25 W (pat) 43/15  - 25. Senat (Marken)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




25 W (pat) 43/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache








betreffend die Markenanmeldung 30 2014 052 571.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Weidetraum

ist am 11. Juli 2014 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgenden Waren angemeldet
worden:

Klasse 05:
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräpa-
rate für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für
medizinische und veterinärmedizinische Zwecke, Babykost; Nahrungser-
gänzungsmittel für Menschen und Tiere;

Klasse 30:
Kaffee, Tee, Kakao, Kaffeeersatzmittel; Reis, Tapioka und Sago; Mehle
und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speise-
eis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig,
Saucen (Würzmittel);

Klasse 31:
Samenkörner und land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, so-
weit in Klasse 31 enthalten; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse;
Sämereien; lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz.

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Die Anmelderin hat nach der Beanstandung durch die Markenstelle für Klasse 5
die Anmeldung am 12. November 2014 in Bezug auf die angemeldeten Waren der
Klasse 31 „Samenkörner soweit in Klasse 31 enthalten; Sämereien“ zurückge-
nommen.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
unter der Nummer 30 2014 052 571.2 geführte Anmeldung mit Beschluss vom
7. Januar 2015 und Erinnerungsbeschluss vom 5. Juni 2015 wegen fehlender
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen,
nämlich für die Waren der Klasse 31

land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit in Klasse 31
enthalten; lebende Pflanzen; Futtermittel.


Zur Begründung ist ausgeführt, dass die sprachüblich und regelgerecht zusam-
mengesetzte angemeldete Marke auf wichtige Merkmale der zurückgewiesenen
Waren hinweise und sie daher nicht den Erfordernissen der markenrechtlichen
Unterscheidungskraft entspreche. Bei einer Weide handele es sich um eine land-
wirtschaftliche Nutzfläche oder um die Pflanzengattung der Weide. Das Wortbil-
dungselement „-traum“ enthalte ein Werteversprechen eines traumhaften Produkts
im Sinn von Waren mit den von den Kunden gewünschten/erträumten Eigen-
schaften. Die Wortzusammensetzung werde im Sinne eines „Traum von einer
Weide“ bzw. „Traum für eine Weide“ verstanden. In Bezug auf lebende Pflanzen
und land-, garten-, und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, die auch Sämereien bein-
halteten, verstehe der angesprochene Verbraucher die Bezeichnung dahinge-
hend, dass es sich um die Pflanzengattung der Weiden handele und diese traum-
hafte Eigenschaften aufweise. Insoweit enthalte die angemeldete Bezeichnung ein
rein beschreibendes Verständnis und einen werblichen Hinweis. In Bezug auf die
beanspruchten „Futtermittel“ handele es sich bei „Weidetraum “ um einen Hinweis
auf die Art, Bestimmung, Anwendung oder Herkunft dergestalt, dass es sich um
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Futtermittel für Weiden oder das Weideland handele, beispielsweise als „Zusatz“-
Futtermittel für den Weidebetrieb, oder um heuartige Produkte, also Futtermittel
direkt von der Weide.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Auffassung,
dass die Bezeichnung Weidetraum keiner der nach der Rechtsprechung entwi-
ckelten Fallgruppen der fehlenden Unterscheidungskraft zuzuordnen sei. Es han-
dele sich um einen interpretationsbedürftigen Begriff und eine Fantasiebezeich-
nung. Weidetraum sei kein gebräuchlicher oder feststehender Begriff. Auch das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei nicht einschlägig. Als Fantasie-
bezeichnung rege die Bezeichnung zum Nachdenken an, zumal ein konkreter
Aussagegehalt nicht erkennbar sei. Zudem verstoße die Zurückweisung der An-
meldung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da zahlreiche vergleichbare
Bezeichnungen wie Mandarinen Traum, Schinken-Traum, Reis–Traum, Tee-
Liebe, Gartenlust sowie zahlreiche Marken mit den Wortbestandteilen „Traum“
oder „Weide“ (Weide Korn, Weide Lac, VON DER WEIDE ) in das Markenregister
eingetragen worden seien.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 7. Januar 2015 und vom 5. Juni 2015
aufzuheben.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

