse 5: Antioxidantien als Nahrungsergänzungsmittel; Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Funktionelle Nahrungsmittel zur Verwen-dung als Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel; Nah-rungsergänzungsmittel für den menschlichen Gebrauch; Nahrungser-gänzungsmittel für medizinische Zwecke; Klasse 30: Blüten oder Blätter als Teeersatz; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Kaffee- und Teeersatzmittel; Tee-Ersatzmittel; Teemischungen. Gegen die Eintragung der am 2. Mai 2014 veröffentlichten Marke hat die Inhaberin der seit dem 3. Dezember 2013 unter der Nummer 011 954 591 registrierten Uni-onsmarke am 23. Juli 2014 Widerspruch erhoben. Die Unionsmarke genießt Schutz für zahl-reiche Waren in den Klassen 3, 30 und 31, in den Klassen 3 und 30 für folgende Waren: Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleif-mittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Schleifstoffe; Mandelöl; Gaultheriaöl; Jasminöl; Lavendelöl; Rosenöl; Terpentinöl zum Entfetten; Öle für Reinigungszwecke; Parfümerieöle; Öle für Körper- und Schön-- 4 - heitspflege; Ätherische Öle von Zedernholz; Ätherische Öle der Zi-tronatzitrone; Zitronenöle, ätherische; Ätherische Öle; Öle für kosmeti-sche Zwecke; Schlankheitspräparate, kosmetische; Klebstoffe für künst-liche Wimpern; Klebemittel für Haarersatz; Klebstoffe für kosmetische Zwecke; Atemfrischesprays; Rasiermittel; Schleifmittel; Trocknungsmittel für Spülmaschinen; Kölnisch Wasser; Lavendelwasser; Toilettewasser; Duftwasser; Druckluft in Dosen zur Reinigung und Entstaubung; Salmi-akgeist als Reinigungsmittel; Glättmittel [Wäschesatiniermittel]; Stärke [Appreturmittel]; Glanzstärke; Moschus [Parfümerieartikel]; Ambra [Par-füm]; Wäscheaufheller; Antistatika für Haushaltszwecke; Antitranspiran-tien [schweißhemmende Toilettemittel]; Aromastoffe, pflanzliche [ätheri-sche Öle]; Backaromen [ätherische Öle]; Aromastoffe, pflanzliche, für Getränke [ätherische Öle]; Luftbeduftungsmittel; Adstringenzien für kosmetische Zwecke; Farbaviviermittel, chemische, für Haushaltszwe-cke [Wäscherei]; Balsame, ausgenommen für medizinische Zwecke; Badezusätze, kosmetische; Firnisentfernungsmittel; Schuhpolitur; Schlämmkreide; Lederbleichmittel; Duftstoffe für die Wäsche; Mittel zur Erzeugung von Blattglanz für Pflanzen; Glanzmittel; Lipgloss; Sonnen-schutzmittel [kosmetische Mittel zur Hautbräunung]; Putzmittel; Ondu-liermittel für Haare; Siliziumkarbid [Schleifmittel]; Metallkarbide [Schleif-mittel]; Augenbrauenkosmetika; Vulkanasche [Putzmittel]; Rutschhem-mendes Wachs für Fußböden; Wachs für Wäschereizwecke; Schnei-derwachs; Schusterwachs; Enthaarungswachs; Schuhwichse; Bart-wichse; Bohnerwachs; Polierwachs; Ledercreme; Shampoos; Trocken-shampoos; Tiershampoos; Lederkonservierungsmittel [Wichse]; Korund [Schleifmittel]; Quillajarinde [Waschmittel]; Kosmetika; Tierkosmetika; Bleichcreme für die Haut; Hautcreme [kosmetisch]; Schuhcreme; Polier-creme; Hautpflegemittel [kosmetisch]; Lösungsmittel für Fußboden-wachs [Reinigungsmittel]; Abbeizmittel; Bleichmittel für kosmetische Zwecke; Zahnputzmittel; Enthaarungsmittel; Fettentfernungsmittel, au-ßer zur Verwendung in Herstellungsverfahren; Entkalkungsmittel für Haushaltszwecke; Abschminkmittel; Deodorants für Haustiere; Deodo-rants für Menschen oder für Tiere; Detergentien, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren und für medizinische Zwecke; Diamantine [Schleifmittel]; Mittel zur Intimreinigung für hygienische oder desodorie-rende Zwecke [Toilettenartikel]; Bohnermittel; Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Sternanisessenz; Bergamottöl; Pfefferminz-essenz; Ätherische