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II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Eintragung der angemel-
deten Bezeichnung „Weidetraum“ als Marke steht hinsichtlich der zurückgewiese-
nen Waren der Klasse 31 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungs-
kraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemel-
deten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung teilweise versagt (§ 37 Abs. 5,
Abs. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei-
chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Her-
kunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt da-
rin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 –
Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 –
Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006).
Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl.
EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 –
smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies
alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkun-
gen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und an-
gemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Be-
reich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411
Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR
2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006)
zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143,
1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune
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Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 –
Flugbörse). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen,
denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be-
griffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH
GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterschei-
dungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen
aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt
wird (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der angemeldeten Be-
zeichnung „Weidetraum“ für die angesprochenen allgemeinen Verbraucher und
die gewerblichen Kreise als Abnehmer der Waren ohne weiteres erkennbar um ein
in der Werbesprache übliches Produktversprechen, wonach unter Zuhilfenahme
der beanspruchten Waren „lebende Pflanzen“ ein „Weidetraum“ geschaffen wer-
den kann bzw. die Futtermittelprodukte bzw. land-, garten- und forstwirtschaftli-
chen Erzeugnisse einem Weidetraum entstammen. Damit werden die angespro-
chenen Verkehrskreise aber der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen Hin-
weis auf wesentliche Merkmale der so gekennzeichneten Waren entnehmen und
sie nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.

Der Begriff „Weide“ bezeichnet ausweislich der bereits der Anmelderin mit dem
Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom 9. September 2014 übersandten
Rechercheunterlagen „eine mit krautigen Pflanzen (vornehmlich Süßgräsern) be-
wachsene landwirtschaftliche Fläche, auf der Nutzitiere stehen, denen diese Ve-
getation als Hauptnahrung dient“ (Anlage A1). Es gibt unterschiedliche Variationen
einer Weide. So gibt es, benannt nach dem Zweck oder der Bepflanzung der
Weide, die so bezeichnete Kurzrasenweide, Dauerweide oder Mähweide (vgl. die
dem Schriftsatz der Anmelderin vom 6. März 2015 beigefügte Unterlage), eine
Obstweide oder, benannt nach den darauf weidenden Tieren, Pferdeweiden,
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Kuhweiden, Schafweiden oder auch Bienenweiden und Vogelweiden (Anlage A1
zum Beanstandungsbescheid). Weiden werden entsprechend der besonderen
Bedürfnisse der sie zu beweidenden Tiere oder entsprechend der örtlichen Gege-
benheiten mit darauf abgestimmten Bepflanzungen (z. B. mit strapazierfähigen,
trittverträglichen und niedrigwüchsigen Weidegräsern) angelegt, verbessert, ge-
pflegt und gemanagt um den bestmöglichen Weideerfolg zu gewährleisten (vgl.
die dem Schriftsatz der Anmelderin vom 6. März 2015 beigefügten Unterlagen),
die gewünschten Tiere anzulocken (im Fall der Bienenweide) und/oder die Tiere
gesund zu halten. Bei den beschwerdegegenständlichen Waren handelt es sich
um solche, die entweder Bestandteile einer Weide oder für eine Weide bestimmt
sein können (lebende Pflanzen; land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeug-
nisse, beispielsweise Samenkörner) oder einer Weide (als Ergebnis) entstammen
können (land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (beispielsweise Honig)
und Futtermittel).
Als „Traum“ wird ein sehnlicher, unerfüllter Wunsch“ bezeichnet, es handelt sich
um ein in der Werbesprache übliches Produktversprechen. „Traum“ wird daher
häufig in Wortverbindungen mit einem weiteren Substantiv verwendet und bringt
ein Werteversprechen dergestalt zum Ausdruck, dass es sich um traumhafte Pro-
dukte, also solche mit Eigenschaften, die dem Kunden wünschenswert erschei-
nen, handelt (vgl. dazu die Feststellungen in BPatG 30 W (pat) 38/14 – Rosen-
traum; 32 W (pat) 152/96, – Früchtetraum; 32 W (pat) 194/03 – Gartenträume;
32 W (pat) 199/03 – GourmetTräume; siehe die Entscheidungsdatenbank PAVIS
PROMA).
Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach
Weidetraum eine interpretationsbedürftige Fantasiebezeichnung sei, die nicht ge-
bräuchlich oder feststehend sei, nicht gefolgt werden. Vielmehr beinhaltet auch die
Zusammenfügung „Weidetraum“ einmal ein (Werbe)Versprechen, dass mit Hilfe
der Produkte ein „Weidetraum“, eine „tolle Weide“ geschaffen werden kann oder
die werbliche Übertreibung, die so gekennzeichneten Produkte entstammten einer
traumhaften Weide, also einem „Weidetraum“.

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Damit ist die Bezeichnung “Weidetraum“ im Zusammenhang mit den entsprechen-
den lebenden Pflanzen – Weidekräutern – und den land-, garten- und forstwirt-
schaftlichen Erzeugnissen – Samenkörner – ein werblich übertriebener Hinweis
darauf, dass die Produkte sich für einen Einsatz (ein Einpflanzen, Aussäen) auf
einer Weide eignen und diese entsprechend (traumhaft) verbessern, also zu ei-
nem Traum von einer Weide, zu einem Weidetraum machen. Weidetraum be-
zeichnet damit – in werblich übertreibender Form – damit aber lediglich die Art und
Bestimmung der so gekennzeichneten Waren.

In Bezug auf die Waren „land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse“, bei
denen es sich beispielsweise auch um Honig handeln kann, und „Futtermittel“, das
für Weidetiere bestimmt sein kann, steht in Verbindung mit dem Begriff Weide-
traum gleichermaßen ein beschreibendes Verständnis dergestalt im Vordergrund,
dass es sich um Erzeugnisse oder Futtermittel handeln kann, die das Ergebnis
eines Weidetraums darstellen (Honig als Ergebnis einer Bienenweide) bzw. sol-
che, die direkt von der Weide stammen oder im Fall der „Futtermittel“, die einer
Fütterung auf einer Weide entsprechen. Insoweit können diese Produkte das Er-
gebnis eines „Weidetraums“ sein und einem „Weidetraum“ entstammen. Auch
damit bezeichnet Weidetraum in werblich übertreibender Art und Weise lediglich
eine Eigenschaft und Qualität bzw. die Bestimmung der so gekennzeichneten
Produkte.

Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen werden die von den Waren an-
gesprochenen Verkehrskreise – Endverbraucher und Gewerbetreibende, bei-
spielsweise Landwirte – angesichts des warenbeschreibenden Bezugs bzw. des
engen sachlichen Zusammenhangs mit der angemeldeten Bezeichnung in dieser
nur einen Hinweis auf Art, Bestimmung und Qualität der in dieser Form gekenn-
zeichneten Produkte erkennen, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf zahlreiche Eintragungen von Wortmar-
ken, die nach der Art ihrer Zusammensetzung eines Sachbegriffs mit dem Wor-
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telement „-Traum“ mit der angemeldeten Wortmarke vergleichbar gebildet sind
(Mandarinen Traum, Schinken-Traum, Reis-Traum, Allgäu Traum, Alpspitz-Traum,
Eier-Traum, Frucht Traum usw.) oder den Wortbestandteil „Weide“ (in Weide
Korn, Weide Lac) beinhalten, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insoweit ist
auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH
(vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entschei-
dungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 - 44 –
Postkantoor), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I)
und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen;
MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010,
145 - Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine In-
dizwirkung gegeben ist (vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 58
und Rn. 59 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entschei-
dung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an
das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen
nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen.
Insofern gibt es entgegen der Auffassung der Anmelderin auch im Rahmen von
unbestimmten Rechtsbegriffen keine Selbstbindung der Markenstellen des Deut-
schen Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete Bindung
für das Bundespatentgericht. Das Gericht und auch das Patentamt haben in jedem
Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen. Auf
eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung in einem anderen Fall kann
sich niemand berufen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine inhaltlich-ar-
gumentative Auseinandersetzung mit bloßen Eintragungsentscheidungen nicht
möglich ist, da diese regelmäßig nicht begründet werden.


Die Beschwerde der Anmelderin war nach alledem zurückzuweisen.

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt und von der
Anmelderin nicht beantragt worden, § 69 Nr. 3 bzw. Nr. 1 MarkenG.
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III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.


Knoll Kriener Dr. Nielsen

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