Essenzen; Schmirgel; Blumenextrakte [Parfüme-riewaren]; Grundstoffe für Blumenparfüms; Räuchermittel [Duftstoffe]; Zahnbleichgele; Massagegele, ausgenommen für medizinische Zwecke; Geraniol [Duftstoff]; Glanzmittel für die Wäsche; Fette für kosmetische Zwecke; Watte für kosmetische Zwecke; Heliotropin; Henna [Färbemittel für die Kosmetik]; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Weihrauch; Ionon [Duftstoff]; Rasierseife; Mandelseife; Seifen; Schweißhemmende Seifen; Seifen gegen Fußschweiß; Desinfizierende Seifen; Desodorie-rende Seifen; Medizinische Seifen; Avivageseifen; Vaseline [Erdölgelee] für kosmetische Zwecke; Nagellack; Haarspray; Lackentfernungsmittel; - 5 - Atemerfrischende Streifen; Augenbrauenstifte; Kosmetikstifte; Mandel-milch für kosmetische Zwecke; Reinigungsmilch für Körper- und Schön-heitspflege; Eau de Javel; Natronlauge; Reinigungsflüssigkeit für Wind-schutzscheiben; Reinigungsmittel für Zahnprothesen; Präparate für die Trockenreinigung; Reinigungsmittel; Rutschhemmende Flüssigkeiten für Fußböden; Haarwasser; Rasierwasser; Lotionen für kosmetische Zwe-cke; Duftholz; Schminke; Schminkmittel; Wimperntusche (Mascara); Schönheitsmasken; Pfefferminz für Parfümeriewaren; Ziermotive für kosmetische Zwecke; Kosmetiknecessaires [gefüllt]; Neutralisierungs-mittel für Dauerwellen; Mit einem Reinigungsmittel imprägnierte Putztü-cher; Schmirgelpapier; Sandpapier; Polierpapier; Tapetenreinigungs-mittel; Schleifpapier; Pasten für Rasiermesserstreichriemen; Toiletten-seifen; Nagelaufkleber; Parfümeriewaren; Parfüms; Wasserstoffsuper-oxyd für kosmetische Zwecke; Wimpernkosmetika; Künstliche Wimpern; Schusterpech; Bimsstein; Rasiersteine [Adstringenzien]; Alaunsteine [Adstringenzien]; Polierstein; Glättsteine; Lippenstifte; Farbenentfer-nungsmittel [von Anstrichfarben]; Schminkpuder; Pomaden für kosmeti-sche Zwecke; Potpourris [Duftstoffe]; Waschmittel für Wäsche; Sonnen-schutzmittel; Aloe Vera -Mittel für kosmetische Zwecke; Mittel zur Besei-tigung von Abflussverstopfungen; Bleichmittel für Wäsche; Rostentfer-nungsmittel; Poliermittel für Zahnprothesen; Poliermittel; Fleckenentfer-ner; Wäscheeinweichmittel; Polierrot; Safrol; Bleichsalze; Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Natronkristalle für Reinigungszwecke; Bleichsoda; Weichspülmittel für Wäsche; Talkumpuder für Toilettezwe-cke; Schmirgeltuch; Schmirgelleinen; Glasleinwand; Terpene [ätherische Öle]; Farbstoffe für die Kosmetik; Färbemittel für Toilettezwecke; Haar-färbemittel; Bartfärbemittel; Farbentfernungsmittel; Kreide zum Reinigen; Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; Toilettemittel [Körper-pflege]; Terpentin zum Entfetten; Tripel [Poliererde]; Künstliche Nägel; Nagelpflegemittel; Räucherstäbchen; Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwa-ren; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Fleischbeizmittel [Mittel zum Zartmachen] für Haushaltszwecke; Zichorie [Kaffee-Ersatz]; Glutenzusätze für Speisezwecke; Marinaden; Meerwasser [für die Kü-che]; Piment [Gewürz]; Kapern; Algen [Würzstoff]; Mehlspeisen; Salat-soßen; Mandelkonfekt; Milchbrei für Nahrungszwecke; Sternanis; Anis [Körner]; Würzzubereitungen für Nahrungsmittel; Reis; Nahrungsmittel auf der Grundlage von Hafer; Hafer [gequetscht]; Haferkerne [geschälter Hafer]; Hafergrütze; Safran [Gewürz]; Zucker; Kandiszucker; Palmzu-cker; Getreideriegel; Proteinreiche Getreideriegel; Lakritzenstangen - 6 - [Süßwaren]; Kakaogetränke; Kaffeegetränke; Schokoladegetränke; Ge-tränke auf der Basis von Tee; Speisenatron [Natriumbicarbonat]; Zwie-back; Brioches [Gebäck]; Pudding; Kakao; Kaffee; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Kaffeearomen; Rohkaffee; Zimt [Gewürz]; Bonbons; Karamellen; Gerstenmehl; Gerstenschrot; Gerste, geschält; Getreidepräparate; Bieressig; Kaugummi; Schokolade; Chow-chow [Würzmittel]; Chutneys [Würzmittel]; Gewürznelken; Nudelgerichte; Ge-würzmischungen; Haferflocken; Getreideflocken; Maisflocken [Corn-flakes]; Fruchtsoßen; Sahnestandmittel; Custard (Vanillesoße); Wein-steinrahm für Speisezwecke; Kurkuma für Nahrungszwecke; Curry [Ge-würz]; Couscous [Grieß]; Zuckerwaren, Konfekt; Süßungsmittel [natür-lich]; Pasteten im Teigmantel; Pasteten; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Spaghetti; Gewürze; Bin-demittel für Speiseeis; Wurstbindemittel; Bindemittel für Kochzwecke; Malzextrakte für Nahrungszwecke; Stärke für Nahrungszwecke; Sauer-teig; Teigfermente; Nudeln; Fadennudeln; Auszugsmehl; Kekse; Butter-keks; Kräcker [Gebäck]; Weizenkeime für die menschliche Ernährung; Glukose [Traubenzucker] für Speisezwecke; Zu Nahrungsmitteln verar-beitetes Gluten; Waffeln; Geleefrüchte [Süßwaren]; Grütze für Nah-rungszwecke; Bohnenmehl; Halwah; Cheeseburger [Sandwichs]; Mehle; Speiseeis; Eiscreme; Kühleis; Roheis [natürlich oder künstlich gefroren]; Küchenkräuter, konserviert [Gewürz]; Gemahlener Mais [zum Kochen]; Kräutertees, nicht medizinische; Gelee royale; Melassesirup; Ingwer [Gewürz]; Fleischsaft; Ketchup [Soße]; Milchkakao; Milchkaffee; Milch-schokolade [Getränk]; Hefe; Leinsamen für die menschliche Ernährung; Makronen [Gebäck]; Makkaroni; Maismehl; Mais [gemahlen]; Mais [ge-röstet]; Malzbiskuits; Malz für den menschlichen Verzehr; Maltose; Erd-nusskonfekt; Teig; Kuchenteig; Mayonnaise; Marzipan; Melasse; Pfef-ferminzbonbons; Pfefferminz für Konfekt; Honig; Mühlenprodukte; Senf; Senfmehl; Schokoladenmousses; Dessertmousses [Süßwaren]; Müsli; Muskatnüsse; Brot; Brot [ungesäuert]; Pfefferkuchen; Paniermehl, Pa-nierbrösel; Semmeln [Brötchen]; Kartoffelmehl für Speisezwecke; Marzi-panrohmasse; Fondants [Konfekt]; Sojabohnenpaste [Würzmittel]; Teig-waren; Kuchen; Fleischpasteten; Reiskuchen; Petits Fours [Gebäck]; Pastillen [Süßwaren]; Pesto [Soße]; Pfeffer; Schwarzkümmel; Pizzas; Backpulver; Speiseeispulver; Kuchenmischungen [pulverförmig]; Zu-ckermandeln; Mittel zum Glasieren von Schinken; Kuchenglasuren; Zu-ckerwaren als Christbaumschmuck; Backwaren [fein]; Propolis; Quiches; Ravioli; Reissnacks; Getreidesnacks; Lakritze [Süßwaren]; Relish [Würzmittel]; Frühlingsrollen; Puffmais; Aromastoffe [pflanzliche], für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Aromen [pflanzliche], ausgenommen ätherische Öle; Sago; Selleriesalz; Kochsalz; Konservierungssalz für Lebensmittel; So-jasoße; Tomatensoße; Soßen [Würzen]; Pastasauce; Brote [belegt]; Würzmittel; Grieß; Maisgrütze; Sojamehl; Sorbets [Speiseeis]; Kaffee-Ersatz; Sushi; Taboulé; Tacos; Tapioca; Tapiokamehl für Nahrungszwe-- 7 - cke; Torten; Tee; Eistee; Tortillas; Pfannkuchen [Crepes]; Vanille [Ge-würz]; Vanillin [Vanille-Ersatz]; Essig; Joghurteis [Speiseeis]. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-schluss vom 10. Juni 2015 die Gefahr von Verwechslungen zwischen den sich gegenüberstehenden Vergleichsmarken im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen den Vergleichswaren bestehe im Bereich der Waren der Klassen 3 und 30 Identität bzw. Ähnlichkeit, wobei die Beurteilung im Einzelnen dahingestellt bleiben könne, da zwischen den zu vergleichenden Bezeichnungen keine Ver-wechslungsgefahr bestehe. Maßgebend seien der Gesamteindruck der sich ge-genüberstehenden Marken, sowie eine Bewertung, in welchem Maße die betref-fenden Markenbestandteile an der Prägung des Gesamteindrucks beteiligt seien. Danach sei eine Verwechslungsgefahr aufgrund der Übereinstimmung der Marken in dem Bestandteil „moringa“ vorliegend aber zu verneinen. Denn bei „Moringa“ handele es sich um die Bezeichnung einer Pflanzengattung aus der Familie der Bennussgewächse, die Nutz- und Zierpflanzen seien und deren Pflanzenteile, ins-besondere Teile der Moringa Oleifera (Meerettichbaum) in der Nahrungsmittel-, Seifen- und Kosmetikindustrie vielfältig eingesetzt würden. Die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke resultiere aus der Kombination mit dem Bildbestandteil; der Schutzumfang beschränke sich daher auf die schutzbegründende Eigenprägung des Gesamtzeichens. Da sich eine Verwechslungsgefahr lediglich auf die Über-einstimmung der Zeichen in dem schutzunfähigen Bestandteil „moringa“ bzw. „MORINGA EUROPA“ stütze, sei eine Verwechslungsgefahr in jeglicher Richtung zu verneinen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er ist der Auffas-sung, aufgrund der vergleichbaren gestalterischen Elemente bestehe zwischen den Zeichen eine Verwechslungsgefahr. Der Bildbestandteil der sich gegenüber-stehenden Vergleichszeichen sei jeweils ein Blatt bzw. mehrere Blätter, die auch - 8 - in ihrer Grundform übereinstimmten. Da das beschreibende Wort „moringa“ beim Zeichenvergleich außer Acht bleibe, komme es allein auf diese übrigen dekorati-ven Elemente der Vergleichszeichen an, bei denen es sich übereinstimmend um Blätter handele. Der Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 vom 10. Juni 2015 aufzuheben und auf den Widerspruch aus der Unionsmarke 011 954 591 hin die Löschung der angegriffenen Marke 30 2014 014 023 anzuordnen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Aus ihrer Sicht ist keine Verwechslungsgefahr gegeben, insbesondere sei den Ausführungen des Senats in dem rechtlichen Hinweis an die Beteiligten vollum-fänglich zuzustimmen. Ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung ist von keinem Betei-ligten gestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 5 sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. - 9 - II. Die nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Widersprechenden ist nicht begründet. Entge-gen der Auffassung des Widersprechenden besteht zwischen den Vergleichsmar-ken keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle den Widerspruch zu Recht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen hat. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. 1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach stän-diger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bun-desgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzel-falls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identi-tät oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wech-selwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Strö-bele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren ent-scheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerk-samkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. - 10 - 2. Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen der angegriffenen Wort-Bild-marke und der älteren Widerspruchsmarke keine Ver-wechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a. Die Vergleichsmarken können sich hinsichtlich der angegriffenen Waren der jüngeren Marke, die in den Klassen 3 und 30 klassifiziert sind, nämlich der Aro-mastoffe, der (ätherischen) Öle sowie der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege der Klasse 3 und der Waren Kaffee, Tee, Kakao und Kaffeeersatzstoffe der Klasse 30 auf identischen und im übrigen hochgradig ähnlichen Waren begegnen. Soweit die angegriffene Marke für Waren der Klasse 5 und die Widerspruchs-marke für Waren der Klasse 31 geschützt ist, besteht zwischen den jeweiligen Vergleichswaren zumindest ein gewisser Warenabstand. b. Bei der Widerspruchsmarke ist von einer nur geringen Kennzeichnungskraft auszugehen. Die originäre Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Ver-kehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjeni-gen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. BGH, GRUR 2016, 382 Rn. 31 - BioGourmet). Ist der Wortbestandteil einer Wort-Bild-Marke nicht unterschei-dungskräftig, so kann dem Zeichen in seiner Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristi-sche Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH, GRUR 1991, 137 – NEW MAN). Einfache, werblich übliche graphische Gestaltungen sind allerdings regelmäßig nicht hinreichend unterscheidungskräftig (vgl. BGH, GRUR 2001, 1153 – anti KALK; WRP 2014, 573 – HOT). - 11 - Das Wortelement „moringa“ ist jedenfalls für Kosmetika und für Öle und Aro-mastoffe sowie für Tee und Kaffeeersatzmittel glatt beschreibend. Denn bei „Mori-nga“ handelt es sich, wie die Markenstelle bereits festgestellt und der Senat unter Beifügung einschlägiger Rechercheunterlagen in dem rechtlichen Hinweis zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde ausgeführt hat, um die Bezeichnung einer Pflanzengattung, deren Pflanzenteile vielseitig verwendbar sind. So liefert der Samen der Moringa oleifera (Meerrettichbaum) das Behenöl, das als Salatöl oder zur Seifen- und Kosmetikherstellung verwendet wird. Die Blätter des Moringabau-mes ergeben einen Tee bzw. als Pulver einen Zusatz zu Kaffee (Anlagen 3 und 4 der übersandten Rechercheergebnisse). Im Zusammenhang mit den sich iden-tisch oder ähnlich gegenüberstehenden Vergleichswaren werden die angespro-chenen Verbraucher daher in dem Begriff „Moringa“ nur einen Sachhinweis auf deren stoffliche Beschaffenheit dahingehend verstehen, dass sie aus der Moringa Pflanze bestehen bzw. Teile der Moringa Pflanze enthalten. Der weitere Wortbe-standteil der Widerspruchsmarke ist die geographische Angabe „Europa“ und kann sich auf die Herkunft der verwendeten Pflanzenbestandteile beziehen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke resultiert deshalb - wie der Wider-sprechende selbst einräumt - in erster Linie aus der Grafik in Form der in rot, grün und hellgrün gehaltenen an Blätter erinnernden ellipsenförmigen, aneinander ge-fügten Gestaltungen und der Ausgestaltung der Buchstaben in dunkelroter Farbe. Diese weist ebenfalls keine ausgeprägte Kennzeichnungskraft auf. Blätterdarstel-lungen oder an Blätter erinnernde Gestaltungen werden häufig im Zusammenhang mit Produkten verwendet, bei denen eine besondere Nähe zur Natur bzw. eine besondere Natürlichkeit oder Ursprünglichkeit zum Ausdruck gebracht werden soll. Das ist bei den hier betroffenen Naturkosmetika und natürlichen Lebensmittel zweifellos der Fall. Selbst wenn die angesprochenen Verbraucher in der Gestal-tung keine Pflanzenteile erkennen sollten, handelt es sich um einfache geometri-sche Figuren. Sie werden aber ebenso wie farbige Aufmachungen in der Regel nicht als unterscheidungskräftig angesehen, weil sie lediglich als allgemeine deko-rative Gestaltungen, nicht als Hinweise auf die betriebliche Herkunft von Waren und Dienstleistungen angesehen werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, - 12 - 11. Aufl., § 8 Rn. 269 ff.). Insgesamt ist der Schutzbereich der Widerspruchsmarke daher gering und beschränkt sich auf die sogenannte Eigenprägung, also den Schutz durch die Bestandteile, die dem Zeichen die Eintragungsfähigkeit verlei-hen. Das sind vorliegend die konkrete grafische Ausgestaltung, also die nebenei-nander angeordneten bunten Blätterteile bzw. Ellipsen, die farbigen Buchstaben und die Farbkombination insgesamt. c. Trotz teilweiser Warenidentität bzw. hoher Warenähnlichkeit und eher un-terdurchschnittlicher Aufmerksamkeit der angesprochenen allgemeinen Endver-braucher beim Erwerb der zum täglichen Bedarf zu zählenden Produkte und damit vorliegender Umstände, die den erforderlichen deutlichen Abstand zwischen den Vergleichszeichen erhöhen, hält die angegriffene Marke bei sehr geringer Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke und trotz der Übereinstimmung der Ver-gleichszeichen in dem Wortbestandteil „moringa“ den zu fordernden Abstand zu der Widerspruchsmarke in jeder Hinsicht ein. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. In der Regel genügt bereits die hinrei-chende Übereinstimmung in einem Aspekt für die Annahme einer Verwechslungs-gefahr (vgl. BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 26 - airdsl; GRUR 2011, 824 Rn. 26 - Kappa; GRUR 2006, 60 Rn. 17 - coccodrillo). Bei der Beurteilung der Zeichenähn-lichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustel-len, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Ele-mente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 - La Espahola/Carbonell; BGH GRUR 2009, 1055 Rn 26 - airdsl). Bei der Feststellung des Gesamteindrucks können auch für sich genommen schutzunfähige Bestandteile mit zu berücksichtigen sein (vgl. EuGH, GRUR Int 2015, 463 Rn. 38 – MEGA Brands International/HABM; GRUR 2016, 80 Rn. 37 – - 13 - BGW/Scholz; BGH, GRUR 2004, 783 (785) – NEUROVIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2016, 382 Rn. 37 – BioGourmet). Jedoch kann eine zur Ver-wechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit allein im Hinblick auf eine Über-einstimmung in schutzunfähigen Bestandteilen nicht angenommen werden (vgl. BGH, GRUR 1996, 200 – Innovadiclophlont; GRUR 2002, 814, 815 – Festspiel-haus; Ströbele/Hacker, Markenrecht, § 9 Rn. 181; Büscher/Dittmer/Schiwy, Ge-werblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, § 14 MarkenG Rn. 350). Im Fall von Marken oder Markenbestandteilen, die wie die sich hier gegenüberste-henden Zeichen mit dem übereinstimmenden Wortbestandteil „moringa“ an einen die Waren beschreibenden Begriff anlehnen und nur dadurch Unterscheidungs-kraft erlangen und als Marke eingetragen werden konnten, weil sie noch zusätzli-che bildliche Gestaltungselemente aufweisen, ist der Schutzumfang der eingetra-genen Marken eng zu bemessen, und zwar nach Maßgabe der Eigenprägung und der Unterscheidungskraft, die dem Zeichen die Eintragungsfähigkeit verleiht. Ein darüber hinausgehender Schutz kann nicht beansprucht werden, weil er dem mar-kenrechtlichen Schutz der beschreibenden Angabe gleichkäme (vgl. BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 39 - pjur/pure; GRUR 2008, 803 Rn. 22 - HEITEC). Eine klangliche Verwechslungsgefahr scheidet schon aus Rechtsgründen aus. Zwar stellt bei einer kombinierten Wort-/Bildmarke der Wortbestandteil die ein-fachste Möglichkeit der Benennung des Zeichens dar und prägt die Marke damit in der Regel in klanglicher Hinsicht. Dies setzt aber voraus, dass dem Wortbestand-teil - für sich genommen - nicht wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse jeglicher Markenschutz zu versagen ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1043 - Kinder; GRUR 2002, 815 - Festspielhaus). Den für die klangliche Verwechslungsgefahr allein maßgeblichen identischen Wortbestandteil „moringa“ fehlt aus den unter Ziffer b. genannten Gründen jegliche Unterscheidungskraft. Wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind, kann es für die Beurteilung der Ähnlichkeit nur mehr auf diejenigen Bestandteile ankommen, die zur Unterscheidungskraft geführt haben (vgl. EuGH, GRUR Int. 2010, 129 Rn. 62 - Aceites del Sur-Coosur SA/Koipe Corporaciön [Carbonell/La Espahola]). - 14 - Schriftbildlich unterscheiden sich die jüngere Marke und die Widerspruchsmarke aber so deutlich voneinander, dass eine Verwechslungsgefahr nicht bejaht werden kann. Die Vergleichszeichen haben ihre Schutzfähigkeit ausschließlich aus der grafi-schen Gestaltung gewonnen. Beide Marken bestehen schriftbildlich insgesamt aus eher wenig kennzeichnungskräftigen Elementen, die sich in keiner Weise ähneln. Dabei sind auch die glatt beschreibenden Wortelemente nicht völlig zu vernach-lässigen. Zwar kann isoliert aus kennzeichnungsschwachen oder schutzunfähigen Elementen kein Schutz hergeleitet werden. Bei der erforderlichen Gesamtbe-trachtung der Zeichen ist es aber nicht gerechtfertigt, einzelne Elemente von vorn herein völlig unberücksichtigt zu lassen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O. § 9 Rn. 180, 333). Dies würde zu einer zergliedernden Betrachtung führen, die der Verbraucher nicht anstellt. Auch die Wortelemente unterscheiden sich sowohl in ihrer Schreib-weise wie auch der Anordnung. Bei der jüngeren Marke wirkt der Wortbestandteil wie handschriftlich wiedergegeben; der Schriftzug ist durch das über dem Buch-staben „o“ befindliche Blatt unterbrochen (mo - ringa). Demgegenüber bedient sich der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke einer eher nüchternen Wiedergabe in Großbuchstaben. Beide Marken verfügen zwar über die bildliche Darstellung eines Pflanzenblattes, wenn zugunsten der Widersprechenden unterstellt wird, dass ein solches im Bildbestandteil der Widerspruchsmarke erkannt wird. Die in verschie-denen Farben gehaltenen drei Blätter der Widerspruchsmarke fallen aber bereits durch die unterschiedliche Farbgebung, ihre Anordnung und ihre Größe optisch wesentlich stärker ins Gewicht, als das demgegenüber zurückhaltende in zartem Grünton wiedergegebene kleine und teilweise nur angedeutete Blatt der angegrif-- 15 - fenen Marke. Auch in der Farbgebung weichen die Zeichen maßgeblich voneinan-der ab. Insgesamt vermitteln die Vergleichsmarken visuell einen markant unter-schiedlichen Gesamteindruck, so dass eine Verwechslungsgefahr in dieser Hin-sicht zu verneinen ist. Eine begriffliche Ähnlichkeit kommt bei der im vorliegenden Fall bestehenden Übereinstimmung der Vergleichsmarken in der beschreibenden Beschaffenheits-angabe „moringa“ nicht in Betracht (vgl. dazu Ströbele/Hacker, a. a. O. § 9 Rn. 288 m. w. N.). Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr vor. Die Beschwerde der Widersprechenden war deshalb insgesamt zurückzuweisen. 3. Gründe für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind vorliegend nicht ersichtlich. 4. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Eine solche war weder von den Beteiligten beantragt noch aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 1 und 3 MarkenG. - 16 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Kriener Dr. Nielsen Hu

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